Daten
Kommune
Pulheim
Größe
34 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
RICHTLINIEN
zur Förderung von kulturtragenden und heimatpflegenden Vereinen und Gemeinschaften
(Stand 01.02.2000)
1.
Allgemeines
Die Förderung kulturtragender und heimatpflegender Vereine und Gemeinschaften hat
zum Ziel, der Öffentlichkeit ein vielfältiges kulturelles Leben in der Stadt anbieten zu
können. Dazu gehört im Wesentlichen die Erhaltung traditioneller Gepflogenheiten
sowie die Pflege und der Ausbau des sonstigen kulturellen Lebens. Die Förderung soll
außerdem zur Freizeitgestaltung beitragen.
2.
Allgemeine Grundsätze
Die Stadt Pulheim fördert die in ihrem Gebiet ansässigen kulturtragenden und
heimatpflegenden Vereine und Gemeinschaften im Rahmen der im Haushaltsplan
bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
3.
Voraussetzungen für die Förderung
Voraussetzungen für die Förderung sind:
1. Der Verein oder die Gemeinschaft muss im Gebiet der Stadt Pulheim ansässig
sein.
2. Der Verein oder die Gemeinschaft muss nach Prüfung der Satzung als
förderungswürdig im Sinne der Ziffer 1 der Richtlinien vom Kultur- und
Partnerschaftsausschuss der Stadt Pulheim anerkannt sein.
3. Eine Förderung der nach Absatz 2 anerkannten Vereine ist ausgeschlossen, wenn
der Verein nicht mindestens einmal jährlich eine öffentliche Veranstaltung
durchführt oder an der Ausgestaltung einer öffentlichen Veranstaltung, mit
Ausnahme der Teilnahme an Karnevalsumzügen, beteiligt ist.
4.
Aufteilung der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel
4.1
Zuschüsse aufgrund besonderer Beschlüsse des KPA werden vorab von den im
Haushalt bereitgestellten Mitteln abgezogen.
Die erforderlichen Mittel für die Zuschüsse gem. Ziffer 5.1 (Förderung der Karnevalsund Erntedankumzüge) und Ziffer 5.4.1 (Zuschüsse zur Bewirtschaftung
vereinseigener Heime) werden in Höhe von 30% des verbleibenden Gesamtansatzes
der Haushaltsstelle festgelegt.
Der restliche Betrag (70% der bereitgestellten Mittel) wird auf die nachstehenden
Gruppen wie folgt verteilt:
Vereine
Vereinsgemeinschaften
Kirchenchöre
68,75%
25,00%
6,25%
5.
Förderung im Einzelnen
5.1
Förderung der Karnevals- und Erntedankumzüge
Als förderungswürdige Umzüge gelten:
1. Karnevalsumzug in Brauweiler
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Brauweiler und Freimersdorf 2. Karnevalsumzug in Dansweiler
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Dansweiler 3. Karnevalsumzug in Geyen
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Geyen, Sinthern und
Manstedten 4. Karnevalsumzug in Pulheim
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Pulheim und Orr 5. Karnevalsumzug in Stommeln
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommeln und Ingendorf 6. Karnevalsumzug in Stommelerbusch
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch7. Karnevalsumzug in Sinnersdorf
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Sinnersdorf 8. Umzug zum Erntedankfest in Stommelerbusch
- unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen von Stommelerbusch -
Für die Förderung der Karnevals- und Erntedankumzüge werden jährlich 22,5% der
Gesamtförderungssumme gemäß Ziffer 4.1 bereitgestellt. Hiervon erhält jeder Träger eines
Umzuges einen Pauschalbetrag von 4% der für die Umzüge zur Verfügung stehenden
Summe. Der Rest wird nach Maßgabe der genannten Einwohnerzahlen verteilt.
5.2
Förderung von Kirchenchören
Kirchenchöre werden als förderungswürdig anerkannt. Der Teilbetrag für die
Förderung von Kirchenchören gem. Ziffer 4.2 wird auf die in der Stadt Pulheim
ansässigen Kirchenchöre verteilt.
Konfessionelle Einrichtungen und Gruppen werden grundsätzlich nicht bezuschusst,
da unterstellt werden kann, dass eine Förderung durch die Kirchen erfolgt.
Zuwendungen an Vereinsgemeinschaften
Als förderungswürdig gelten folgende Vereinsgemeinschaften:
Interessengemeinschaft Brauweiler Vereine
Dorfgemeinschaft Geyen
Interessengemeinschaft Pulheimer Vereine
Interessengemeinschaft Sinnersdorfer Ortsvereine
Dorfgemeinschaft Sinthern
Dorfgemeinschaft Stommeln
Den Vereinsgemeinschaften wird ein Betrag pro aktives Mitglied gewährt. Bei
Vereinsgemeinschaften zählen die Mitglieder der ihnen angeschlossenen im Sinne von
Ziffer 3 anerkannten Vereine. Maßgeblich ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte
Mitgliederzahl.
Die ordnungsgemäße Benennung der Mitgliederzahl muss der Stadt jederzeit durch
Vorlage des Mitgliederverzeichnisses belegt werden können. Unregelmäßigkeiten
können die Rücknahme der Förderungswürdigkeit zur Folge haben.
Die Zuwendungen an die Vereinsgemeinschaften sind für die Förderung von
Veranstaltungen der Vereinsgemeinschaften und der ihnen angeschlossenen nach
Ziffer 3 anerkannten Vereine bestimmt. Die Vereinsgemeinschaften entscheiden im
Rahmen der Zuwendung über Zuschussanträge der Vereine z.B. zu besonderen
Veranstaltungen, für Jubiläen und für Anschaffungen.
5.3
Förderung der Vereine
5.3.1
Zuschüsse zur Bewirtschaftung vereinseigener Heime
Für Zuschüsse zur Bewirtschaftung vereinseigener Heime werden jährlich 7,5% der
Gesamtförderungssumme gemäß Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt. Zuschussberechtigt
sind Vereine oder Gemeinschaften, die gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien anerkannt
sind und den Nachweis über Eigentum, Anpachtung oder Anmietung von
Einrichtungen führen, die unmittelbar kulturellen oder heimatpflegenden Zwecken
dienen. Der zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich auf die zuschussberechtigten
Vereine nach Maßgabe der nachgewiesenen Kosten des jeweiligen Vorjahres für
Heizung, Beleuchtung und Wasserversorgung nach Abzug evtl. eigener Einnahmen
aus Überlassung des Vereinsheimes an Dritte verteilt.
5.3.2
Allgemeine Förderung
Die allgemeine Förderung der gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinien als förderungswürdig
anerkannten Vereine und Gemeinschaften erfolgt zur Hälfte als Pauschalbetrag, zur
anderen Hälfte nach Maßgabe der Mitgliederzahl am 31.12. des jeweiligen Vorjahres
(vgl. Ziffer 5.3).
Verwendung der Zuschüsse
Die Stadt Pulheim ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses
zu prüfen. Der Verwendungszweck ist bis zum 31. März des folgenden Jahres nach
Aufforderung durch die Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die
Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der
Verwendung des gewährten Zuschusses verpflichtet. Zu diesem Zweck sind die
Geschäftsbücher der Zuschussempfängerinnen/der Zuschussempfänger mindestens
drei Jahre aufzubewahren. Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des
Zuschusses ist dieser zurückzuzahlen.
Die geänderten Richtlinien treten durch Beschluss des KPA vom 01.02.2000 in Kraft.