Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,2 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
22.06.17, 16:10
Aktualisiert
22.06.17, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
43. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
IN ALDENHOVEN
Umweltbericht
Datum: 19. Mai 2015
Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung
Dipl.-Ing. Guido Beuster
Freier Landschaftsarchitekt
In Granterath 11
Tel. 02431 / 94 34 478
guido-beuster@t-online.de
41812 Erkelenz
Fax. 02431 / 94 34 953
www.guido-beuster.de
AUFTRAGGEBER:
Schlun Umwelt GmbH & Co.KG
Lambert-Schlun-Weg 5
52538 Gangelt-Niederbusch
BEARBEITUNG:
Guido Beuster
Landschaftsarchitekt
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erkelenz, den 19. Mai 2015
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
2.
SEITE
EINLEITUNG
KURZDARSTELLUNG DER INHALTE UND ZIELE DER
ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
DARSTELLUNG DER IN EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN
UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTEN UMWELTRELEVANTEN
ZIELE UND IHRE BERÜCKSICHTIGUNG
1
1
5
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG
Schutzgut Mensch
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
auf die Schutzgüter
10
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
PROGNOSE UND ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES
Entwicklung bei Durchführung der Planung
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Betrachtung anderweitiger Planungs- und Lösungsmöglichkeiten
20
20
20
20
2.3
GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG,
VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER
UMWELTAUSWIRKUNGEN
Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Kompensationsmaßnahmen
Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung
21
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN MERKMALE DER
VERWENDETEN TECHNISCHEN VERFAHREN
MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG ERHEBLICHER
UMWELTAUSWIRKUNGEN / MONITORING
ALLGEMEINVERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
24
24
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
2.3.1
2.3.2
2.3.3
3.
3.1
3.2
3.3
10
10
12
15
15
16
17
18
18
19
21
22
23
25
25
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43. Änderung des Flächennutzungsplans in Aldenhoven
Umweltbericht
1.
1
EINLEITUNG
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans
der Gemeinde Aldenhoven wurde zur Berücksichtigung der Belange des
Umweltschutzes nach § 1 Abs.6 Nr.7 BauGB sowie § 1a BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt. Darin werden die vorrausichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung
beschränkt sich dabei auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein
anerkannten Prüfmethoden, sowie Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in
angemessener Weise verlangt werden kann. Die Ergebnisse der für die Bearbeitung
des Bebauungsplans erforderlichen Gutachten wurden hierbei berücksichtigt. Die
Beschreibung und Bewertung der geprüften Umweltbelange erfolgt in dem
vorliegenden Umweltbericht.
1.1 KURZDARSTELLUNG DER INHALTE UND ZIELE DER ÄNDERUNG DES
FLÄCHENNUTZUNGSPLANES
Die Schlun Umwelt GmbH & Co.KG betreibt in Aldenhoven am Röttgens Weg eine
Abfallumschlaganlage (Anlage zum Behandeln, zeitweiligen Lagern und Umschlagen von Abfällen) sowie eine Bauschuttrecyclinganlage. Für die
Abfallumschlaganlage liegt eine bis 2017 befristete Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSch-Genehmigung)
vor.
Für
die
Bauschuttrecyclinganlage liegt ebenfalls eine BImSch-Genehmigung vor; diese ist
unbefristet. In der Vergangenheit hat die Fa. Schlun mehrfach versucht eine
Entfristung der BImSch-Genehmigung für die Abfallumschlaganlage zu erwirken.
Voraussetzung hierzu ist nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, dass die
Gemeinde Aldenhoven, in Anlehnung an das Änderungsverfahren zum LEP, ein
tragfähiges bauleitplanerisches Konzept erarbeitet und verabschiedet. Hierzu ist die
43. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven und die
Aufstellung des Bebauungsplans 60 S - Am Röttgens Weg - erforderlich.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,3 ha liegt im Westen der Gemeinde
Aldenhoven zwischen den Ortslage Freialdenhoven im Nordosten, Dürboslar im
Südosten, Siersdorf im Süden und Setterich (Stadt Baesweiler) im Westen. Das
Plangebiet grenzt im Westen unmittelbar an die Gemeinde- / Stadtgrenze von
Aldenhoven und Baesweiler, die zugleich Grenze des Kreises Düren und der
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Umweltbericht
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StädteRegion Aachen ist. Nördlich des Plangebietes befindet sich die Bergehalde
„Emil-Mayrisch“. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Automobilteststrecke
und eine Filmautobahn.
Abb. 1:
Kartenausdruck aus www.tim-online.nrw.de / Geobasisdaten des Landes NRW
Durch die Flächennutzungsplanänderung sollen eine Abfallumschlaganlage (Anlage
zum Behandeln, zeitweiligen lagern und Umschlagen von Abfällen) sowie eine
Bauschuttrecyclinganlage planungsrechtlich abgesichert werden.
Bei der Abfallumschlaganlage handelt es sich gemäß vorliegender BImSchGenehmigung um Anlagen nach Nr. 8.11.2.2 und 8.12.2 der 4. BImSchV vom
02.05.2013.
Für die beiden Nutzungensoll im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Abfallumschlage und Bausschuttrecyclinanlage“ festgesetzt
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Umweltbericht
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werden. Aus diesem lassen sich dann im Bebauungsplan ein oder zwei
Sondergebiete entwickeln.
Das Plangebiet wird über den Röttgens Weg erschlossen, der das Plangebiet an die
K 12 anbindet. Über die Kreisstraße und deren Anbindung an die B 56 ist das
Plangebiet auch regional gut erreichbar.
