Daten
Kommune
Pulheim
Größe
186 kB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:31
Aktualisiert
15.09.16, 17:15
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim
Stand: September 2016
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim
Bereich: Venloer Straße, Christianstraße
Entwurf der Begründung zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und
§ 4 Abs. 2 BauGB
September 2016
AMT FÜR STADTENTWICKLUNG,
STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE
STADT PULHEIM
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim
Stand: September 2016
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planungsanlass, Planerfordernis, Planverfahren ...................................................................... 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich ....................................................................................................... 3
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen ........................................................ 3
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes ................................................................ 3
5.
Planungsziele................................................................................................................................ 4
6.
Inhalte des Planentwurfs ............................................................................................................. 4
6.1
Art der baulichen Nutzung ……………………………………………………………………………...4
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Höhen / Grundflächenzahl………………………………………….5
6.3
Überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise ……………………………………….……....….…6
6.4
Verkehrsflächen………………………………………….…………………………………………….....6
6.5
Festsetzungen zur äußeren Gestaltung…………………………………………...………………….7
8.
Umweltbelange ............................................................................................................................. 7
9.
Kosten ........................................................................................................................................... 7
Stadt Pulheim
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Begründung zum Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim
Stand: September 2016
Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
1.
Planungsanlass, Planerfordernis
Die Eigentümer der Grundstücke Venloer Str. 94 – 96 (ehemaligen Vianden-Gebäude) und Venloer Str. 98 trugen der Verwaltung Bauabsichten vor, bei denen es sich im ersten Fall um bauliche Ergänzungen im nördlichen
Bereich des Grundstücks an der Christianstraße, im zweiten um vollständige Neubebauung sowohl an der Venloer wie auch an der Christianstraße handelt.
Auf der Basis des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr.35.13 Pulheim aus dem Jahr 2002 sind die angestrebten baulichen Ergänzungen bzw. Neubauten an der Christianstraße planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Zur standortgerechten Fortentwicklung der innerstädtischen Grundstücksflächen im Sinne sowohl einer
städtebaulichen Attraktivierung als auch Ergänzung der Angebotsstrukturen im Pulheimer Ortskern ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 126 Pulheim Venloer Straße, Christianstraße erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Pulheimer Stadtzentrum im östlichen Teilabschnitt der Venloer Straße. Sein Geltungsbereich erfasst die Vorhaben-Grundstücke Venloer Straße 94 – 98 sowie – zwecks sinnvoller Abrundung
des von öffentlichen Straßen umgrenzten Blocks – das Grundstück Venloer Straße 92 bzw. Schulstraße 1. Die
fraglichen Parzellen grenzen auf der Nordseite an die Christianstraße. Katastermäßig handelt es sich um die
Flurstücke 279, 277 und 773 sowie 1372 in der Flur 15.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Das Plangebiet ist durch den 2002 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 35.13 Pulheim überplant. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Gebiet als Mischbaufläche dargestellt. Die jetzt projektierten
Bauabsichten haben weiterhin eine Mischung aus gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung zum Ziel, so dass
der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt angesehen werden kann.
Die Projekte stellen sich als eine Maßnahme der Innenentwicklung dar. Demzufolge ist es möglich, den Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen, sofern mit ihm eine
zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 qm festgesetzt
wird. Davon kann auf Basis der vorliegenden Bebauungskonzepte bzw. angesichts der Plangebietsgröße (ca.
2100 qm) ausgegangen werden.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Die Grundstücke des Plangeltungsbereichs sind bereits seit langem bebaut. Die Venloer Straße 94-96 sticht mit
einem viergeschossigen Geschäftshaus mit teilweiser Wohnnutzung hervor, auf der Parzelle Venloer Straße 98
steht ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach und Ladennutzung. Die jeweils an die Christianstraße angrenzenden Grundstücksflächen sind im letzteren Fall mit einer eingeschossigen Nebenanlage (teilweise Gara-
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gennutzung), im ersteren mit eingeschossiger, teilweise sich bis zur Straße erstreckender Ladennutzung bebaut.
Zusätzlich findet man hier zugehörige Stellplatzflächen. Auf dem Grundstück Venloer Straße 92 / Schulstraße 1
wurde in jüngerer Zeit der Altbestand beseitigt und ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichtet.
