Daten
Kommune
Aldenhoven
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Erstellt
01.12.17, 10:29
Aktualisiert
01.12.17, 10:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu SV 97/2017
Satzung
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 20. Dezember 2005
in der Fassung der 6. Änderung vom 14. Dezember 2017
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496),
der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S.
666), in der jeweils geltenden Fassung,
und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Dezember
2015,
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 14. Dezember 2017 folgende 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:
Artikel 1:
§ 4 erhält folgende neue Fassung:
(1)
„Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
1.
2.
3.
(2)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel
ohne Gestaltung
1.393,00 €
1.630,00 €
1.985,00 €
Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
1.
2.
3.
für ein Erdgrab
für ein Stelengrab
für ein anonymes Erdgrab
1.337,00 €
1.790,00 €
1.383,00 €“
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
„Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Einzelwahlgrab
Doppelwahlgrab
Dreier- oder Mehrfachwahlgrab
Urnen-Wahlgrab in Stele
Urnenerdwahlgrabstätten
Wahlgrab auf dem
muslimischem Beerdigungsfeld
pro Jahr 71,00 €
pro Jahr 97,00 €
pro Jahr 122,00 €
pro Jahr 81,00 €
pro Jahr 78,00 €
pro Jahr 70,00 €
2.126,00 €
2.907,00 €
3.652,00 €
2.035,00 €
1.940,00 €
2.094,00 €“
§ 6 erhält folgende neue Fassung:
§ 6 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) „Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum
von 30 Jahren oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 25 Jahren verlängert werden.
(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte weiter zu erwerben.
(3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 5 berechnet.
(4) Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29, Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder bei der Umwandlung eines neuen oder eines bereits bestehenden Sarg- und/oder Urnengrabes zu einer pflegefreien Grabstätte (§ 19 der
Friedhofssatzung), mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist eine
Gebühr von 112,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen
Flächen zu entrichten.“
§ 7 erhält folgende neue Fassung:
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) „Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung
(Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des
Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung,
Transport der Kränze von der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
1. für Reihengrabstellen
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel
ohne Gestaltung
551,00 €
779,00 €
964,00 €
2/4
2. für Urnen-Reihengräber
2.1 für ein Erdgrab
2.2 für ein Stelengrab
2.3 für ein anonymes Erdgrab
3. für Wahlgrabstellen
3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.3 auf dem muslimischen Beerdigungsfeld
3.3 für ein Stelengrab
3.4 Urnenerdwahlgrab
337,00 €
101,00 €
111,00 €
1.305,00 €
1.328,00 €
1.046,00 €
97,00 €
274,00 €
4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr, samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr je nach tatsächlichem Aufwand. Pro Stunde und Mitarbeiter wird ein Betrag von 23,00 € in Rechnung gestellt.“
§ 8 erhält folgende neue Fassung:
§ 8 Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
„Die Gebühren für die Benutzung
1. der Friedhofskapelle betragen
2. der Aufbewahrungskammern betragen
3. der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern betragen
440,00 €
259,00 €
699,00 €“
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
§ 9 Gebühren für eine Umbettung
(1)
„Für die Ausbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde
Aldenhoven (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben:
1.
2.
(2)
für die Ausbettung eines Sargs
für die Ausbettung einer Urne
364,00 €
161,00 €
Die Kosten für die jeweilige Wiederbestattung ergeben sich aus § 7 dieser
Satzung.“
3/4
§ 10 erhält folgende neue Fassung:
§ 10 Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen
(1)
„Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages,
die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der
Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen.
(2)
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
1.
2.
zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer
Grabeinfassung und Grababdeckung
22,00 €
für die Gestaltung der Grababdeckung einer Urnenstelenkammer
22,00 €“
Artikel 2
„Die 6. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann,
es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 14.Dezember 2017
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
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