Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,3 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
22.06.17, 16:10
Aktualisiert
22.06.17, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUNGSPLAN 60 S - AM RÖTTGENS WEG -
GEMEINDE ALDENHOVEN – ORTSLAGE SIERSDORF
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
STAND: SEPTEMBER 2016
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
ZUM BEBAUUNGSPLAN 60 S - AM RÖTTGENS WEG -
Inhalt
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 2
1.1 Anlass der Planung ........................................................................................................................................................ 2
1.2 Ziel und Zweck der Planung ......................................................................................................................................... 2
2
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation .............................................................................. 2
2.1 Beschreibung des Plangebietes .................................................................................................................................. 2
3
Übergeordnete Planungen ....................................................................................................................................... 3
3.1 Landesentwicklungsplan ............................................................................................................................................... 3
3.2 Regionalplan ................................................................................................................................................................... 3
3.3 Flächennutzungsplan .................................................................................................................................................... 4
3.4 Landschaftsplan ............................................................................................................................................................. 5
4
Planungskonzept ...................................................................................................................................................... 5
4.1 Nutzungs- und Gestaltungskonzept ............................................................................................................................ 5
4.2 Erschließungskonzept ................................................................................................................................................... 5
4.3 Freiraumkonzept ............................................................................................................................................................ 6
4.4 Ver- und Entsorgung ..................................................................................................................................................... 6
4.5 Immissionsschutz ........................................................................................................................................................... 7
4.6 Altlasten ........................................................................................................................................................................... 7
5
Begründung der Festsetzungen ............................................................................................................................. 8
5.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................................................................ 8
5.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................................................................... 8
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................................................... 9
5.4 Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....................................... 9
6
Hinweise .................................................................................................................................................................... 9
6.1 Kampfmittel ..................................................................................................................................................................... 9
6.2 Bergbau ......................................................................................................................................................................... 10
6.3 Grundwasserverhältnisse ........................................................................................................................................... 10
6.4 Altlasten ......................................................................................................................................................................... 10
6.5 Tektonik ......................................................................................................................................................................... 11
6.6 Erdbebengefährdung ................................................................................................................................................... 11
7
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................................... 11
7.1 Umweltauswirkungen .................................................................................................................................................. 11
8
Planverfahren.......................................................................................................................................................... 11
9
Kosten ..................................................................................................................................................................... 11
10
Plandaten ................................................................................................................................................................ 12
10.1 Flächenbilanz................................................................................................................................................................ 12
11
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ................................................................................................................ 12
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1.1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Schlun Umwelt GmbH & Co.KG betreibt in Aldenhoven am Röttgens Weg eine Abfallumschlaganlage (Anlage
zum Behandeln, zeitweiligen Lagern und Umschlagen von Abfällen) sowie eine Bauschuttrecyclinganlage. Für die
Abfallumschlaganlage liegt eine bis 2017 befristete Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch-Genehmigung) vor. Für die Bauschuttrecyclinganlage liegt ebenfalls eine BImSch-Genehmigung vor; diese ist
unbefristet. In der Vergangenheit hat die Firma Schlun mehrfach versucht, eine Entfristung der BImSchGenehmigung für die Abfallumschlaganlage zu erwirken. Voraussetzung hierzu ist nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, dass die Gemeinde Aldenhoven, in Anlehnung an das Änderungsverfahren zum LEP, ein tragfähiges bauleitplanerisches Konzept erarbeitet und verabschiedet. Hierzu ist es erforderlich den Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven zu ändern und den Bebauungsplan 60 S - Am Röttgens Weg – aufzustellen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist die planungsrechtliche Absicherung der oben genannten Nutzungen. Nach Darstellung im Flächennutzungsplan und Absicherung durch einen Bebauungsplan kann eine Entfristung der BImSch-Genehmigung
für die Abfallumschlaganlage erfolgen.
Mittelfristig soll eine flächenmäßige Erweiterung der beiden Nutzungen stattfinden, neue Nutzungen sind nicht vorgesehen. Die Erweiterungsflächen werden hier ebenfalls überplant.
2
2.1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt mit einer Größe von ca. 6,3 ha im Westen der Gemeinde Aldenhoven zwischen den Ortslagen
Freialdenhoven im Nordosten, Dürboslar im Südosten, Siersdorf im Süden und Setterich (Gemeinde Baesweiler) im
Westen. Das Plangebiet grenzt im Osten unmittelbar an die Gemeindegrenze. Nördlich des Plangebietes befindet
sich eine Halde, südlich des Plangebietes befindet sich eine Teststrecke für Pkw.