Die Umgebungsbebauung des Plangebiets erweist sich im Bereich der Venloer Straße als innerstädtischer,
mehrgeschossiger Bestand mit typischer Mischnutzung (Läden, Dienstleistungen, Wohnungen), im Bereich der
Christianstraße als überwiegende, maximal zweigeschossige Wohnbebauung, teilweise mit Dienstleistungsangeboten.
5.
Planungsziele
Ziel ist es, im Plangebiet eine standortgerechte Weiterentwicklung der innerstädtischen Nutzungsstrukturen
durch Ergänzungsbebauung (Venloer Straße 94 – 96) und Neubaumaßnahmen (Venloer Straße 98) möglich zu
machen. Neue bzw. erweiterte Ladenflächen sowie – in den Obergeschossen – zusätzliche Wohnungsangebote
sind Planungsziel bzw. Projektinhalt.
Bauleitplanerisch sind dazu neue, angepasste verbindliche Regelungen zur Art und zum Maß der Nutzung auf
den Vorhabengrundstücken zu treffen. Entsprechend der angestrebten Nutzung soll der Bereich als Mischgebiet
festgesetzt werden. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation, des Bestandes und der bisherigen
Festsetzung als Kerngebiet soll die bauliche Dichte dabei der eines solchen entsprechen. Dies ermöglicht ein
Angebot dringend erforderlicher zusammenhängender Ladenflächen im Erdgeschoss und eine Steigerung des
Angebots zentral gelegener Geschosswohnungen. Als ausgleichende Maßnahmen und zur Sicherung eines attraktiven Wohnumfeldes wird für die Dächer der eingeschossigen Bauteile eine überwiegende mindestens extensive Begrünung festgesetzt (siehe Kap. 6).
6.
Inhalte des Planentwurfs
6.1
Art der baulichen Nutzung
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 35.13 Pulheim setzt die im Plangeltungsbereich ausgewiesenen Bauflächen in der nordöstlichen Hälfte (an der Christianstraße) als Mischgebiet (MI), die südwestliche Hälfte (an der
Venloer Straße) als Kerngebiet (MK) fest.
Der Planentwurf für den Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim sieht nunmehr für den gesamten Plangeltungsbereich
ein Mischgebiet vor.
Auch eine Mischgebietsfestsetzung ist geeignet, den für die fraglichen Grundstücke sowohl an der Venloer Straße als auch an der Christianstraße geplanten Nutzungsmix aus Gewerbe und Wohnen zulässig zu machen. Das
Plangebiet gehört zwar zum Kernbereich der Pulheimer Innenstadt, eine – ausschließlich – kerngebietstypische
Nutzung im Sinne des § 7 BauNVO ist aber nicht Planungsziel; vielmehr wird hier bereits ab dem ersten Obergeschoss maßgeblich eine Wohnnutzung verfolgt.
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6.2 Maß der baulichen Nutzung / Höhen / Grundflächenzahl
Der Planentwurf verwendet – wie schon der rechtsverbindliche BP 35/13 Pulheim – als Regelungsinhalte zur
Bestimmung des zulässigen Maßes der Nutzung die Grundflächenzahl und Höhenfestsetzungen (§ 16 Abs. 3
BauNVO)
Dem Planungsziel – Baurechtschaffung für die geplante Neubebauung – entsprechend, enthält sieht der Änderungsentwurf für die fraglichen Grundstücke sowohl an der Venloer Straße als auch an der Christianstraße neue
Höhenwerte für Traufe und First.
Da der Bebauungsentwurf für das Grundstück Venloer Straße 98 eine Höhenanpassung an das Bestandsgebäude Venloer Straße 96 (ehemals Vianden) zum Ziel hat, wird die Bestandshöhe neu für beide Grundstücke
entlang der Venloer Straße festgesetzt. Dies ergibt eine Traufhöhe von 13,00 m sowie eine Firsthöhe von 20,70
m. Damit würde der Lückenschluss zwischen den 4 bis 5–geschossigen Bestandsgebäuden Venloer Straße 96
und Venloer Straße 100 auch in der Höhe möglich.
