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Mitteilungsvorlage (Unterlagen nach § 8 NABEG)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
165 kB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:31
Aktualisiert
12.09.16, 16:31

Inhalt der Datei

Bundesnetzagentur Az. 6.07.00.02/2-2-5/10.0 22.08.2016 Festlegung für die Unterlagen nach § 8 NABEG im Bundesfachplanungsverfahren für das Vorhaben Nr. 2 BBPlG (Osterath – Philippsburg), Abschnitt E (Rommerskirchen - Weißenthurm) Auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz in Siegburg am 19.04.2016 und unter Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG vorgeschlagenen Untersuchungsinhalte sowie der schriftlichen Hinweise ergeht an die Vorhabenträgerin Amprion GmbH folgende Festlegung für den erforderlichen Inhalt und Umfang der Unterlagen nach § 8 NABEG. 1 Vorbemerkungen Für die Unterlagen nach § 8 NABEG müssen folgende Beiträge erstellt werden: • Raumordnerische Beurteilung • Umweltbericht im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung • Immissionsschutzrechtliche Betrachtungen • Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung • Natura 2000-Untersuchung • Einschätzungen über die Betroffenheit von sonstigen öffentlichen und privaten Belangen In den nachfolgenden Ziffern werden die Anforderungen an diese Gutachten dargelegt. Die dort zitierten Fundstellen beziehen sich auf die entsprechenden Kapitel des Antrags der Vorhabenträgerin nach § 6 NABEG vom 18. Dezember 2015. Generell müssen die Darstellungen allgemeinverständlich und – der Ebene der Bundesfachplanung entsprechend – ausführlich sein. Dritte müssen anhand der Unterlagen abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Verwendete Quellen sind zu dokumentieren. Um nachvollziehen zu können, welche Informationen und Hinweise von Dritten in den Unterlagen berücksichtigt wurden, sind Gespräche und Schriftwechsel mit Behörden, wie z. B. Datenanfragen, der Bundesnetzagentur zusätzlich zu übermitteln. Seite 1 von 31 Auf Karten und Abbildungen ist der jeweilige Stand der Fach- und Grundlagendaten anzugeben. Die Unterlagen und Karten sind in ungeschützter digitaler Version einzureichen. Mit der Übermittlung von Vektordaten (Geodaten, Grundlagendaten etc.) wird eine zügige Prüfung der Antragsunterlagen unterstützt. Weil die Unterlagen öffentlich ausgelegt und im Internet veröffentlicht werden, müssen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorab gekennzeichnet werden. Darüber hinaus sind Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Betrachtungsgegenstand der Bundesfachplanung sind Trassenkorridore. Soweit aufgrund der Nutzung einer Bestandstrasse eine ergänzende Auswirkungsprognose anhand einer Trassenachse erfolgt, ist dies aus Gründen der Vergleichbarkeit auch für die Fälle einer Neutrassierung anhand einer potenziellen Trassenachse erforderlich. Wird eine Bestandstrasse bzw. potenzielle Trassenachse als methodisches Hilfsmittel angewendet, so ist bei der Raumverträglichkeitsstudie, den Unterlagen zur Prüfung der Umweltbelange sowie den Unterlagen zur Prüfung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange, jeweils dieselbe Trassenachse zu verwenden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind die Erwägungen und Kriterien für die Herleitung der potenziellen Trassenachse zu erläutern. Sie ist, sofern angewendet, in sämtlichen Themenkarten darzustellen. Nähere methodische Bestimmungen für die einzelnen beizubringenden Unterlagen finden sich in den folgenden Ausführungen. Seite 2 von 31 2 Zu betrachtende Alternativen Die Vorhabenträgerin hat im Antrag nach § 6 NABEG einen Trassenkorridor beantragt. Auf Basis der Bearbeitung des Antrages und der Hinweise in der Antragkonferenz werden darüber hinaus Alternativen zur Prüfung aufgegeben. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Alternativenabschichtung. Beides wird nachfolgend dargelegt. 2.1 Alternativen In den Unterlagen nach § 8 NABEG ist im Hinblick auf eine Ausführung in Freileitungstechnik zu betrachten: • Der von der Vorhabenträgerin für die Bundesfachplanung in Kapitel 2.3.1. (S. 2-17 f.; Abbildung 2-3, S. 2-19) vorgeschlagene Trassenkorridor bestehend aus den Trassenkorridorsegmenten TK-M-03, TK-M-04_A, TK-M-04_B und TK-M-05 (Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2 Blattschnitte 1 und 2). Zusätzlich zu dem vorgeschlagenen Trassenkorridor sind folgende Trassenkorridore zu betrachten: • Westlich des Vorschlagkorridors zwischen Frechen über Berrenrath und Meschenich nach Brühl, entlang der dort verlaufenden 380 kV-Leitung (siehe Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2 Blattschnitt 1). • Sollte sich in den Untersuchungen herausstellen, dass die zuvor beschriebene alternative Trassenkorridorführung entlang der 380 kV-Leitung nicht realisierbar ist, ist weiter zu überprüfen, ob eine Trassenkorridorführung entlang der 110 kV-Leitung zwischen Frechen bis Kierdorf und von dort über Euskirchen und Rheinbach, bestehend aus dem Trassenkorridorsegment TK-M-04-1(Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2 Blattschnitte 1 und 2), realisierbar ist. Seite 3 von 31 2.2 Abschichtung Die Alternativen sind grundsätzlich bis zu den jeweiligen gemeinsamen Schnittpunkten, somit ggf. über den beantragten Abschnitt hinaus, zu vergleichen. Hierzu sind die Alternativen grundsätzlich vollumfänglich in die Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit sowie der sonstigen öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Hiervon kann dann abgewichen werden, wenn sich eine Alternative als nicht vernünftig i. S. d. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. aufgrund der Prüfungsergebnisse als nicht mehr ernsthaft in Betracht kommend i. S. d. NABEG darstellt. Diese Voraussetzungen sind u. a. dann erfüllt, wenn die Verträglichkeitsprüfung bzgl. des Natura 2000-Schutzregimes bei einer Alternative zum Ergebnis kommt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, während dies bei den anderen Alternativen nicht der Fall ist. Soweit die Vorhabenträgerin beabsichtigt, bei einer der vorgenannten Alternativen von der vollumfänglichen Prüfung und Darstellung abzusehen, ist die Bundesnetzagentur hiervon unter Mitteilung der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu verständigen. Seite 4 von 31 3 Erforderliche Angaben für die raumordnerische Beurteilung Für die Unterlagen nach § 8 NABEG ist eine Raumverträglichkeitsstudie (RVS) zu erstellen. Unter Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG im Kapitel 4.4 vorgeschlagenen Untersuchungsinhalte und Arbeitsschritte, auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz sowie der schriftlichen Hinweise werden im Folgenden die Anforderungen an die RVS festgelegt. Es wird empfohlen, die Methode der Bundesnetzagentur zur Raumverträglichkeitsstudie in der Bundesfachplanung1 heranzuziehen. 