Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
49 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:16
Aktualisiert
02.02.17, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 5/2017
Dienstanweisung nach § 82 GO NRW
Dienstanweisung über Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 mit ihren Anlagen und die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 wurde in der Sitzung des Rates der Gemeinde Aldenhoven am 17.11.2016
eingebracht.
In der Sitzung am 15.12.2016 wurden die Haushaltssatzung 2017 mit ihren Anlagen sowie die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012-2021 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Der genehmigungsfähige Haushalt 2017 wurde seitens des Rates einstimmig abgelehnt.
Die Ablehnung des Haushalts 2017 wurde vom Bürgermeister nach § 54 GO NRW beanstandet.
Aufgrund der Beanstandung erfolgte die Einberufung einer Sondersitzung am 24.12.2016. Der Gemeinderat verblieb beim Beschluss, den am 15.12.2016 vorgelegten Haushalt 2017 abzulehnen.
Aus diesem Grund befindet sich die Gemeinde Aldenhoven derzeit in der sogenannten vorläufigen
Haushaltsführung nach § 82 GO NRW.
Die haushaltsrechtliche Vorschrift erlaubt der Gemeinde eine sachgerechte Weiterführung ihrer Haushaltswirtschaft, die jedoch auf das notwendige Maß beschränkt sein muss.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinen Handreichungen zum § 82 GO NRW dargelegt, dass für die Übergangswirtschaft eine örtliche Dienstanweisung zu erlassen ist. Diese Dienstvorschrift soll eine Leitlinie für Gemeinderat und Verwaltung zur
sachgerechten Weiterführung der Haushaltswirtschaft darstellen.
Die örtliche Dienstanweisung ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.
1. Weitergeltungen von Festsetzungen des Vorjahres
Liquiditätskredite
Nach § 89 II GO NRW gilt die Ermächtigung des Vorjahres hinaus bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung.
Investive Ermächtigungsübertragungen
Nach § 22 GemHVO i. V. m. mit der Dienstanweisungen der Gemeinde Aldenhoven über Art, Umfang
und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 GemHVO können veranschlagte Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen ins folgende Jahr übertragen werden.
Weitergeltung des Stellenplans
Die Vorgabe für die Gemeinde, ihren Stellenplan einzuhalten, beinhaltet für die vorläufige Haushaltsführung die Verpflichtung, grundsätzlich keine Veränderungen an den im Stellenplan ausgewiesenen
Stellen vorzunehmen. Da der Stellenplan Bestandteil des gemeindlichen Haushaltsplan ist (§ 1 Absatz
2 Nr. 2 GemHVO) wird dieser erst durch die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam. Folglich kann
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die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung auch keine Fortschreibung ihres Stellenplans vornehmen und umsetzen, wenn daraus neue Rechtspflichten für die Gemeinde entstehen.
2. Erträge und Einzahlungen
Die Gemeinde darf weiterhin im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung uneingeschränkt Erträge
und Einzahlungen erzielen.
3. Aufwendungen und Auszahlungen
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung ist die laufende Aufgabenerfüllung auf ein sachlich und
wirtschaftlich vertretbares Mindestmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zurückzuführen.
Bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung dürfen ausschließlich Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Gemeinde Aldenhoven rechtlich verpflichtet ist oder die für die
Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Rechtliche Verpflichtung
Die rechtlichen Verpflichtungen als bindende Verpflichtung der Gemeinde können aus öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage beruhen. Diese Verpflichtung muss dabei bereits vor Beginn des Haushaltsjahres 2017 entstanden sein oder auf einem Gesetz beruhen. Die Gemeinde darf
in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung jedoch nicht für neu eingegangene rechtliche Verpflichtungen Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten.
Unaufschiebbarkeit
In der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung darf die Gemeinde Aufwendungen entstehen lassen und
Auszahlungen leisten, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, soweit
keine rechtliche Verpflichtung besteht. Als unaufschiebbar sind dabei regelmäßig Aufwendungen und
Auszahlungen anzusehen, wenn diese so eilbedürftig sind, dass eine weitere Verschiebung, z. B. bis
zum Inkrafttreten der gemeindlichen Haushaltssatzung, als nicht vertretbar anzusehen ist.