Insgesamt liegen deutliche Vorbelastungen landschaftlicher und immissionsschutzrechtlicher Art vor, die die Standortauswahl bekräftigen.
Das Plangebiet wird über den Röttgens Weg erschlossen, der das Plangebiet an die K 12 anbindet. Über die Kreisstraße und deren Anbindung an die B 56 ist das Plangebiet auch regional gut erreichbar.
Das Plangebiet selbst ist bereits heute durch die vorgesehenen Nutzungen geprägt. Neben den erforderlichen Gebäuden für die Betriebsführung befinden sich auf dem Gelände vor allem Lagerflächen (Anhäufungen) und Bewegungsflächen für die Lkws. Durch Anpflanzungen (Hecken, Bäume) ist das Plangebiet von seiner Umgebung abgetrennt.
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Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes
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3.1
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
Landesentwicklungsplan
Der derzeit noch gültige LEP formuliert unter D III 2.3 die Vorgabe, dass Abfallbehandlungsanlagen möglichst in
Gewerbe- und Industrieansiedlungen untergebracht werden sollen.
Der zukünftige, derzeit in Aufstellung befindliche Landesentwicklungsplan (LEP) sieht für den Bereich, in dem auch
die Flächen der Abfallbehandlungsanlagen liegen, eine Nutzung als Freiraum vor. Nach Ziel 8.3-12 sollen Standorte für neue Abfallbehandlungsanlagen innerhalb von in den Regionalplänen festgelegten Bereichen für die gewerbliche und industrielle Nutzung liegen.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet im nördlichen Teilbereich einen „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ dar. Für den südlichen Teilbereich wird ein „Gewerbe- und Industriebereich“ (GIB) für zweckgebundene Nutzungen, und zwar für Kraftwerke und einschlägige
Nebenbetriebe dargestellt.
Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass der Kraftwerksstandort nicht mehr weiter verfolgt und in dem Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes aufgehoben wird. Die zukünftige Lage im Freiraum steht jedoch nach
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln einer weiteren Nutzung der Betriebsflächen nicht entgegen. Voraussetzung ist aber, dass die Gemeinde Aldenhoven ein tragfähiges bauleitplanerisches Konzept erarbeitet und verab-
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schiedet. Hierzu ist es erforderlich den Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven zu ändern und den Bebauungsplan 60 S - Am Röttgens Weg – aufzustellen.
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan
3.3
Flächennutzungsplan
Abbildung 3: aktueller Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven weist für den Standort entsprechend des Regionalplans gewerbliche Bauflächen mit der Zweckbestimmung „Kraftwerkstandort“ aus. Von der Nutzung als Kraftwerksstandort soll abgesehen werden; es ist somit eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
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3.4
Landschaftsplan
Der in Aufstellung befindliche Landschaftsplan LP 5 „Aldenhoven/ Linnich West“ trifft für das Plangebiet keine Festlegungen.
Das Plangebiet liegt (teilweise) im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 11 der Gemeinde Aldenhoven vom
23.07.1976. In dem Bebauungsplan wird ein Industriegebiet für ein Kraftwerk samt Nebenanlagen ausgewiesen.
Die Gebäude sind inzwischen jedoch vollständig abgerissen.
4
4.1
PLANUNGSKONZEPT
Nutzungs- und Gestaltungskonzept
Das Plangebiet soll durch die planungsrechtliche Absicherung der bestehenden Nutzungen sowie deren Erweiterung eine funktionale Stärkung der bestehenden Abfallumschlag- und Recyclinganlage darstellen und auf diese
Weise einen alteingesessenen Betrieb sowie die vorhandenen Arbeitsplätze dauerhaft erhalten. Durch das Fehlen
von immissionsempfindlichen Nutzungen wie etwa Wohnen in seinem direkten Umfeld, bietet sich das Plangebiet
für die vorgesehene Nutzung an.
Die Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an den bestehenden Gebäuden, so dass diese auch künftig eine
Höhe von 13 m nicht überschreiten sollen. Die Baugrenzen werden großzügig gefasst, um auf diese Weise eine
größtmögliche Flexibilität bei der konkreten Anordnung zusätzlicher baulicher Anlagen zu ermöglichen. Aus dem
gleichen Grund wird auf eine konkrete Verortung der zulässigen Nutzungen verzichtet.
