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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Anforderungen Kostendeckungsvorschlag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
309 kB
Erstellt
16.09.10, 06:27
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
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Inhalt der Datei

Auszug aus der Kommentierung 3. Kostendeckungsvorschlag zu § 26 Abs. 2 GO NRW (Abs. 2 Satz 1) Ein Begehren, dessen Umsetzung Kosten verursacht, muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag nach § 26 Abs. 2 Satz 1 enthalten, der die Kosten der Umsetzung des Begehrens möglichst wirklichkeitsnah darstellt. Das Gesetz verlangt insofern Angaben darüber, welche Kosten auf der Ausgabenseite mit der Maßnahme verbunden sind und wie diese auf der Einnahmenseite im Rahmen des Haushaltsrechts gedeckt werden können. Der hiernach erforderliche Vorschlag für die Deckung der Kosten muss eine überschlägige nachvollziehbare Kostenschätzung enthalten (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, NWVBI.2003, S. 312 ff.). Diesen Anforderungen können Initiatoren eines Bürgerbegehrens auch ohne Aneignung spezifischer Fachkenntnisse genügen. Von ihnen ist lediglich zu erwarten, dass sie sich mit der allgemeinen Finanz- und der aktuellen Haushaltslage der Gemeinde - in einem auf Grundzüge beschränkten Umfang - vertraut machen und ihr in ihrem Kostendeckungsvorschlag Rechnung tragen. Das Gesetz unterscheidet dabei insbesondere nicht danach, ob eine Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt hat oder nicht. Deshalb sind auch in einem solchen Fall keine strengeren Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag zu stellen. Der notwendige Finanzierungsvorschlag muss konkret sein und darf sich nicht darauf beschränken, dass die Mittel aus der allgemeinen Rücklage entnommen werden sollen. Ob der Kostendeckungsvorschlag "nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbar" ist oder nicht, muss im Einzelfall überprüft werden. Ausreichend sind dabei überschlägige und schlüssige Angaben über die Höhe der geschätzten Kosten, deren Bezifferung jedoch unverzichtbar ist, da anderenfalls die Signal- und Warnfunktion, die der Kostendeckungsvorschlag gegenüber den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens haben soll, ins Leere liefe. Ein Kostendeckungsvorschlag ist daher unzureichend, wenn er schon keine konkreten Angaben über die voraussichtliche Höhe der Kosten enthält (VGDüsseldorf, Urt. v. 02.11.2001 - 1 L 423/01 -). Soweit die Maßnahme nicht nur einmalige Herstellungs- und / oder Anschaffungskosten, sondern darüber hinaus auch Folgekosten (z. B. Betriebs- und Investitionskosten) verursacht, ist auch insoweit eine höhen mäßig bezifferte Prognose und ein Deckungsvorschlag notwendig. (vgl. Urt. v. 13.02.1998 1 K 5181/96 -, StuGR 1998, S. 124 ff.) in diesem Zusammenhang den Kostendeckungs- Als nicht ausreichend beurteilte beispielsweise das VG Düsseldorf vorschlag für ein Bürgerbegehren zum Erhalt eines Hallenbades, der u. a. vorsah, dass "Betrieb und Erhalt weiterhin aus allgemeinen Haushaltsmitteln bestritten werden sollen ...". Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass schon die gewählte Formulierung keine Angaben über die voraussichtliche Höhe der Kosten enthält. Auch in den Fällen, in denen der vom Bürgerbegehren geforderte Verzicht auf ein vom Rat beschlossenes Vorhaben mit dem Ausfall erwarteter Einnahmen verbunden ist, muss sich der Kostendeckungsvorschlag mit diesen Mindereinnahmen auseinandersetzen. Auch solche voraussichtlich entstehenden Mindereinnahmen fallen nämlich unter den Begriff der "Kosten der verlangten Maßnahme" i.S.v. § 26 Abs. 2 Satz 1 (vgl. VG Köln, Beschl. v. 26.02.2002 4 L 53/02 -, NWVBI.2002, S. 319, und VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.1998 - 1 K 11351/96 -, NWVBI. 1999, S. 194, 196). Richtet sich ein Bürgerbegehren allerdings gegen den Verkauf von Gemeindevermögen, zählen die mit dem Verkaufserlös etwa abzubauenden Kreditbelastungen der Gemeinde so nicht zu den Kosten der verlangten Maßnahme, für die das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Kostendeckungsvorschlag enthalten muss (OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 -, NWVBI. 2004, S. 346 ff.). Insofern fehlt es an dem zu fordernden Zusammenhang zwischen Ausfall des Kaufpreises und der Vermögensminderung durch weiterlaufende Zinslasten oder der Neubegründung von Kreditverbindlichkeiten. Letztere sind nicht Kosten der Unterlassung der Veräußerung, sondern Kosten einer unabhängig von ihr getätigten oder beabsichtigten und mit ihr in keinem inneren Zusammenhang stehenden Kreditaufnahme. Wird ein Bürgerbegehren mit einem unzureichenden Kostendeckungsvorschlag eingereicht, so können keine "Nachbesserungen" durch Zahlenangaben im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgenommen werden. Eine nachträgliche "Heilung" des nicht ausreichenden Finanzierungsvorschlags ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit eines Kostendeckungsvorschlags ist ausschließlich dessen Fassung im Bürgerbegehren selbst. Denn nur diese wurde den unterzeichnenden Bürgern unterbreitet und war Gegenstand der Zulässigkeitsentscheidung im Rat (VG Düsseldorf, Urt. v. 26.02. 1999 1 K 11023/96 -, VR 2000, S. 69, 71; NWVBI.1999, S. 356, 359). Zu den Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag hat sich das nord rhein-westfälische Innenministerium dahingehend geäußert, dass "die Höhe der Kosten - und sei es auch nur überschlägig - zu beziffern sei, wenn die Umsetzung des Begehrens Kosten verursache." Erschwert wird die Formulierung eines Kostendeckungsvorschlags in solchen Kommunen, die der Haushaltssicherung unterliegen. Eine Kommune mit "vorläufiger Haushaltsführung" darf nur noch Aufgaben erfüllen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. So ist etwa der Erhalt einer Schule mit sinkenden Schülerzahlen keine Pflichtaufaabe. Die in einem Kostendeckun svorschla zu nennenden Maßnahmen zur Erzielun von Mehreinnahmen zwecks Deckun der Kosten des Weiterbetriebs einer solchen Schule sind dann nicht traafähia. weil Mehreinnahmen zur Schuldentil un der Stadt verwendet werden müssten. Für eine Maßnahme, die im Vermögenshaushalt veranschlagt wird, sollte man einen Deckungsvorschlag machen, der ebenfalls in den Vermögenshaushalt gehört; eine Maßnahme, die den Verwaltungshaushalt belastet, sollte auch aus ihm finanziert werden. Kein Kostendeckungsvorschlag ist selbstverständlich fällig, wenn man den kompletten Verzicht auf eine Maßnahme fordert