Die derzeitige Erschließungssituation ist bereits im Jahre 1984 genehmigt worden
und soll beibehalten werden.
Im Zuge der vorangegangenen BImSch-Genehmigung wurde insbesondere die
Fahrrad- und Fußgängersituation auf dem Röttgens Weg untersucht, da dieser zwar
nicht als offizieller Radweg gekennzeichnet ist, jedoch als direkte Verbindung
zwischen den Stadtteilen Aldenhoven-Dürboslar und Baesweiler-Setterich stark
frequentiert ist.
Um eine Gefährdungssituation für die Radfahrer und Fußgänger zu vermeiden,
wurde das Netz gemäß der Maßnahme Variante 1 der gutachterlichen
Stellungnahme 1 ertüchtigt. Hierzu wurde 2009 auf weiten Teilen der Strecke ein
mindestens 2 m breiter, baulich getrennter Zweirichtungsradweg hergestellt. Im
Übrigen wurden geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen sowie Beschilderungen
umgesetzt. Im Herbst 2013 wurden seitens der Fa. Schlun in Kooperation mit der
Gemeinde weitere bauliche Maßnahmen an der Zufahrt durchgeführt. Es führt jetzt
ein separater Rad- und Fußweg parallel von der K 12 bis zum Betriebsgelände. Die
Abnahme dieses Radwegs erfolgte im Jahre 2013.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1.
Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation
angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von
unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer,
sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Des Weiteren hat das Land Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 26.05.2004 die
Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren
(Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen
(belastete/ unbelastete) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer
behandelt werden muss.
Dementsprechend soll das anfallende Schmutzwasser entsprechend des Bestandes
in das Kanalnetz eingeleitet werden. Für das durch die Planung zusätzlich
anfallende Niederschlagswasser ist eine Einleitung in Zisternen innerhalb des
Plangebietes vorgesehen. Auf diese Weise kann das Wasser wiederverwendet
werden, beispielsweise zur Berieselung des Plangebietes bzw. zur Bindung von
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Umweltbericht
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Staubimmissionen innerhalb von trockenen Zeiträumen. Die Dimensionierung der
hierfür erforderlich werdenden Anlagen erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens,
auf der Genehmigungsebene.
Die Versorgung mit dem erforderlich werdenden Löschwasser soll durch
Wasserrückhaltungsanlagen innerhalb des Plangebietes erfolgen. Aufgrund der
großen Flächenpotentiale innerhalb des Plangebietes ist jedoch davon auszugehen,
dass für evtl. vorgesehene bauliche Anlagen der Löschwasserbedarf durch
Erweiterung der bestehenden Wasserrückhaltungsanlagen möglich sein wird. Die
konkrete Ausführung der Löschwasserversorgung betrifft die Ebene der
Genehmigungsplanung und wird im Rahmen von dieser konkretisiert.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach §
4 BImSchG ist im September 2008 durch das Ingenieurbüro Franzen ein
schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Hierbei wurde die genehmigte
Recyclinganlage mit Betriebs- und Anlieferungszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu
Grunde gelegt, ein Nachtbetrieb findet nicht statt.
Berücksichtigt als Emissionsquellen wurden hierbei die Anlieferung der LKW /
Traktoren bzw. PKW mit Anhängern von maximal 400 Fahrzeugen (max. 4
gleichzeitig anwesend), 1 Siebmaschine für Bioabfälle, 2 Radlader, 1 LKW- zur
Glasanlieferung sowie einer zur Glasabholung, 1 neu zu errichtende Halle
(zwischenzeitlich errichtet) und die bestehende Recyclinganlage.
Maßgeblicher Immissionspunkt ist das nächstgelegene Wohnhaus mit einem
Abstand von 1140 m zur Mitte der Betriebsstätte. Für dieses gelten nach der TA
Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber. Auf den Immissionsort wirkt
durch das Vorhaben ein Immissionspegel von 44,9 dB(A) ein. Lägen die
Emissionsorte an der Grenze des Betriebsgeländes, würde der Immissionspegel
den Richtwert um mehr als 46,4 dB(A) immer noch deutlich unterhalb der zulässigen
Werte liegen. Da der Immissionspegel den Richtwert um mehr als 6 dB(A)
unterschreitet, wurde von einer Ermittlung der Vorbelastungen verzichtet. Negative
Auswirkungen werden somit nicht erwartet.
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1.2 DARSTELLUNG DER IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN FESTGELEGTEN
ZIELE
DES
UMWELTSCHUTZES
UND
DIE
ART
DER
BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE
Landesentwicklungsplan
Der derzeit noch gültige Landesentwicklungsplan LEP formuliert unter D III 2.3 die
Vorgabe, dass Abfallbehandlungsanlagen möglichst in Gewerbe- und
Industrieansiedlungen untergebracht werden sollen.
Der zukünftige, derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan LEP sieht
für den Bereich, in dem auch die Flächen der Abfallbehandlungsanlagen liegen, eine
Nutzung als Freiraum vor. Nach Ziel 8.3-12 sollen Standorte für neue
Abfallbehandlungsanlagen innerhalb von in den Regionalplänen festgelegten
Bereichen für die gewerbliche und industrielle Nutzung liegen.
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist der
nördliche Teil des Plangebietes als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und der
südliche Teil als Gewerbe- und Industriebereich GIB mit zweckgebundener Nutzung
für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe dargestellt.
Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass der Kraftwerksstandort nicht mehr
benötigt wird. Teile der Flächen werden bereits für die Automobilteststrecke genutzt.
Die teilweise Lage im Freiraum steht nach Abstimmung mit der Bezirksregierung
Köln einer weiteren Nutzung der Betriebsflächen nicht entgegen.
Voraussetzung ist aber, dass die Gemeinde Aldenhoven ein tragfähiges
bauleitplanerisches Konzept erarbeitet und verabschiedet.
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43. Änderung des Flächennutzungsplans in Aldenhoven
Umweltbericht
Abb. 2:
6
Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
Stand 2003, Blatt L 5100/5102
Flächennutzungsplan
Im derzeit rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven ist das
Plangebiet als Gewerbliche Baufläche mit der Zweckbestimmung Kraftwerkstandort
dargestellt.
Von der Nutzung als Kraftwerksstandort soll zukünftig abgesehen werden. Es ist
somit eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
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Rechtsgültiger Bebauungsplan S 11
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des derzeit rechtsgültigen
Bebauungsplans S 11 der Gemeinde Aldenhoven vom 23.07.1976. In dem
Bebauungsplan wird ein Industriegebiet für ein Kraftwerk samt Nebenanlagen mit
einer GRZ von 0,8 ausgewiesen.
Abb. 3:
Auszug aus dem Geoinformationssystem des Kreises Düren / inkasportal
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8
Landschaftsplan / Schutzgebiete
Der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan 5 „Aldenhoven / Linnich-West“ trifft
für das Plangebiet keine Festlegungen. Schutzgebiete sind nicht betroffen.
Abb. 4: Auszug aus dem Geoinformationssystem des Kreises Düren / inkasportal
Landschaftsgesetz
Innerhalb des Planungsgebietes sind weder schützenswerte Biotope gemäß § 30
BNatSchG vorhanden noch werden Flächen im Biotopkataster NRW (Schutzwürdige
Biotope in Nordrhein-Westfalen) geführt.
Innerhalb des Plangebietes und in unmittelbarer Nähe (300 m Radius) liegen keine
FFH- und Vogelschutzgebiete. Über das Vorkommen von besonders bzw. streng
geschützten Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz liegen keine Kenntnisse bzw.
Hinweise vor.
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Eingriffsregelung
Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft
gemäß § 18 BNatSchG zu erwarten, so ist über die Vermeidung und den Ausgleich
nach § 1a Abs. 3 BauGB zu entscheiden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
geeignete Maßnahmen auszugleichen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erarbeitet, in dem detailliert
Maßnahmen dargestellt werden, die die unvermeidbaren Beeinträchtigungen
ausgleichen bzw. in sonstiger Weise kompensieren.
Bodenschutz (Bundesbodenschutzgesetz)
Die Bodenschutzklausel § 1a Abs. 2 BauGB fordert u. a. einen sparsamen und
schonenden Umgang mit Grund und Boden, sowie eine Begrenzung der
Bodenversiegelung auf das notwendige Maß. Leitziel des Bodenschutzes ist es, die
Funktionsfähigkeit der natürlichen Abläufe und Wirkungszusammenhänge in ihrer
ungestörten, naturraumspezifischen, biotischen und abiotischen Vielfalt zu erhalten.
Niederschlagswasserbeseitigung (Landeswassergesetz)
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NRW wird für Grundstücke, die nach dem
01.01.1996 erstmals bebaut werden gefordert, dass das anfallende
Niederschlagswasser vor Ort versickert, verrieselt oder einem ortsnahen
Oberflächengewässer zugeführt wird.
Lärmschutz (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört die am Grundgedanken des
vorbeugenden Immissionsschutzes (§ 1 BauGB) orientierte Ordnung der baulichen
Nutzungen. Diese soll so erfolgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie
möglich vermieden werden (§ 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Die DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau’ enthält als Zielvorstellung
schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung.
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2.
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
2.1
BESTANDSAUFNAHME UND BEWERTUNG
Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt verbal argumentativ. Dabei werden
drei Stufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.
2.1.1
Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer
Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für
zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Die Betrachtung des
Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit zielt vorrangig auf die
Aspekte des gesundheitlichen Wohlbefindens ab. Diese werden in Zusammenhang
mit der Daseinsgrundfunktion gebracht (Wohnen, Arbeiten, Kommunikation, in
Gemeinschaft leben, Bildung, Versorgung und Erholung). Zu berücksichtigen sind
daher die Wohn-, Wohnumfeld- sowie die Erholungsfunktion. Neben dem indirekten
Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für
den Menschen gesichert werden.
Das
Plangebiet
wird
derzeit
Bauschuttrecyclinganlage genutzt.
bereits
als
Abfallumschlaganlage
und
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach §
4 BImSchG ist im September 2008 durch das Ingenieurbüro Franzen ein
schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Hierbei wurde die genehmigte
Recyclinganlage mit Betriebs- und Anlieferungszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu
Grunde gelegt, ein Nachtbetrieb findet nicht statt.
Berücksichtigt als Emissionsquellen wurden hierbei die Anlieferung der LKW /
Traktoren bzw. PKW mit Anhängern von maximal 400 Fahrzeugen (max. 4
gleichzeitig anwesend), 1 Siebmaschine für Bioabfälle, 2 Radlader, 1 LKW- zur
Glasanlieferung sowie einer zur Glasabholung, 1 neu zu errichtende Halle
(zwischenzeitlich errichtet) und die bestehende Recyclinganlage.
