Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
108 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:13
Aktualisiert
03.11.16, 15:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu SV 101/2016
Aktuelle Fassung
3. Änderungssatzung
§1
Umzulegender Aufwand
§1
Umzulegender Aufwand
(1) Im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven obliegt
die Unterhaltung der fließenden Gewässer
zweiter Ordnung gemäß § 91 Absatz 3 LWG
dem Wasserverband Eifel-Rur.
(1) Im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven obliegt
die Unterhaltung der fließenden Gewässer
zweiter Ordnung gemäß § 62 Absatz 3 LWG
dem Wasserverband Eifel-Rur.
(3) Die Gemeinde legt die für die Gewässerunterhaltung an den Wasserverband Eifel-Rur
abzuführenden Beiträge nach Abzug des
Erschwereranteils und der Finanzierungshilfen als Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen für die Gewässerunterhaltung und
den Gewässerausbau auf die nach § 89 Absatz 3 und § 92 Absatz 1 LWG Pflichtigen
um.
(3) Die Gemeinde legt die für die Gewässerunterhaltung an den Wasserverband Eifel-Rur
abzuführenden Beiträge nach Abzug des Erschwereranteils und der Finanzierungshilfen
als Gebühren nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen für die Gewässerunterhaltung und
den Gewässerausbau auf die nach § 64 Absatz 1 LWG Pflichtigen um.
§2
Gebührenpflichtige
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2
genannten Aufwand sind nach § 92 Absatz
1 LWG:
a)
b)
der Eigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte
der Nießbraucher oder der ansonsten
zur Nutzung dinglich Berechtigte
von Grundstücken in dem Bereich, aus dem
den zu unterhaltenden Gewässerstrecken
Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet).
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
der Gemeinde Aldenhoven auf Anforderung
die erforderlichen Auskünfte zur Gebührenerhebung zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen auf seinem Grundstück
(Mitwirkungspflicht).
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
zu einem von der Gemeinde vorgelegten
Lageplan über die versiegelten, übrigen so-
03.11.2016
(1) Gebührenpflichtig für den in § 1 Absatz 2
genannten Aufwand sind nach § 64 Absatz 1
LWG:
a) der Eigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte
b) der Nießbraucher oder der ansonsten zur
Nutzung dinglich Berechtigte
von Grundstücken in dem Bereich, aus dem
den zu unterhaltenden Gewässerstrecken
Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet).
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
der Gemeinde Aldenhoven auf Anforderung
die erforderlichen Auskünfte zur Gebührenerhebung zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl
der versiegelten und übrigen Flächen auf
seinem Grundstück (Mitwirkungspflicht).
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet,
zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die versiegelten und übrigen
Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu
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wie bewaldeten Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen,
ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden.
Auf Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die
Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt
der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor,
wird die versiegelte, übrige sowie bewaldete
Fläche von der Gemeinde geschätzt.
nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen
durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden.
Auf Anforderung der Gemeinde hat der
Grundstückseigentümer einen Lageplan oder
andere geeignete Unterlagen vorzulegen,
aus denen sämtliche versiegelten und übrigen Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die
Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt
der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen des Grundstückseigentümers vor,
wird die versiegelte und die übrige Fläche
von der Gemeinde geschätzt.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und
Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung der Gebühren für
Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit
verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Die Datenerhebung, Datenspeicherung und
Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der
rechtmäßigen Erhebung der Gebühren für
Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Bei Neubauten werden die versiegelten,
übrigen sowie bewaldeten Flächen grundsätzlich im Wege des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt. Hierzu hat der Gebührenpflichtige diese Flächen entsprechend den
Bestimmungen dieser Satzung zu ermitteln
und der Gemeinde mitzuteilen. Veränderungen der versiegelten, übrigen sowie bewaldeten Flächen hat der Gebührenpflichtige
innerhalb eines Monats nach Eintritt der
Veränderung, entsprechend des Absatzes
(6), anzuzeigen.
