Daten
Kommune
Pulheim
Größe
165 kB
Datum
21.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:31
Aktualisiert
12.09.16, 16:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Bundesnetzagentur
Az. 6.07.00.02/2-2-5/10.0
22.08.2016
Festlegung für die Unterlagen nach § 8 NABEG im
Bundesfachplanungsverfahren für das Vorhaben Nr. 2 BBPlG
(Osterath – Philippsburg),
Abschnitt E (Rommerskirchen - Weißenthurm)
Auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz in Siegburg am 19.04.2016 und unter
Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG vorgeschlagenen Untersuchungsinhalte sowie
der schriftlichen Hinweise ergeht an die Vorhabenträgerin Amprion GmbH folgende Festlegung
für den erforderlichen Inhalt und Umfang der Unterlagen nach § 8 NABEG.
1 Vorbemerkungen
Für die Unterlagen nach § 8 NABEG müssen folgende Beiträge erstellt werden:
•
Raumordnerische Beurteilung
•
Umweltbericht im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
•
Immissionsschutzrechtliche Betrachtungen
•
Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung
•
Natura 2000-Untersuchung
•
Einschätzungen über die Betroffenheit von sonstigen öffentlichen und privaten Belangen
In den nachfolgenden Ziffern werden die Anforderungen an diese Gutachten dargelegt. Die dort
zitierten Fundstellen beziehen sich auf die entsprechenden Kapitel des Antrags der
Vorhabenträgerin nach § 6 NABEG vom 18. Dezember 2015.
Generell
müssen
die
Darstellungen
allgemeinverständlich
und
–
der
Ebene
der
Bundesfachplanung entsprechend – ausführlich sein. Dritte müssen anhand der Unterlagen
abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen
des Vorhabens betroffen sein können.
Verwendete Quellen sind zu dokumentieren. Um nachvollziehen zu können, welche
Informationen und Hinweise von Dritten in den Unterlagen berücksichtigt wurden, sind
Gespräche und Schriftwechsel mit Behörden, wie z. B. Datenanfragen, der Bundesnetzagentur
zusätzlich zu übermitteln.
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Auf Karten und Abbildungen ist der jeweilige Stand der Fach- und Grundlagendaten
anzugeben. Die Unterlagen und Karten sind in ungeschützter digitaler Version einzureichen. Mit
der Übermittlung von Vektordaten (Geodaten, Grundlagendaten etc.) wird eine zügige Prüfung
der Antragsunterlagen unterstützt. Weil die Unterlagen öffentlich ausgelegt und im Internet
veröffentlicht werden, müssen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorab gekennzeichnet
werden. Darüber hinaus sind Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten.
Betrachtungsgegenstand der Bundesfachplanung sind Trassenkorridore. Soweit aufgrund der
Nutzung
einer
Bestandstrasse
eine
ergänzende
Auswirkungsprognose
anhand
einer
Trassenachse erfolgt, ist dies aus Gründen der Vergleichbarkeit auch für die Fälle einer
Neutrassierung anhand einer potenziellen Trassenachse erforderlich. Wird eine Bestandstrasse
bzw. potenzielle Trassenachse als methodisches Hilfsmittel angewendet, so ist bei der
Raumverträglichkeitsstudie, den Unterlagen zur Prüfung der Umweltbelange sowie den
Unterlagen zur Prüfung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange, jeweils dieselbe
Trassenachse zu verwenden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind die Erwägungen und
Kriterien für die Herleitung der potenziellen Trassenachse zu erläutern. Sie ist, sofern
angewendet, in sämtlichen Themenkarten darzustellen. Nähere methodische Bestimmungen für
die einzelnen beizubringenden Unterlagen finden sich in den folgenden Ausführungen.
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2 Zu betrachtende Alternativen
Die Vorhabenträgerin hat im Antrag nach § 6 NABEG einen Trassenkorridor beantragt. Auf
Basis der Bearbeitung des Antrages und der Hinweise in der Antragkonferenz werden darüber
hinaus Alternativen zur Prüfung aufgegeben. Es besteht allerdings die Möglichkeit der
Alternativenabschichtung. Beides wird nachfolgend dargelegt.
2.1 Alternativen
In den Unterlagen nach § 8 NABEG ist im Hinblick auf eine Ausführung in Freileitungstechnik zu
betrachten:
•
Der von der Vorhabenträgerin für die Bundesfachplanung in Kapitel 2.3.1. (S. 2-17 f.;
Abbildung
2-3,
S.
2-19)
vorgeschlagene
Trassenkorridor
bestehend
aus
den
Trassenkorridorsegmenten TK-M-03, TK-M-04_A, TK-M-04_B und TK-M-05 (Anhang Karte
A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2 Blattschnitte 1 und 2).
Zusätzlich zu dem vorgeschlagenen Trassenkorridor sind folgende Trassenkorridore zu
betrachten:
•
Westlich des Vorschlagkorridors zwischen Frechen über Berrenrath und Meschenich nach
Brühl, entlang der dort verlaufenden 380 kV-Leitung (siehe Anhang Karte A.3.1-0 bzw.
Anhang Karte A.4.2 Blattschnitt 1).
•
Sollte sich in den Untersuchungen herausstellen, dass die zuvor beschriebene alternative
Trassenkorridorführung entlang der 380 kV-Leitung nicht realisierbar ist, ist weiter zu
überprüfen, ob eine Trassenkorridorführung entlang der 110 kV-Leitung zwischen Frechen
bis Kierdorf und von dort über Euskirchen und Rheinbach, bestehend aus dem
Trassenkorridorsegment TK-M-04-1(Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2
Blattschnitte 1 und 2), realisierbar ist.
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2.2 Abschichtung
Die Alternativen sind grundsätzlich bis zu den jeweiligen gemeinsamen Schnittpunkten, somit
ggf. über den beantragten Abschnitt hinaus, zu vergleichen. Hierzu sind die Alternativen
grundsätzlich vollumfänglich in die Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit sowie der
sonstigen öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Hiervon kann dann abgewichen
werden, wenn sich eine Alternative als nicht vernünftig i. S. d. Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzw. aufgrund der Prüfungsergebnisse als nicht mehr
ernsthaft in Betracht kommend i. S. d. NABEG darstellt. Diese Voraussetzungen sind u. a. dann
erfüllt, wenn die Verträglichkeitsprüfung bzgl. des Natura 2000-Schutzregimes bei einer
Alternative zum Ergebnis kommt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines
Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
führen kann, während dies bei den anderen Alternativen nicht der Fall ist.
Soweit die Vorhabenträgerin beabsichtigt, bei einer der vorgenannten Alternativen von der
vollumfänglichen Prüfung und Darstellung abzusehen, ist die Bundesnetzagentur hiervon unter
Mitteilung der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu verständigen.
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3 Erforderliche Angaben für die raumordnerische Beurteilung
Für die Unterlagen nach § 8 NABEG ist eine Raumverträglichkeitsstudie (RVS) zu erstellen.
Unter Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG im Kapitel 4.4 vorgeschlagenen
Untersuchungsinhalte und Arbeitsschritte, auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz
sowie der schriftlichen Hinweise werden im Folgenden die Anforderungen an die RVS
festgelegt.
Es
wird
empfohlen,
die
Methode
der
Bundesnetzagentur
zur
Raumverträglichkeitsstudie in der Bundesfachplanung1 heranzuziehen.
3.1 Untersuchungsraum der Raumverträglichkeitsstudie
Der
maßgebliche
Untersuchungsraum
Untersuchungsraum
ist
über
den
ist
zunächst
der
Trassenkorridorrand
Trassenkorridor.
hinausgehend
für
Dieser
all
die
raumordnerischen Erfordernisse insoweit aufzuweiten, wie es für die Beschreibung und
Bewertung ihrer raumbedeutsamen Auswirkungen erforderlich ist.
3.2 Grundlagen der Raumverträglichkeitsstudie
Maßgebliche Grundlagen der
RVS sind die Erfordernisse
der Raumordnung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sowie andere raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Erfordernisse der Raumordnung sind Ziele
der
Raumordnung,
Grundsätze
der
Raumordnung
und
sonstige
Erfordernisse
der
Raumordnung. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung zählen in Aufstellung
befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie
des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen.
