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Beschlussvorlage (Anlage1 Satzung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
108 kB
Erstellt
01.12.17, 10:29
Aktualisiert
01.12.17, 10:29
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu SV 97/2017 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 6. Änderung vom 14. Dezember 2017 Aufgrund  des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),  der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,  und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Dezember 2015, hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen: Artikel 1: § 4 erhält folgende neue Fassung: (1) „Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr: 1. 2. 3. (2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 1.393,00 € 1.630,00 € 1.985,00 € Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr: 1. 2. 3. für ein Erdgrab für ein Stelengrab für ein anonymes Erdgrab 1.337,00 € 1.790,00 € 1.383,00 €“ § 5 erhält folgende neue Fassung: „Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Einzelwahlgrab Doppelwahlgrab Dreier- oder Mehrfachwahlgrab Urnen-Wahlgrab in Stele Urnenerdwahlgrabstätten Wahlgrab auf dem muslimischem Beerdigungsfeld pro Jahr 71,00 € pro Jahr 97,00 € pro Jahr 122,00 € pro Jahr 81,00 € pro Jahr 78,00 € pro Jahr 70,00 € 2.126,00 € 2.907,00 € 3.652,00 € 2.035,00 € 1.940,00 € 2.094,00 €“ § 6 erhält folgende neue Fassung: § 6 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten (1) „Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum von 30 Jahren oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 25 Jahren verlängert werden. (2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte weiter zu erwerben. (3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 5 berechnet. (4) Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29, Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder bei der Umwandlung eines neuen oder eines bereits bestehenden Sarg- und/oder Urnengrabes zu einer pflegefreien Grabstätte (§ 19 der Friedhofssatzung), mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist eine Gebühr von 112,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten.“ § 7 erhält folgende neue Fassung: § 7 Bestattungsgebühren (1) „Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren betragen 1. für Reihengrabstellen 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 551,00 € 779,00 € 964,00 € 2/4 2. für Urnen-Reihengräber 2.1 für ein Erdgrab 2.2 für ein Stelengrab 2.3 für ein anonymes Erdgrab 3. für Wahlgrabstellen 3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 3.3 auf dem muslimischen Beerdigungsfeld 3.3 für ein Stelengrab 3.4 Urnenerdwahlgrab 337,00 € 101,00 € 111,00 € 1.305,00 € 1.328,00 € 1.046,00 € 97,00 € 274,00 € 4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr, samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr je nach tatsächlichem Aufwand. Pro Stunde und Mitarbeiter wird ein Betrag von 23,00 € in Rechnung gestellt.“ § 8 erhält folgende neue Fassung: § 8 Benutzung der Leichen- und Trauerhallen „Die Gebühren für die Benutzung 1. der Friedhofskapelle betragen 2. der Aufbewahrungskammern betragen 3. der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern betragen 440,00 € 259,00 € 699,00 €“ § 9 erhält folgende neue Fassung: § 9 Gebühren für eine Umbettung (1) „Für die Ausbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben: 1. 2. (2) für die Ausbettung eines Sargs für die Ausbettung einer Urne 364,00 € 161,00 € Die Kosten für die jeweilige Wiederbestattung ergeben sich aus § 7 dieser Satzung.“ 3/4 § 10 erhält folgende neue Fassung: § 10 Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen (1) „Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen. (2) Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen: 1. 2. zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer Grabeinfassung und Grababdeckung 22,00 € für die Gestaltung der Grababdeckung einer Urnenstelenkammer 22,00 €“ Artikel 2 „Die 6. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.“ Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aldenhoven, 14.Dezember 2017 (Ralf Claßen) Bürgermeister 4/4