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Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
271 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
05.09.16, 16:08
Aktualisiert
05.09.16, 16:08
Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand) Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand) Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand) Beschlussvorlage (Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 253/2016 Erstellt am: 22.08.2016 Aktenzeichen: III / 20 / 200 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 13.09.2016 Rat X 27.09.2016 Betreff Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 253/2016 . Seite 2 / 4 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, gegenüber dem zuständigen Finanzamt schriftlich zu erklären, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UStG n.F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 weiterhin zur Anwendung kommen soll. Erläuterungen Durch das Steueränderungsgesetz 2015, welches mit Zustimmung des Bundesrates vom 16.10.2015 beschlossen und im Bundesgesetzblatt I. Nr. 43, S. 1834 am 05.11.2015 verkündet wurde, wird die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) auf eine neue Grundlage gestellt. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber auf die Forderung der ständigen Rechtsprechung, die bestehende Regelung zur Umsatzbesteuerung von Leistungen der jPdöR an die Vorgaben in Artikel 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Europarates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL) anzupassen, reagiert. Dazu wurde § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgehoben und ein neuer § 2b UStG geschaffen. Während in der Vergangenheit noch der Grundsatz galt, dass jPdöR nicht umsatzsteuerliche Unternehmer sind, sondern lediglich mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründen, definiert die Neuregelung nunmehr eine allgemeine Unternehmereigenschaft für jPdöR (vgl. § 2b Abs. 1 UStG n.F.). Nur für bestimmte Bereiche bzw. unter bestimmten Voraussetzungen wird diese Unternehmereigenschaft gesetzlich eingeschränkt (vgl. § 2b Abs. 2 und 3 UStG n.F.). 1. Bisherige gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 3 UStG) Für jPdöR bricht gerade im umsatzsteuerlichen Sinn eine neue Zeit an. Bislang sind Tätigkeiten der jPdöR nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerbar (§ 2 Abs. 3 UStG a.F. iVm § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz KStG). a. Betrieb gewerblicher Art (BgA) Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 KStG sind BgA von jPdöR alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft) dienen, und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Einrichtungen sollen dann als BgA besteuert werden, wenn sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen. Ausübung öffentlicher Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist (hoheitlich). Demgegenüber liegt Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht vor, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet. Von besonderer Bedeutung für die Abgrenzung des Hoheitsbetriebs vom BgA ist danach der Wettbewerbsgedanke. Wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft in größerem Umfang Aufgaben übernimmt, wie sie auch privatrechtliche Unternehmen ausüben, und dadurch – auch nur ungewollt – in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft tritt, ist die Tätigkeit nicht mehr der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten, also auch keine hoheitliche Tätigkeit. Betätigen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften privatwirtschaftlich, sollen sie gegenüber Wettbewerbern nicht begünstigt werden. Des Weiteren sind nach der bisherigen gesetzlichen Regelung Vorlage Nr.: 253/2016 . Seite 3 / 4 Tätigkeiten im Rahmen eines BgA in geringem Umfang nicht steuerbar, wenn sie die von der Finanzverwaltung definierte Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 30.678 € (seit dem 01.01.2015 35.000 €) nicht übersteigen. b. Ausschluss von Tätigkeiten, die nicht als BgA gelten Neben der Land- und Forstwirtschaft werden auch die Tätigkeiten der Vermögensverwaltung zurzeit ausgeschlossen, sind, da gesetzlich nicht genannt, kein BgA und somit nicht steuerbar. Eine Vermögensverwaltung liegt gem. § 14 Satz 3 Abgabenordnung (AO) in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Vermögensverwaltung ist danach anzunehmen, wenn sie bei natürlichen Personen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung führen würde. Auch Beistandsleistungen werden bisher als nicht umsatzsteuerbar behandelt. Beistandsleistungen sind vereinfacht ausgedrückt Leistungen, die eine jPdöR an den hoheitlichen Bereich einer anderen jPdöR erbringt. 