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Maßgeblicher Immissionspunkt ist das nächstgelegene Wohnhaus mit einem
Abstand von 1140 m zur Mitte der Betriebsstätte. Für dieses gelten nach der TA
Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber. Auf den Immissionsort wirkt
durch das Vorhaben ein Immissionspegel von 44,9 dB(A) ein. Lägen die
Emissionsorte an der Grenze des Betriebsgeländes, würde der Immissionspegel
den Richtwert um mehr als 46,4 dB(A) immer noch deutlich unterhalb der zulässigen
Werte liegen. Da der Immissionspegel den Richtwert um mehr als 6 dB(A)
unterschreitet, wurde von einer Ermittlung der Vorbelastungen verzichtet.
Im Zuge der vorangegangenen BImSch-Genehmigung wurde auch die Fahrrad- und
Fußgängersituation auf dem Röttgens Weg untersucht, da dieser zwar nicht als
offizieller Radweg gekennzeichnet ist, jedoch als direkte Verbindung zwischen den
Stadtteilen Aldenhoven-Dürboslar und Baesweiler-Setterich stark frequentiert ist.
Um eine Gefährdungssituation für die Radfahrer und Fußgänger zu vermeiden,
wurde das Netz gemäß der Maßnahme Variante 1 der gutachterlichen
Stellungnahme 1 ertüchtigt. Hierzu wurde 2009 auf weiten Teilen der Strecke ein
mindestens 2 m breiter, baulich getrennter Zweirichtungsradweg hergestellt. Im
Übrigen wurden geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen sowie Beschilderungen
umgesetzt. Im Herbst 2013 wurden seitens der Fa. Schlun in Kooperation mit der
Gemeinde weitere bauliche Maßnahmen an der Zufahrt durchgeführt. Es führt jetzt
ein separater Rad- und Fußweg parallel von der K 12 bis zum Betriebsgelände. Die
Abnahme dieses Radwegs erfolgte im Jahre 2013.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Die derzeitige Nutzung als Abfallumschlaganlage und Bauschuttrecyclinganlage wird
planungsrechtlich abgesichert.
Negative Auswirkungen durch den Schall sind nicht zu erwarten.
Um eine Gefährdungssituation für die Radfahrer und Fußgänger am Röttgens Weg
zu vermeiden, wurden bereits im Zuge der vorangegangenen BImSch Genehmigung
entsprechende o.g. Maßnahmen umgesetzt.
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Bewertung
Da keine negative Auswirkungen durch Schall zu erwarten sind und im Hinblick auf
die Radfahrer und Fußgänger bereits adäquate Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdungssituation umgesetzt sind, ist von einer nur geringen Erheblichkeit
auszugehen.
2.1.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Bestandsbeschreibung
Die gegenwärtig vorhandenen Biotopstrukturen wurden vor Ort aufgenommen und
gemäß der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW
(2008) bewertet.
Ein großer Teil des Plangebietes stellt sich als versiegelte Fläche dar und wird
bereits heute als Abfallumschlaganlage und Bauschuttrecyclinganlage genutzt.
Westlich und östlich der versiegelten Flächen schließen große Schotterflächen an,
die für potentielle Erweiterungen vorgehalten werden.
In den Randbereichen ist das Plangebiet mit lebensraumtypischen Gehölzen wie
Vogelkirsche Prunus avium, Bergahorn Acer pseudoplatanus, Esche Fraxinus
excelsior, Holunder Sambucus nigra, Hartriegel Cornus sanguinea, Hundsrose Rosa
canina und verschidene Weidenarten Salix und Krautsäumen eingegrünt. Entlang
der südlichen Plangebietsgrenze handelt es sich um einen ehemaligen Bahndamm.
Im östlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein mit Folie abgedichteter
Löschwasserteich in dem auch Uferstauden vorkommen. Die Uferböschungen
stellen sich als Grasflur dar.
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Umweltbericht
13
Südwestlicher Teil / Gehölzstreifen
Westlicher Teil / Bauschuttrecyclinganlage
Östlicher Teil / Abfallumschlaganlage
Östlicher Teil / Löschwasserteich
Gemäß den §§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG müssen bei allen
genehmigungspflichtigen Planungsverfahren die Belange des Artenschutzes
berücksichtigt werden.
Um dem Gesetz Rechnung zu tragen wurde seitens des Dipl.- Ing. Gregor Straka
eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) durchgeführt.
Demnach führt das Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW (FIS) des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz LANUV NRW in dem
betroffenem Messtischblattquadranten Linnich (MTB 50033) für die betroffenen
Lebensraumtypen 17 planungsrelevante Brutvogelarten und eine Amphibienart auf.
Planungsrelevante Säugetiere sind nicht aufgeführt. Aufgrund der naturräumlichen
Ausstattung ist aber auf jeden Fall mit dem Auftreten von Fledermäusen zu rechnen.
Da alle Fledermausarten als Anhang IV-Arten der FFH-RL streng geschützt sind,
wurden vorsorglich auch die Fledermausarten der unmittelbar angrenzenden
Messtischblattquadranten auf mögliche Vorkommen im Plangebiet betrachtet.
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Umweltbericht
14
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Aufgrund der planungsrechtlichen Vorbelastungen durch den derzeitigen
Bebauungsplan S 11 kommt es zu keinen Eingriffen in Natur und Landschaft.