Die geltenden Raumordnungspläne, die in ihrem räumlichen Geltungsbereich durch das Vorhaben betroffen sein können, sind als maßgebliche Pläne für die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG heranzuziehen.
Eine
vollständige
Bestandserhebung
umfasst
sowohl
sämtliche
raumkonkrete
betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung, als auch betrachtungsrelevante
Erfordernisse der Raumordnung ohne konkreten Raumbezug. Raumkonkret sind dabei nicht
1
Bundesnetzagentur (2015): Methodenpapier – Die Raumverträglichkeitsstudie in der Bundesfachplanung. Stand:
November 2015, online unter
http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2015/BundesfachplanungMethodenRVS.pdf?__blob=publicati
onFile.
Seite 5 von 31
allein zeichnerisch festgelegte Erfordernisse, sondern auch Erfordernisse, deren Raumbezug
durch einen Verweis auf zeichnerische Festlegungen in anderen Planwerken oder durch eine
textliche Festlegung verortbar ist.
Als maßgebliche Raumordnungspläne sind nicht nur rechtskräftige, sondern auch in Aufstellung
befindliche Pläne zu sehen. Diese müssen hinreichend verfestigt sein (i. d. R. nach erster
Offenlage gegeben) und in ihrem räumlichen Geltungsbereich durch das Vorhaben betroffen
sein können. Hierbei sind diese im Hinblick auf beabsichtigte Zielfestlegungen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG
zu
untersuchen.
Die
hiernach
als
sonstige
Erfordernisse
der
Raumordnung zu qualifizierenden, in Aufstellung befindlichen Ziele sind wie Grundsätze der
Raumordnung zu berücksichtigen.
An dieser Stelle sei auf den in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen, den Regionalplan Köln sowie den Regionalen Raumordnungsplan MittelrheinWesterwald hingewiesen.
Als sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind (in
Zweifelsfällen in Abstimmung mit den betreffenden Genehmigungsbehörden) zudem die
Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren (wie Raumordnungsverfahren oder
landesplanerische Stellungnahmen) zu untersuchen, die für die Entscheidung über den Verlauf
eines Trassenkorridors von Bedeutung sein könnten.
3.3 Betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung
Erfordernisse der Raumordnung gelten dann als betrachtungsrelevant, wenn sie Aussagen für
den Untersuchungsraum beinhalten und sofern sie von raumbedeutsamen Auswirkungen durch
das Vorhaben berührt sein könnten. Sollten Erfordernisse der Raumordnung von der weiteren
Berücksichtigung innerhalb der RVS ausgeschlossen werden, ist dies stets zu begründen. Die
untersuchten Erfordernisse der Raumordnung sind textlich und – soweit möglich – im Maßstab
1:50.000 kartographisch darzustellen.
3.4 Beurteilung der Raumwirksamkeit des Vorhabens
3.4.1
Restriktionsniveau der betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung
Das Restriktionsniveau beschreibt im gesamtplanerischen Kontext (je nach Vereinbarkeit und
Bindungswirkung) den Stellenwert der betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung
gegenüber der Errichtung einer Höchstspannungsleitung.
Die Einstufung des Restriktionsniveaus beruht auf einer systematischen Kategorisierung der
Erfordernisse der Raumordnung in Anlehnung an die Vorgaben des § 8 Abs. 5 ROG. Diese
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Einstufung
des
Restriktionsniveaus
der
betrachtungsrelevanten
Erfordernisse
der
Raumordnung ist für jede Festlegungs-Kategorie/-Unterkategorie einzeln vorzunehmen und zu
begründen.
Sollte eine Einschätzung der Bestandsnutzung in Restriktionsniveauklassen vorgenommen
werden, sind die Ziele der Raumordnung innerhalb der Restriktionsniveauklassen nicht geringer
als die zugeordneten Bestandsnutzungen einzustufen.. Insbesondere die bei raumordnerischen
Festsetzungen formulierten Handlungs- und Unterlassungspflichten sollen zur Differenzierung
des Restriktionsniveaus herangezogen werden. Die in den Raumordnungsplänen enthaltenen
Begründungen und Ausnahmeregelungen sind ebenfalls heranzuziehen, um räumlich konkrete
Hinweise für die Einstufung des Restriktionsniveaus einzelner Festsetzungen zu erhalten.
3.4.2
Das
Beurteilung von Auswirkungen des Vorhabens und des Konfliktrisikos
Konfliktrisiko
beschreibt
den
Grad
der
Vereinbarkeit
eines
Vorhabens
mit
betrachtungsrelevanten raumordnerischen Erfordernissen bei der Durchführung einer konkreten
Ausbauform.
Die Bewertung der Konfliktrisiken soll nicht nur für zeichnerisch konkretisierte Ziele und
Grundsätze, sondern auch für zeichnerisch konkretisierte sonstige Erfordernisse der
Raumordnung durchgeführt werden.
Bei der Beurteilung des Konfliktrisikos von betrachtungsrelevanten Erfordernissen der
Raumordnung ist nicht nur eine potenzielle Trassenachse zu betrachten, sondern auch in
geeigneter Weise alle im Trassenkorridor vorhandenen Flächen. Sowohl trassenachsen- als
auch flächenbezogene Konfliktrisiken sind in die Bewertung einzustellen.
Sofern zur Beurteilung der Auswirkungen erforderlich, muss auch eine über den Trassenkorridor hinausgehende Betrachtung und Bewertung von Konfliktrisiken erfolgen (vgl. hierzu die
Ausführungen zum Untersuchungsraum in Kapitel 0, oben).
Bei der Konfliktpotenzialanalyse ist von der jeweils höchsten potenziellen Maßnahmenintensität
auszugehen (Worst Case-Betrachtung).
3.4.3
Bewertung der Konformität mit den Erfordernissen der Raumordnung
Ergebnis der Konformitätsbewertung muss eine Aussage zur Raumverträglichkeit des
beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen, auch unter Berücksichtigung
der Vorhabenspezifika, sein.
Die erforderliche Darstellung von Ziel- oder Raumnutzungskonflikten ist von der Bewertung der
Konformität zu trennen. Dabei ist die Konformitätsbewertung einzelfallbezogen für jedes
Erfordernis der Raumordnung in verbal-argumentativer Form durchzuführen. Die jeweiligen
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Flächengrößen der im Untersuchungsraum vorhandenen und mit Erfordernissen der
Raumordnung belegten Flächen sind auszuweisen.
In den Querungsbereichen der Bestandstrasse bzw. einer potenziellen Trassenachse sind die
jeweiligen Leitungskategorien für die Einschätzung der Maßnahmenintensität anzusetzen sowie
sich ergebende Querungslängen auszuweisen. Zusätzlich sind ausgehend von einer
potenziellen Trassenachse die Fernwirkungen auf die Erfordernisse der Raumordnung im
Untersuchungsraum zu bewerten.
Ergänzend zur verbal-argumentativen, einzelfallbezogenen Konformitätsbewertung sollen
sowohl Auswertungen der Flächenanteile der im Untersuchungsraum betrachteten Gebiete als
auch Anteile von Querungslängen nach Konformitätsstufen bei der Bewertung des beantragten
Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen herangezogen werden.
Die verbal-argumentative Bewertung der Ergebnisse soll eine zusammenführende Aussage zur
Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen
liefern. Hier fließen die insbesondere bei Bestandnutzungen möglicherweise maßgeblichen
Bewertungen der für die potenzielle Trassenachse ermittelten raumordnerischen Konflikte ein.
Die Konformitätsbewertung ist für alle betrachtungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung
durchzuführen. Hierbei sind auch betrachtungsrelevante Erfordernisse der Raumordnung mit
einem geringen Konfliktrisiko zu berücksichtigen, sofern sie nicht begründet ausgeschieden
wurden. Die erforderliche Darstellung von Ziel- oder Raumnutzungskonflikten ist von der
Bewertung der Konformität zu trennen. Bei der Bewertung der Konformität ist begründet
darzulegen, inwiefern das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt
oder diesen entgegensteht. Bei Zielkonflikten ist zu prüfen und darzulegen, ob das Vorhaben
auch auf
anderen Flächen
realisiert
werden könnte als
auf
denen, für
die ein
entgegenstehendes Ziel der Raumordnung festgelegt wurde.
