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Kommune
Erftstadt
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Erstellt
16.09.10, 06:27
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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Auszug aus der Kommentierung
3. Kostendeckungsvorschlag
zu § 26 Abs. 2 GO NRW
(Abs. 2 Satz 1)
Ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen nach den gesetzlichen
Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 enthalten,
der die Kosten der Umsetzung des Begehrens möglichst wirklichkeitsnah darstellt. Das Gesetz
verlangt insofern Angaben darüber, welche Kosten auf der Ausgabenseite mit der Maßnahme
verbunden sind und wie diese auf der Einnahmenseite im Rahmen des Haushaltsrechts
gedeckt werden können. Der hiernach erforderliche Vorschlag für die Deckung der Kosten
muss eine überschlägige nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten (vgl. hierzu OVG NRW,
Urt. v. 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NWVBI.2003, S. 312 ff.).
Diesen Anforderungen können Initiatoren eines Bürgerbegehrens auch ohne Aneignung
spezifischer Fachkenntnisse genügen. Von ihnen ist lediglich zu erwarten, dass sie sich mit der
allgemeinen Finanz- und der aktuellen Haushaltslage der Gemeinde - in einem auf Grundzüge
beschränkten Umfang - vertraut machen und ihr in ihrem Kostendeckungsvorschlag
Rechnung tragen. Das Gesetz unterscheidet dabei insbesondere nicht danach, ob eine
Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept
aufgestellt hat oder nicht. Deshalb sind auch in
einem solchen Fall keine strengeren Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag zu
stellen.
Der notwendige Finanzierungsvorschlag muss konkret sein und darf sich nicht darauf
beschränken, dass die Mittel aus der allgemeinen Rücklage entnommen werden sollen. Ob der
Kostendeckungsvorschlag "nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar" ist oder nicht,
muss im Einzelfall überprüft werden. Ausreichend sind dabei überschlägige und schlüssige
Angaben über die Höhe der geschätzten Kosten, deren Bezifferung jedoch unverzichtbar ist,
da anderenfalls die Signal- und Warnfunktion, die der Kostendeckungsvorschlag gegenüber
den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens haben soll, ins Leere liefe. Ein
Kostendeckungsvorschlag
ist daher unzureichend, wenn er schon keine konkreten Angaben
über die voraussichtliche Höhe der Kosten enthält (VGDüsseldorf, Urt. v. 02.11.2001 - 1 L
423/01 -).
Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige Herstellungs- und / oder Anschaffungskosten,
sondern darüber hinaus auch Folgekosten (z. B. Betriebs- und Investitionskosten) verursacht,
ist auch insoweit eine höhen mäßig bezifferte Prognose und ein Deckungsvorschlag notwendig.
(vgl. Urt. v. 13.02.1998 1 K 5181/96 -, StuGR 1998, S. 124 ff.) in diesem Zusammenhang den Kostendeckungs-
Als nicht ausreichend beurteilte beispielsweise das VG Düsseldorf
vorschlag für ein Bürgerbegehren zum Erhalt eines Hallenbades, der u. a. vorsah, dass
"Betrieb und Erhalt weiterhin aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten werden sollen ...".
Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass schon die gewählte Formulierung
keine Angaben über die voraussichtliche Höhe der Kosten enthält.
Auch in den Fällen, in denen der vom Bürgerbegehren geforderte Verzicht auf ein vom Rat
beschlossenes Vorhaben mit dem Ausfall erwarteter Einnahmen verbunden ist, muss sich der
Kostendeckungsvorschlag mit diesen Mindereinnahmen auseinandersetzen.
Auch solche
voraussichtlich entstehenden Mindereinnahmen fallen nämlich unter den Begriff der "Kosten
der verlangten Maßnahme" i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 (vgl. VG Köln, Beschl. v. 26.02.2002 4 L 53/02 -, NWVBI.2002, S. 319, und VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.1998 - 1 K 11351/96 -,
NWVBI. 1999, S. 194, 196).
Richtet sich ein Bürgerbegehren
allerdings gegen den Verkauf von Gemeindevermögen,
zählen die mit dem Verkaufserlös etwa abzubauenden
Kreditbelastungen
der Gemeinde
so
nicht
zu den Kosten der verlangten Maßnahme, für die das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 2 Satz 1
einen Kostendeckungsvorschlag
enthalten muss (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B
522/04 -, NWVBI. 2004, S. 346 ff.). Insofern fehlt es an dem zu fordernden Zusammenhang
zwischen Ausfall des Kaufpreises und der Vermögensminderung durch weiterlaufende
Zinslasten oder der Neubegründung von Kreditverbindlichkeiten. Letztere sind nicht Kosten
der Unterlassung der Veräußerung, sondern Kosten einer unabhängig von ihr getätigten oder
beabsichtigten und mit ihr in keinem inneren Zusammenhang stehenden Kreditaufnahme.
Wird ein Bürgerbegehren mit einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag eingereicht, so
können keine "Nachbesserungen" durch Zahlenangaben im Widerspruchs- oder
Klageverfahren vorgenommen werden. Eine nachträgliche "Heilung" des nicht ausreichenden
Finanzierungsvorschlags ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit eines Kostendeckungsvorschlags
ist ausschließlich dessen Fassung im
Bürgerbegehren selbst. Denn nur diese wurde den unterzeichnenden Bürgern unterbreitet und
war Gegenstand der Zulässigkeitsentscheidung
im Rat (VG Düsseldorf, Urt. v. 26.02. 1999 1 K 11023/96 -, VR 2000, S. 69, 71; NWVBI.1999, S. 356, 359).
Zu den Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag
hat sich das
nord rhein-westfälische Innenministerium dahingehend geäußert, dass
"die Höhe der Kosten - und sei es auch nur überschlägig - zu beziffern
sei, wenn die Umsetzung des Begehrens Kosten verursache."
Erschwert wird die Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags
in solchen Kommunen, die der Haushaltssicherung unterliegen.
Eine Kommune mit "vorläufiger Haushaltsführung" darf nur noch
Aufgaben erfüllen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. So ist
etwa der Erhalt einer Schule mit sinkenden Schülerzahlen keine
Pflichtaufaabe.
Die in einem Kostendeckun svorschla
zu nennenden Maßnahmen
zur Erzielun von Mehreinnahmen zwecks Deckun der Kosten des
Weiterbetriebs einer solchen Schule sind dann nicht traafähia. weil
Mehreinnahmen zur Schuldentil un der Stadt verwendet werden
müssten.
Für eine Maßnahme, die im Vermögenshaushalt veranschlagt wird, sollte
man einen Deckungsvorschlag machen, der ebenfalls in den
Vermögenshaushalt gehört; eine Maßnahme, die den
Verwaltungshaushalt
belastet, sollte auch aus ihm finanziert werden.
Kein Kostendeckungsvorschlag
ist selbstverständlich fällig, wenn
man den kompletten Verzicht auf eine Maßnahme fordert