3.1 Untersuchungsraum der Raumverträglichkeitsstudie Der maßgebliche Untersuchungsraum Untersuchungsraum ist über den ist zunächst der Trassenkorridorrand Trassenkorridor. hinausgehend für Dieser all die raumordnerischen Erfordernisse insoweit aufzuweiten, wie es für die Beschreibung und Bewertung ihrer raumbedeutsamen Auswirkungen erforderlich ist. 3.2 Grundlagen der Raumverträglichkeitsstudie Maßgebliche Grundlagen der RVS sind die Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Erfordernisse der Raumordnung sind Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung zählen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen. Die geltenden Raumordnungspläne, die in ihrem räumlichen Geltungsbereich durch das Vorhaben betroffen sein können, sind als maßgebliche Pläne für die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG heranzuziehen. Eine vollständige Bestandserhebung umfasst sowohl sämtliche raumkonkrete betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung, als auch betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung ohne konkreten Raumbezug. Raumkonkret sind dabei nicht 1 Bundesnetzagentur (2015): Methodenpapier – Die Raumverträglichkeitsstudie in der Bundesfachplanung. Stand: November 2015, online unter http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2015/BundesfachplanungMethodenRVS.pdf?__blob=publicati onFile. Seite 5 von 31 allein zeichnerisch festgelegte Erfordernisse, sondern auch Erfordernisse, deren Raumbezug durch einen Verweis auf zeichnerische Festlegungen in anderen Planwerken oder durch eine textliche Festlegung verortbar ist. Als maßgebliche Raumordnungspläne sind nicht nur rechtskräftige, sondern auch in Aufstellung befindliche Pläne zu sehen. Diese müssen hinreichend verfestigt sein (i. d. R. nach erster Offenlage gegeben) und in ihrem räumlichen Geltungsbereich durch das Vorhaben betroffen sein können. Hierbei sind diese im Hinblick auf beabsichtigte Zielfestlegungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG zu untersuchen. Die hiernach als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu qualifizierenden, in Aufstellung befindlichen Ziele sind wie Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. An dieser Stelle sei auf den in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen, den Regionalplan Köln sowie den Regionalen Raumordnungsplan MittelrheinWesterwald hingewiesen. Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind (in Zweifelsfällen in Abstimmung mit den betreffenden Genehmigungsbehörden) zudem die Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren (wie Raumordnungsverfahren oder landesplanerische Stellungnahmen) zu untersuchen, die für die Entscheidung über den Verlauf eines Trassenkorridors von Bedeutung sein könnten. 3.3 Betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung Erfordernisse der Raumordnung gelten dann als betrachtungsrelevant, wenn sie Aussagen für den Untersuchungsraum beinhalten und sofern sie von raumbedeutsamen Auswirkungen durch das Vorhaben berührt sein könnten. Sollten Erfordernisse der Raumordnung von der weiteren Berücksichtigung innerhalb der RVS ausgeschlossen werden, ist dies stets zu begründen. Die untersuchten Erfordernisse der Raumordnung sind textlich und – soweit möglich – im Maßstab 1:50.000 kartographisch darzustellen. 3.4 Beurteilung der Raumwirksamkeit des Vorhabens 3.4.1 Restriktionsniveau der betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung Das Restriktionsniveau beschreibt im gesamtplanerischen Kontext (je nach Vereinbarkeit und Bindungswirkung) den Stellenwert der betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung gegenüber der Errichtung einer Höchstspannungsleitung. Die Einstufung des Restriktionsniveaus beruht auf einer systematischen Kategorisierung der Erfordernisse der Raumordnung in Anlehnung an die Vorgaben des § 8 Abs. 5 ROG. Diese Seite 6 von 31 Einstufung des Restriktionsniveaus der betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung ist für jede Festlegungs-Kategorie/-Unterkategorie einzeln vorzunehmen und zu begründen. Sollte eine Einschätzung der Bestandsnutzung in Restriktionsniveauklassen vorgenommen werden, sind die Ziele der Raumordnung innerhalb der Restriktionsniveauklassen nicht geringer als die zugeordneten Bestandsnutzungen einzustufen.. Insbesondere die bei raumordnerischen Festsetzungen formulierten Handlungs- und Unterlassungspflichten sollen zur Differenzierung des Restriktionsniveaus herangezogen werden. Die in den Raumordnungsplänen enthaltenen Begründungen und Ausnahmeregelungen sind ebenfalls heranzuziehen, um räumlich konkrete Hinweise für die Einstufung des Restriktionsniveaus einzelner Festsetzungen zu erhalten. 3.4.2 Das Beurteilung von Auswirkungen des Vorhabens und des Konfliktrisikos Konfliktrisiko beschreibt den Grad der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit betrachtungsrelevanten raumordnerischen Erfordernissen bei der Durchführung einer konkreten Ausbauform. Die Bewertung der Konfliktrisiken soll nicht nur für zeichnerisch konkretisierte Ziele und Grundsätze, sondern auch für zeichnerisch konkretisierte sonstige Erfordernisse der Raumordnung durchgeführt werden. Bei der Beurteilung des Konfliktrisikos von betrachtungsrelevanten Erfordernissen der Raumordnung ist nicht nur eine potenzielle Trassenachse zu betrachten, sondern auch in geeigneter Weise alle im Trassenkorridor vorhandenen Flächen. Sowohl trassenachsen- als auch flächenbezogene Konfliktrisiken sind in die Bewertung einzustellen. Sofern zur Beurteilung der Auswirkungen erforderlich, muss auch eine über den Trassenkorridor hinausgehende Betrachtung und Bewertung von Konfliktrisiken erfolgen (vgl. hierzu die Ausführungen zum Untersuchungsraum in Kapitel 0, oben). Bei der Konfliktpotenzialanalyse ist von der jeweils höchsten potenziellen Maßnahmenintensität auszugehen (Worst Case-Betrachtung). 3.4.3 Bewertung der Konformität mit den Erfordernissen der Raumordnung Ergebnis der Konformitätsbewertung muss eine Aussage zur Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen, auch unter Berücksichtigung der Vorhabenspezifika, sein. Die erforderliche Darstellung von Ziel- oder Raumnutzungskonflikten ist von der Bewertung der Konformität zu trennen. Dabei ist die Konformitätsbewertung einzelfallbezogen für jedes Erfordernis der Raumordnung in verbal-argumentativer Form durchzuführen. Die jeweiligen Seite 7 von 31 Flächengrößen der im Untersuchungsraum vorhandenen und mit Erfordernissen der Raumordnung belegten Flächen sind auszuweisen. In den Querungsbereichen der Bestandstrasse bzw. einer potenziellen Trassenachse sind die jeweiligen Leitungskategorien für die Einschätzung der Maßnahmenintensität anzusetzen sowie sich ergebende Querungslängen auszuweisen. Zusätzlich sind ausgehend von einer potenziellen Trassenachse die Fernwirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung im Untersuchungsraum zu bewerten. Ergänzend zur verbal-argumentativen, einzelfallbezogenen Konformitätsbewertung sollen sowohl Auswertungen der Flächenanteile der im Untersuchungsraum betrachteten Gebiete als auch Anteile von Querungslängen nach Konformitätsstufen bei der Bewertung des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen herangezogen werden. Die verbal-argumentative Bewertung der Ergebnisse soll eine zusammenführende Aussage zur Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen liefern. Hier fließen die insbesondere bei Bestandnutzungen möglicherweise maßgeblichen Bewertungen der für die potenzielle Trassenachse ermittelten raumordnerischen Konflikte ein. Die Konformitätsbewertung ist für alle betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung durchzuführen. Hierbei sind auch betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung mit einem geringen Konfliktrisiko zu berücksichtigen, sofern sie nicht begründet ausgeschieden wurden. Die erforderliche Darstellung von Ziel- oder Raumnutzungskonflikten ist von der Bewertung der Konformität zu trennen. Bei der Bewertung der Konformität ist begründet darzulegen, inwiefern das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt oder diesen entgegensteht. Bei