Falls für die Konformitätsbewertung Maßnahmen zur Aufhebung des Konfliktes oder Minderung
von Auswirkungen durch das Vorhaben berücksichtigt werden sollen, sind diese detailliert zu
beschreiben. Insbesondere darf keine pauschalisierte Anrechnung solcher Maßnahmen auf die
Bewertung erfolgen. Aspekte, die bereits bei der Bewertung des Restriktionsniveaus
angerechnet wurden (bspw. die Form der Ausbaumaßnahme), sollten bei der Einschätzung der
Konformität ausführlich begründet werden, dürfen aber nicht ein weiteres Mal konfliktmindernd
wirken.
Für eine nachvollziehbare Prüfung der Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen sind Aussagen dazu zu treffen, inwiefern das Vorhaben den Planungen
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entgegensteht oder diese einschränkt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den
Planungsabsichten und Planinhalten ist erforderlich.
Ein schlüssiges Konzept sowohl der Bewertung des Trassenkorridors, als auch der Bewertung
der Trassenachse, sowie deren Verhältnis zueinander ist zu entwickeln. Hier fließen die
insbesondere bei Bestandnutzungen möglicherweise maßgeblichen Bewertungen der für
potenzielle Trassenachsen ermittelten raumordnerischen Konflikte ein. Die zusammenführende,
verbal-argumentative Bewertung der Ergebnisse in der RVS soll eine Gesamtaussage zur
Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Trassenkorridoralternativen
liefern.
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4 Erforderliche Angaben für die Untersuchung der
Umweltauswirkungen
Unter Berücksichtigung der im Antrag nach § 6 NABEG im Kapitel 4.3 vorgeschlagenen
Untersuchungsinhalte und auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz sowie der
schriftlichen Hinweise wird im Folgenden der Inhalt und Umfang der Unterlagen nach
§ 8 NABEG festgelegt.
Die vorzunehmende Untersuchung der Umweltauswirkungen umfasst:
•
eine Strategische Umweltprüfung einschließlich eines Umweltberichts,
•
immissionsschutzrechtliche Betrachtungen,
•
eine artenschutzrechtliche Ersteinschätzung sowie
•
Natura 2000-Prüfungen.
4.1 Strategische Umweltprüfung
4.1.1
Umweltbericht
Vorzulegender Teil im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung ist der Umweltbericht.
Nachfolgend werden anhand der einzelnen Nummern des § 14g Abs. 2 Nr. 1-9 UVPG Umfang
und Detaillierungsgrad für den Umweltbericht festgelegt. Es wird empfohlen, auch die
Gliederung des Umweltberichts an die Aufzählung der Vorschrift anzulehnen.
4.1.1.1 Zu Nr. 1: Kurzdarstellung des Plans
Bei der Kurzdarstellung der Planinhalte müssen auch die vorhabenspezifischen Planziele
dargelegt werden.
Es soll kurz aufgezeigt werden, in welcher Beziehung das Vorhaben mit anderen Plänen und
Projekten steht. Insbesondere zu berücksichtigen sind:
•
das Vorhaben Nr. 15 EnLAG,
•
weitere Abschnitte bzw. das Gesamtvorhaben zu Nr. 2 BBPlG sowie
•
die nachgelagerte Planfeststellung zum Vorhaben Nr. 2 BBPlG.
4.1.1.2 Zu Nr. 2: Ziele des Umweltschutzes
Die im Untersuchungsraum geltenden Ziele des Umweltschutzes sind schutzgutbezogen in
einer Übersicht zusammenzustellen. Diese Übersicht soll auch Aussagen über die Art der
Berücksichtigung in der weiteren Untersuchung enthalten. Darzulegen ist insbesondere, welche
Bedeutung den einzelnen Umweltzielen bei der Bewertung der Umweltauswirkungen
beigemessen wurde.
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Als geltende Ziele des Umweltschutzes sind auch fachplanerische und untergesetzliche
Zielvorgaben zu ermitteln.
4.1.1.3 Zu Nrn. 3 und 4: Merkmale der Umwelt und Bedeutsame Umweltprobleme
Der derzeitige Umweltzustand ist ebenfalls schutzgutbezogen darzulegen. Kartografische
Darstellungen sind erforderlich. Mindestens für die Schutzgüter Landschaft sowie Tiere,
Pflanzen, Biologische Vielfalt sollten jeweils Einzelkarten erstellt werden.
Die Untersuchungsräume sind schutzgutbezogen und anhand der Reichweite der Wirkfaktoren
des Vorhabens abzugrenzen. Mindestens die Flächen der Trassenkorridore müssen erfasst
werden. Die Reichweite der Wirkfaktoren ist ausgehend vom Rand des Trassenkorridors zu
bemessen.
Die Darstellung des derzeitigen Umweltzustands soll problem- bzw. auswirkungsorientiert
erfolgen. Schwerpunktmäßig sind also diejenigen Faktoren zu erfassen, auf die sich später
auch
die
Auswirkungsprognose
bezieht.
In
der
nachfolgenden
Ziffer
4.1.2
(Schutzgutspezifischer Untersuchungsrahmen) werden diejenigen Merkmale der Umwelt
festgelegt, die mindestens erfasst werden müssen.
Die kartografischen Darstellungen des derzeitigen Umweltzustandes sind hinsichtlich ihrer
wichtigsten Merkmale textlich zu beschreiben. Es bietet sich an, sowohl die voraussichtlichen
Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Plans (sog. Prognose-Null-Fall)
als auch die Angaben über bedeutsame Umweltprobleme gem. § 14g Abs. 2 Nr. 4 UVPG in die
Beschreibung zu integrieren.
Für den Prognose-Null-Fall sollen neben den Vorbelastungen insbesondere diejenigen
Entwicklungen einbezogen werden, die im Rahmen der Raumverträglichkeitsstudie als
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG eingestuft
werden.
Die Vorbelastungen und - soweit möglich - auch die raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen sind auf allen Bestandskarten darzustellen.
4.1.1.4 Zu Nr. 5: Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen
Für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (im Folgenden
bezeichnet
als
Erkenntnisse
Auswirkungsprognose)
sowie
dem
allgemeinen
sind
allgemein
Kenntnisstand
anerkannte
wissenschaftliche
entsprechende
Prüfmethoden
anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass die gewählte Prüfmethode die Bewertung von
Trassenkorridoren umfasst. Die Auswirkungsprognose darf sich nicht allein auf die Bewertung
einer möglichen Bestandsnutzung oder potenziellen Trassenachse beschränken. Es wird daher
Seite 11 von 31
empfohlen, die Methode der Bundesnetzagentur2 für die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen zugrunde zu legen.
Einzelne
Prüfschritte
und
deren
Zwischenergebnisse
müssen
in
den
Unterlagen
nachvollziehbar dargelegt werden.
Grundsätzlich sind alle Wirkfaktoren zu berücksichtigen, die von einem Leitungsbauvorhaben
innerhalb des Trassenkorridors ausgehen können. Deren potenzielle Umweltauswirkungen und
mögliche Vermeidungsmaßnahmen sollen für alle Schutzgüter gem. § 2 Abs. 1 UVPG dargelegt
werden. Bei möglichen Masterhöhungen der Bestandstrasse ist eine Gegenüberstellung zu Art
und Höhe der Masten im Ist-Zustand und im Planzustand als Worst Case-Abschätzung
anzugeben.
Soweit
Unterschiede
zwischen
dem
Gleichstrombetrieb
und
temporär
vorgesehenen Drehstrombetrieb bestehen, soll dies kenntlich gemacht werden.
Es sind mindestens alle anlage- und betriebsbedingten voraussichtlichen Umweltauswirkungen
in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen. Soweit baubedingte Umweltauswirkungen
bereits auf Ebene der Bundesfachplanung identifiziert werden, sollen diese ebenfalls
berücksichtigt werden.
Wenn Vorbelastungen zu einer Verringerung von Intensität, Häufigkeit oder Dauer der
Auswirkungen des Vorhabens führen können, kann dies in der Auswirkungsprognose der
Umweltprüfung Berücksichtigung finden. Sofern mögliche Vermeidungsmaßnahmen in die
Auswirkungsprognose einfließen oder ggf. eine geminderte Schutzwürdigkeit von Flächen
aufgrund von Vorbelastungen angenommen wird, muss dies erkennbar sein und begründet
werden.
