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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu SV 85/2017)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
93 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
02.11.17, 15:54
Aktualisiert
02.11.17, 15:54
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu SV 85/2017 Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Entwässerungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 15. Änderung vom 16. November 2017 Aufgrund     der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 16. November 2017 die folgende 15. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen: Artikel 1: § 4 (6) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,89 €.“ § 5 (6) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt 0,73 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1. Artikel 2: „Die 15. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 14. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.“ Anlage 1 zu SV 85/2017 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aldenhoven, 16. November 2017 (Ralf Claßen) Bürgermeister 2/2