Hinsichtlich der Brutvögel sind keine Beeinträchtigungen durch eine Fortführung der
derzeitigen Nutzung des Plangebietes zu erwarten. Vorrausetzung ist allerdings der
Erhalt der derzeit vorhandenen Randstrukturen in Form von Gebüschen, Ruderalund Gewässerbereichen insbesondere an der westlichen und östlichen
Plangebietsgrenze. Sollte die Entfernung dieser Strukturen im Zuge von
Erweiterungen innerhalb des Plangebietes notwendig werden, muss insbesondere
im Hinblick auf ein mögliches Brutvorkommen der Nachtigall eine gezielte Erfassung
im Frühjahr stattfinden, um sichere Aussagen treffen zu können.
Auch bezüglich Fledermausarten ist mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen. Für
den Fall, dass Gebäude zurück- oder umgebaut werden, müssen die
entsprechenden Gebäude jedoch von einem Sachverständigen begutachtet werden.
Für die Kreuzkröte ist mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen, sofern das
Betriebsgelände wie bisher weiter genutzt wird. Sollte es im Zuge einer Erweiterung
innerhalb des Plangebietes zu weiteren Versiegelungen und Überbauungen
kommen, ist im Vorfeld eine vertiefende faunistische Untersuchung (ASP 2)
durchzuführen.
Gegebenenfalls
sind
artspezifisch
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu entwickeln.
vorgezogenen
Bewertung
Die ökologischen Auswirkungen in den Naturhaushalt werden in der Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung Kap. 2.3.3 ermittelt.
Vor dem Hintergrund der planungsrechtlichen Vorbelastungen durch den derzeitigen
Bebauungsplan S 11 und dem Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen ist
insgesamt von einer geringen Erheblichkeit auszugehen.
Eine Betroffenheit europäisch geschützter Arten kann unter Beachtung der
beschriebenen Maßnahmen ausgeschlossen werden.
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Umweltbericht
2.1.3
15
Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung
Gemäß der Bodenkarte des Geologischen Landesamtes NRW, Blatt L 5102
Geilenkirchen ist für den westlichen Teil des Plangebietes Parabraunerde, z.T.
Pseudogley-Parabraunerde
und
für
den
östlichen
Teil
des
Plangebietes
Parabraunerde, in Hang- und Kuppenlagen mäßig oder schwach erodiert
dargestellt.
Aufgrund
der
bereits
bestehenden,
genehmigten
Nutzung
als
Bauschutt-
recyclinganlage und Abfallumschlaganlage ist das Plangebiet gegenwärtig stark
anthropogen überprägt. Zudem wurde die Fläche ursprünglich als Kohlenlagerplatz
genutzt.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird eine flächenmäßige
Erweiterung für die beiden Nutzungen ermöglicht, wodurch zusätzliche Flächen
versiegelt werden können. Die bereits bestehenden versiegelten Flächen bleiben
erhalten.
Bewertung
Trotz der durch die Änderung des Flächenutzungsplans ermöglichten zusätzlichen
Versiegelung ist aufgrund der Vorbelastungen durch die gegenwärtige Nutzung und
die ursprüngliche Nutzung als Kohlelagerplatz von einer eher geringen Erheblichkeit
auszugehen.
2.1.4
Schutzgut Wasser
Beschreibung
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.
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Umweltbericht
16
Im östlichen Teil wurde ein Löschwasserteich angelegt der, der mit Folie abgedichtet
ist.
Das anfallende Oberflächenwasser der bereits großflächig versiegelten Flächen,
wird in unterirdischen Staukanälen zurückgehalten.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Bei einer flächenmäßigen Erweiterung der beiden bestehenden Nutzungen wird eine
zunehmende Minderung der Grundwasserneubildungsrate ermöglicht. Die
unterirdischen Staukanäle müssen voraussichtlich vergrößert werden.
Bewertung
Trotz der durch die Änderung des Flächennutzungsplans ermöglichten Minderung
der Grundwasserneubildungsrate ist aufgrund der Vorbelastungen durch die
gegenwärtige Nutzung und die ursprüngliche Nutzung als Kohlelagerplatz von einer
eher geringen Erheblichkeit auszugehen.
2.1.5
Schutzgut Luft / Klima
Beschreibung
Die Gemeinde Aldenhoven liegt in einer kühl gemäßigten bis ozeanischen
Klimazone. Die Winter sind relativ mild und die Sommer verhältnismäßig kühl. Die
mittlere Lufttemperatur/Jahr beträgt zwischen 8 und 10°C. Die mittlere
Niederschlagshöhe beträgt 600 bis 700 mm / Jahr.
Aufgrund der bereits vorhandenen Nutzung sind die kleinklimatischen Verhältnisse
innerhalb des Plangebiets dem Klima von Siedlungsrandbereichen zuzuordnen. Das
Mikroklima ist bereits durch großflächige Versiegelung, die zu Aufheizungen führt
und somit stadtklimatische Effekte begünstigt, beeinträchtigt.
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Umweltbericht
17
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Bei Änderung des Flächennutzugsplans werden eine Fortführung der gegenwärtigen
Nutzungen und eine flächenmäßige Erweiterung der gegenwärtigen Nutzungen
ermöglicht. Die mikroklimatischen Veränderungen bleiben dadurch nahezu
unverändert.
Bewertung
Aufgrund der unveränderten mikroklimatischen Verhältnisse ist von einer nur
geringen Erheblichkeit auszugehen.
Der Erhalt der vorhandenen Gehölzstreifen wirkt sich positiv auf das Mikroklima aus.
