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Beschlussvorlage (Neufassung der Spielplatzssatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
02.05.16, 18:32
Aktualisiert
02.05.16, 18:32
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Inhalt der Datei

Satzung über die Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder in der Stadt Pulheim (Spielplatzsatzung) vom __________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.S.496) und der §§ 9 Abs. 2, 86 Abs. 1 Ziffer 3, 84 Abs. 1 Ziffer 20 der Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV.NRW.S.294), hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ______________ folgende Satzung beschlossen: § 1 — Anwendungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Spielplätze, die nach § 9 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (BauO NRW) bei Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen als Einzelanlagen auf dem Baugrundstück zu schaffen sind oder als Gemeinschaftsanlage gern. § 11 BauO NRW in unmittelbarer Nähe des Grundstücks geschaffen werden. (2) Die Satzung findet auch Anwendung, soweit bei bestehenden Gebäuden nach § 9 Abs. 2 Satz 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Spielplätze wegen der Gesundheit und zum Schutze der Kinder angelegt werden. In diesen Fällen können die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit der Anlagen (§§ 2 und 4 dieser Satzung) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermäßigt werden. § 2 — Größe der Spielplätze (1) Die Größe der Spielplatzflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Nach ihrer Zweckbestimmung für ständige Anwesenheit von Kindern nicht geeignete Wohnungen, hierzu zählen z.B. solche für Einzelpersonen (Einraumwohnungen, Appartements) oder für ältere Menschen (Altenwohnungen) bleiben bei der Bestimmung der Spielplatzgröße außer Betracht. (2) Die Größe des nutzbaren Spielplatzes muss mindestens betragen:  bei 2-5 Wohnungen: 30 qm  bei 6-10 Wohnungen: 60 qm  bei 11-15 Wohnungen: 100 qm  bei 16-20 Wohnungen: 150 qm (3) Bei mehr als 20 Wohnungen ist für jede weitere Wohnung eine Spielfläche von zusätzlich 2 qm zu schaffen. Nach Möglichkeit sollen in diesen Fällen mehrere Spielplätze angelegt werden. § 3 — Lage der Spielplätze (1) Die Spielplätze sind so anzulegen, dass sie besonnt, windgeschützt und von den Wohnungen der pflichtigen Grundstücke aus einsehbar sind. Spielplätze sind grundsätzlich zu ebener Erde anzulegen. Spielplätze sollen nicht mehr als 100 m von den zugehörigen Wohnungen entfernt sein und von den Wohnungen möglichst ohne Überquerung öffentlicher und privater Verkehrsflächen erreichbar sein. Spielplätze ab 100 qm Größe sollen von Fenstern für Aufenthaltsräume mindestens 10 m entfernt sein. (2) Unter den Vorraussetzungen von § 3 Absatz 1 dieser Satzung können Spielplätze auch für mehrere Häuser oder Grundstücke - jedoch nicht für mehr als 40 Wohnungen- gemeinsam geschaffen werden, sofern die Benutzung durch Eintragung einer Baulast nach § 83 Absatz 1 Bau() NRW öffentlich-rechtlich gesichert ist. (3) Spielplätze sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie gegen Standplätze für Abfallbehälter so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und auch vor Immissionen geschützt sind. Gegen das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen müssen die Spielplätze abgesperrt sein. Bei der Einfriedung dürfen domige Gehölze, Stacheldraht, spitze Stäbe und andere zu Verletzungen führende Materialien nicht verwendet werden. § 4 — Beschaffenheit Die Oberfläche von Spielplätzen ist so herzurichten, dass Kinder gefahrlos spielen können und die Flächen auch nach Regenfällen benutzbar bleiben. § 5 — Ausstattung (1) Mindestens 1 qm der Spielfläche je Wohnung ist als Sandspielfläche herzurichten. (2) Je Spielfläche ist mindestens ein Spielgerät aufzustellen. Spielgeräte (z.B. Kletterbaum, Spielhaus, Schaukel, Rutschbahn) müssen so aufgestellt und beschaffen sein, dass sie von Kindern gefahrlos benutzt werden können.  Spielplätze ab 60 qm Größe: mindestens 2 unterschiedliche Spielgeräte  Spielplätze ab 100 qm Größe: mindestens 3 unterschiedliche Spielgeräte  Spielplätze ab 150 qm Größe: mindestens 4 unterschiedliche Spielgeräte (3) Mit ortsfesten Sitzgelegenheiten (Bänken) für Erwachsene sind auszustatten:  Spielplätze ab 60 qm Größe: mindestens 2 Bänke  Spielplätze ab 100 qm Größe: mindestens 3 Bänke  Spielplätze ab 150 qm Größe: mindestens 4 Bänke (4) Spielplätze ab 100 qm Größe sind mit 2 voneinander getrennten Sandspielflächen auszustatten. (5) Spielplätze ab 60 qm Größe sollen in einer für Kleinkinder geeigneten Weise, insbesondere durch Bepflanzungen, räumlich gegliedert werden. Bepflanzungen und sonstige der räumlichen Gliederung dienende Einrichtungen sowie Einfriedungen dürfen die nutzbare Mindestgröße der Spielplätze gern. § 2 dieser Satzung nicht einschränken und sie dürfen keine Gefahren für Kinder in sich bergen. (6) Stark giftige Pflanzenarten dürfen nicht im Bereich der Spielplätze gepflanzt werden. Hierzu zählen in erster Linie Pfaffenhütchen (Euonymus europaea), Seidelbast (Daphne merereum), Stechpalme (1Iex aquifolium) und Goldregen (Labumum anagyroides). (7) Spielgeräte und Sitzgelegenheiten müssen so aufgestellt und beschaffen sein, dass sie von Kindern gefahrlos benutzt werden können. Sie müssenden den einschlägigen Fachnormen, insbesondere der DIN EN 1176, entsprechen. § 6 — Erhaltung (1) Spielplätze, deren Zugänge und Einrichtungen sind in benutzbarem und sicherem Zustand zu erhalten. Der Spielsand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, auszuwechseln oder reinigen zu lassen. (2) Spielplätze dürfen nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. § 7 — Abweichungen Gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Bauordnung NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von dieser Satzung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 8 — Erleichterungen Von der Anlage einer Spielfläche im Sinne der in § 5 dieser Satzung aufgeführten Maßnahmen kann im Einzelfall vorübergehend abgesehen werden, solange nachweislich ein Bedarf an einer Spielfläche für Kleinkinder nicht besteht. Die Pflicht zur nachweislichen Freihaltung einer hierfür geeigneten Fläche gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 S. 1 BauO NRW bleibt hiervon unberührt. § 9 — Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Spielplatz 1. von geringerer als der in § 2 dieser Satzung festgelegten Größe errichtet, 2. nicht entsprechend der Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung anlegt oder herrichtet, 3. seinen Zugang oder seine Einrichtungen entgegen § 6 dieser Satzung nicht in ordnungsgemäßem Zustand erhält, 4. ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Nr. 20 Bau() NRW. Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, wer die Fertigstellung des geforderten Spielplatzes nicht bis spätestens 3 Monate nach Nutzungsaufnahme der ersten Wohnung sicherstellt. (2) Gemäß § 84 Absatz 3 Bauordnung NRW kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 10 — Vorrang von Bebauungsplänen Weitergehende Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. § 11 — Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.02.2005 außer Kraft.