Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
80 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
01.12.16, 17:09
Aktualisiert
01.12.16, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur SV 144/2016
Satzung
Über die 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung
vom 15. Dezember 2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW S. 666),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 15.12.2016 folgende Satzung über die 3.
Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 23. November 2010 beschlossen:
Artikel 1
§ 7 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1)
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder
mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat,
so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4)
Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Absatzes 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5)
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6a)
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
2.
in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6b)
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
01.12.2016
16 v.H. des Einspielergebnisses
35,00 €
16 v.H. des Einspielergebnisses
25,00 €
GA // D:\SDNET210_Aldenhoven\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T2780.docx
3.
in Spielhallen, Gastwirtschaften und
an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6a und b)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten
gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt
werden oder die der Verherrlichung oder
Verharmlosung des Krieges oder
pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 400,00 €.
Artikel 2
§ 15 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
In-Kraft-Treten
Die 3. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2016 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
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