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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 176/2016)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
34 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31
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Inhalt der Datei

RICHTLINIEN zur Förderung von kulturtragenden und heimatpflegenden Vereinen und Gemeinschaften (Stand 01.02.2000) 1. Allgemeines Die Förderung kulturtragender und heimatpflegender Vereine und Gemeinschaften hat zum Ziel, der Öffentlichkeit ein vielfältiges kulturelles Leben in der Stadt anbieten zu können. Dazu gehört im Wesentlichen die Erhaltung traditioneller Gepflogenheiten sowie die Pflege und der Ausbau des sonstigen kulturellen Lebens. Die Förderung soll außerdem zur Freizeitgestaltung beitragen. 2. Allgemeine Grundsätze Die Stadt Pulheim fördert die in ihrem Gebiet ansässigen kulturtragenden und heimatpflegenden Vereine und Gemeinschaften im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 3. Voraussetzungen für die Förderung Voraussetzungen für die Förderung sind: 1. Der Verein oder die Gemeinschaft muss im Gebiet der Stadt Pulheim ansässig sein. 2. Der Verein oder die Gemeinschaft muss nach Prüfung der Satzung als förderungswürdig im Sinne der Ziffer 1 der Richtlinien vom Kultur- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Pulheim anerkannt sein. 3. Eine Förderung der nach Absatz 2 anerkannten Vereine ist ausgeschlossen, wenn der Verein nicht mindestens einmal jährlich eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder an der Ausgestaltung einer öffentlichen Veranstaltung, mit Ausnahme der Teilnahme an Karnevalsumzügen, beteiligt ist. 4. Aufteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel 4.1 Zuschüsse aufgrund besonderer Beschlüsse des KPA werden vorab von den im Haushalt bereitgestellten Mitteln abgezogen. Die erforderlichen Mittel für die Zuschüsse gem. Ziffer 5.1 (Förderung der Karnevalsund Erntedankumzüge) und Ziffer 5.4.1 (Zuschüsse zur Bewirtschaftung vereinseigener Heime) werden in Höhe von 30% des verbleibenden Gesamtansatzes der Haushaltsstelle festgelegt. Der restliche Betrag (70% der bereitgestellten Mittel) wird auf die nachstehenden Gruppen wie folgt verteilt: Vereine Vereinsgemeinschaften Kirchenchöre 68,75% 25,00% 6,25% 5. Förderung im Einzelnen 5.1 Förderung der Karnevals- und Erntedankumzüge Als förderungswürdige Umzüge gelten: 1. Karnevalsumzug in Brauweiler - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Brauweiler und Freimersdorf 2. Karnevalsumzug in Dansweiler - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Dansweiler 3. Karnevalsumzug in Geyen - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Geyen, Sinthern und Manstedten 4. Karnevalsumzug in Pulheim - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Pulheim und Orr 5. Karnevalsumzug in Stommeln - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommeln und Ingendorf 6. Karnevalsumzug in Stommelerbusch - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch7. Karnevalsumzug in Sinnersdorf - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Sinnersdorf 8. Umzug zum Erntedankfest in Stommelerbusch - unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch - Für die Förderung der Karnevals- und Erntedankumzüge werden jährlich 22,5% der Gesamtförderungssumme gemäß Ziffer 4.1 bereitgestellt. Hiervon erhält jeder Träger eines Umzuges einen Pauschalbetrag von 4% der für die Umzüge zur Verfügung stehenden Summe. Der Rest wird nach Maßgabe der genannten Einwohnerzahlen verteilt. 5.2 Förderung von Kirchenchören Kirchenchöre werden als förderungswürdig anerkannt. Der Teilbetrag für die Förderung von Kirchenchören gem. Ziffer 4.2 wird auf die in der Stadt Pulheim ansässigen Kirchenchöre verteilt. Konfessionelle Einrichtungen und Gruppen werden grundsätzlich nicht bezuschusst, da unterstellt werden kann, dass eine Förderung durch die Kirchen erfolgt. Zuwendungen an Vereinsgemeinschaften Als förderungswürdig gelten folgende Vereinsgemeinschaften: Interessengemeinschaft Brauweiler Vereine Dorfgemeinschaft Geyen Interessengemeinschaft Pulheimer Vereine Interessengemeinschaft Sinnersdorfer Ortsvereine Dorfgemeinschaft Sinthern Dorfgemeinschaft Stommeln Den Vereinsgemeinschaften wird ein Betrag pro aktives Mitglied gewährt. Bei Vereinsgemeinschaften zählen die Mitglieder der ihnen angeschlossenen im Sinne von Ziffer 3 anerkannten Vereine. Maßgeblich ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Mitgliederzahl. Die ordnungsgemäße Benennung der Mitgliederzahl muss der Stadt jederzeit durch Vorlage des Mitgliederverzeichnisses belegt werden können. Unregelmäßigkeiten können die Rücknahme der Förderungswürdigkeit zur Folge haben. Die Zuwendungen an die Vereinsgemeinschaften sind für die Förderung von Veranstaltungen der Vereinsgemeinschaften und der ihnen angeschlossenen nach Ziffer 3 anerkannten Vereine bestimmt. Die Vereinsgemeinschaften entscheiden im Rahmen der Zuwendung über Zuschussanträge der Vereine z.B. zu besonderen Veranstaltungen, für Jubiläen und für Anschaffungen. 5.3 Förderung der Vereine 5.3.1 Zuschüsse zur Bewirtschaftung vereinseigener Heime Für Zuschüsse zur Bewirtschaftung vereinseigener Heime werden jährlich 7,5% der Gesamtförderungssumme gemäß Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt. Zuschussberechtigt sind Vereine oder Gemeinschaften, die gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien anerkannt sind und den Nachweis über Eigentum, Anpachtung oder Anmietung von Einrichtungen führen, die unmittelbar kulturellen oder heimatpflegenden Zwecken dienen. Der zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich auf die zuschussberechtigten Vereine nach Maßgabe der nachgewiesenen Kosten des jeweiligen Vorjahres für Heizung, Beleuchtung und Wasserversorgung nach Abzug evtl. eigener Einnahmen aus Überlassung des Vereinsheimes an Dritte verteilt. 5.3.2 Allgemeine Förderung Die allgemeine Förderung der gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien als förderungswürdig anerkannten Vereine und Gemeinschaften erfolgt zur Hälfte als Pauschalbetrag, zur anderen Hälfte nach Maßgabe der Mitgliederzahl am 31.12. des jeweiligen Vorjahres (vgl. Ziffer 5.3). Verwendung der Zuschüsse Die Stadt Pulheim ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses zu prüfen. Der Verwendungszweck ist bis zum 31. März des folgenden Jahres nach Aufforderung durch die Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung des gewährten Zuschusses verpflichtet. Zu diesem Zweck sind die Geschäftsbücher der Zuschussempfängerinnen/der Zuschussempfänger mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Zuschusses ist dieser zurückzuzahlen. Die geänderten Richtlinien treten durch Beschluss des KPA vom 01.02.2000 in Kraft.