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Beschlussvorlage (Anlage 4 - Begründung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
1,5 MB
Datum
06.10.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de Anlage 4 zur SV 108/2016 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS STAND: SEPTEMBER 2016 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE Inhalt 1 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 1 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 1 Übergeordnete Planungen ........................................................................................ 2 Regionalplan ............................................................................................................ 2 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 3 Landschaftsplan ....................................................................................................... 4 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 4 3 Begründung der Festsetzungen .................................................................. 4 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.10 Abgrenzung des Plangebietes .................................................................................. 4 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) ...................................................... 4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) .................. 5 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) .............................................. 5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3) BauNVO) .................................................................................................................. 5 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12, 14 BauNVO) ....................................................................................................... 6 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ............................................................. 6 Festsetzung zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24)............................................ 6 Bedingte Festsetzung zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB).......................................................................................... 7 Hinweise ................................................................................................................... 8 4 Umsetzung der Planung............................................................................. 10 4.1 4.2 4.3 4.4 Erschließung .......................................................................................................... 10 Entwässerung ......................................................................................................... 10 Altlasten ................................................................................................................. 10 Immissionsschutz ................................................................................................... 11 5 Auswirkungen der Planung ....................................................................... 11 5.1 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 11 6 7 Planverfahren .............................................................................................. 11 Kosten ......................................................................................................... 12 3.6 3.7 3.8 3.9 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /I GEMEINDE ALDENHOVEN 1 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass der Planung ist das ehemalige Sägewerksgelände an der Niedermerzer Straße 10, das momentan in weiten Teilen als Lagermöglichkeit vermietet ist und nun einer neuen Nutzung zugeführt werden soll. Die Flächen sollen als Wohnbauland entwickelt werden sowie das Angebot des betreuten Wohnens in Aldenhoven erweitern. Die Gemeinde Aldenhoven möchte zunächst diese Baulücken innerhalb des Siedlungsbereiches schließen, bevor neue Baugebiete im bisherigen Außenbereich entwickelt werden. Somit kann durch die Planung dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wie er auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 1a BauGB definiert wird, gefolgt werden. Ziel ist, die Fläche des ehemaligen Sägewerkes, welches momentan im Wesentlichen brach liegt und als Lagerräume sowie zeitweise als Stellplatz für Leasing-Fahrzeuge genutzt wird, wieder nutzbar zu machen. Geplant ist in einem Teilbereich des Plangebietes eine Pflegeeinrichtung bzw. eine Einrichtung für betreutes Senioren-Wohnen in Aldenhoven zu schaffen. Das betreute Wohnen soll durch gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss, wie beispielsweise eine Cafeteria oder Kleingewerbe (z.B. Friseur, Bäcker, Metzger) ergänzt werden, um die Versorgungssituation in Aldenhoven auszubauen. Die Versorgung durch Gewerbebetriebe im selben Gebäude ist aufgrund der Mobilitätseinschränkungen von vielen Senioren wichtig. Auf den weiteren Flächen des ehemaligen Sägewerkes soll der städtebauliche Missstand der zeitweilig genutzten Hallen gelöst und die Flächen einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Das Plangebiet soll folglich dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren im Regierungsbezirk Köln. Das Plangebiet liegt an der Niedermerzer Straße und wird über diese erschlossen. Es umfasst die Flurstücke 86, 89 - 92, 96, 97, 100, 101, 103 und 104 der Flur 15, Gemarkung Aldenhoven sowie der Flurstücke 4 tlw., 702, 726 und 728, Flur 26, Gemarkung Aldenhoven. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,6 ha. Die Flächen des ehemaligen Sägewerkes sind beinahe vollständig versiegelt. Es existieren zum Teil noch Hallen und Bürogebäude des Sägewerkes, von denen die an der Niedermerzer Straße gelegene Halle verkauft wurde und bereits für andere handwerkliche Nutzung genutzt wird. Die weiteren Hallen und Gebäude werden derzeit noch als Lagerräume genutzt. Im Plangebiet befinden sich zudem weitere wohnbaulich genutzte Gebäude, die zur Abrundung und Bestandssicherung mit in das Plangebiet miteinbezogen wurden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 1 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE Abbildung 1 Luftbild des Plangebietes (TIM Online vom 18.01.2016) Im Norden grenzt an das Plangebiet direkt an einen Radweg an mit anschließender gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung. Im Nordosten grenzen gewerbliche Nutzungen an das Grundstück. Die im Süden und Südosten angrenzenden Flächen liegen momentan brach, sollen auf lange Sicht aber einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Im Südwesten grenzen einige Wohnhäuser an, die im Westen angrenzenden Grundstücke liegen brach, sollen aber ebenfalls wohnbaulich genutzt werden. Im weiteren Umfeld nach Westen schließen Einrichtungen zur Nahversorgung an. 2.2 Übergeordnete Planungen 2.2.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Planung steht den Aussagen des Regionalplans somit nicht entgegen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 2 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE Abbildung 2 Auszug aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen 2.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt die Fläche als gemischte Baufläche dar. Somit ist der Bebauungsplan, der die Fläche als MI festsetzt, gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und eine Anpassung dessen ist nicht erforderlich. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE 2.2.3 Landschaftsplan Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete vor. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Nr. 5 Aldenhoven / Linnich-West. 2.3 Bestehendes Planungsrecht Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan. Momentan wären Vorhaben in dem Gebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen. 3 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN Der Bebauungsplan ermöglicht die Umsetzung gemeindlicher Vorstellungen, die auch die Planung der Vorhabenträger berücksichtigt und eine Integration der Vorhaben in die Umgebung gewährleistet. Er schafft ein homogenes städtebauliches Erscheinungsbild, indem das im Wesentlichen nicht mehr genutzte Sägewerk durch optisch ansprechende Nutzungen ersetzt wird. Im Einzelnen werden folgende Festsetzungen getroffen. 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Die Abgrenzung des Plangebietes orientiert sich an den Grundstücken des ehemaligen Sägewerkes, welche einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen. Zur Abrundung wurde auch das sich auf dem Gelände befindliche Wohngebäude sowie das angrenzende Mietswohnungshaus mit einbezogen. Diese Abgrenzung gewährleistet ein städtebaulich abgerundetes Planungsgebiet und ermöglicht die Schaffung von Baurecht für diese Grundstücke. 3.2 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet wird als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt, da es dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Die VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 4 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 – 6 BauNVO zulässigen Nutzungen sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Tankstellen und Vergnügungsstätten werden im Plangebiet ausgeschlossen, da sie sich nicht in die Umgebung einfügen würden.  Im Mischgebiet (MI) sind die gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 - 8 BauNVO zulässigen sowie die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 3.