Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Erstellt
10.09.10, 06:32
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 395/2010
Az.: 81 06-50
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 13.08.2010
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
21.09.2010
vorberatend
Rat
05.10.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Wirtschaftsplan 2011 der Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig Städtische Dienste
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.08.2010
Beschlussentwurf:
1.
Der Wirtschaftsplan der Stadtwerke Erftstadt -Betriebszweig Städtische Dienste- für das
Geschäftsjahr 2011 wird
auf der Erfolgsplanseite,
mit einem Gesamtertrag in Höhe von
und mit einem Gesamtaufwand
sowie auf der Vermögensplanseite,
mit Ausgaben und Einnahmen in Höhe von
914.000,00 €
888.200,00 €
90.500,00 €
festgesetzt.
2. Die Betriebsleitung wird zur Sicherstellung der ständigen Liquidität ermächtigt, Kassenkredite
bis zur Höhe
von
200.000,00 €
in Anspruch zu nehmen.
Begründung:
Gemäß § 4 in Verbindung mit § 5 EigVO ist der Wirtschaftsplan nach Vorberatung durch den Betriebsausschuss vom Rat der Stadt festzustellen.
Die Wirtschaftsplanung nebst Anlagen der Stadtwerke Erftstadt -Betriebszweig Städtische Dienstefür das Geschäftsjahr 2011 ist beigefügt.
Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten soll jederzeit die Zahlungsfähigkeit
des Betriebes sichern, wenn sich zwischen Ausgaben und den zur Deckung vorgesehenen Einnahmen Differenzen ergeben.
Die Planrechnung ist von folgenden Eckwerten geprägt:
Basis für die Planzahlen 2011 sind der Jahresabschluss 2009 sowie die bislang im Jahr 2010
erwirtschafteten Umsätze bzw. ermittelten Aufwendungen.
Es wird darauf verwiesen, dass derzeit ein Klageverfahren gegen den Erftverband läuft, mit dem
sich die Stadtwerke einer Übertragungsverfügung gem. § 54 LWG widersetzen. Die
wirtschaftlichen Auswirkungen sowohl für die Abwasserbeseitigung als auch für die Umsätze der
Städtischen Dienste sind sowohl in der Risikobetrachtung der jeweiligen Unternehmen als auch in
der Entwicklungsprognose eingeflossen. Für den Fall, dass die Stadtwerke den Prozess verlieren,
ist seitens der Betriebsleitung zumindest die Revision gegen das Urteil angedacht. Allerdings wird
es kurzfristig erforderlich werden, für beide Unternehmen ein entsprechendes Konzept zur
Kompensation des Vermögens- bzw. Auftragsverlustes zu erarbeiten.
Auf der Seite des Vermögensplanes ist -ohne die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme von Krediten- ebenfalls ein ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen.
(Dr. Rips)
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