Zielkonflikten ist zu prüfen und darzulegen, ob das Vorhaben auch auf anderen Flächen realisiert werden könnte als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel der Raumordnung festgelegt wurde. Falls für die Konformitätsbewertung Maßnahmen zur Aufhebung des Konfliktes oder Minderung von Auswirkungen durch das Vorhaben berücksichtigt werden sollen, sind diese detailliert zu beschreiben. Insbesondere darf keine pauschalisierte Anrechnung solcher Maßnahmen auf die Bewertung erfolgen. Aspekte, die bereits bei der Bewertung des Restriktionsniveaus angerechnet wurden (bspw. die Form der Ausbaumaßnahme), sollten bei der Einschätzung der Konformität ausführlich begründet werden, dürfen aber nicht ein weiteres Mal konfliktmindernd wirken. Für eine nachvollziehbare Prüfung der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Aussagen dazu zu treffen, inwiefern das Vorhaben den Planungen Seite 8 von 31 entgegensteht oder diese einschränkt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Planungsabsichten und Planinhalten ist erforderlich. Ein schlüssiges Konzept sowohl der Bewertung des Trassenkorridors, als auch der Bewertung der Trassenachse, sowie deren Verhältnis zueinander ist zu entwickeln. Hier fließen die insbesondere bei Bestandnutzungen möglicherweise maßgeblichen Bewertungen der für potenzielle Trassenachsen ermittelten raumordnerischen Konflikte ein. Die zusammenführende, verbal-argumentative Bewertung der Ergebnisse in der RVS soll eine Gesamtaussage zur Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen liefern. Seite 9 von 31 4 Erforderliche Angaben für die Untersuchung der Umweltauswirkungen Unter Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG im Kapitel 4.3 vorgeschlagenen Untersuchungsinhalte und auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz sowie der schriftlichen Hinweise wird im Folgenden der Inhalt und Umfang der Unterlagen nach § 8 NABEG festgelegt. Die vorzunehmende Untersuchung der Umweltauswirkungen umfasst: • eine Strategische Umweltprüfung einschließlich eines Umweltberichts, • immissionsschutzrechtliche Betrachtungen, • eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung sowie • Natura 2000-Prüfungen. 4.1 Strategische Umweltprüfung 4.1.1 Umweltbericht Vorzulegender Teil im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung ist der Umweltbericht. Nachfolgend werden anhand der einzelnen Nummern des § 14g Abs. 2 Nr. 1-9 UVPG Umfang und Detaillierungsgrad für den Umweltbericht festgelegt. Es wird empfohlen, auch die Gliederung des Umweltberichts an die Aufzählung der Vorschrift anzulehnen. 4.1.1.1 Zu Nr. 1: Kurzdarstellung des Plans Bei der Kurzdarstellung der Planinhalte müssen auch die vorhabenspezifischen Planziele dargelegt werden. Es soll kurz aufgezeigt werden, in welcher Beziehung das Vorhaben mit anderen Plänen und Projekten steht. Insbesondere zu berücksichtigen sind: • das Vorhaben Nr. 15 EnLAG, • weitere Abschnitte bzw. das Gesamtvorhaben zu Nr. 2 BBPlG sowie • die nachgelagerte Planfeststellung zum Vorhaben Nr. 2 BBPlG. 4.1.1.2 Zu Nr. 2: Ziele des Umweltschutzes Die im Untersuchungsraum geltenden Ziele des Umweltschutzes sind schutzgutbezogen in einer Übersicht zusammenzustellen. Diese Übersicht soll auch Aussagen über die Art der Berücksichtigung in der weiteren Untersuchung enthalten. Darzulegen ist insbesondere, welche Bedeutung den einzelnen Umweltzielen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen beigemessen wurde. Seite 10 von 31 Als geltende Ziele des Umweltschutzes sind auch fachplanerische und untergesetzliche Zielvorgaben zu ermitteln. 4.1.1.3 Zu Nrn. 3 und 4: Merkmale der Umwelt und Bedeutsame Umweltprobleme Der derzeitige Umweltzustand ist ebenfalls schutzgutbezogen darzulegen. Kartografische Darstellungen sind erforderlich. Mindestens für die Schutzgüter Landschaft sowie Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt sollten jeweils Einzelkarten erstellt werden. Die Untersuchungsräume sind schutzgutbezogen und anhand der Reichweite der Wirkfaktoren des Vorhabens abzugrenzen. Mindestens die Flächen der Trassenkorridore müssen erfasst werden. Die Reichweite der Wirkfaktoren ist ausgehend vom Rand des Trassenkorridors zu bemessen. Die Darstellung des derzeitigen Umweltzustands soll problem- bzw. auswirkungsorientiert erfolgen. Schwerpunktmäßig sind also diejenigen Faktoren zu erfassen, auf die sich später auch die Auswirkungsprognose bezieht. In der nachfolgenden Ziffer 4.1.2 (Schutzgutspezifischer Untersuchungsrahmen) werden diejenigen Merkmale der Umwelt festgelegt, die mindestens erfasst werden müssen. Die kartografischen Darstellungen des derzeitigen Umweltzustandes sind hinsichtlich ihrer wichtigsten Merkmale textlich zu beschreiben. Es bietet sich an, sowohl die voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Plans (sog. Prognose-Null-Fall) als auch die Angaben über bedeutsame Umweltprobleme gem. § 14g Abs. 2 Nr. 4 UVPG in die Beschreibung zu integrieren. Für den Prognose-Null-Fall sollen neben den Vorbelastungen insbesondere diejenigen Entwicklungen einbezogen werden, die im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie als raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG eingestuft werden. Die Vorbelastungen und - soweit möglich - auch die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind auf allen Bestandskarten darzustellen. 4.1.1.4 Zu Nr. 5: Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen Für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (im Folgenden bezeichnet als Erkenntnisse Auswirkungsprognose) sowie dem allgemeinen sind allgemein Kenntnisstand anerkannte wissenschaftliche entsprechende Prüfmethoden anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die gewählte Prüfmethode die Bewertung von Trassenkorridoren umfasst. Die Auswirkungsprognose darf sich nicht allein auf die Bewertung einer möglichen Bestandsnutzung oder potenziellen Trassenachse beschränken. Es wird daher Seite 11 von 31 empfohlen, die Methode der Bundesnetzagentur2 für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen zugrunde zu legen. Einzelne Prüfschritte und deren Zwischenergebnisse müssen in den Unterlagen nachvollziehbar dargelegt werden. Grundsätzlich sind alle Wirkfaktoren zu berücksichtigen, die von einem Leitungsbauvorhaben innerhalb des Trassenkorridors ausgehen können. Deren potenzielle Umweltauswirkungen und mögliche Vermeidungsmaßnahmen sollen für alle Schutzgüter gem. § 2 Abs. 1 UVPG dargelegt werden. Bei möglichen Masterhöhungen der Bestandstrasse ist eine Gegenüberstellung zu Art und Höhe der Masten im Ist-Zustand und im Planzustand als Worst Case-Abschätzung anzugeben. Soweit Unterschiede zwischen dem Gleichstrombetrieb und temporär vorgesehenen Drehstrombetrieb bestehen, soll dies kenntlich gemacht werden. Es sind mindestens alle anlage- und betriebsbedingten voraussichtlichen Umweltauswirkungen in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen. Soweit baubedingte Umweltauswirkungen bereits auf Ebene der Bundesfachplanung identifiziert werden, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn Vorbelastungen zu einer Verringerung von Intensität, Häufigkeit oder Dauer der Auswirkungen des Vorhabens führen können, kann dies in der Auswirkungsprognose der Umweltprüfung Berücksichtigung finden. Sofern mögliche Vermeidungsmaßnahmen in die Auswirkungsprognose einfließen oder ggf. eine geminderte Schutzwürdigkeit von Flächen aufgrund von Vorbelastungen angenommen wird, muss dies erkennbar sein und begründet werden. Die Auswirkungsprognose soll schutzgutbezogen erfolgen. Wechselwirkungen sind ergänzend zu berücksichtigen. Insbesondere sind Belastungen zu erfassen, die sich addieren, gegenseitig verstärken oder z. B. aufgrund von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen verlagern können. Kartografische Darstellungen sind erforderlich. Für die Schutzgüter sollten möglichst jeweils Einzelkarten erstellt werden. Die einzelnen Prüfschritte und deren Zwischenergebnisse sollen ebenfalls kartografisch abgebildet werden. Der Untersuchungs- und Darstellungsmaßstab muss 2 Bundesnetzagentur (2015): Methodenpapier – Die Strategische Umweltprüfung in der Bundesfachplanung; Stand: Februar 2015; online unter http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2015/BundesfachplanungMethodenSUP.pdf?