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) Die geplante Bebauungsstruktur soll sich an dem Bestand in Aldenhoven orientieren. Entsprechend sollen hier im Bereich wohnbaulicher Nutzung ausschließlich Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen realisiert werden. Zum östlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbetrieb und zum Radweg nördlich des Plangebietes hin werden drei Vollgeschosse zugelassen, um dem Bedarf an Einrichtungen für betreutes Wohnen entsprechend Raum zu geben. Alternativ wäre auch wohnbauliche Nutzung und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, an dieser Position denkbar. Im Übrigen wird in Orientierung an bestehenden Mischgebieten in direkter Umgebung eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 im Plangebiet festgesetzt. Die GRZ gibt an, welcher Anteil des Baugrundstückes von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Diese Festsetzung entspricht gemäß § 17 BauNVO der Obergrenze für Mischgebiete und ermöglicht eine ortstypische Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen, wodurch auch flächenintensiveren Wohn- und Gewerbewünschen entsprochen werden kann. In Ergänzung zur Grundflächenzahl wird die Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Die GFZ gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Diese wird für das gesamte Mischgebiet auf die Obergrenze von 1,2 festgelegt. 3.4 Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Die geplante Bebauungsstruktur soll sich an dem Bestand in Aldenhoven orientieren. Daher wird im gesamten Plangebiet eine offene Bauweise festgelegt, d.h. dass Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden. 3.5 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3) BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert. Diese werden im gesamten Gebiet mit einem 3 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen bzw. zur Verfahrensgrenze festgesetzt. Lediglich nördlich sowie südlich des geplanten Fußweges rückt das Baufenster bis auf 1,5 m Grenzabstand heran, um die angrenzende Grundstücke trotz des Zuschnittes des Plangebietes optimal ausnutzen zu können. Die großzügigen Baugrenzen schaffen dem Vorhaben einen flexiblen aber angemessenen Rahmen, in dem auch noch geringfügige Planungsänderungen nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich sind. Verkehrsflächen sind innerhalb des Plangebietes als private Erschließung möglich, sie müssen nicht separat festgesetzt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 5 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE 3.6 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12, 14 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zusätzlich werden in einem Teil des Plangebietes Flächen für Stellplätze und Garagen festgesetzt, um die vorhandenen Stellplätze im Bestand zu sichern. Für die an der Planstraße B gelegenen Gebäude wird an der Niedermerzer Straße ein Sammelstellplatz für Abfallbehälter festgelegt. An Tagen der Müllabfuhr sind die Abfallbehälter der Anwohner dort zur Abfuhr abzustellen. 3.7 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Das Plangebiet grenzt an die Niedermerzer Straße. Ausgehend von der Niedermerzer Straße führen die Planstraße A und Planstraße B nach Norden, um das Plangebiet in seiner Tiefe zu erschließen. Diese Planstraßen werden als „Öffentliche Verkehrsfläche“ mit der besonderen Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Hierdurch können die Fahrgeschwindigkeiten innerhalb der Wohngebiete reduziert und die Verkehrssicherheit sowie gesunde Wohnverhältnisse gefördert werden. Der ruhende Verkehr wird auf den privaten Grundstücken des Plangebietes bewältigt. Sieben öffentliche Stellplätze werden in den neu zu errichtenden Verkehrsflächen als öffentliche Parkflächen festgesetzt. Die genaue Position der Parkflächen darf bis zu 5 m abweichen, sodass die Parkflächen der tatsächlichen Bebauung angepasst werden können und keine Zufahrten versperren. Deren konkrete Anordnung erfolgt auf der späteren Ebene der Ausführungsplanung.  Geringfügige Abweichungen bis zu 5 m in der Positionierung der öffentlichen Parkflächen sind zulässig. Die konkrete Position wird in der Ausführungsplanung festgelegt. 3.8 Festsetzung zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24) Das Plangebiet ist durch öffentlichen Verkehrslärm aus der näheren Umgebung sowie durch die Autobahn A 44 im Norden vorbelastet. Zur schalltechnischen Untersuchung des Plangebietes wurde ein Gutachten erstellt, welches sowohl die Belastung durch den öffentlichen Verkehr als auch durch angrenzende Gewerbebetriebe betrachtet (TAC-Technische Akustik: „Schalltechnische Untersuchung für das geplante Baugebiet BP Nr. 67 A ‚Niedermerzer Straße‘ in Aldenhoven“, 25.05.2016). In Bezug auf den Verkehrslärm kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass Tagsüber die Werte zwischen 46 dB(A) und 56 dB(A) liegen und damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete einhalten. Nachts liegen die ermittelten Werte zwischen 34 dB(A) und 51 dB(A) und überschreiten damit nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A). Bei