2. Gesetzliche Neuregelung (§ 2b UStG) Nach der Neuregelung der Umsatzbesteuerung durch Einführung des § 2b UStG sind jPdöR umsatzsteuerliche Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig bzw. in größeren Wettbewerb zu privaten Unternehmen treten werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass das Tätigwerden der öffentlichen Gewalt zwingend einer öffentlichrechtlichen Grundlage bedarf. Das Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage ist in der Folge stets eine unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Betätigung. Die tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise steht nunmehr im Vordergrund. Insbesondere die generelle Nichtbesteuerung von hoheitlichen Tätigkeiten bzw. der Vermögensverwaltung wird entfallen. Ferner ist eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen, wenn die Nichtbesteuerung von Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Größere Wettbewerbsverzerrungen sollen u.a. vorliegen, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € pro gleichartiger Tätigkeit übersteigt. Die neue gesetzliche Regelung ist versehen mit einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen. In der Gesetzesbegründung werden diese nicht näher konkretisiert. Für 2016 wird ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) erwartet, welches die unbestimmten Definitionen näher erläutert und praktische Anwendungsregelungen enthalten soll. Auf die Erfüllung der körperschaftsteuerlichen Begriffe Betrieb gewerblicher Art bzw. Vermögensverwaltung oder Beistandsleistungen kommt es umsatzsteuerlich zukünftig nicht mehr an. Es ist daher in zwei Welten zu denken. 3. Übergangsregelung Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wurde eine 5-jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären kann (§ 27 Abs. 22 UStG). Der bisher geltende § 2 Abs. 3 UStG wird zum 01.Januar 2016 formell aufgehoben, ist aber kraft der Regelung in § 27 Abs. 22 Satz 1 UStG im Kalenderjahr 2016 weiterhin anzuwenden. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass der neue § 2b UStG ab dem 01. Januar 2017 an dessen Stelle tritt. Jedoch kann auf Antrag eine erweiterte Übergangsregelung bis zum 31.12.2020 in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet: Vorlage Nr.: 253/2016 . Seite 4 / 4 Die Anwendung der Neuregelung ab dem 01. Januar 2017 ist möglich. Jedoch gibt es die Möglichkeit, die Fortführung des bisherigen Rechts auch über den 31.12.2016 hinaus zu beantragen. Entscheidet sich eine jPdöR für die weitere Anwendung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31.12.2020, muss sie dies dem zuständigen Finanzamt gegenüber bis zum 31.12.2016 formlos erklären. Die Erklärung kann sich nur auf die Gesamttätigkeit der jPdöR beziehen. Ab dem 01. Januar 2021 gilt ausschließlich das neue Recht für alle jPdöR. Zurzeit erfolgt unter externer Begleitung ein umfassender Steuercheck. Hierzu werden sowohl eine Einnahmen- wie auch eine Vertragsinventur durchgeführt. Alle Tätigkeiten, welche Einnahmen nach sich ziehen, sind aufzunehmen. Im Anschluss werden die einzelnen Tätigkeiten beurteilt, auf welcher Grundlage (öffentlich-rechtlich od. privatrechtlich) diese erfolgen und differenziert, ob es sich um eine steuerbare (umsatzsteuerlich zu beachtende) oder nicht steuerbare (unbeachtliche) Tätigkeit handelt. Es ist zu prüfen, ob bereits bestehende Verträge auf privatrechtlicher Grundlage evtl. auf eine öffentlich-rechtliche Grundlage geändert werden können. Darüber hinaus muss für neu abzuschließende Verträge festgelegt werden, was aus steuerrechtlicher Sicht zu beachten ist. Ferner ist zu erörtern, wie in Zukunft die Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen erfolgt, da sich aufgrund der Neuregelung Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Verfahren ergeben. Ggf. sind Mitarbeiter zu schulen und auch die EDV in Teilen anzupassen. Um sich für die Neuregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand optimal aufzustellen und für die Stadt Pulheim einen optimalen Zeitpunkt für die Umstellung herauszuarbeiten, beabsichtigt die Verwaltung, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass in der Zeit vom 01.01.2017 bis einschließlich 31.12.2020 für sämtliche ausführen Leistungen § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll. Ein vorzeitiger ggf. auch rückwirkender Widerruf ist möglich.