Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
05.09.16, 16:08
Aktualisiert
05.09.16, 16:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
244/2016
Erstellt am:
01.08.2016
Aktenzeichen:
I / 110
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
13.09.2016
Rat
X
27.09.2016
Betreff
Bildung einer Einigungsstelle gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 244/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt:
Im Einvernehmen mit dem Personalrat wird Frau Brigitte Olesch, Arbeitsrichterin, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle
bestellt.
Erläuterungen
In diesem Jahr ist ein neuer Personalrat gewählt worden. Für die Dauer der vierjährigen Wahlperiode, die am
01.07.2016 begonnen hat, ist gem. § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) eine neue Einigungsstelle zu bilden; sie besteht aus einer unparteiischen Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person oder deren Stellvertreterin haben sich die oberste Dienstbehörde und die
bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen.
Die Verwaltung schlägt im Einvernehmen mit dem Personalrat vor, die bisherige Vorsitzende der Einigungsstelle, Frau
Brigitte Olesch, erneut in dieses Amt zu berufen. Die Frage der Stellvertretung muss offen bleiben, weil hierfür keine
geeignete Person zur Verfügung steht.
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit dem/ der Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung, dem/ der
Stellvertreter/ -in und sechs Beisitzern und Beisitzerinnen, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung jeweils zur Hälfte – anlassbezogen – benannt werden.