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Beschlussvorlage (Anlage 3 Gegenüberstellung Satzung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
108 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:13
Aktualisiert
03.11.16, 15:13
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Inhalt der Datei

Anlage 3 zu SV 101/2016 Aktuelle Fassung 3. Änderungssatzung §1 Umzulegender Aufwand §1 Umzulegender Aufwand (1) Im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 91 Absatz 3 LWG dem Wasserverband Eifel-Rur. (1) Im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 62 Absatz 3 LWG dem Wasserverband Eifel-Rur. (3) Die Gemeinde legt die für die Gewässerunterhaltung an den Wasserverband Eifel-Rur abzuführenden Beiträge nach Abzug des Erschwereranteils und der Finanzierungshilfen als Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau auf die nach § 89 Absatz 3 und § 92 Absatz 1 LWG Pflichtigen um. (3) Die Gemeinde legt die für die Gewässerunterhaltung an den Wasserverband Eifel-Rur abzuführenden Beiträge nach Abzug des Erschwereranteils und der Finanzierungshilfen als Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau auf die nach § 64 Absatz 1 LWG Pflichtigen um. §2 Gebührenpflichtige §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2 genannten Aufwand sind nach § 92 Absatz 1 LWG: a) b) der Eigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte der Nießbraucher oder der ansonsten zur Nutzung dinglich Berechtigte von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Aldenhoven auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zur Gebührenerhebung zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen auf seinem Grundstück (Mitwirkungspflicht). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die versiegelten, übrigen so- 03.11.2016 (1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2 genannten Aufwand sind nach § 64 Absatz 1 LWG: a) der Eigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte b) der Nießbraucher oder der ansonsten zur Nutzung dinglich Berechtigte von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Aldenhoven auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zur Gebührenerhebung zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der versiegelten und übrigen Flächen auf seinem Grundstück (Mitwirkungspflicht). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die versiegelten und übrigen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu SGA // C:\Program Files\SD.NET\Backsystems_RIM\tmp\anlagen\T2715.docx wie bewaldeten Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die versiegelte, übrige sowie bewaldete Fläche von der Gemeinde geschätzt. nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche versiegelten und übrigen Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die versiegelte und die übrige Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühren für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Gebühren für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (5) Bei Neubauten werden die versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen grundsätzlich im Wege des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt. Hierzu hat der Gebührenpflichtige diese Flächen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu ermitteln und der Gemeinde mitzuteilen. Veränderungen der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung, entsprechend des Absatzes (6), anzuzeigen. (5) Bei Neubauten werden die versiegelten und die übrigen Flächen grundsätzlich im Wege des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt. Hierzu hat der Gebührenpflichtige diese Flächen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu ermitteln und der Gemeinde mitzuteilen. Veränderungen der versiegelten und der übrigen Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung, entsprechend des Absatzes (6), anzuzeigen. (6) Wird die Größe der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich anzuzeigen und einen geeigneten Nachweis über die Veränderung vorzulegen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die (6) Wird die Größe der versiegelten oder übrigen Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich anzuzeigen und einen geeigneten Nachweis über die Veränderung vorzulegen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die veränderte Größe der versie- 2/4 veränderte Größe der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nachdem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. §3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr bemisst sich nach gelten und der übrigen Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nachdem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist. „§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr bemisst sich nach a) der Größe der versiegelten Flächen, b) der Größe der übrigen Flächen sowie c) der Größe der bewaldeten Flächen eines Grundstücks. a) der Größe der versiegelten Flächen sowie b) der Größe der übrigen Flächen eines Grundstücks. (2) Als versiegelt gelten folgende Flächen: Schrägdächer, Flachdächer und stark versiegelte Flächen (Asphalt, Beton, fugenlose Beläge). (2) Als versiegelt gelten folgende Flächen: Schrägdächer, Flachdächer und stark versiegelte Flächen (Asphalt, Beton, fugenlose Beläge). (3) Als übrige Flächen gelten folgende Flächen: begrünte Dächer, teilversiegelte Flächen (Pflaster und Verbundsteine mit Fugenabstand, Rasengittersteine, Ökopflaster), unversiegelte Flächen, die nicht unter Absatz 2 und 4 fallen, insbesondere Acker-, Wiesen-, Weide- und Gartenflächen. (3) Als übrige Flächen gelten folgende Flächen: begrünte Dächer, teilversiegelte Flächen (Pflaster und Verbundsteine mit Fugenabstand, Rasengittersteine, Ökopflaster), unversiegelte Flächen, die nicht unter Absatz 2 und 4 fallen, insbesondere Acker-, Wiesen-, Weide-, Garten- und Waldflächen. (4) Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im amtlichen Liegenschaftskataster des Kreises Düren als Waldfläche ausgewiesen sind. (4) Der Gebührensatz beträgt jährlich je m² der Grundstücksfläche im Einzugsgebiet „untere Rur“ (5) Der Gebührensatz beträgt jährlich je m² der Grundstücksfläche im Einzugsgebiet „untere Rur“ a) für versiegelte Flächen 0,0285 € b) für übrige Flächen 0,0025 € c) für bewaldete Flächen 0,0005 € im Einzugsgebiet „Inde“ a) für versiegelte Flächen 0,0219 € b) für übrige Flächen 0,0019 € c) für bewaldete Flächen 0,0004 € a) für versiegelte Flächen 0,0629 € b) für übrige Flächen 0,0006 € im Einzugsgebiet „Inde“ a) für versiegelte Flächen 0,2634 € b) für übrige Flächen 0,0002 € im Einzugsgebiet „Wurm“ a) für versiegelte Flächen 0,1667 € b) für übrige Flächen 0,0004 €. im Einzugsgebiet „Wurm“ a) für versiegelte Flächen 0,0316 € b) für übrige Flächen 0,0027 € c) für bewaldete Flächen 0,0006 €. 3/4 § 10 Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 10.12.2014 insoweit außer Kraft. § 10 Inkrafttreten Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 03.12.2015 insoweit außer Kraft. 4/4