Die Auswirkungsprognose soll schutzgutbezogen erfolgen. Wechselwirkungen sind ergänzend
zu berücksichtigen. Insbesondere sind Belastungen zu erfassen, die sich addieren, gegenseitig
verstärken oder z. B. aufgrund von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen verlagern
können.
Kartografische Darstellungen sind erforderlich. Für die Schutzgüter sollten möglichst jeweils
Einzelkarten erstellt werden. Die einzelnen Prüfschritte und deren Zwischenergebnisse sollen
ebenfalls kartografisch abgebildet werden. Der Untersuchungs- und Darstellungsmaßstab muss
2
Bundesnetzagentur (2015): Methodenpapier – Die Strategische Umweltprüfung in der Bundesfachplanung; Stand:
Februar 2015; online unter
http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2015/BundesfachplanungMethodenSUP.pdf?__blob=publicati
onFile
Seite 12 von 31
jeweils so gewählt werden, dass für Dritte erkennbar ist, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen der Bundesfachplanung betroffen sein können.
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der geprüften Alternativen sind in einer
schutzgutdifferenzierten und -übergreifenden Gesamtbilanz darzulegen.
Die
Gesamtbilanz
kann
beispielsweise
Angaben
zur
Verteilung
der
erheblichen
Umweltauswirkungen im Trassenkorridor und zur Ausprägung und Anzahl von Engstellen und
Konfliktschwerpunkten enthalten. Kartografische Darstellungen sind wünschenswert und sollen
die argumentative Darlegung stützen.
Die Umweltverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors ist unter Berücksichtigung der o.g.
Fallkonstellationen und der geprüften Alternativen gutachtlich zu bewerten (z. B. durch verbalargumentativen Vergleich).
4.1.1.5 Zu Nr. 6: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Es
wird
anheimgestellt,
geplante
Maßnahmen
zur
Verhinderung
und
Verringerung
voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen in die o.g. Darstellungen zu integrieren.
Mögliche
Ausgleichsmaßnahmen
für
die
voraussichtlich
entstehenden
Eingriffe
sind
aufzuzeigen. Darüber hinaus soll dargelegt werden, inwieweit sich der voraussichtliche Umfang
von Ausgleichsmaßnahmen bei den geprüften Alternativen unterscheidet. Eine überschlägige
Abschätzung des Flächenbedarfs ist hierfür zu erstellen.
Bei der Darstellung von Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen soll auf die Möglichkeit
der Verwendung von alternativen Mastformen, z. B. Kompaktmasten, eingegangen werden.
4.1.1.6 Zu Nr. 7: Schwierigkeiten bei der Bearbeitung
Soweit aufgrund noch fehlender Kenntnisse die Auswirkungsprognose unvollständig bleiben
muss, ist dies darzulegen. Es soll insbesondere darauf eingegangen werden, welche
Umweltauswirkungen in der Bundesfachplanung nicht oder noch nicht abschließend beurteilt
werden können und daher in der Planfeststellung zusätzlich, vertiefend oder erneut betrachtet
werden sollen.
4.1.1.7 Zu Nr. 8: Gründe für die Auswahl der Alternativen
Es ist zusammenfassend darzulegen, welche Gründe zur Wahl der ernsthaft in Frage
kommenden Alternative i. S. d. § 5 Abs. 1 NABEG (Vorschlagskorridor) ausschlaggebend
waren. Auf den Antrag der Vorhabenträgerin gem. § 6 NABEG kann verwiesen werden.
Seite 13 von 31
4.1.1.8 Zu Nr. 9: Überwachungsmaßnahmen
Es sollen Überwachungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Zu berücksichtigen sind
Umweltauswirkungen, die erheblich sind und sich aus der Durchführung des Plans ergeben
können und bei denen Prognose-Unsicherheiten bezüglich ihres Eintretens bestehen.
4.1.1.9 Zusammenfassung
Die Angaben im Umweltbericht sind abschließend allgemein verständlich und nichttechnisch
zusammenzufassen.
4.1.2
Schutzgutspezifischer Untersuchungsrahmen
4.1.2.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Sowohl für den geplanten Regelbetrieb in Gleichstromtechnik als auch für den temporär
vorgesehenen Drehstrombetrieb (Redundanzbetrieb) sind die Umweltauswirkungen zu
ermitteln. Als Bewertungsmaßstab sind insbesondere die Anforderungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen der 26. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) und der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigen. U. a. ist das Überspannungsverbot gem. § 4 Abs. 3 der
26. BImSchV zu beachten, sofern Neutrassierungen geplant sind. Anforderungen mit sehr
hohem Anlagenbezug, wie z. B. die Vermeidung von erheblichen Belästigungen oder Schäden
gem. § 3 Abs. 4 und § 3a Nr. 2 der 26. BImSchV sowie Minimierungsanforderungen gem.
§ 4 Abs. 2 der 26. BImSchV, können in der Planfeststellung vertiefend betrachtet werden.
Ungeachtet dessen muss die Auswirkungsprognose den Anforderungen einer wirksamen
Umweltvorsorge i. S. d. § 1 UVPG Rechnung tragen und sich nicht ausschließlich an der
Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte orientieren.
Folgende Merkmale müssen im Untersuchungsraum erfasst und – sofern vorhanden – in der
Auswirkungsprognose berücksichtigt werden:
•
Orte, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
(vgl. § 3a der 26. BImSchV)
•
Orte, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. § 3
Abs. 2 der 26. BImSchV)
•
potenzielle Immissionsorte i. S. d. Nr. 6.1 der TA Lärm
•
Erholungseinrichtungen im siedlungsnahen Bereich (z. B. Sport-, Freizeit- oder
Erholungsflächen)
Seite 14 von 31
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
•
Fachobjekte des Digitalen Landschaftsmodells (BasisDLM)
•
Bauleitpläne der Gemeinden
4.1.2.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt
Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in
der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen:
•
Natura 2000-Gebiete
•
Geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23–26, 29, 30
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und entsprechende Regelungen der Landesgesetze
•
Geschützte Biotope gemäß § 62 Landschaftsgesetz NRW und § 15 Naturschutzgesetz RLP
•
Alleen gemäß § 47a Landschaftsgesetz NRW
•
Naturwaldzellen gemäß § 49 Abs. 5 Landesforstgesetz NRW
•
Biotopschutzwälder gem. § 18 Landeswaldgesetz RLP, Naturwaldreservate gem. § 19
Landeswaldgesetz RLP
•
Waldfunktionenkartierung (insb. mit dem Ziel des Arten- und Biotopschutzes)
•
Wildnisgebiete
•
Important Bird Areas
•
Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung gem. Ramsar-Konvention
•
Sonstige bedeutsame Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie Rastplätze
von regelmäßig auftretenden Zugvogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie
(Richtlinie 2009/147/EG)
•
Sonstige regional bedeutsame Brutgebiete
•
Artenhilfskonzepte und -programme
•
Biotopverbundflächen
•
naturschutzfachliche Entwicklungsmaßnahmen (z. B. LIFE-Projekte der Europäischen
Kommission, Naturschutzgroßprojekte des Bundes, Artenhilfskonzepte und –programme,
großflächige Ökokonten)
•
Weltnaturerbe-Stätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
Seite 15 von 31
•
Rechtsverordnungen und Fachdaten der zuständigen Fachbehörden
•
Landschaftsrahmenpläne für die betroffenen Planungsregionen
•
Fachbeiträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die betroffenen
Planungsregionen
•
Landschaftspläne der Landkreise und kreisfreien Städte in NRW
•
LINFOS - Landschaftsinformations-Sammlung des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
•
Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung LANIS RLP Fachdaten und
Rechtsverordnungen des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie der
Landesforsten RLP
•
Fachdaten des Naturschutzbundes Deutschland, Michael-Otto-Institut Bergenhusen
•
Fachdaten der anerkannten Umweltverbände und der Staatlichen Vogelschutzwarte für
Hessen, RLP und Saarland sowie der Staatlichen Vogelschutzwarte für NordrheinWestfalen
•
Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz (LANIS-Bund)
•
Fachdaten der Biologischen Stationen
•
Lebensraumnetze für Trockenlebensräume, Feuchtlebensräume, naturnahe