__blob=publicati onFile Seite 12 von 31 jeweils so gewählt werden, dass für Dritte erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Bundesfachplanung betroffen sein können. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der geprüften Alternativen sind in einer schutzgutdifferenzierten und -übergreifenden Gesamtbilanz darzulegen. Die Gesamtbilanz kann beispielsweise Angaben zur Verteilung der erheblichen Umweltauswirkungen im Trassenkorridor und zur Ausprägung und Anzahl von Engstellen und Konfliktschwerpunkten enthalten. Kartografische Darstellungen sind wünschenswert und sollen die argumentative Darlegung stützen. Die Umweltverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors ist unter Berücksichtigung der o.g. Fallkonstellationen und der geprüften Alternativen gutachtlich zu bewerten (z. B. durch verbalargumentativen Vergleich). 4.1.1.5 Zu Nr. 6: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Es wird anheimgestellt, geplante Maßnahmen zur Verhinderung und Verringerung voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen in die o.g. Darstellungen zu integrieren. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen für die voraussichtlich entstehenden Eingriffe sind aufzuzeigen. Darüber hinaus soll dargelegt werden, inwieweit sich der voraussichtliche Umfang von Ausgleichsmaßnahmen bei den geprüften Alternativen unterscheidet. Eine überschlägige Abschätzung des Flächenbedarfs ist hierfür zu erstellen. Bei der Darstellung von Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen soll auf die Möglichkeit der Verwendung von alternativen Mastformen, z. B. Kompaktmasten, eingegangen werden. 4.1.1.6 Zu Nr. 7: Schwierigkeiten bei der Bearbeitung Soweit aufgrund noch fehlender Kenntnisse die Auswirkungsprognose unvollständig bleiben muss, ist dies darzulegen. Es soll insbesondere darauf eingegangen werden, welche Umweltauswirkungen in der Bundesfachplanung nicht oder noch nicht abschließend beurteilt werden können und daher in der Planfeststellung zusätzlich, vertiefend oder erneut betrachtet werden sollen. 4.1.1.7 Zu Nr. 8: Gründe für die Auswahl der Alternativen Es ist zusammenfassend darzulegen, welche Gründe zur Wahl der ernsthaft in Frage kommenden Alternative i. S. d. § 5 Abs. 1 NABEG (Vorschlagskorridor) ausschlaggebend waren. Auf den Antrag der Vorhabenträgerin gem. § 6 NABEG kann verwiesen werden. Seite 13 von 31 4.1.1.8 Zu Nr. 9: Überwachungsmaßnahmen Es sollen Überwachungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Zu berücksichtigen sind Umweltauswirkungen, die erheblich sind und sich aus der Durchführung des Plans ergeben können und bei denen Prognose-Unsicherheiten bezüglich ihres Eintretens bestehen. 4.1.1.9 Zusammenfassung Die Angaben im Umweltbericht sind abschließend allgemein verständlich und nichttechnisch zusammenzufassen. 4.1.2 Schutzgutspezifischer Untersuchungsrahmen 4.1.2.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit Sowohl für den geplanten Regelbetrieb in Gleichstromtechnik als auch für den temporär vorgesehenen Drehstrombetrieb (Redundanzbetrieb) sind die Umweltauswirkungen zu ermitteln. Als Bewertungsmaßstab sind insbesondere die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen der 26. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigen. U. a. ist das Überspannungsverbot gem. § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV zu beachten, sofern Neutrassierungen geplant sind. Anforderungen mit sehr hohem Anlagenbezug, wie z. B. die Vermeidung von erheblichen Belästigungen oder Schäden gem. § 3 Abs. 4 und § 3a Nr. 2 der 26. BImSchV sowie Minimierungsanforderungen gem. § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, können in der Planfeststellung vertiefend betrachtet werden. Ungeachtet dessen muss die Auswirkungsprognose den Anforderungen einer wirksamen Umweltvorsorge i. S. d. § 1 UVPG Rechnung tragen und sich nicht ausschließlich an der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte orientieren. Folgende Merkmale müssen im Untersuchungsraum erfasst und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose berücksichtigt werden: • Orte, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. § 3a der 26. BImSchV) • Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. § 3 Abs. 2 der 26. BImSchV) • potenzielle Immissionsorte i. S. d. Nr. 6.1 der TA Lärm • Erholungseinrichtungen im siedlungsnahen Bereich (z. B. Sport-, Freizeit- oder Erholungsflächen) Seite 14 von 31 Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: • Fachobjekte des Digitalen Landschaftsmodells (BasisDLM) • Bauleitpläne der Gemeinden 4.1.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen: • Natura 2000-Gebiete • Geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23–26, 29, 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und entsprechende Regelungen der Landesgesetze • Geschützte Biotope gemäß § 62 Landschaftsgesetz NRW und § 15 Naturschutzgesetz RLP • Alleen gemäß § 47a Landschaftsgesetz NRW • Naturwaldzellen gemäß § 49 Abs. 5 Landesforstgesetz NRW • Biotopschutzwälder gem. § 18 Landeswaldgesetz RLP, Naturwaldreservate gem. § 19 Landeswaldgesetz RLP • Waldfunktionenkartierung (insb. mit dem Ziel des Arten- und Biotopschutzes) • Wildnisgebiete • Important Bird Areas • Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gem. Ramsar-Konvention • Sonstige bedeutsame Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) • Sonstige regional bedeutsame Brutgebiete • Artenhilfskonzepte und -programme • Biotopverbundflächen • naturschutzfachliche Entwicklungsmaßnahmen (z. B. LIFE-Projekte der Europäischen Kommission, Naturschutzgroßprojekte des Bundes, Artenhilfskonzepte und –programme, großflächige Ökokonten) • Weltnaturerbe-Stätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: Seite 15 von 31 • Rechtsverordnungen und Fachdaten der zuständigen Fachbehörden • Landschaftsrahmenpläne für die betroffenen Planungsregionen • Fachbeiträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die betroffenen Planungsregionen • Landschaftspläne der Landkreise und kreisfreien Städte in NRW • LINFOS - Landschaftsinformations-Sammlung des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen • Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung LANIS RLP Fachdaten und Rechtsverordnungen des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie der Landesforsten RLP • Fachdaten des Naturschutzbundes Deutschland, Michael-Otto-Institut Bergenhusen • Fachdaten der anerkannten Umweltverbände und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, RLP und Saarland sowie der Staatlichen Vogelschutzwarte für NordrheinWestfalen • Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz (LANIS-Bund) • Fachdaten der Biologischen