Für das dritte Plangebietsgrundstück an der Venloer Straße, die Eckbebauung Venloer Straße / Schulstraße,
welche in jüngster Vergangenheit neu errichtet wurde, werden die ausgeführten Höhen bestandssichernd und als
bewusste Abstufung zum Vianden-Bau mit 12,00 m und 17,00 m festgesetzt. Diese Werte vermitteln auch weiter
zu den im Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung zugelassenen Bebauungshöhen östlich der Schulstraße.
An der Christianstraße wurden die Höhenfestsetzungen entweder gemäß den für die Grundstücke konzipierten
Projekthöhen bzw. – für die Ecke Christianstraße/Schulstraße – gemäß den Bestandshöhen der kürzlich dort
errichteten Neubebauung getroffen. Im letzteren Fall ergibt das Werte von 7,50 m Traufhöhe und 11,50 m Firsthöhe, im ersteren 9,50 m Trauf-/Wandhöhe und 16,20 m Firsthöhe. Zusätzlich wurde mittels textlicher Festsetzung für das Grundstück Venloer Straße 96 eine der projektierten Neubebauung entsprechende größere Wandhöhe auf der von der Christianstraße abgewandten Gebäudeseite zugelassen.
Im Blockinnenbereich sieht der Planentwurf für eine mit Knotenlinien umgrenzte überbaubare Fläche (siehe Kap.
6.3) eine maximale Bauhöhe von 5,00 m vor. Damit berücksichtigt er zum einen den baulichen Bestand auf dem
Vianden-Grundstück und ermöglicht auch die für die Parzelle Venloer Straße 98 konzipierte Ladennutzung. Hier
soll im Anschluss an das Erdgeschoss der Hauptbaukörper eine mischgebietstypische Laden- bzw. Lagernutzung möglich sein (siehe auch Kap. 3.3). Ergänzend erlaubt eine textliche Festsetzung die Überschreitung der
5,0 m-Höhe durch bauliche Anlagen bzw. Gebäudeteile, die der Erschließung der angrenzenden mehrgeschossigen Gebäude dienen. Das Bebauungskonzept sieht hier zwei Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen vor.
Wie im Kap. 6.1 erläutert setzt der Planentwurf als Nutzungsart für den gesamten Geltungsbereich ein Mischgebiet (MI) fest. Er berücksichtigt damit einschlägige Gerichtsentscheidungen zur „Festsetzbarkeit“ von Kerngebieten (MK).
Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO gilt als GRZ-Obergrenze für Mischgebiete zunächst ein Wert von 0,6. Nach Abs. 2
kann diese Obergrenze aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch
Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die all
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gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. In der Altfassung des § 17 (3) BauNVO 1990 (gültig bis 2013)
wurde die Überschreitungsmöglichkeit der Höchstwerte des § 17 (1) BauNVO explizit aufgeführt, soweit das Gebiet am 1. August 1962 überwiegend bebaut war und städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen stehen. Mit der Novelle 2013 ist dieser Absatz entfallen, da derartige Situationen –
wie hier vorliegend – nun unter Absatz 2 derselben Vorschrift behandelt werden können. Maßgabe dabei ist wiederum das Vorliegen städtebaulicher Gründe sowie der Ausgleich durch Umstände oder Maßnahmen, welche
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleisten.
Städtebauliche Gründe sind wie folgt gegeben: Der Planbereich ist Teil des zentralen Versorgungsbereiches der
Stadt Pulheim. Er gehört zur zentralen Geschäftslage, welche über den Marktplatz hinweg bis zur Farehamstraße reicht. Das Eckgrundstück Venleor Straße 92 / Schulstraße 1 wurde in den letzten zwei Jahren neu bebaut.
Es ist ausdrückliches planerisches Ziel, entlang der Venloer Straße eine weitere Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs zu ermöglichen. Hierzu gehört eine angemessene Nutzung der Erdgeschosse, etwa durch Läden
oder sonstige Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe. Außerdem muss ein unterirdischer Stellplatznachweis
möglich sein. Dies erfordert aufgrund der eingeschränkten Grundstücksgrößen die Möglichkeit der vollständigen
Versiegelung, welche weit überwiegend bereits heute vorliegt.