Waldlebensräume und die Lebensraumnetze für waldbewohnende, größere Säugetiere
(Bundesamt für Naturschutz),
•
Landschaftsprogramm RLP zum Landesentwicklungsprogramm IV und ergänzende
Materialien (2008)
4.1.2.3 Schutzgut Boden
Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in
der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen:
•
Schutzwürdige Böden gemäß Geologischem Dienst NRW bzw. Landesamt für Geologie
Rheinland- Pfalz
•
Bodenschutzgebiete gemäß § 12 Landesbodenschutzgesetz NRW sowie § 8 Abs. 1 Nr. 2
Landesbodenschutzgesetz RLP
•
Waldstandorte mit besonderer Schutzfunktion, z. B. Schutzwälder gemäß § 49 Abs. 2
Landesforstgesetz NRW sowie § 17 LWaldG RLP
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o. g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
•
Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW 1 : 50.000 vom Geologischen Dienst NRW
Seite 16 von 31
•
Karte „Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland- Pfalz“3
•
Rechtsverordnungen der Bodenschutzbehörden
•
Fachdaten oder Rechtsverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg4
•
Rechtsverordnungen und Fachdaten des Landesbetriebes Wald und Holz NordrheinWestfalen und der oberen Forstbehörden in RLP
•
Sonstige Fachdaten der zuständigen Fachbehörden
4.1.2.4 Schutzgut Wasser
Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in
der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen:
•
Oberflächengewässer
•
festgesetzte und geplante Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i. V. m. § 15 LWG NRW
und § 54 LWG RLP
•
festgesetzte und geplante Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i. V. m. § 16 LWG
NRW und § 55 LWG RLP
•
festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete
•
festgesetzte, vorläufig gesicherte und geplante Überschwemmungsgebiete gemäß § 76
WHG i. V. m. § 112ff. LWG NRW und § 83 LWG RLP. Es ist zu beachten, dass in RLP auch
Überschwemmungsgebiete erfasst werden müssen, die gesetzlich als solche definiert sind,
ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf
•
Waldstandorte mit besonderer Schutzfunktion, z. B. Schutzwälder gemäß § 49 Abs. 2
Landesforstgesetz NRW und § 17 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG RLP
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
•
Amtliche topografische Daten zur Realnutzung (ATKIS DLM)
•
Fachinformationssystem ELWAS des Interministeriellen Ausschusses GDI.NRW
(GEOportal.NRW)
3
http://www.lgb-rlp.de/bfd50_200.html (Zugriff am 15.06.2016)
Als zuständige Bodenschutzbehörde für alle Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen (vgl. § 13 Abs. 2 LBodSchG
NRW)
4
Seite 17 von 31
•
Rechtsverordnungen, Fachdaten und Verfügungen der zuständigen Wasserbehörden
•
Rechtsverordnungen und Fachdaten des Landesbetriebs Wald und Holz NordrheinWestfalen und der oberen Forstbehörden in RLP
•
Waldfunktionskarte NRW
4.1.2.5 Schutzgut Landschaft
Für das Schutzgut Landschaft sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild
einerseits und auf die Erholungsfunktion der freien Landschaft andererseits zu untersuchen.
Hierfür sind die folgenden Merkmale im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern
vorhanden – in der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen:
•
Landschaftsräume
•
Landesweit bedeutsame Kulturlandschaften
•
Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich, insbesondere:
•
Waldstandorte mit besonderer Erholungsfunktion
•
geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23 – 29 BNatSchG mit Bedeutung
für die Erholungsnutzung oder für die Erhaltung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
Landschaft
•
•
unzerschnittene verkehrsarme Räume
Weltkulturerbestätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz
des Kultur- und Naturerbes der Welt
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
•
LEP IV RLP (2008) und LEP NRW (1995, Entwurf 2015)
•
Landschaftsrahmenpläne
•
Landschaftspläne der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte in NRW
•
Regionalplanerische Zielvorgaben zum Landschaftsbild, zur Erholung oder zu Tourismus
und Freizeit
•
Fachdaten und Rechtsverordnungen der zuständigen Naturschutzbehörden bzw.
Forstbehörden
•
LANIS-Bund - Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz
•
Digitale Informationssysteme der Länder, z. B. LANIS der Naturschutzverwaltung RLP
•
Fachdaten des Bundesamtes für Naturschutz
Seite 18 von 31
•
Fachinformationen der zuständigen Landesbehörden für Denkmalpflege (z.B. KuLaDig des
LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Generaldirektion Kulturelles Erbe RheinlandPfalz) z. B. KuLaDig – Kultur.Landschaft.Digital)
•
Amtlich topografische Daten zur Realnutzung (ATKIS DLM)
4.1.2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die folgenden Merkmale sind im Untersuchungsraum zu erfassen und – sofern vorhanden – in
der Auswirkungsprognose zu berücksichtigen:
•
Bau- bzw. Kulturdenkmäler i. S. v. § 2 Denkmalschutzgesetz NRW und
§ 3 Denkmalschutzgesetz RLP
•
Denkmalbereiche gem. § 2 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW bzw. Denkmalzonen gem.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz RLP
•
Umgebungsschutzbereiche gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Denkmalschutzgesetz RLP
•
Bodendenkmäler gemäß § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz NRW
•
Grabungsschutzgebiete gem. § 14 Denkmalschutzgesetz NRW bzw.
§ 22 Denkmalschutzgesetz RLP
•
Geotope
•
Welterbestätten im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt
Die folgenden Datenquellen sind insoweit zu berücksichtigen, als dass eine vollständige
Erfassung der o.g. Merkmale und eine qualifizierte/sachgemäße Auswirkungsprognose
gewährleistet sind:
•
Denkmallisten und -bücher (gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW,
§ 10 Denkmalschutzgesetz RLP) sowie entsprechende Fachinformationen und
Rechtsverordnungen der zuständigen Denkmalschutzbehörden
•
Satzungen der Gemeinden
•
Digitale Kartenviewer (z.B. www.geoportal.rlp.de bzw. KuLaDig –Kultur.Landschaft.Digital
des Landschaftsverbandes Rheinland)
•
Fachdaten der zuständigen Naturschutzbehörden
4.2 Immissionsschutzrechtliche Betrachtungen
Aufgrund des vorhabenbezogenen Planungsziels, bestehende 380 kV-Freileitungen zu nutzen,
werden immissionsschutzrechtliche Betrachtungen in der Bundesfachplanung erforderlich. Die
geplante Nutzung bestehender Trassen hat die Auswahl der Alternativen maßgeblich
beeinflusst. Dieses Auswahlkriterium soll daher verifiziert werden. Sofern die Bestandsnutzung
Seite 19 von 31
aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht realisierbar wäre, müsste die Auswahl
zwischen den Alternativen erneut überprüft werden.
Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Bestandsnutzung mit Blick auf die Grenzwerte
gem. §§ 3 und 3a i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV und der Immissionsrichtwerte gem. Nr.
6.2 der TA-Lärm soll dargelegt werden. Zu diesem Zweck ist den Unterlagen eine
überschlägige
Abschätzung
schädlicher
Umwelteinwirkungen
für
die
maßgeblichen
Immissionsorte beizufügen.
Diese überschlägige Abschätzung ist auch in Trassenkorridorsegmenten mit geplantem
(Parallel-)Neubau erforderlich, soweit Bereiche mit eingeschränkten Planungsfreiräumen
vorhanden sind. Hiermit soll die Entstehung eines Planungstorsos ausgeschlossen werden. Als
Bewertungsgrundlage ist in diesem Fall die potenzielle Trassenachse heranzuziehen.
4.2.1
Schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische und magnetische Felder
Für maßgebliche Immissionsorte mit der voraussichtlich stärksten Exposition ist nachzuweisen,
dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden können. Der Nachweis ist sowohl für
den
Gleichstrombetrieb
als
auch
für
den
geplanten
Drehstrombetrieb
durch
Berechnungsverfahren5 zu erbringen. Bei der Berechnung sind die LAI-Hinweise zur
Durchführung der 26. BImSchV zu berücksichtigen.