Stationen • Lebensraumnetze für Trockenlebensräume, Feuchtlebensräume, naturnahe Waldlebensräume und die Lebensraumnetze für waldbewohnende, größere Säugetiere (Bundesamt für Naturschutz), • Landschaftsprogramm RLP zum Landesentwicklungsprogramm IV und ergänzende Materialien (2008) 4.1.2.3 Schutzgut Boden Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen: • Schutzwürdige Böden gemäß Geologischem Dienst NRW bzw. Landesamt für Geologie Rheinland- Pfalz • Bodenschutzgebiete gemäß § 12 Landesbodenschutzgesetz NRW sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2 Landesbodenschutzgesetz RLP • Waldstandorte mit besonderer Schutzfunktion, z. B. Schutzwälder gemäß § 49 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW sowie § 17 LWaldG RLP Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o. g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: • Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 vom Geologischen Dienst NRW Seite 16 von 31 • Karte „Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland- Pfalz“3 • Rechtsverordnungen der Bodenschutzbehörden • Fachdaten oder Rechtsverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg4 • Rechtsverordnungen und Fachdaten des Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen und der oberen Forstbehörden in RLP • Sonstige Fachdaten der zuständigen Fachbehörden 4.1.2.4 Schutzgut Wasser Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen: • Oberflächengewässer • festgesetzte und geplante Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i. V. m. § 15 LWG NRW und § 54 LWG RLP • festgesetzte und geplante Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i. V. m. § 16 LWG NRW und § 55 LWG RLP • festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete • festgesetzte, vorläufig gesicherte und geplante Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i. V. m. § 112ff. LWG NRW und § 83 LWG RLP. Es ist zu beachten, dass in RLP auch Überschwemmungsgebiete erfasst werden müssen, die gesetzlich als solche definiert sind, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf • Waldstandorte mit besonderer Schutzfunktion, z. B. Schutzwälder gemäß § 49 Abs. 2 Landesforstgesetz NRW und § 17 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG RLP Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: • Amtliche topografische Daten zur Realnutzung (ATKIS DLM) • Fachinformationssystem ELWAS des Interministeriellen Ausschusses GDI.NRW (GEOportal.NRW) 3 http://www.lgb-rlp.de/bfd50_200.html (Zugriff am 15.06.2016) Als zuständige Bodenschutzbehörde für alle Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen (vgl. § 13 Abs. 2 LBodSchG NRW) 4 Seite 17 von 31 • Rechtsverordnungen, Fachdaten und Verfügungen der zuständigen Wasserbehörden • Rechtsverordnungen und Fachdaten des Landesbetriebs Wald und Holz NordrheinWestfalen und der oberen Forstbehörden in RLP • Waldfunktionskarte NRW 4.1.2.5 Schutzgut Landschaft Für das Schutzgut Landschaft sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild einerseits und auf die Erholungsfunktion der freien Landschaft andererseits zu untersuchen. Hierfür sind die folgenden Merkmale im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen: • Landschaftsräume • Landesweit bedeutsame Kulturlandschaften • Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich, insbesondere: • Waldstandorte mit besonderer Erholungsfunktion • geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23 – 29 BNatSchG mit Bedeutung für die Erholungsnutzung oder für die Erhaltung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft • • unzerschnittene verkehrsarme Räume Weltkulturerbestätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: • LEP IV RLP (2008) und LEP NRW (1995, Entwurf 2015) • Landschaftsrahmenpläne • Landschaftspläne der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in NRW • Regionalplanerische Zielvorgaben zum Landschaftsbild, zur Erholung oder zu Tourismus und Freizeit • Fachdaten und Rechtsverordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden bzw. Forstbehörden • LANIS-Bund - Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz • Digitale Informationssysteme der Länder, z. B. LANIS der Naturschutzverwaltung RLP • Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz Seite 18 von 31 • Fachinformationen der zuständigen Landesbehörden für Denkmalpflege (z.B. KuLaDig des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Generaldirektion Kulturelles Erbe RheinlandPfalz) z. B. KuLaDig – Kultur.Landschaft.Digital) • Amtlich topografische Daten zur Realnutzung (ATKIS DLM) 4.1.2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen: • Bau- bzw. Kulturdenkmäler i. S. v. § 2 Denkmalschutzgesetz NRW und § 3 Denkmalschutzgesetz RLP • Denkmalbereiche gem. § 2 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW bzw. Denkmalzonen gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz RLP • Umgebungsschutzbereiche gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Denkmalschutzgesetz RLP • Bodendenkmäler gemäß § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz NRW • Grabungsschutzgebiete gem. § 14 Denkmalschutzgesetz NRW bzw. § 22 Denkmalschutzgesetz RLP • Geotope • Welterbestätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose gewährleistet sind: • Denkmallisten und -bücher (gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW, § 10 Denkmalschutzgesetz RLP) sowie entsprechende Fachinformationen und Rechtsverordnungen der zuständigen Denkmalschutzbehörden • Satzungen der Gemeinden • Digitale Kartenviewer (z.B. www.geoportal.rlp.de bzw. KuLaDig –Kultur.Landschaft.Digital des Landschaftsverbandes Rheinland) • Fachdaten der zuständigen Naturschutzbehörden 4.2 Immissionsschutzrechtliche Betrachtungen Aufgrund des vorhabenbezogenen Planungsziels, bestehende 380 kV-Freileitungen zu nutzen, werden immissionsschutzrechtliche Betrachtungen in der Bundesfachplanung erforderlich. Die geplante Nutzung bestehender Trassen hat die Auswahl der Alternativen maßgeblich beeinflusst. Dieses Auswahlkriterium soll daher verifiziert werden. Sofern die Bestandsnutzung Seite 19 von 31 aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht realisierbar wäre, müsste die Auswahl zwischen den Alternativen erneut überprüft werden. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Bestandsnutzung mit Blick auf die Grenzwerte gem. §§ 3 und 3a i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV und der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.2 der TA-Lärm soll dargelegt werden. Zu diesem Zweck ist den Unterlagen eine überschlägige Abschätzung schädlicher Umwelteinwirkungen für die maßgeblichen Immissionsorte beizufügen. Diese überschlägige Abschätzung ist auch in Trassenkorridorsegmenten mit geplantem (Parallel-)Neubau erforderlich, soweit Bereiche mit eingeschränkten Planungsfreiräumen vorhanden sind. Hiermit soll die Entstehung eines Planungstorsos ausgeschlossen werden. Als Bewertungsgrundlage ist in diesem Fall die potenzielle Trassenachse heranzuziehen. 4.2.1 Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und magnetische Felder Für maßgebliche Immissionsorte mit der voraussichtlich stärksten Exposition ist nachzuweisen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden können. Der Nachweis ist sowohl für den Gleichstrombetrieb als auch für den geplanten Drehstrombetrieb durch Berechnungsverfahren5 zu erbringen. Bei der Berechnung sind die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV zu berücksichtigen. Hierfür sind Spannfelder zu modellieren. Grundlagen der Modellierung sind die Bestandstrasse, der derzeitige Planungsstand zur Mast- und Leitungskonfiguration sowie ggf. zu weiteren relevanten Randbedingungen. Hilfsweise können auch Mast- und Leitungskonfigurationen unter Annahme ungünstigster Bedingungen (Worst Case) zugrunde gelegt werden. Segment- oder abschnittsspezifische Unterschiede in den Konfigurationen können berücksichtigt werden. 