Berücksichtigung der geplanten Bebauung erhöhen sich die ermittelten Werte für die Nacht auf 24 dB(A) bis 53 dB(A): Daher ist es erforderlich, Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen zu ergreifen. Zum Schutz vor den Geräuschen aus dem öffentlichen Straßenverkehr kommen hier passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht. Durch bauliche Maßnahmen (passiver Schallschutz) für schutzbedürftige Räume lassen sich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse herstellen. Diese werden anhand der Lärmpegelbereiche und den Anforderungen der DIN 4109 ausgelegt. Die Lärmpegelbereiche I, II und III sind im Plangebiet relevant und werden daher in der auf der DIN 4109 beruhenden textlich festgesetzten Tabelle herVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 6 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE vorgehoben. Aus der Betrachtung des Verkehrslärms und den festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 ergeben sich folgende Festsetzungen für schutzbedürftige Räume gemäß DIN 4109:  Lärmpegelbereiche Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen – bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in Tabelle 8 der DIN 4109 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. Bezüglich des erforderlichen Schalldämm-Maßes (erf. R’w, res) wird zwischen drei Nutzungsarten differenziert (aus DIN 4109 Punkt 5, Seite 13, Tabelle 8): Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Lärmpegel- Maßgeblicher Raumarten bereich Außenlärmpegel Bettenräume in Aufenthaltsräume in Büroräume dB(A) Krankenanstalten Wohnungen, Übernach- und ähnliches und Sanatorien tungsräume in Beher- 1) bergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB I bis 55 35 30 - II 56 bis 60 35 30 30 III 61 bis 65 40 35 30 IV 66 bis 70 45 40 35 V 71 bis 75 50 45 40 76 bis 80 2) 50 45 2) 2) VI VII > 80 50 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 1) 3.9 Bedingte Festsetzung zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) Da im Osten angrenzend zum Plangebiet ein Gewerbebetrieb in Form eines Eisengroßhandels ansässig ist, ist insbesondere mit erhöhtem Verkehrslärm durch Anlieferung und Verladetätigkeiten zu rechnen und es kann zu immissionsrechtlichen Konflikten kommen. Zur Untersuchung der vom Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionen wurde dieser im Rahmen des erstellten Lärmgutachtens gesondert betrachtet. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsbelastungen aufgrund der umliegenden gewerblichen Betriebe zu einer Überschreitung der Richtwerte für Mischgebiete führen und daher Schallschutzmaßnahmen erfordern. Solange der gewerbliche Betrieb im Osten angrenzend ansässig ist bzw. eine andere gewerbliche Ansiedlung dort möglich ist, ist daher in der Fläche A1 eine Schallschutzwand in einer Höhe von 2,5 m zu errichten sowie bei baulichen Anlagen in den Flächen A2 auf zu öffnende Fenster in den nach Nordosten ausgerichteten Fassaden zu verzichten. Gemäß dem Gutachten bestehen keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte zwischen den bestehenden und geplanten Nutzungen, wenn die empfohlenen Schallschutzmaßnahmen im BebauVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 7 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE ungsplan festgesetzt und bei Umsetzung des geplanten Vorhabens berücksichtigt werden. Daher werden die folgenden textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen:  4.1 Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen A1 (Lärmschutzanlagen) ist eine Lärmschutzwand zu errichten, so dass auf der gesamten Länge der Lärmschutzanlage eine Gesamthöhe von mindestens 2,5 m über der bestehenden Geländehöhe erreicht wird.  4.2 Innerhalb der Umgrenzungen von Flächen für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen A2 sind an den Fassaden, die ganz oder teilweise nach Nordosten ausgerichtet sind, zu öffnende Fenster zu schutzbedürftigen Nutzungen nicht zulässig.  4.3 Die Festsetzungen 4.1 und 4.2 gelten, sofern zum Zeitpunkt des Baubeginns auf den Baugrundstücken die Emissionsquelle auf dem Nachbargrundstück (Gemarkung Aldenhoven, Flur 15, Flurstück 39, Gewerbebetrieb Sieger) existiert (Gewerbe wird betrieben) oder die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung emittierender Betriebe auf dem Nachbargrundstück weiterhin Bestand haben (bedingte Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB). Eine Minderung der Immissionen durch passive Lärmschutzmaßnahmen, wie unter 4.2 der Festsetzungen vorgenommen, kann im Einzelfall möglich sein. Dies wurde bereits von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Als mögliche Zugangsvoraussetzungen wurden u.a. aufgeführt, dass die Planungen in einem bereits besiedelten Bereich stattfinden, die Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte nur einen Randbereich des Plangebietes betreffen