Hierfür sind Spannfelder zu modellieren. Grundlagen der Modellierung sind die Bestandstrasse,
der derzeitige Planungsstand zur Mast- und Leitungskonfiguration sowie ggf. zu weiteren
relevanten Randbedingungen. Hilfsweise können auch Mast- und Leitungskonfigurationen unter
Annahme ungünstigster Bedingungen (Worst Case) zugrunde gelegt werden. Segment- oder
abschnittsspezifische Unterschiede in den Konfigurationen können berücksichtigt werden.
4.2.1.1 Drehstrombetrieb
Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte mit der
voraussichtlich stärksten Exposition sind zu ermitteln. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung
folgender Faktoren zu begründen:
•
der (horizontale) Abstand zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen
Immissionsorten,
5
Die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Seite 20 von 31
•
der (vertikale) Abstand zum Boden sowie
•
die nach § 3 Abs. 3 der 26. BImSchV relevanten Immissionen6.
Mittels Berechnungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Grenzwerte des § 3 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. Anhang 1a der 26. BImSchV dort voraussichtlich eingehalten werden können. Für die
übrigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte ist darzulegen,
dass diese die Exposition der modellierten Spannfelder unterschreiten werden.
Soweit keine Nutzung der Bestandsleitung geplant ist, kann die dargestellte überschlägige
Betrachtung auch auf eingeschränkte Planungsfreiräume beschränkt werden.
4.2.1.2 Gleichstrombetrieb
Mindestens ein maßgeblicher Immissionsort nach § 3a der 26. BImSchV mit der voraussichtlich
stärksten Exposition ist zu ermitteln. Die Auswahl ist unter Berücksichtigung folgender Faktoren
zu begründen:
•
der (vertikale) Abstand zum Boden sowie
•
die nach § 3a Satz 2 der 26. BImSchV relevanten Immissionen.
Mittels Berechnungsverfahren7
ist nachzuweisen, dass der Grenzwert des § 3a i. V. m.
Anhang 1a der 26. BImSchV dort voraussichtlich eingehalten werden kann. Bei der Berechnung
sind die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV zu berücksichtigen. Für die übrigen
nach der 26. BImSchV maßgeblichen Immissionsorte ist darzulegen, dass diese die Exposition
des modellierten Spannfeldes unterschreiten werden.
4.2.2
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche
Für mindestens drei maßgebliche Immissionsorte i. S. d. Nr. 2.3 der TA Lärm ist eine
überschlägige
Prognose
bezüglich
schädlicher
Umwelteinwirkungen durch
Geräusche
anzufertigen. Hierbei sind für die Geräuschentstehung und -immission sowohl für den Gleichals auch Wechselstrombetrieb günstige Witterungsbedingungen anzunehmen (Worst Case).
Eine getrennte Darstellung für den Gleichstrom- und Drehstrombetrieb wird anheimgestellt.
6
Nach den LAI-Hinweisen zur Durchführung der 26. BImSchV tragen Immissionen durch Hochfrequenzanlagen ab
einem Abstand von 300 Metern nicht relevant zur Vorbelastung bei und machen daher eine gezielte
Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.
7
Die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Seite 21 von 31
Es sollen diejenigen Immissionsorte identifiziert werden, die im Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2
der TA Lärm liegen und bei denen die Irrelevanzschwelle überschritten werden kann (vgl.
Nr. 3.2 der TA Lärm). Für diese Immissionsorte muss ein sonstiger Nachweis der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit (z. B. detaillierte Prognose nach Nr. A.2.3 Anhang der TA Lärm)
erfolgen. Solche Immissionsorte sind der Bundesnetzagentur unverzüglich anzuzeigen, um den
Inhalt dieses Nachweises näher zu bestimmen.
4.3 Artenschutz
Es
ist
eine
artenschutzrechtliche
Ersteinschätzung
zu
erstellen.
In
dieser
sollen
artenschutzrechtliche Konfliktlagen prognostisch ermittelt werden, soweit deren Eintreten
aufgrund der Planinhalte und -ziele bereits erkennbar ist.
Anschließend sind die voraussichtlich notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen darzulegen.
Hierbei
sollen
z. B.
Möglichkeiten
zur
Vermeidung,
Minderung,
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG sowie ggf. die Voraussetzungen
einer artenschutzrechtlichen Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG8 vorausschauend
aufgezeigt werden. Es ist ferner darzulegen, dass bzw. inwiefern die Durchführung der als
notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen in der Planfeststellung sichergestellt ist.
Wenn aufgrund der Prognosen nicht absehbar ist, dass sich ein artenschutzrechtlicher Konflikt
im
Planfeststellungsverfahren
sachgerecht
lösen
lassen
wird,
ist
eine
vertiefende
Sachverhaltsermittlung erforderlich. Beispielsweise kann dies dann der Fall sein, wenn die
Wirksamkeit oder Umsetzbarkeit von Schutz- und Maßnahmenkonzepten unsicher ist. Die
ergänzenden Prüfschritte, wie z. B. Erfassungsmethoden, sind mit der Bundesnetzagentur
abzustimmen.
4.3.1
Arten und Datengrundlagen
In der Ersteinschätzung müssen Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europäische
Vogelarten
i.
S.
d.
Art. 1
der
Vogelschutzrichtlinie
betrachtet
werden.
Häufige
gemeinschaftsrechtlich geschützte Vogelarten (sogenannte „Allerweltsarten“) sind hiervon
8
Für die Ermittlung des Erhaltungszustandes (EHZ) von Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie auf Ebene der
biogeografischen Regionen sind die in den jeweiligen Bundesländern vorliegenden „Ampel-Bewertungen“
heranzuziehen. Für die Ermittlung des EHZ europäischer Vogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie ist
8
die „Rote Liste wandernder Vogelarten Deutschlands“ zu verwenden (vgl. Hüppop, O. et al. (2013): Rote Liste
wandernder Vogelarten Deutschlands; in: Deutscher Rat für Vogelschutz & NABU (Hrsg.): Berichte zum Vogelschutz
49/50, S. 23-83).
Seite 22 von 31
grundsätzlich nicht ausgenommen. Eine Prüfung, z. B. in vereinfachter, tabellarischer Form
und/oder zusammengefasst nach Gilden, ist auch für häufige Arten erforderlich.
Sofern in einer zukünftigen Rechtsverordnung sogenannte nationale Verantwortungsarten gem.
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG während der Erstellung der Unterlagen nach § 8 NABEG
mitaufgenommen werden, ist die Artenliste zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Das zu betrachtende Artenspektrum kann nach Maßgabe der folgenden Kriterien eingegrenzt
werden:
A) Es sind keine Vorkommen im betreffenden Bundesland nachgewiesen. Die Art gilt im
betreffenden Bundesland als ausgestorben oder verschollen und ihr Auftreten in naher
Zukunft ist unwahrscheinlich. Die folgenden Datenquellen sind u. a. zu berücksichtigen:
-
Rote Listen der Bundesländer
-
Deutscher Rat für Vogelschutz (2013): Rote Liste wandernder Zugvogelarten. In:
Berichte zum Vogelschutz, Band 49/50, 2013
-
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW
(2007):
Geschützte
Arten
in
Nordrhein-Westfalen
–
Vorkommen,
Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen
-
Sonstige Daten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW zum Erhaltungszustand, Vorkommen und zur Verbreitung von Arten
B) Ein aktuelles oder ehemaliges Vorkommen der Art im Untersuchungsraum ist fraglich. Dies
ist z. B. dann anzunehmen, wenn keine Fundnachweise vorliegen und die Art aufgrund ihrer
Lebensraumansprüche (Habitat-Potenzialanalyse) oder ihres Verbreitungsmusters nicht im
Untersuchungsgebiet vorkommen kann. Die folgenden Datenquellen sind u.a. zu
berücksichtigen:
-
Fundortkataster NRW sowie schutzwürdige Biotope NRW (LINFOS –
Landschaftsinformations-Sammlung des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)
-
LANIS RLP
-
Ggf. vorhandene Daten der Kommunen und Landkreise
-
Ggf. sonstige bestehende Fachgutachten (z. B. aus ähnlich gelagerten
Genehmigungsverfahren)
-
Daten der Naturschutzverbände
-
Sonstige Daten der Fachbehörden der Bundesländer (z. B. Staatliche
Vogelschutzwarten für Hessen, RLP und Saarland bzw. NRW)
-
Biologische Stationen der Kreise Rhein-Sieg, Rhein-Erft, der Städte Köln und
Bonn
Seite 23 von 31
-
Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft & Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (2014): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens
-
Amtlich topografische Daten zur Realnutzung, insbesondere die
Objektartengruppen Vegetation und Gewässer (ATKIS DLM)
-
Orthophotos
C) Die Art weist nach gesicherten Kenntnissen keine Empfindlichkeit gegenüber den jeweiligen
Wirkfaktoren des Vorhabens auf. Für die Beurteilung der Empfindlichkeiten wird u. a. auf die
folgenden Quellen verwiesen:
-
Bernotat, D. & Dierschke, V. (2015): Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der
Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen –
2. Fassung – Stand 25.11.2015
-
Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu
Vogelschutzmarkierungen an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen
-
Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP-Info.de)
Die Auswahl der betrachteten Arten ist zu begründen und zu dokumentieren (z. B. tabellarisch).