4.2
Erschließungskonzept
Das Plangebiet wird über den Röttgens Weg erschlossen, der das Plangebiet an die K 12 anbindet. Zu diesem
Zweck wurde der nicht öffentliche Röttgens Weg, nach Aussage des Kreises Düren, mit einer Baulast belegt. Über
die Kreisstraße und deren Anbindung an die B 56 ist das Plangebiet auch regional gut erreichbar.
Die derzeitige Erschließungssituation ist bereits im Jahre 1984 genehmigt worden und soll beibehalten werden.
Im Zuge der vorangegangenen BImSch-Genehmigung wurde insbesondere die Fahrrad- und Fußgängersituation
auf dem Röttgens Weg untersucht, da dieser zwar nicht als offizieller Radweg gekennzeichnet ist, jedoch als direkte
Verbindung zwischen den Stadtteilen Aldenhoven-Dürboslar und Baesweiler-Setterich stark frequentiert ist.
Um eine Gefährdungssituation für die Radfahrer und Fußgänger zu vermeiden, wurde das Netz gemäß der Maßnahme Variante 1 der gutachterlichen Stellungnahme 1 ertüchtigt. Hierzu wurde 2009 auf weiten Teilen der Strecke
ein mindestens 2 m breiter, baulich getrennter Zweirichtungsradweg hergestellt. Im Übrigen wurden Geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen sowie Beschilderungen umgesetzt. Im Herbst 2013 wurden seitens der Fa. Schlun in
Kooperation mit der Gemeinde weitere bauliche Maßnahmen an der Zufahrt durchgeführt. Es führt jetzt ein separater Rad- und Fußweg parallel von K 12 bis zum Betriebsgelände. Die Abnahme dieses Radweges erfolgte im Jahre
2013.
Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen, Dezember 2009: Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Erschließung der Betriebsstätte Aldenhoven
Siersdorf
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Abbildung 4: Erschließungssituation
4.3
Freiraumkonzept
Ziel der Planung ist es, das Plangebiet durch einen einheitlichen, deutlich sichtbaren und optisch ansprechenden
Landschaftsrand einzufassen. In diesem Zusammenhang sieht das Planungskonzept den vollständigen Erhalt der
das Plangebiet umschließenden Bepflanzungen vor. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann hierdurch
verhindert werden. Eine solche Festsetzung trägt ferner zur Reduzierung des ökologischen Ausgleichs bei.
4.4
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes erfolgt entsprechend des Bestandes und wird nicht verändert.
Gemäß § 44a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung
von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Des Weiteren hat das Land Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen
Flächen (belastete/ unbelastete) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.
Dementsprechend soll das anfallende Schmutzwasser entsprechend des Bestandes in das Kanalnetz eingeleitet
werden. Für das durch die Planung zusätzlich anfallende Niederschlagswasser ist eine Einleitung in Zisternen innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Auf diese Weise kann das Wasser wiederverwendet werden, beispielsweise
zur Berieselung des Plangebietes bzw. zur Bindung von Staubimmissionen innerhalb von trockenen Zeiträumen.
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Die Dimensionierung der hierfür erforderlich werdenden Anlagen erfolgt im weiteren Verlauf des Verfahrens, auf der
Genehmigungsebene.
Die Versorgung mit dem erforderlich werdenden Löschwasser soll durch Wasserrückhaltungsanlagen innerhalb des
Plangebietes erfolgen. Aufgrund der großen Flächenpotentiale innerhalb des Plangebietes ist jedoch davon auszugehen, dass für evtl. vorgesehene bauliche Anlagen der Löschwasserbedarf durch Erweiterung der bestehenden
Wasserrückhaltungsanlagen möglich sein wird. Die konkrete Ausführung der Löschwasserversorgung betrifft die
Ebene der Genehmigungsplanung und wird im Rahmen von dieser konkretisiert.