Die Erfüllung dieser Voraussetzung bedingt eine sorgfältige Analyse und vernünftige Beurteilung der
aktuellen Situation hinsichtlich der Dringlichkeit einer gemeindlichen Maßnahme.
Die Unaufschiebbarkeit der jeweiligen Maßnahmen muss in sachlicher (Notwendigkeit) und zeitlicher
(Dringlichkeit) Hinsicht gegeben sein.
sachliche
Notwenigkeit
+
zeitlich
Unaufschiebbar
In die Beurteilung ist dabei auch einzubeziehen, dass durch einen möglichen Verzicht auf die vorgesehene Maßnahme kein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze und kein Schaden für die Gemeinde
entstehen dürfen. Die Gemeinde darf z. B. Instandsetzungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn
eine Unaufschiebbarkeit im Zeitpunkt der Auftragsvergabe besteht.
4.Investitionen
Neue Investitionsmaßnahmen (Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen) dürfen
grundsätzlich nicht begonnen werden. Investive Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres
Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, können fortgesetzt werden.
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Hierbei ist zu beachten, dass die Maßnahmen im Vorjahr begonnen bzw. fortgesetzt worden sein
müssen. Die Gemeinde hat die Entscheidung zur Weiterführung der Investitionstätigkeit zu begründen
und zu dokumentieren. Vor der Erteilung von Aufträgen, ist mit der Kämmerei die Rechtmäßigkeit
abzustimmen.
5. Einzelfreigaben
Vor der Erteilung von Aufträgen ist mit der Kämmerei abzustimmen, ob die geplante Auftragserteilung
mit § 82 GO NRW vereinbar ist. Gegebenenfalls ist vorab eine Einzelfreigabe bei der Bezirksregierung
Köln zu beantragen.
6. Auszahlungsanordnungen
Um sicherzustellen, dass die Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung eingehalten wurden, sind
dem Kämmerer alle Auszahlungsanordnungen für das Jahr 2017 (bis zur Rechtskraft der Haushaltssatzung 2017) vorzulegen. Zu diesem Zweck steht in Zimmer 27 ein Postkorb bereit. Nach Prüfung
der Anordnungen werden diese unverzüglich der Finanzbuchhaltung zur Buchung und Auszahlung
zugeleitet.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass aus dem Buchungstext der Auszahlungsgrund ersichtlich
sein muss. Weiterhin ist auf der Buchungsfahne anzukreuzen, dass die verausgabten Mittel die Voraussetzungen nach § 82 GO erfüllen. Den jeweiligen Fachbereichsleiter obliegt die ordnungsgemäße
Einhaltung.
7. Mittelbewirtschaftung Datev
Die Ansätze des zur Beschlussfassung vorgelegten Haushalts 2017 (Stand 15.12.2017) sind ab sofort
in der Mittelbewirtschaftung 2017 ausgewiesen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Ansätze lediglich einen Orientierungswert darstellen. Möglicherweise finden im Rahmen weiterer
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Haushaltsberatungen Kürzungen statt. Die Ansätze dürfen nur unter strenger Beachtung des § 82 GO
NRW bzw. den vorstehenden Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.
8. Berichtswesen
Der Gemeinderat wird regelmäßig in den Sitzungen über den Stand und die Ausführung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft informiert.
9. Außenstellen
Die jeweils zuständigen Fachbereiche setzen ihre Außenstelle (Schulen, Kindergärten, Betriebshof,
Feuerwehr etc. pp) von der Dienstanweisung in Kenntnis. Die jeweiligen Fachbereichsleiter stellen die
Rechtmäßigkeit der Auszahlungen sicher.
10. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie tritt mit Rechtskraft der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 außer Kraft.
Aldenhoven, 04.01.2017
Claßen
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