2.1.6
Schutzgut Landschaft
Beschreibung
Das Plangebiet wird gegenwärtig
Bauschuttrecyclinganlage genutzt.
bereits
als
Abfallumschlaganlage
und
Gehölzstreifen entlang der Plangebietsgrenzen und der Bahndamm an der
südlichen Plangebietsgrenze schirmen die derzeitige Nutzung von der Umgebung
ab.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Aufgrund
der
bestehenden
Nutzung
als
Abfallumschlaganlage
und
Bauschuttrecyclinganlage innnerhalb des Plangebietes
und der derzeitigen
Nutzungen im Umfeld des Plangebietes
(Automobiltestrecke, Filmautobahn,
Kiesabgrabung und den Übererdungsmaßnahmen an der Bergehalde „EmilMayrisch“) ist der Raum hinsichtlich des Landschaftbildes stark vorbelastet.
Die vorhandenen Gehölzstreifen entlang der Plangebietsgrenzen werden erhalten,
so dass die Fläche weiterhin von der Umgebung abgeschirmt ist.
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Bewertung
Vor
dem
Hintergrund,
dass
die
vorhandenen
landschaftsprägenden
Gehölzstrukturen erhalten bleiben und aufgrund der Vorbelastungen durch die
bestehenden Nutzung ist von einer nur geringen Erheblichkeit ausgehen.
2.1.7
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen.
Auswirkungen durch die Umsetzung des Vorhabens
Auf Grund des Befunds ergeben sich keine Auswirkungen auf die Planung.
Bewertung
Es werden keine Kultur- und Sachgüter beeinträchtigt.
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen
Im Rahmen der Umweltprüfung sind neben den einzelnen Schutzgütern auch die
Wechselwirkungen
zwischen
diesen
zu
berücksichtigen.
Der
Begriff‚
Wechselwirkungen’ umfasst die in der Umwelt ablaufenden Prozesse.
Die o.g. Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft / Klima
sowie Kultur- und Sachgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem
Maße. Diese Wirkungsketten und -netze sind bei der Beurteilung der Folgen eines
Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen
und bewerten zu können.
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19
Im vorliegenden Fall bestehen keine Wechselwirkungen, die über das zu den
einzelnen Schutzgütern Gesagte hinausgehen.
2.1.9
Zusammengefasste Darstellung der Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter
In der folgenden Tabelle werden die vorhabensbedingten Umweltauswirkungen auf
die Schutzgüter kurz zusammengefasst.
Schutzgut
Beurteilung der Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Mensch
Keine negative Auswirkungen durch Schall,
Maßnahme zur Vermeidung der Gefährdungssituation von
Radfahrern und Fußgängern bereits umgesetzt.
gering
Tier und
Pflanzen
Keine Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der
planungsrechtlichen Vorbelastungen,
Erhalt der vorhandenen Gehölzstrukturen
Keine Betroffenheit europäischer geschützter Arten bei
Beachtung der entsprechenden Maßnahmen.
gering
Boden
Geringe Auswirkungen aufgrund der Vorbelastungen durch die
gegenwärtige Nutzung als Abfallumschlaganlage und
Bauschuttrecyclinganlage, sowie der ursprünglichen Nutzung
als Kohlelagerplatz
gering
Wasser
Geringe Auswirkungen aufgrund der Vorbelastungen durch die
gegenwärtige Nutzung als Abfallumschlaganlage und
Bauschuttrecyclinganlage, sowie der ursprünglichen Nutzung
als Kohlelagerplatz
gering
Luft /
Klima
Mikroklimatische Verhältnisse bleiben weitgehend unverändert, gering
Der Erhalt der Gehölzstrukturen wirkt sich positiv auf das
Mikroklima aus
Landschaft
Vorbelastungen durch die bestehende Nutzung,
landschaftsprägende / abschirmende Gehölzstrukturen werden
erhalten
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Es sind keine Kultur- und Sachgüter bekannt, somit bestehen keine
keine Auswirkungen
Wechselwirkungen
gering
keine
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Umweltbericht
20
2.2
PROGNOSEN ZUR ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES
2.2.1
Entwicklung bei Durchführung der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht die Entfristung der BImSchGGenehmigung für die Abfallumschlaganlage.
Damit verbunden sind die im Kap. 2.1 genannten Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter.
Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können negative Auswirkungen
auf die jeweiligen Schutzgüter eingeschränkt werden.
Kompensationsmaßnahmen sind aufgrund der planungsrechtlichen Vorbelastungen
durch den derzeit rechtgültigen Bebauungsplan S 11 nicht erforderlich.
2.2.2
Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Aufgrund der weiterhin bestehenden, unbefristeten Genehmigung für die
Bauschuttrecyclinganlage würden die beschriebenen Auswirkungen auf die
Schutzgüter weitgehend unverändert bleiben.
2.2.3
Betrachtung anderweitiger Planungs- und Lösungsmöglichkeiten
Aufgrund des bereits bestehenden Betriebs der Abfallumschlage und der
Bauschuttrecyclinganlage ist die Betrachtung anderweitiger Flächen nicht als
sinnvoll zu erachten.
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2.3
21
GEPLANTE MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG
UND ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Bei der Änderung von Flächennutzungsplänen sind die Belange des
Umweltschutzes zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der naturschutzfachlichen
Eingriffsregelung sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch
geplante
Baumaßnahmen
zu
beurteilen
und
Vermeidungsund
Verminderungsmaßnahmen zu entwickeln, genauso wie Aussagen zum Ausgleich
des Eingriffs. Durch die Aufwertung von Teilflächen können Wertverluste, die durch
die Bebauung entstehen, soweit wie möglich innerhalb bzw. außerhalb des
Plangebietes ausgeglichen werden.