4.5
Immissionsschutz
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen nach § 4 BImSchG ist im September 2008 ein schalltechnisches Gutachten2
erstellt worden. Hierbei wurde die genehmigte Recyclinganlage mit Betriebs- und Anlieferungszeiten von 6.00 bis
22.00 Uhr zu Grunde gelegt. Ein Nachtbetrieb findet nicht statt.
Berücksichtigt als Emissionsquellen wurden hierbei die Anlieferung der LKW / Traktoren bzw. Pkw mit Anhängern
von maximal 400 Fahrzeugen (max. 4 gleichzeitig anwesend), 1 Siebmaschine für Bioabfälle, 2 Radlader, 1 LKWzur Glasanlieferung sowie einer zur Glasabholung, 1 neu zu errichtende Halle (zwischenzeitlich errichtet) und die
bestehende Recyclinganlage.
Maßgeblicher Immissionspunkt ist das nächstgelegene Wohnhaus mit einem Abstand von 1140 m zur Mitte der
Betriebsstätte. Für dieses gelten nach der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber. Auf den Immissionsort wirkt durch das Vorhaben ein Immissionspegel von 44,9 dB(A) ein. Lägen die Emissionsorte an der Grenze
des Betriebsgeländes, würde der Immissionspegel mit 46,4 dB(A) immer noch deutlich unterhalb der zulässigen
Werte liegen. Da der Immissionspegel den Richtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, wurde von einer Ermittlung der Vorbelastungen abgesehen. Negative Auswirkungen durch den Schall werden somit nicht erwartet.
4.6
Altlasten
Nach dem derzeitigen Stand des Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Kataloges wurde im südlichen Randstreifen
des Plangebietes eine Grubenbahn betrieben. Nähere Angaben zur Grubenbahn, insbesondere über das Enden
der Bergaufsicht und zu der Frage, ob die Grubenbahn bergbaulich genutzt wurde, liegen der Bezirksregierung
Arnsberg nicht vor. Es liegen jedoch Hinweise vor, die auf eine Verbindung zwischen Plangebiet und Grubenbahn
hindeuten. Für die Betriebsflächen des Steinkohlengewinnungsbetriebes der Zeche Emil Mayrisch (BAV-Kat-Nr.
5003-S-002) wurde von 1993 bis 2002 ein Abschlussbetriebsplanverfahren durchgeführt. Hier hat die Bergaufsicht
bereits geendet.
Ob von den genannten Bereichen heute noch bodenschutzrechtlich relevante Gefahren, Nachteile oder Belästigungen ausgehen, ggf. auch mit Auswirkungen auf Umgebungsbereiche, z.B. über den Grundwasserpfad, kann
anhand den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt, aber auch nicht ausgeschlossen werden.
2
Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz, 30.09.2008
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5.1
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollen eine Abfallumschlaganlage (Anlage zum Behandeln, zeitweiligen
Lagern und Umschlagen von Abfällen) sowie eine Bauschuttrecyclinganlage planungsrechtlich abgesichert werden.
Bei der Abfallumschlaganlage handelt es sich gemäß vorliegender BImSch-Genehmigung um Anlagen nach Nr.
8.11.2.2 und 8.12.2 der 4. BImSchV vom 02.05.2013. Das Vorhaben ist nicht UVP-pflichtig, so dass im Rahmen der
Verlängerung der BImSch-Genehmigung keine Umweltprüfung durchgeführt wurde.
Für die beiden Nutzungen ist im Bebauungsplan die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes gem.
§ 11 Abs. 2 BauNVO notwendig, da sich das Plangebiet wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10
BauNVO unterscheidet.
Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Abfallaufbereitung“ dient vorwiegend der Unterbringung von
gewerblichen Betrieben aus den Bereichen Bauschuttrecycling und Abfallentsorgung. Hierunter fallen die Unterbringung von Containern, die Zwischenlagerung von Baustoffen wie Boden, Steinen oder Bauschutt und der Betrieb einer Recyclinganlage sowie auch die Kompostierung von Grünabfällen und der Betrieb einer Siebmaschine.
Um der Hauptnutzung dienende und ergänzende Nebenfunktionen zu ermöglichen findet der Begriff „vorwiegend“
Verwendung. Um die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten der Anlage nicht unangemessen einzuschränken, soll
die Errichtung zusätzlicher Gebäude im Einzelfall ermöglicht werden.
1.1 Im Sondergebiet „Abfallaufbereitung“ ist der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung, Behandlung und Verwertung von Bauschutt und Abfällen aller Art sowie von Gebäuden für Büround Sozialräume und einer Lagerhalle zulässig.