und dass Planungsalternativen den Anforderungen des kostensparenden Bauens entgegenstehen.1 Diese Voraussetzungen werden in dem vorliegenden Fall erfüllt. Es handelt sich um ein Baugebiet, dass in dem Zusammenhang mit den bereits besiedelten Strukturen der Ortslage Aldenhoven entstehen und ein ehemaliges Sägewerksgelände wieder nutzbar machen soll. Es konnte festgestellt werden, dass mögliche Planungsalternativen an einem anderen Standort zu erheblichen Eingriffen in bestehende Ortsrandeingrünungen führen würden. Weiterhin betreffen die Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte nur einen untergeordneten Teil des Plangebietes. Unter Berücksichtigung der Plangebiets- und der voraussichtlichen Grundstückszuschnitte sowie der festgesetzten Baugrenzen ist davon auszugehen, dass lediglich zwei Gebäude mit passiven Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet werden müssten. Alle anderen voraussichtlich realisierbaren Wohnhäuser (9 Stück) blieben von den Maßnahmen unberührt. 3.10 Hinweise Im Bebauungsplan sind entsprechend der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB folgende Hinweise aufgenommen worden: Artenschutz Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Gebäudeteile temporär von planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten als Quartiere genutzt werden. Um ausschließen zu können, dass es baubedingt zu einer unvermeidbaren Verletzung / Tötung von Fledermäusen und Vögeln im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann, ist eine ökologische Baubegleitung mit 1 BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 – 4 CN 2/06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 8 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE Kontrolle der Gebäude(-teile) durch eine sachkundige Person unmittelbar vor Beginn der Rückbauarbeiten durchzuführen. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sümpfungsmaßnahmen Das Plangebiet liegt über auf Braunkohle und Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern im Eigentum der RWE Power AG sowie der EBV GmbH. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Planbereich befindet sich außerdem in einem früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Erlaubnis zu gewerblichen Flächen ‚Rheinland‘ Die Bebauungsplanfläche liegt über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland". Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 9 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. 4 UMSETZUNG DER PLANUNG 4.1 Erschließung Das Plangebiet wird erschlossen über die Niedermerzer Straße. Von dort gehen zwei Planstraßen ab, die aufgrund der Tiefe des Plangebietes die hinten liegenden Grundstücke erschließen. Diese sind als verkehrsberuhigte Mischverkehrsflächen geplant. Der ruhende Verkehr ist im öffentlichen Raum in den Straßenraum integriert, private Stellplätze können auf den Grundstücken ausreichend realisiert werden (vgl. auch 3.7). 4.2 Entwässerung Gemäß § 44 Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Die Fläche des ehemaligen Sägewerks wurde bereits vor 1996 erstmalig bebaut und ist an das bestehende Kanalsystem in der Niedermerzer Straße der Gemeinde Aldenhoven angeschlossen. Diese bestehende Niederschlagswasserbeseitigung in Form einer Einleitung in den Abwasserkanal hat Bestandsschutz2. Die Fläche wurde zu Betriebszeiten des Sägewerks bereits in großen Teilen versiegelt, eine über das vorhandene Maß hinausgehende Versiegelung wird durch den Bebauungsplan nicht ermöglicht. Gegebenenfalls sind bei der Erschließung entsprechende Rückstaumöglichkeiten vorzusehen. 4.3 Altlasten Das Gelände des ehemaligen Sägewerks wird beim Kreis Düren als Altlastenverdachtsfläche Al 2213 geführt und in das Untersuchungsprogramm der unteren Bodenschutzbehörde für das Jahr 2014 aufgenommen. Daher hat der Kreis Düren ein Bodengutachten im Jahr 2014 in Auftrag gegeben, im Rahmen dessen fünf Rammkernsondierungen durchgeführt wurden. Ergebnis dieses Bodengutachtens ist ein Schwermetallgehalt, der deutlich unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung liegt. Es gab keine Hinweise darauf, dass schwermetallhaltige Imprägnierlösungen in den Boden gelangt sind. Auch die weiteren Untersuchungen in Bezug auf organische Schadstoffe sowie den Gehalt leichtflüchtiger Kohlenwasserstoffe in den Bodenluftproben wiesen nur sehr geringe Stoffgehalte auf. Damit wurde der Gefahrenverdacht für den Altstandort des Sägewerkes 2 Queitsch/ Koll-Sarfeld/ Wallbaum, PdK LWG NRW, § 51a, Rn. 3 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 10 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE ausgeräumt und weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 4.4 Immissionsschutz 5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Der aufzustellende Bebauungsplan wirkt sich auf das Plangebiet sowie auf die umgebenden Gebiete nur unwesentlich aus. Negative Auswirkungen durch die Planung sind nicht zu erwarten. Positive Auswirkungen der Planung sind die Wiedernutzbarmachung eines Grundstückes und die optische Aufwertung des Plangebietes. Zudem werden neuer Wohnraum und weitere Versorgungseinrichtungen in zentraler Lage geschaffen. 