2.3.1
Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zum Schutz der Vegetation
- Der vorhandene Vegetationsbestand ist möglichst zu erhalten.
Maßnahmen für den Artenschutz
- Bäume und Sträucher dürfen, sofern erforderlich, nur außerhalbe der Brutzeit im
Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar (siehe § 64 (1) Nr. 2 LG NRW) gerodet
werden. Sollte dies hier nicht möglich sein, muss eine Voruntersuchung vor der
Rodung klären, ob Vogelbruten bestehen, und müssen ggf. Schutzmaßnahmen
festgelegt werden.
- Im Falle von Rückbaumaßnahmen vorhandener Gebäude muss im Vorfeld eine
Untersuchung hinsichtlich gebäudebrütender Vogelarten durchgeführt werden.
- Im Falle des Fundes von Fledermäusen oder Vogelbruten sind die Arbeiten sofort
zu unterbrechen. Verletzte Tiere sind durch einen Fachmann zu bergen. Ggf.
müssen verletzte Tiere gepflegt und ausgewildert werden.
- Sollte es im Zuge einer Erweiterung innerhalb des Plangebietes zu weiteren
Versiegelungen und Überbauungen kommen, ist im Vorfeld eine vertiefende
faunistische Untersuchung (ASP 2) hinsichtlich der Kreuzkröte durchzuführen.
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2.3.2
22
Kompensationsmaßnahmen
Gemäß § 1a (3) BauGB ist „die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
bezeichneten
Bestandteilen
(Eingriffsregelung nach
dem
Bundesnaturschutzgesetz)“ zu berücksichtigen.
Nach § 15 (1) und (2) Bundesnaturschutzgesetz BNatschG ist der „Verursacher
eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu unterlassen und zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen
durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).“
Aufgrund der planungsrechtlichen Vorbelastungen durch den derzeit rechtsgültigen
Bebauungsplan S 11 sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
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2.3.3
23
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung
In den folgenden Tabellen wird der Wert der Biotoptypen des derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplanes S 11 (Bestandssituation) dem Wert der Biotoptypen des
Bebauungsplanes Nr. 60 S (Planung) gemäß der Numerischen Bewertung von
Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand: März 2008 gegenübergestellt.
Für die nicht überbaubaren Flächen des Bebauungsplanes S 11 (Bestandssituation)
werden die Werte der derzeit vorhandenen Gehölzstreifen und Säume
zugrundegelegt.
Ökologische Wertigkeit Bestand
Code Biotoptyp
7.2 /
2.4
1.1
Gehölzstreifen / Säume
( 20% der GI-Fläche)
Überbauung / Versiegelung
(80% der GI-Fläche)
Summe Bestand
Fläche in m²
Grundwert A
Flächenwert
12.600
4,5
56.700
50.400
0
0
63.000
0
Ökologische Wertigkeit Planung
Code Biotoptyp
7.2 /
2.4
1.1
Gehölzstreifen / Säume
( 20% der SO-Fläche)
Überbauung / Versiegelung
(max. 80% der SO-Fläche)
Summe Bestand
Fläche in m²
Grundwert A
Flächenwert
12.600
4,5
56.700
50.400
0
0
63.000
56.700
Ökologischer/s Überschuss / Defizit
0
Dies bedeutet, dass bei Umsetzung der Planung die Ökologische Bilanz
ausgeglichen ist.
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3.
ZUSÄTZLICHE ANGABEN
3.1
BESCHREIBUNG
DER
WICHTIGSTEN
24
MERKMALE
DER
VERWENDETEN TECHNISCHEN VERFAHREN
Die
Beurteilung
der
Umweltauswirkungen
der
43.
Änderung
des
Flächennutzungsplans erfolgte verbal argumentativ.
Es wurden drei Stufen der Umwelterheblichkeit (gering, mittel und hoch)
unterschieden. Die Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen ist bei der Bewertung
der Erheblichkeit von großer Bedeutung.
Aus der Kartierung der Biotoptypen ließen sich wesentliche Aussagen zu Tieren und
Pflanzen, Luft und Klima sowie zum Landschaftsbild ableiten.
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung der Biotoptypen erfolgt gemäß der
Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand:
März 2008.
Folgende Gutachten, Untersuchungen und Planungen im Rahmen der Erarbeitung
des Umweltberichtes zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans wurden
herangezogen.
-
Begründung zur 43. Flächennutzungsplanänderung, VDH Projektmanagement
GmbH, Stand: April 2015
-
Begründung zum Bebauungsplan
60 S
- Am Röttgens Weg -, VDH
Projektmanagement GmbH, Stand: April 2015
-
Artenschutzprüfung (Stufe 1) zum Bebauungsplan 60 S - Am Röttgens Weg -,
Dipl. -Ing. Gregor Straka, Stand: Juli 2014
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 60 S - Am Röttgens
Weg -, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung Dipl. -Ing. Guido Beuster,
Stand: Dezember 2014
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3.2
25
MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG ERHEBLICHER UMWELTAUSWIRKUNGEN / MONITORING
Maßnahmen zu Überwachung von Umweltauswirkungen sind derzeit nicht
vorgesehen.