1.2 Der Hauptnutzung dienende und ergänzende Gebäude können im Einzelfall zugelassen werden.
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) in Kombination mit der maximal zulässigen
Höhe baulicher Anlagen (§ 18 Abs. 1 BauNVO) festgesetzt. Damit ist das Maß der baulichen Nutzung gemäß
§ 16 Abs. 3 BauNVO hinreichend bestimmt.
Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Abfallaufbereitung“ wird die Grundflächenzahl gemäß der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO auf 0,8 festgesetzt. Dies bedeutet, dass 80 % des Grundstückes durch Gebäude,
Zufahrten und Stellplatzflächen überbaut werden dürfen. Eine GRZ von 0,8 ist für den Betrieb der Anlage erforderlich, da für die Lager- und Infrastrukturflächen große Teile des Plangebietes versiegelt werden müssen.
Die Höhe baulicher Anlagen wird für das Sondergebiet „Abfallaufbereitung“ gemäß § 18 BauNVO auf 13 m festgesetzt. Hiermit wird die Höhe der bestehenden Halle von 12,38 m planungsrechtlich abgesichert und ein geringer,
zusätzlicher Spielraum gewährt. Um die Funktionstüchtigkeit geplanter Gebäude nicht einzuschränken wird die
Festsetzung 2 getroffen. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass zu errichtende Gebäude ihrer angedachten
Funktion nachkommen können.
2.1 Die Gesamthöhe der Gebäude kann durch untergeordnete technische Gebäudeteile (z.B. für Lüftungen, Kälte- und Klimaanlagen, Schornsteine etc.) um bis zu 2 m überschritten werden.
Gegenüber dem Planungsstand zur Offenlage wird als Bezugspunkt für die getroffene Höhenfestsetzung der
höchste, an das Plangebiet anschließende Punkt des Röttgens Weges festgesetzt. Hierdurch wird das Maß der
baulichen Nutzung eindeutig bestimmt. Da der topografische Verlauf des Röttgens Weges dem natürlichen Geländeniveau weitestgehend entspricht und das natürliche Geländeniveau weitestgehend eben ist, bleibt die ursprüngliche Höhenfestsetzung unberührt. Es handelt sich demnach um eine Klarstellung und besteht kein Anlass zu einer
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erneuten Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung, denn inhaltlich ändert sich an dem Planentwurf nichts.3 Die
Erneute Beteiligung würde sich als bloße Förmlichkeit darstellen, die dem von der Beteiligung verfolgten Zweck
nicht zuträglich wäre.4 Demgemäß wird die nachfolgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
2.2 Der Bezugspunkt der Höhenfestsetzung ist der höchste, an das Plangebiet unmittelbar anschließende
Punkt des Röttgens Weges.
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert. Aus Gründen der geometrischen
Eindeutigkeit und zur Vermeidung einer Vielzahl an kleinteiligen Baufenstern wird ein einzelnes, zusammenhängendes Baufenster festgesetzt. Ein solches Vorgehen ist erforderlich, um die bestehenden Gebäude planungsrechtlich abzusichern und darüber hinaus eine ausreichende Flexibilität für die Erweiterung der Anlage und die Optimierung der Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Um Beeinträchtigungen der vorhandenen Vegetation zu vermeiden,
hält das festgesetzte Baufenster zu den „Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ (vgl. Kapitel 5.4) einen Abstand von 1,0 m ein.
5.4
Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 25b BauGB)
Zur Erhaltung eines deutlich sichtbaren, einheitlichen und optisch ansprechenden Landschaftsrandes gegenüber
der südlich angrenzenden Landschaft sowie aus Gründen des ökologischen Ausgleichs werden Teilflächen als
Flächen mit Pflanzbindungen gemäß der textlichen Festsetzung 3 festgesetzt.
3. Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind
sämtliche Oberflächenversiegelungen untersagt. Alle innerhalb der Fläche bestehenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten.
6
HINWEISE
Folgende Hinweise wurden von Behörden und Trägern öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung eingegeben:
6.1
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Die Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben.
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird von der Bezirksregierung
Düsseldorf um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierzu ist ebenfalls der Antrag auf Kampfmittelbeseitigung zu verwenden.
3
BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87 – NVwZ 1988, 822, 823.
BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 – 4 C 16.07 – BverwGE 133, 98 Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 – 4 BN 42.09 – NVwZ 2010, 777 =
BauR 2010, 1554.
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Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt die Bezirksregierung Düsseldorf zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. In diesem Fall ist das
Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.brd.nrw.de/Ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp zu finden.