5.1 Umweltauswirkungen Da ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt wird, wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Dennoch werden die Umweltauswirkungen im Planverfahren bewertet. Die Hallen auf dem Gelände des ehemaligen Sägewerks sind vermietet und werden derzeit als Lagerräume genutzt. Es kann jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen werden, dass diese Hallen nicht von planungsrelevanten Arten genutzt werden. Daher wird aus Gründen des Artenschutzes ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Gebäudeteile temporär von planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten als Quartiere genutzt werden. Um ausschließen zu können, dass es baubedingt zu einer unvermeidbaren Verletzung / Tötung von Fledermäusen und Vögeln im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG kommen kann, ist eine ökologische Baubegleitung mit Kontrolle der Gebäude(-teile) durch eine sachkundige Person unmittelbar vor Beginn der Rückbauarbeiten durchzuführen. Immissionsschutzrechtliche Auswirkungen aufgrund des angrenzenden Gewerbebetriebes sind durch ein Gutachten untersucht und im Ergebnis im Bebauungsplan in Form von passiven und aktiven Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt. Somit werden durch den Bebauungsplan Nr. 67A keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgelöst. Die Fläche wurde lange Zeit als Sägewerk genutzt und ist entsprechend zu einem Großteil bereits versiegelt. Die Wiedernutzbarmachung bereits erschlossener Grundstücke verdeutlicht, dass bei der vorliegenden Planung bewusst sparsam mit Grund und Boden umgegangen wird und eine Maßnahme der Innenentwicklung einer neuen Flächeninanspruchnahme vorgezogen wird. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist demnach nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Klima, Luft, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Mensch, Boden, Wasser sowie Kulturund Sachgüter zu rechnen. Zudem ist ein ökologischer Ausgleich nicht erforderlich, die Flächen sind bereits in weiten Teilen versiegelt. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6 PLANVERFAHREN Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 67 A „Konrad-Adenauer-Straße“ wird nach VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 11 /12 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 67 A – NIEDERMERZER STRAßE § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Dieses wird demgemäß im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren kann, wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen. Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Dieser muss dann nicht geändert werden, sondern kann im Wege der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der Grundfläche < 20.000 m²) nicht statt. Die Grundfläche des Plangebietes beträgt ca. 16.300 m² und beträgt damit weniger als 20.000 m². Die Zugangskriterien, die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Die Begriffe „Innenbereich“ i.S.d. § 34 BauGB und „Innenentwicklung“ i.S.d. § 13 a BauGB sind nicht synonym zu verwenden, die Begriffe zielen auf zwei verschiedene Sachverhalte ab. Begriff der Innenentwicklung bezieht sich dabei auch auf sogenannte „Außenbereiche im Innenbereich“, also Flächen, die von einer baulichen Nutzung umgeben, aber nicht nach § 34 BauGB bebaubar sind. Entscheidend für die Beurteilung als Innenentwicklung ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist3. Dies ist hier durch die Lage und die umgebende Bebauung eindeutig gegeben. Das Gebiet ist beinahe vollständig von bebauten Flächen umgeben. Der § 13 a BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Sägewerks. Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt: Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB werden erfüllt, da das Plangebiet insgesamt eine Größe von ca. 16.300 m² aufweist und hält somit die Bedingung, unter der geforderten 20.000 Quadratmetern zu bleiben, als auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden erfüllt, da kein UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig wird. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 2.2.3 sowie Punkt 5.1 dieser Begründung). Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist für das Plangebiet nicht erforderlich (vgl. Punkt 2.2.2). 7 KOSTEN Die Kosten der Planung sind durch einen städtebaulichen Rahmenvertrag zu Lasten einiger Grundstückseigentümer und Initiatoren der Planung geregelt. 3 Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger: BauGB § 13 a, Rn. 24-27 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 12 /12