4.3.2
Untersuchungsraum
Der Untersuchungsraum ist artspezifisch zu ermitteln. Die Reichweite der vorhabenspezifischen
Wirkfaktoren sowie die Aktionsradien geschützter Arten sind dabei zugrunde zu legen. Für die
Ermittlung der Aktionsradien wird u. a. auf die folgenden Quellen verwiesen:
•
Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu Vogelschutzmarkierungen
an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen
•
Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (2014): Abstandsempfehlungen für
Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten (Stand April 2015), In: Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 51, 20149
9
Die sogenannten „Prüfbereiche“ in den Abstandsempfehlungen beschreiben Aktionsradien von Arten bzw.
Artengruppen aufgrund räumlich-funktionaler Flugbewegungen. Weil sie unabhängig vom Typ eines Vorhabens sind,
können die Prüfbereiche grundsätzlich auch ein Anhaltspunkt für Untersuchungsräume im Bereich von Freileitungen
sein.
Seite 24 von 31
4.3.3
Sonstige Hinweise:
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung sind bei der Bewertung der
Umweltauswirkungen nach § 14g Abs. 2 Nr. 5 UVPG zu berücksichtigen (siehe Nr. 4.1.1).
4.4 Natura 2000
4.4.1
Vorprüfung
Es ist begründet darzulegen, ob das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
Projekten oder Plänen geeignet ist, Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine
detaillierte Erfassung von Gebietsmerkmalen und deren Beeinträchtigungen kann unterbleiben,
sofern bereits die grundsätzliche Möglichkeit von Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete
ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob:
•
Wirkfaktoren des Vorhabens aufgrund ihrer Reichweite in Natura 2000-Gebiete hineinwirken
könnten,
•
Austauschbeziehungen zwischen Natura 2000-Gebieten durch das Vorhaben beeinträchtigt
werden könnten oder
•
der Anflug/ die Wanderung in Natura 2000-Gebiete verhindert werden könnte, sofern dies
keine bloße Erschwerung ist.
Für die Abgrenzung des Suchraums zur Ermittlung der für die Vorprüfungen relevanten
Gebietskulisse sind der maximale Einflussbereich aller Wirkungen des Vorhabens und die
jeweilige Empfindlichkeit der Erhaltungsziele der Schutzgebiete maßgeblich. Die Reichweite der
Wirkfaktoren ist ausgehend vom Rand des Trassenkorridors zu bemessen. Dabei sind u. a.
folgende Quellen zu berücksichtigen:
•
Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (2014): FNN-Hinweis zu Vogelschutzmarkierungen
an Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen
•
Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (2014): Abstandempfehlungen für
Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten (Stand April 2015), In: Berichte zum Vogelschutz, Heft Nr. 51, 201410
10
Die sogenannten „Prüfbereiche“ in den Abstandsempfehlungen beschreiben Aktionsradien von Arten bzw.
Artengruppen aufgrund räumlich-funktionaler Flugbewegungen. Weil sie unabhängig vom Typ eines Vorhabens sind,
können die Prüfbereiche grundsätzlich auch ein Anhaltspunkt für Untersuchungsräume im Bereich von Freileitungen
sein.
Seite 25 von 31
Der Einfluss von statischen Magnetfeldern einer HGÜ-Leitung auf den Orientierungssinn von
regelmäßig auftretenden Zugvogelarten i. S. d. Art. 4 Abs. 2 der RL 2009/147/EG ist zu
thematisieren.
Es ist ferner zu prüfen, welche weiteren Schutzgebiete mit dem betreffenden Natura 2000Gebiet vernetzt sind und daher mit in die Betrachtung im Hinblick auf den Erhalt des kohärenten
Netzwerkes „Natura 2000“ einbezogen werden müssen.
Den Unterlagen soll eine Karte beigefügt werden, in welcher folgende Informationen dargestellt
sind:
•
die örtliche Lage des Trassenkorridors
•
die maximale Reichweite der Wirkfaktoren
•
Natura 2000-Gebiete in Reichweite der Wirkfaktoren
•
Austauschbeziehungen zwischen den Natura 2000-Gebieten
Der Trassenkorridor ist als Bewertungsgrundlage für die Vorprüfung heranzuziehen. Wenn in
der
Vorprüfung
Beeinträchtigungen
eines
Natura 2000-Gebiets
nicht
offensichtlich
ausgeschlossen werden können, ist eine Verträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf die
Bestandstrasse bzw. potenzielle Trassenachse durchzuführen.
Sofern sog. „projektimmanente Maßnahmen“ einbezogen werden, sind diese explizit zu
benennen und zu begründen.
4.4.2
Verträglichkeitsuntersuchung:
Im Regelfall wird eine Verträglichkeitsuntersuchung erforderlich, wenn eine räumliche
Überlagerung von vorhabenspezifischen Einflussbereichen und maßgeblichen Bestandteilen
festgestellt wird. Dies betrifft mindestens alle Natura 2000-Gebiete, die von der Bestandstrasse
oder einer potenziellen Trassenachse gequert werden. Hier kann die Vorprüfung mit einem
dokumentierten Hinweis (z. B. Liste mit betreffenden Gebieten) auf die Ergebnisse der
Verträglichkeitsuntersuchung entfallen.
Die Verträglichkeitsuntersuchungen sind für jedes Schutzgebiet gesondert vorzunehmen und
darzustellen,
auch
wenn
FFH-Gebiete
und
Vogelschutzgebiete
innerhalb
identischer
Abgrenzungen liegen. Sie sind in den Antragsunterlagen nach Bundesländern zu sortieren.
Die Schutzgebiete sind in ihren wesentlichen Eigenschaften und hinsichtlich ihres Status (ggf.
einschl. Konzertierungsgebiete), ihrer maßgeblichen Bestandteile, Schutz- und Erhaltungsziele
sowie ihrer Wiederherstellungsziele zu beschreiben. Dabei sind raumbedeutsame Planungen
neuer flächiger Schutzgebiete ggf. zu berücksichtigen.
Seite 26 von 31
Sofern keine konkret formulierten Schutz- und Erhaltungsziele sowie Wiederherstellungsziele
vorliegen, sind diese mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen. Des Weiteren ist
mit den zuständigen Naturschutzbehörden abzustimmen, ob die im Standarddatenbogen
dokumentierten Erhaltungszustände dem aktuellen Zustand entsprechen. Die Ergebnisse der
Abstimmung sind in der Verträglichkeitsuntersuchung zu dokumentieren.
Die Lebensraumtypen und Arten sind hinsichtlich allgemeiner und gebietsbezogener Angaben
zu beschreiben.
Prioritäre Lebensraumtypen sind in Text und Karte zu kennzeichnen.
Es sind alle relevanten und bereits erkennbaren Vorhabenwirkungen hinsichtlich Bau, Anlage
und Betrieb in ihrer Art, räumlichen Ausdehnung, zeitlichen Dauer, Häufigkeit und Intensität zu
beschreiben.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind nachvollziehbar darzustellen.
Summationswirkungen im Zusammenhang mit anderen Vorhaben, Plänen, Projekten und
Maßnahmen sind in die Bewertung einzubeziehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen den im
Gebiet
vorhandenen
und
im
Standarddatenbogen
aufgeführten
Gefährdungen
(z. B.
bestehende Nutzungen und Entwicklungstendenzen) und noch nicht realisierten Plänen und
Projekten
(z. B.
aufgrund
eines
abgeschlossenen
oder
förmlich
eingeleiteten
Gestattungsverfahrens).