6.2
Bergbau
Das Baugrundstück befindet sich über den auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Kaiser Wilhelm der Große“ und „Prinz Friedrich Karl“, über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Braunkohlenbergwerk Jean
Paul“, „Braundürboslar 2“ und „Aldenhoven 1“ sowie über den Feldern der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken
„Rheinland“ und „Schwarzes Gold“.
6.3
Grundwasserverhältnisse
Der Planungsbereich ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit
Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides-Az.: 61.42.63-2000-1-) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue,
noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im
Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Es wird daher empfohlen, den Baugrund vor der Umsetzung von Bauvorhaben, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten.
6.4
Altlasten
Nach dem derzeitigen Stand des Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Kataloges wurde im südlichen Randstreifen
des Plangebietes eine Grubenbahn betrieben. Nähere Angaben zur Grubenbahn, insbesondere über das Enden
der Bergaufsicht und zu der Frage, ob die Grubenbahn bergbaulich genutzt wurde, liegen der Bezirksregierung
Arnsberg nicht vor. Es liegen jedoch Hinweise vor, die auf eine Verbindung zwischen Plangebiet und Grubenbahn
hindeuten. Für die Betriebsfläche des Steinkohlengewinnungsbetriebs der Zeche Emil Mayrisch (BAV-Kat-Nr. 5003S-002) wurde von 1993 bis 2002 ein Abschlussbetriebsplanverfahren durchgeführt. Hier hat die Bergaufsicht bereits geendet.
Ob von den genannten Bereichen heute noch bodenschutzrechtlich relevante Gefahren, Nachteile oder Belästigungen ausgehen, ggfs. auch mit Auswirkungen auf Umgebungsbereiche, z.B. über den Grundwasserpfad, kann
anhand der der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt, aber auch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden.
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6.5
Tektonik
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich innerhalb des Nahbereiches / Einflussbereiches des Diagonal-Sprunges, welcher in nordwest-südöstlicher Richtung verläuft. Zum Zeitpunkt der Ausführungsplanung können aktuelle Auskünfte über die Auswirkungen dieser tektonischen Unstetigkeitszone auf bauliche Anlagen bei der RWE Power AG eingeholt werden.
6.6
Erdbebengefährdung
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt innerhalb der Erdbebenzone 3 und der geologischen
Untergrundklasse T (Gemarkung Siersdorf) sowie der geologischen Untergrundklasse S (Gemarkung Freialdenhoven). Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Bemerkung: DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des
Eurocode (DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“.
7
7.1
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Umweltauswirkungen
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurden ermittelt und in einem Umweltbericht
als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad
die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen
und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Der Eingriff in Natur und Landschaft wurde in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Dipl.-Ing. Guido Beuster, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Erkelenz 2014) ermittelt. Gemäß diesem Gutachten wird durch
den Bebauungsplan 60 S – Am Röttgens Weg – keine Notwendigkeit zur Durchführung zusätzlicher, externer Ausgleichsmaßnahmen begründet.
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PLANVERFAHREN
Die 43. Flächennutzungsplanänderung soll im Parallelverfahren zu dieser Aufstellung des Bebauungsplanes 60 S
„Röttgens Weg“ erfolgen. Die Aufstellungsbeschlüsse für beide Bauleitplanverfahren wurden am 21.11.2013 durch
den Gemeinderat gefasst.
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KOSTEN
Die Kosten des Verfahrens werden durch die Schlun Umwelt GmbH & Co.KG als Vorhabenträger getragen. Ein
entsprechender städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger wurde bereits geschlossen.
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STAND: SEPTEMBER 2016
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GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUM SATZUNGSBESCHLUSS
ZUM BEBAUUNGSPLAN 60 S - AM RÖTTGENS WEG -
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PLANDATEN
10.1 Flächenbilanz
Plangebiet ......................................................................................................................... ca. 63.000 qm
Sondergebiet „Abfallaufbereitung“..................................................................................... ca. 63.000 qm
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Stadt- und Verkehrsplanungsbüro Kaulen, Dezember 2009: Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten
Erschließung der Betriebsstätte Aldenhoven Siersdorf
Franzen Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz, 30.09.2008: Schalltechnisches Gutachten
Dipl.-Ing. Guido Beuster, Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung, Erkelenz 2014: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
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STAND: SEPTEMBER 2016
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