4.2.1.1 Drehstrombetrieb Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte mit der voraussichtlich stärksten Exposition sind zu ermitteln. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu begründen: • der (horizontale) Abstand zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorten, 5 Die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Seite 20 von 31 • der (vertikale) Abstand zum Boden sowie • die nach § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV relevanten Immissionen6. Mittels Berechnungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Grenzwerte des § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV dort voraussichtlich eingehalten werden können. Für die übrigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte ist darzulegen, dass diese die Exposition der modellierten Spannfelder unterschreiten werden. Soweit keine Nutzung der Bestandsleitung geplant ist, kann die dargestellte überschlägige Betrachtung auch auf eingeschränkte Planungsfreiräume beschränkt werden. 4.2.1.2 Gleichstrombetrieb Mindestens ein maßgeblicher Immissionsort nach § 3a der 26. BImSchV mit der voraussichtlich stärksten Exposition ist zu ermitteln. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu begründen: • der (vertikale) Abstand zum Boden sowie • die nach § 3a Satz 2 der 26. BImSchV relevanten Immissionen. Mittels Berechnungsverfahren7 ist nachzuweisen, dass der Grenzwert des § 3a i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV dort voraussichtlich eingehalten werden kann. Bei der Berechnung sind die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV zu berücksichtigen. Für die übrigen nach der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte ist darzulegen, dass diese die Exposition des modellierten Spannfeldes unterschreiten werden. 4.2.2 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche Für mindestens drei maßgebliche Immissionsorte i. S. d. Nr. 2.3 der TA Lärm ist eine überschlägige Prognose bezüglich schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche anzufertigen. Hierbei sind für die Geräuschentstehung und -immission sowohl für den Gleichals auch Wechselstrombetrieb günstige Witterungsbedingungen anzunehmen (Worst Case). Eine getrennte Darstellung für den Gleichstrom- und Drehstrombetrieb wird anheimgestellt. 6 Nach den LAI-Hinweisen zur Durchführung der 26. BImSchV tragen Immissionen durch Hochfrequenzanlagen ab einem Abstand von 300 Metern nicht relevant zur Vorbelastung bei und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. 7 Die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Seite 21 von 31 Es sollen diejenigen Immissionsorte identifiziert werden, die im Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 der TA Lärm liegen und bei denen die Irrelevanzschwelle überschritten werden kann (vgl. Nr. 3.2 der TA Lärm). Für diese Immissionsorte muss ein sonstiger Nachweis der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit (z. B. detaillierte Prognose nach Nr. A.2.3 Anhang der TA Lärm) erfolgen. Solche Immissionsorte sind der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen, um den Inhalt dieses Nachweises näher zu bestimmen. 4.3 Artenschutz Es ist eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung zu erstellen. In dieser sollen artenschutzrechtliche Konfliktlagen prognostisch ermittelt werden, soweit deren Eintreten aufgrund der Planinhalte und -ziele bereits erkennbar ist. Anschließend sind die voraussichtlich notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen darzulegen. Hierbei sollen z. B. Möglichkeiten zur Vermeidung, Minderung, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sowie ggf. die Voraussetzungen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG8 vorausschauend aufgezeigt werden. Es ist ferner darzulegen, dass bzw. inwiefern die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen in der Planfeststellung sichergestellt ist. Wenn aufgrund der Prognosen nicht absehbar ist, dass sich ein artenschutzrechtlicher Konflikt im Planfeststellungsverfahren sachgerecht lösen lassen wird, ist eine vertiefende Sachverhaltsermittlung erforderlich. Beispielsweise kann dies dann der Fall sein, wenn die Wirksamkeit oder Umsetzbarkeit von Schutz- und Maßnahmenkonzepten unsicher ist. Die ergänzenden Prüfschritte, wie z. B. Erfassungsmethoden, sind mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 4.3.1 Arten und Datengrundlagen In der Ersteinschätzung müssen Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten i. S. d. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie betrachtet werden. Häufige gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten (sogenannte „Allerweltsarten“) sind hiervon 8 Für die Ermittlung des Erhaltungszustandes (EHZ) von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie auf Ebene der biogeografischen Regionen sind die in den jeweiligen Bundesländern vorliegenden „Ampel-Bewertungen“ heranzuziehen. Für die Ermittlung des EHZ europäischer Vogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie ist 8 die „Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands“ zu verwenden (vgl. Hüppop, O. et al. (2013): Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands; in: Deutscher Rat für Vogelschutz & NABU (Hrsg.): Berichte zum Vogelschutz 49/50, S. 23-83). Seite 22 von 31 grundsätzlich nicht ausgenommen. Eine Prüfung, z. B. in vereinfachter, tabellarischer Form und/oder zusammengefasst nach Gilden, ist auch für häufige Arten erforderlich. Sofern in einer zukünftigen Rechtsverordnung sogenannte nationale Verantwortungsarten gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG während der Erstellung der Unterlagen nach § 8 NABEG mitaufgenommen werden, ist die Artenliste zu überprüfen und ggf. anzupassen. Das zu betrachtende Artenspektrum kann nach Maßgabe der folgenden Kriterien eingegrenzt werden: A) Es sind keine Vorkommen im betreffenden Bundesland nachgewiesen. Die Art gilt im betreffenden Bundesland als ausgestorben oder verschollen und ihr Auftreten in naher Zukunft ist unwahrscheinlich. Die folgenden Datenquellen sind u. a. zu berücksichtigen: - Rote Listen der Bundesländer - Deutscher Rat für Vogelschutz (2013): Rote Liste wandernder Zugvogelarten. In: Berichte zum Vogelschutz, Band 49/50, 2013 - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen - Sonstige Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zum Erhaltungszustand, Vorkommen und zur Verbreitung von Arten B) Ein aktuelles oder ehemaliges Vorkommen der Art im Untersuchungsraum ist fraglich. Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn keine Fundnachweise vorliegen und die Art aufgrund ihrer Lebensraumansprüche (Habitat-Potenzialanalyse) oder ihres Verbreitungsmusters nicht im Untersuchungsgebiet vorkommen kann. Die folgenden Datenquellen sind u.a. zu berücksichtigen: - Fundortkataster NRW sowie schutzwürdige Biotope NRW (LINFOS – Landschaftsinformations-Sammlung des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) - LANIS RLP - Ggf. vorhandene Daten der Kommunen und Landkreise - Ggf. sonstige bestehende Fachgutachten (z. B. aus ähnlich gelagerten Genehmigungsverfahren) - Daten der Naturschutzverbände - Sonstige Daten der Fachbehörden der Bundesländer (z. B. Staatliche Vogelschutzwarten für Hessen, RLP und Saarland bzw. NRW) - Biologische Stationen der Kreise Rhein-Sieg, Rhein-Erft, der Städte Köln und Bonn Seite 23 von 31 - Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft & Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (2014): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens - Amtlich topografische Daten zur Realnutzung, insbesondere die Objektartengruppen Vegetation und Gewässer (ATKIS DLM) - Orthophotos C) Die Art weist nach gesicherten Kenntnissen keine Empfindlichkeit gegenüber den jeweiligen Wirkfaktoren des Vorhabens auf. Für die Beurteilung der Empfindlichkeiten wird u. a. auf die folgenden Quellen verwiesen: - Bernotat, D. & Dierschke, V. (2015): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – 2. Fassung – Stand 25.11.2015 - Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu Vogelschutzmarkierungen an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen - Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP-Info.de) Die Auswahl der betrachteten Arten ist zu begründen und zu dokumentieren (z. B. tabellarisch). 4.3.2 Untersuchungsraum Der Untersuchungsraum ist artspezifisch zu ermitteln. Die Reichweite der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren sowie die Aktionsradien geschützter Arten sind dabei zugrunde zu legen. Für die Ermittlung der Aktionsradien wird u. a. auf die folgenden Quellen verwiesen: • Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu Vogelschutzmarkierungen an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen • Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (2014): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015), In: Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 51, 20149 9 Die sogenannten „Prüfbereiche“ in den Abstandsempfehlungen beschreiben Aktionsradien von Arten bzw. Artengruppen aufgrund räumlich-funktionaler Flugbewegungen. Weil sie unabhängig vom Typ eines Vorhabens sind, können die Prüfbereiche grundsätzlich auch ein Anhaltspunkt für Untersuchungsräume im Bereich von Freileitungen sein. Seite 24 von 31 4.3.3 Sonstige Hinweise: Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 14g Abs. 2 Nr. 5 UVPG zu berücksichtigen (siehe Nr. 4.1.1). 4.4 Natura 2000 4.4.1 Vorprüfung Es ist begründet darzulegen, ob das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine detaillierte Erfassung von Gebietsmerkmalen und deren Beeinträchtigungen kann unterbleiben, sofern bereits die grundsätzliche Möglichkeit von Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob: • Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund ihrer Reichweite in Natura 2000-Gebiete hineinwirken könnten, • Austauschbeziehungen zwischen Natura 2000-Gebieten durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten oder • der Anflug/ die Wanderung in Natura 2000-Gebiete verhindert werden könnte, sofern dies keine bloße Erschwerung ist. Für die Abgrenzung des Suchraums zur Ermittlung der für die Vorprüfungen relevanten Gebietskulisse sind der maximale Einflussbereich aller Wirkungen des Vorhabens und die jeweilige Empfindlichkeit der Erhaltungsziele der Schutzgebiete maßgeblich. Die Reichweite der Wirkfaktoren ist ausgehend vom Rand des Trassenkorridors zu bemessen. Dabei sind u. a. folgende Quellen zu berücksichtigen: • Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu Vogelschutzmarkierungen an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen • Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (2014): Abstandempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015), In: Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 51, 201410 10 Die sogenannten „Prüfbereiche“ in den Abstandsempfehlungen beschreiben Aktionsradien von Arten bzw. Artengruppen aufgrund räumlich-funktionaler Flugbewegungen. Weil sie unabhängig vom Typ eines Vorhabens sind, können die Prüfbereiche grundsätzlich auch ein Anhaltspunkt für Untersuchungsräume im Bereich von Freileitungen sein. Seite 25 von 31 Der Einfluss von statischen Magnetfeldern einer HGÜ-Leitung auf den Orientierungssinn von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/147/EG ist zu thematisieren. Es ist ferner zu prüfen, welche weiteren Schutzgebiete mit dem betreffenden Natura 2000Gebiet vernetzt sind und daher mit in die Betrachtung im Hinblick auf den Erhalt des kohärenten Netzwerkes „Natura 2000“ einbezogen werden müssen. Den Unterlagen soll eine Karte beigefügt werden, in welcher folgende Informationen dargestellt sind: • die örtliche Lage des Trassenkorridors • die maximale Reichweite der Wirkfaktoren • Natura 2000-Gebiete in Reichweite der Wirkfaktoren • Austauschbeziehungen zwischen den Natura 2000-Gebieten Der Trassenkorridor ist als Bewertungsgrundlage für die Vorprüfung heranzuziehen. Wenn in der Vorprüfung Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist eine Verträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf die Bestandstrasse bzw. potenzielle Trassenachse durchzuführen. Sofern sog. „projektimmanente Maßnahmen“ einbezogen werden, sind diese explizit zu benennen und zu begründen. 4.4.2 Verträglichkeitsuntersuchung: Im Regelfall wird eine Verträglichkeitsuntersuchung erforderlich, wenn eine räumliche Überlagerung von vorhabenspezifischen Einflussbereichen und maßgeblichen Bestandteilen festgestellt wird. Dies betrifft mindestens alle Natura 2000-Gebiete, die von der Bestandstrasse oder einer potenziellen Trassenachse gequert werden. Hier kann die Vorprüfung mit einem dokumentierten Hinweis (z. B. Liste mit betreffenden Gebieten) auf die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung entfallen. Die Verträglichkeitsuntersuchungen sind für jedes Schutzgebiet gesondert vorzunehmen und darzustellen, auch wenn FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete innerhalb identischer Abgrenzungen liegen. Sie sind in den Antragsunterlagen nach Bundesländern zu sortieren. Die Schutzgebiete sind in ihren wesentlichen Eigenschaften und hinsichtlich ihres Status (ggf. einschl. Konzertierungsgebiete), ihrer maßgeblichen Bestandteile, Schutz- und Erhaltungsziele sowie ihrer Wiederherstellungsziele zu beschreiben. Dabei sind raumbedeutsame Planungen neuer flächiger Schutzgebiete ggf. zu berücksichtigen. Seite 26 von 31 Sofern keine konkret formulierten Schutz- und Erhaltungsziele sowie Wiederherstellungsziele vorliegen, sind diese mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen. Des Weiteren ist mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen, ob die im Standarddatenbogen dokumentierten Erhaltungszustände dem aktuellen Zustand entsprechen. Die Ergebnisse der Abstimmung sind in der Verträglichkeitsuntersuchung zu dokumentieren. Die Lebensraumtypen und Arten sind hinsichtlich allgemeiner und gebietsbezogener Angaben zu beschreiben. Prioritäre Lebensraumtypen sind in Text und Karte zu kennzeichnen. Es sind alle relevanten und bereits erkennbaren Vorhabenwirkungen hinsichtlich Bau, Anlage und Betrieb in ihrer Art, räumlichen Ausdehnung, zeitlichen Dauer, Häufigkeit und Intensität zu beschreiben. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind nachvollziehbar darzustellen. Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Vorhaben, Plänen, Projekten und Maßnahmen sind in die Bewertung einzubeziehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen den im Gebiet vorhandenen und im Standarddatenbogen aufgeführten Gefährdungen (z. B. bestehende Nutzungen und Entwicklungstendenzen) und noch nicht realisierten Plänen und Projekten (z. B. aufgrund eines abgeschlossenen oder förmlich eingeleiteten Gestattungsverfahrens). Gegenstand der Bundesfachplanungsentscheidung ist ein Trassenkorridor. Sofern die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Bestandstrasse bzw. potenzielle Trassenachse die einzige realisierbare Variante eines Leitungsverlaufs im Korridor ist, ist dies aufzuzeigen und auch in die Gesamtbeurteilung (vgl. Ausführungen in Kapitel 6 dieses Schreibens) einzustellen. Können erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht ausgeschlossen werden, sind die materiellen Voraussetzungen einer eventuellen Abweichung nach § 34 Abs. 35 BNatSchG zu prüfen und darzulegen. 4.4.3 Daten Für die Gebietsbeschreibungen sind relevante und verfügbare Datengrundlagen zu verwenden. Hierzu gehören insbesondere: • Schutzgebietsverordnungen • Standarddatenbögen • Vorhandene Biotopkartierungen • Managementpläne • Landschaftspläne Seite 27 von 31 • Ggf. sonstige bestehende Fachgutachten und Informationsgrundlagen Zur Bestimmung der charakteristischen Arten sind sowohl das BfN-Handbuch11 als auch landesspezifisch verfügbare Listen12 heranzuziehen. Die Auswahl soll mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt werden. Erhebungen/Kartierungen werden erforderlich, sofern: • keine Daten über die Verbreitung der Lebensraumtypen und Arten (maßgeblichen Bestandteile) bekannt sind, • die Erhebungen und Bewertungen länger zurückliegen oder • eine Änderung des Erhaltungszustandes von Flächen/Arten offensichtlich ist. Das Erfordernis und die Konzeption von Kartierungen sind mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. 11 Ssymank, A.; Hauke, U.; Rückriem, Ch.; Schröder, E. (1998): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000. BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Schriftenreihe für Landschaftspflege 53. Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Hrsg.). 560 S. 12 Z. B. Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung RLP: Steckbriefe FFH-Lebensraumtypen; online unter: http://www.naturschutz.rlp.de/?q=node/401 (Zugriff am 10.05.2016); Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Natura 2000-Gebiete in Nordrhein- Westfalen; online unter : https://www.lanuv.nrw.de/natur/natura-2000/ (Zugriff am 15.06.2016) Seite 28 von 31 5 Erforderliche Angaben zu sonstigen Belangen 5.1 Sonstige öffentliche und private Belange Absehbare Betroffenheiten von öffentlichen und privaten Belangen durch den Trassenkorridor sowie durch die potenzielle Trassenachse sind neben den Untersuchungen zur Raumverträglichkeit und zur Strategischen Umweltprüfung zu untersuchen. Ferner sind diese nachvollziehbar darzulegen und in die Bewertung der Trassenkorridore und den Trassenkorridorvergleich einzustellen. Hierzu gehören insbesondere: 5.1.1 Voraussichtliche Kosten Für den Trassenkorridorvergleich sind die voraussichtlichen Kosten zu kalkulieren und in die Bewertung einzustellen. Es können sonstige wirtschaftliche Erwägungen dargelegt werden. 5.1.2 Kommunale Bauleitplanung Es ist zu ermitteln, ob und inwieweit Konflikte mit Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgelöst werden können. Es sind alle relevanten kommunalen Planungen zu ermitteln. Hierbei ist zu prüfen, ob und inwiefern die Verwirklichung des Vorhabens im Trassenkorridor der gemeindlichen Planung entgegensteht. 5.1.3 Flächenneuinanspruchnahme Es soll dargelegt werden, inwieweit eine dauerhafte Flächenneuinanspruchnahme erforderlich ist. 5.1.4 Infrastruktureinrichtungen Mögliche Konflikte bzw. die Verträglichkeit mit der Betriebssicherheit und der sachgemäßen Funktion folgender Infrastruktureinrichtungen sind darzulegen: • Flughäfen und sonstige Flugplätze, inkl. Militärflugplätzen: Es ist darzulegen, inwieweit die Hindernisbegrenzungsflächen und die Platzrunde erheblich tangiert werden. Auch sind die zum Flugplatz gehörigen Infrastrukturen, wie z. B. Radartechnik, zu berücksichtigen. • Weitere Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienenwege, etc.): Hierbei sind auch hinreichend verfestigte Ausbauplanungen zu berücksichtigen. • Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energien • Übertragungs- und Verteilnetz Elektrizität: Es sind neben absehbaren baulichen Veränderungen Seite 29 von 31 auch Auswirkungen auf Betrieb und Unterhaltung darzulegen. • Fernleitungs- und Verteilnetz Gas: Hierbei ist insbesondere zu überprüfen und ggf. zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Vorhaben in den Trassenkorridorsegmenten TK -M 03, TK-M-04_A und TK-M-04_B (Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2 Blattschnitte 1 und 2) negative Auswirkungen auf den Betrieb und die Unterhaltung dort verlaufenden Erdgas(hochdruck)leitungen hat bzw. diese durch Gegenmaßnahmen verhindert werden können. Zu ermitteln sind vor allem die Auswirkungen durch Hochspannungsbeeinflussung, insbesondere gefährliche Berührungsspannungen sowie die Gefährdung des Korrosionsschutzes. • Weitere Leitungsinfrastruktur: Hierbei sind insb. die NATO-Produktenfernleitung und Sauerstofffernleitungen zu berücksichtigen. • Richtfunkverbindungen und andere Telekommunikationsinfrastruktur: Hierbei sind u. a. privat und öffentlich betriebene Funk-Infrastrukturen [z. B. Bahnfunk oder Richtfunkstrecken: für militärische Nutzung oder für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktion (BOS)] zu berücksichtigen. • Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes • Ver- und Entsorgungsanlagen 5.2 Weitere Belange Ergänzend zur Beurteilung der Raumwirksamkeit des Vorhabens sind weitere Belange insbesondere im Bestand und aktiver Nutzung zu bewerten. Es sind daher absehbare Beeinträchtigungen folgender Belange darzulegen: • Tourismus und Erholung, • Verteidigung (soweit nicht schon unter Infrastruktureinrichtungen behandelt), • Wirtschaft, • Landwirtschaft (insbesondere bei Flächenneuinanspruchnahme; hierbei können die Art der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit, berücksichtigt werden), • Forstwirtschaft (insbesondere Auswirkungen durch erforderliche Waldumwandlungen bei Flächenneuinanspruchnahme), • Jagd und Fischerei sowie • Bergbau und andere Gewinnung von Bodenschätzen. 6 Gesamtbeurteilung Die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsstudie, der Untersuchung der Umweltbelange sowie der Betrachtung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange sollen in einer vergleichenden Gesamtwertung münden. Hierbei ist darauf zu achten, dass für die Bewertung der Raum- und Seite 30 von 31 Umweltverträglichkeit vergleichbare Analyseergebnisse, ggf. aus Einzelschritten herangezogen werden, die einerseits den Trassenkorridor und andererseits den Verlauf der Trassenachse repräsentieren. Hierauf basierend ist der Verlauf des vorgeschlagenen Trassenkorridors für die Entscheidung nach § 12 NABEG darzulegen und anhand der Gesamtbewertung zu begründen. Konkretisierend zum Antrag sind insbesondere die Bereiche, in denen der geplante Trassenverlauf die einzig mögliche Trassierung im Korridor darstellt, darzulegen. Des Weiteren sind in den Unterlagen nach § 8 NABEG die Flächen im Trassenkorridor darzustellen, auf denen sich eine spätere Trassierung nach der Gesamtbewertung als unverträglich mit den untersuchten Belangen erweist. 7 Frist Die Frist für das Einreichen der vollständigen Unterlagen nach § 8 NABEG wird auf den 22.06.2017 festgesetzt. Seite 31 von 31