Als Maßnahme zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse kann die Festsetzung einer intensiven Dachbegrünung der mit einem Flachdach zu deckenden erdgeschossigen Überbauung der Blockinnenflächen angesehen werden.
Die durch die vorliegende Planung ermöglichte Bebauung schafft im Übrigen ein Angebot an Wohnflächen –
geeignet für barrierefreien Geschosswohnungsbau – an genau der Stelle, wo er im Zuge der demographischen
Veränderungen dringend nachgefragt wird, nämlich unmittelbar ein- bzw. angebunden an den zentralen Versorgungsbereich. Es handelt sich daher um eine sinnvolle Maßnahme der Innenverdichtung. Auswirkungen auf die
Umwelt ergeben sich durch die Festsetzung einer GRZ von 1,0 im fraglichen Bereich ebenfalls nicht, da die betroffenen Grundstücksflächen fast vollständig versiegelt sind (sieh auch Kap. 7).
6.3 Überbaubare Grundstücksflächen / Bauweise
Die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigen die Bestandsbebauung und die baulichen Entwicklungsabsichten auf den privaten Grundstücken.
Demgemäß sind die privaten Grundstücksflächen vollständig als Baufläche, festgesetzt. Die flächendeckende
Ausweisung der privaten Plangebietsgrundstücke als überbaubar entspricht der Festsetzung einer GRZ von 1,0
(siehe Kap. 6.2).
Mit der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise berücksichtigt der Planentwurf die heute auf allen Plangebietsgrundstücken vorzufindende Grenzbebauung und bestimmt sie als weiterhin städtebaulich sinnvolles Planungsziel.
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6.4 Verkehrsflächen
Die den Baublock umgebenden Straßen (Venloer, Schul- und Christian-) werden ausschließlich entsprechend
ihrem vorhandenen Ausbau und der bestehenden Zweckbestimmung festgesetzt. Das bedeutet, dass sie die
nicht weiter spezifizierte Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche in ihrer aktuellen Dimensionierung erhalten.
6.5 Festsetzungen zur äußeren Gestaltung
Verbindliche Regelungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen - gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86
BauO NRW – trifft der Planentwurf unter Bezug auf die sog. Ortskerngestaltungssatzung für den Ortsteil Pulheim
von 1991. Grundsätzlich wird seine Geltung festgesetzt, einzelne Vorschriften werden jedoch von einer Anwendungspflicht ausgenommen. Bei diesen handelt es sich um die Regelungen zu Dachaufbauten und –
einschnitten, Drempeln und zur Fassadengestaltung.
Letztere soll nicht mit der Pflicht zur Verwendung rauhen Ziegelmauerwerks in natürlichen Farbtönen beschwert
werden. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangeltungsbereich sind in der Vergangenheit Vorhaben realisiert
worden, denen ein auch „zeitgenössischeres“ Fassadenmaterial im Wege der Abweichung genehmigt worden
war.
Die Begrenzung von Dachaufbauten auf eine Einzellänge von 1,50 m und der kategorische Ausschluss von
Drempeln stünde im Widerspruch zu den vorliegenden Bebauungskonzepten. Eine Baurechtschaffung zur umfassenden Realisierung dieser Konzepte muss hier größere Spielräume gewähren. Der Planentwurf verzichtet
daher auf eine Größenbeschränkung von Dachaufbauten und –einschnitten und lässt Drempel grundsätzlich zu.
7.
Umweltbelange
Der Bebauungsplan Nr. 126 Pulheim wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB
aufgestellt. Durch die Planung wird keine zulässige Grundfläche festgesetzt, die den Schwellenwert von 20.000
m² erreicht oder überschreitet. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine standortgerechte Entwicklung
integrierter und erschlossener Grundstücksflächen im Innenbereich einhergehen (siehe auch Kapitel 5 und 6).
Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB genannten Schutzgüter
sind nicht betroffen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 126 Pulheim sind erfüllt. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird
von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffe in Natur, Boden und Landschaft gelten
gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits erfolgt bzw. zulässig.
8.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planung nach derzeitigem Sachstand keine Kosten.
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Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Die Kosten für den Vollzug des Bebauungsplanes gehen zu Lasten privater Investoren, da private Grundstücke
bebaut werden.
September 2016
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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