Gegenstand der Bundesfachplanungsentscheidung ist ein Trassenkorridor. Sofern die
Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Bestandstrasse bzw. potenzielle Trassenachse die
einzige realisierbare Variante eines Leitungsverlaufs im Korridor ist, ist dies aufzuzeigen und
auch in die Gesamtbeurteilung (vgl. Ausführungen in Kapitel 6 dieses Schreibens) einzustellen.
Können erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht ausgeschlossen
werden, sind die materiellen Voraussetzungen einer eventuellen Abweichung nach § 34 Abs. 35 BNatSchG zu prüfen und darzulegen.
4.4.3
Daten
Für die Gebietsbeschreibungen sind relevante und verfügbare Datengrundlagen zu verwenden.
Hierzu gehören insbesondere:
•
Schutzgebietsverordnungen
•
Standarddatenbögen
•
Vorhandene Biotopkartierungen
•
Managementpläne
•
Landschaftspläne
Seite 27 von 31
•
Ggf. sonstige bestehende Fachgutachten und Informationsgrundlagen
Zur Bestimmung der charakteristischen Arten sind sowohl das BfN-Handbuch11 als auch
landesspezifisch verfügbare Listen12 heranzuziehen. Die Auswahl soll mit den zuständigen
Naturschutzbehörden abgestimmt werden.
Erhebungen/Kartierungen werden erforderlich, sofern:
•
keine Daten über die Verbreitung der Lebensraumtypen und Arten (maßgeblichen
Bestandteile) bekannt sind,
•
die Erhebungen und Bewertungen länger zurückliegen oder
•
eine Änderung des Erhaltungszustandes von Flächen/Arten offensichtlich ist.
Das Erfordernis und die Konzeption von Kartierungen sind mit der Bundesnetzagentur
abzustimmen.
11
Ssymank, A.; Hauke, U.; Rückriem, Ch.; Schröder, E. (1998): Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
BfN-Handbuch zur Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie
(79/409/EWG). Schriftenreihe für Landschaftspflege 53. Bundesamt für Naturschutz, Bonn (Hrsg.). 560 S.
12
Z. B. Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung RLP: Steckbriefe FFH-Lebensraumtypen; online
unter: http://www.naturschutz.rlp.de/?q=node/401 (Zugriff am 10.05.2016);
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Natura 2000-Gebiete in Nordrhein- Westfalen; online
unter : https://www.lanuv.nrw.de/natur/natura-2000/ (Zugriff am 15.06.2016)
Seite 28 von 31
5 Erforderliche Angaben zu sonstigen Belangen
5.1 Sonstige öffentliche und private Belange
Absehbare Betroffenheiten von öffentlichen und privaten Belangen durch den Trassenkorridor
sowie
durch
die
potenzielle
Trassenachse
sind
neben
den
Untersuchungen
zur
Raumverträglichkeit und zur Strategischen Umweltprüfung zu untersuchen. Ferner sind diese
nachvollziehbar
darzulegen
und
in
die
Bewertung
der
Trassenkorridore
und
den
Trassenkorridorvergleich einzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
5.1.1
Voraussichtliche Kosten
Für den Trassenkorridorvergleich sind die voraussichtlichen Kosten zu kalkulieren und in die
Bewertung einzustellen. Es können sonstige wirtschaftliche Erwägungen dargelegt werden.
5.1.2
Kommunale Bauleitplanung
Es ist zu ermitteln, ob und inwieweit Konflikte mit Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ausgelöst werden können. Es sind alle relevanten kommunalen Planungen zu ermitteln.
Hierbei ist zu prüfen, ob und inwiefern die Verwirklichung des Vorhabens im Trassenkorridor
der gemeindlichen Planung entgegensteht.
5.1.3
Flächenneuinanspruchnahme
Es soll dargelegt werden, inwieweit eine dauerhafte Flächenneuinanspruchnahme erforderlich
ist.
5.1.4
Infrastruktureinrichtungen
Mögliche Konflikte bzw. die Verträglichkeit mit der Betriebssicherheit und der sachgemäßen
Funktion folgender Infrastruktureinrichtungen sind darzulegen:
•
Flughäfen und sonstige Flugplätze, inkl. Militärflugplätzen: Es ist darzulegen, inwieweit die
Hindernisbegrenzungsflächen und die Platzrunde erheblich tangiert werden. Auch sind die
zum Flugplatz gehörigen Infrastrukturen, wie z. B. Radartechnik, zu berücksichtigen.
•
Weitere Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienenwege, etc.): Hierbei sind auch hinreichend
verfestigte Ausbauplanungen zu berücksichtigen.
•
Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energien
•
Übertragungs- und Verteilnetz Elektrizität: Es sind neben absehbaren baulichen
Veränderungen
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auch
Auswirkungen
auf
Betrieb
und
Unterhaltung
darzulegen.
•
Fernleitungs- und Verteilnetz Gas: Hierbei ist insbesondere zu überprüfen und ggf. zu
berücksichtigen, ob und inwieweit das Vorhaben in den Trassenkorridorsegmenten TK -M 03, TK-M-04_A und TK-M-04_B (Anhang Karte A.3.1-0 bzw. Anhang Karte A.4.2
Blattschnitte 1 und 2) negative Auswirkungen auf den Betrieb und die Unterhaltung dort
verlaufenden Erdgas(hochdruck)leitungen hat bzw. diese durch Gegenmaßnahmen
verhindert werden können. Zu ermitteln sind vor allem die Auswirkungen durch
Hochspannungsbeeinflussung, insbesondere gefährliche Berührungsspannungen sowie die
Gefährdung des Korrosionsschutzes.
•
Weitere Leitungsinfrastruktur: Hierbei sind insb. die NATO-Produktenfernleitung und
Sauerstofffernleitungen zu berücksichtigen.
•
Richtfunkverbindungen und andere Telekommunikationsinfrastruktur: Hierbei sind u. a.
privat und öffentlich betriebene Funk-Infrastrukturen [z. B. Bahnfunk oder Richtfunkstrecken:
für militärische Nutzung oder für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktion
(BOS)] zu berücksichtigen.
•
Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes
•
Ver- und Entsorgungsanlagen
5.2 Weitere Belange
Ergänzend zur Beurteilung der Raumwirksamkeit des Vorhabens sind weitere Belange
insbesondere im Bestand und aktiver Nutzung zu bewerten. Es sind daher absehbare
Beeinträchtigungen folgender Belange darzulegen:
•
Tourismus und Erholung,
•
Verteidigung (soweit nicht schon unter Infrastruktureinrichtungen behandelt),
•
Wirtschaft,
•
Landwirtschaft (insbesondere bei Flächenneuinanspruchnahme; hierbei können die Art der
landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit, berücksichtigt werden),
•
Forstwirtschaft (insbesondere Auswirkungen durch erforderliche Waldumwandlungen bei
Flächenneuinanspruchnahme),
•
Jagd und Fischerei sowie
•
Bergbau und andere Gewinnung von Bodenschätzen.
6 Gesamtbeurteilung
Die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsstudie, der Untersuchung der Umweltbelange sowie
der Betrachtung der sonstigen öffentlichen und privaten Belange sollen in einer vergleichenden
Gesamtwertung münden. Hierbei ist darauf zu achten, dass für die Bewertung der Raum- und
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Umweltverträglichkeit vergleichbare Analyseergebnisse, ggf. aus Einzelschritten herangezogen
werden, die einerseits den Trassenkorridor und andererseits den Verlauf der Trassenachse
repräsentieren. Hierauf basierend ist der Verlauf des vorgeschlagenen Trassenkorridors für die
Entscheidung nach § 12 NABEG darzulegen und anhand der Gesamtbewertung zu begründen.
Konkretisierend zum Antrag sind insbesondere die Bereiche, in denen der geplante Trassenverlauf die einzig mögliche Trassierung im Korridor darstellt, darzulegen. Des Weiteren sind in
den Unterlagen nach § 8 NABEG die Flächen im Trassenkorridor darzustellen, auf denen sich
eine spätere Trassierung nach der Gesamtbewertung als unverträglich mit den untersuchten
Belangen erweist.
7 Frist
Die Frist für das Einreichen der vollständigen Unterlagen nach § 8 NABEG wird auf den
22.06.2017
festgesetzt.
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