3.3
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Die Schlun Umwelt GmbH & Co.KG betreibt in Aldenhoven am Röttgens Weg eine
Abfallumschlaganlage (Anlage zum Behandeln, zeitweiligen Lagern und Umschlagen von Abfällen) sowie eine Bauschuttrecyclinganlage. Für die
Abfallumschlaganlage liegt eine bis 2017 befristete Genehmigung nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSch-Genehmigung)
vor.
Für
die
Bauschuttrecyclinganlage liegt ebenfalls eine BImSch-Genehmigung vor; diese ist
unbefristet. In der Vergangenheit hat die Fa. Schlun mehrfach versucht eine
Entfristung der BImSch-Genehmigung für die Abfallumschlaganlage zu erwirken.
Voraussetzung hierzu ist nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, dass die
Gemeinde Aldenhoven, in Anlehnung an das Änderungsverfahren zum LEP, ein
tragfähiges bauleitplanerisches Konzept erarbeitet und verabschiedet. Hierzu ist die
43. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven und die
Aufstellung des Bebauungsplans 60 S - Am Röttgens Weg - erforderlich.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,3 ha liegt im Westen der Gemeinde
Aldenhoven zwischen den Ortslage Freialdenhoven im Nordosten, Dürboslar im
Südosten, Siersdorf im Süden und Setterich (Stadt Baesweiler) im Westen.
Für die beiden Nutzungensoll im Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung „Abfallumschlage und Bausschuttrecyclinanlage“ festgesetzt
werden. Aus diesem lassen sich dann im Bebauungsplan ein oder zwei
Sondergebiete entwickeln.
Das Plangebiet wird über den Röttgens Weg erschlossen, der das Plangebiet an die
K 12 anbindet. Über die Kreisstraße und deren Anbindung an die B 56 ist das
Plangebiet auch regional gut erreichbar.
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26
Um die Gefährdungssituation für die Radfahrer und Fußgänger zu vermeiden,
wurden in der Vergangenheit bereits entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
umgesetzt.
Die Entwässerung des Gebiets wird nicht verändert.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach §
4 BImSchG ist im September 2008 durch das Ingenieurbüro Franzen ein
schalltechnisches Gutachten erstellt worden. Hierbei wurde die genehmigte
Recyclinganlage mit Betriebs- und Anlieferungszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu
Grunde gelegt, ein Nachtbetrieb findet nicht statt.
Der Immissionspegel unterschreitet den Richtwert um mehr als 6 dB(A). Negative
Auswirkungen werden somit nicht erwartet.
Der derzeit noch gültige Landesentwicklungsplan LEP formuliert unter D III 2.3 die
Vorgabe, dass Abfallbehandlungsanlagen möglichst in Gewerbe- und
Industrieansiedlungen untergebracht werden sollen.
Der zukünftige, derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan LEP sieht
für den Bereich, in dem auch die Flächen der Abfallbehandlungsanlagen liegen, eine
Nutzung als Freiraum vor. Nach Ziel 8.3-12 sollen Standorte für neue
Abfallbehandlungsanlagen innerhalb von in den Regionalplänen festgelegten
Bereichen für die gewerbliche und industrielle Nutzung liegen.
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist der
nördliche Teil des Plangebietes als Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich und der
südliche Teil als Gewerbe- und Industriebereich GIB mit der zweckgebundenen
Nutzung für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe dargestellt.
Im derzeit rechtsgültigen Flächennutzugsplan der Gemeinde Aldenhoven ist der
Geltungsbereich als Gewerbliche Baufläche mit der Zweckbestimmung
Kraftwerksstandort dargestellt.
Von der Nutzung als Kraftwerksstandort soll zukünftig abgesehen werden. Es ist
somit eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich.
Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des derzeit rechtsgültigen
Bebauungsplans S 11 der Gemeinde Aldenhoven vom 23.07.1976. In dem
Bebauungsplan wird ein Industriegebiet für ein Kraftwerk samt Nebenanlagen mit
einer GRZ von 0,8 ausgewiesen.
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Umweltbericht
27
Der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan 5 „Aldenhoven / Linnich-West“ trifft
für das Plangebiet keine Festlegungen. Schutzgebiete sind nicht betroffen.
Das Plangebiet ist für die Schutzgüter insgesamt von eher geringer Bedeutung.
Durch die geplante Bebauung sind Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die
verschiedenen
Schutzgüter
zu
erwarten,
welche
Vermeidungsund
Verminderungsmaßnahmen erforderlich machen.
Mit negativen Auswirkungen durch Schall ist nicht zu rechnen. Maßnahmen zur
Vermeidung der Gefährdungssituation von Radfahrern und Fußgängern am
Röttgens Weg sind bereits umgesetzt.
Aufgrund der planungsrechtlichen Vorbelastungen durch den derzeitigen
Bebauungsplan S 11 kommt es jedoch zu keinen Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die ökologischen Auswirkungen in den Naturhaushalt wurden nach der
Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Stand:
März 2008 bestimmt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Eine Betroffenheit europäisch geschützter Arten kann unter Beachtung der
beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausgeschossen
werden.
Aufgrund der Vorbelastungen durch die gegenwärtige Nutzung als
Abfallumschlaganlage und Bauschuttrecyclinganlage, sowie der ursprünglichen
Nutzung als Kohlelagerplatz ist hinsichtlich der Schutzgüter Boden und Wasser nur
mit geringen Auswirkungen zu rechnen.
Der Erhalt der Gehhölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes wirkt sich
positiv auf die Schutzgüter Luft / Klima und Landschaft aus.
Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
Nach Umsetzung der Planung, Realisierung der Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung bestehen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
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