(5) Bei Neubauten werden die versiegelten und
die übrigen Flächen grundsätzlich im Wege
des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt.
Hierzu hat der Gebührenpflichtige diese Flächen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu ermitteln und der Gemeinde
mitzuteilen. Veränderungen der versiegelten
und der übrigen Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt
der Veränderung, entsprechend des Absatzes (6), anzuzeigen.
(6) Wird die Größe der versiegelten, übrigen
sowie bewaldeten Fläche verändert, so hat
der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung schriftlich anzuzeigen und einen geeigneten Nachweis über
die Veränderung vorzulegen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die
(6) Wird die Größe der versiegelten oder übrigen
Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Abschluss der Veränderung
schriftlich anzuzeigen und einen geeigneten
Nachweis über die Veränderung vorzulegen.
Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die veränderte Größe der versie-
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veränderte Größe der versiegelten, übrigen
sowie bewaldeten Fläche wird mit dem 1.
Tag des Monats berücksichtigt, nachdem
die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen
ist.
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Die Gebühr bemisst sich nach
gelten und der übrigen Fläche wird mit dem
1. Tag des Monats berücksichtigt, nachdem
die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
„§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Die Gebühr bemisst sich nach
a) der Größe der versiegelten Flächen,
b) der Größe der übrigen Flächen sowie
c) der Größe der bewaldeten Flächen eines
Grundstücks.
a) der Größe der versiegelten Flächen sowie
b) der Größe der übrigen Flächen eines
Grundstücks.
(2) Als versiegelt gelten folgende Flächen:
Schrägdächer, Flachdächer und stark versiegelte Flächen (Asphalt, Beton, fugenlose
Beläge).
(2) Als versiegelt gelten folgende Flächen:
Schrägdächer, Flachdächer und stark versiegelte Flächen (Asphalt, Beton, fugenlose
Beläge).
(3) Als übrige Flächen gelten folgende Flächen:
begrünte Dächer, teilversiegelte Flächen
(Pflaster und Verbundsteine mit Fugenabstand, Rasengittersteine, Ökopflaster), unversiegelte Flächen, die nicht unter Absatz 2
und 4 fallen, insbesondere Acker-, Wiesen-,
Weide- und Gartenflächen.
(3) Als übrige Flächen gelten folgende Flächen:
begrünte Dächer, teilversiegelte Flächen
(Pflaster und Verbundsteine mit Fugenabstand, Rasengittersteine, Ökopflaster), unversiegelte Flächen, die nicht unter Absatz 2
und 4 fallen, insbesondere Acker-, Wiesen-,
Weide-, Garten- und Waldflächen.
(4) Als bewaldet gelten Flächen, soweit sie im
amtlichen Liegenschaftskataster des Kreises
Düren als Waldfläche ausgewiesen sind.
(4) Der Gebührensatz beträgt jährlich je m² der
Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet „untere Rur“
(5) Der Gebührensatz beträgt jährlich je m² der
Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet „untere Rur“
a) für versiegelte Flächen 0,0285 €
b) für übrige Flächen
0,0025 €
c) für bewaldete Flächen 0,0005 €
im Einzugsgebiet „Inde“
a) für versiegelte Flächen 0,0219 €
b) für übrige Flächen
0,0019 €
c) für bewaldete Flächen 0,0004 €
a) für versiegelte Flächen 0,0629 €
b) für übrige Flächen
0,0006 €
im Einzugsgebiet „Inde“
a) für versiegelte Flächen 0,2634 €
b) für übrige Flächen
0,0002 €
im Einzugsgebiet „Wurm“
a) für versiegelte Flächen 0,1667 €
b) für übrige Flächen
0,0004 €.
im Einzugsgebiet „Wurm“
a) für versiegelte Flächen 0,0316 €
b) für übrige Flächen
0,0027 €
c) für bewaldete Flächen 0,0006 €.
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§ 10
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2016
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 10.12.2014 insoweit außer Kraft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 03.12.2015 insoweit außer Kraft.
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