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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW a) Käthe-Kollwitz-Ring b) Im Uhrfeld)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
87 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
22.09.16, 14:09
Aktualisiert
22.09.16, 14:09
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW
a) Käthe-Kollwitz-Ring
b) Im Uhrfeld)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 114/2016 13.09.2016 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: II-3 gez. Bambynek öffentliche Sitzung Fachbereich: X gez. Herhut Bürgermeister: gez. i.V. Wassenhoven nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Gemeinderat 06.10.2016 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken gez. Ossenkopp Bedenken Kämmerer Ja Nein Enth. Bemerkungen 6. Betreff: Widmung von Straßen gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW a) Käthe-Kollwitz-Ring b) Im Uhrfeld Beschlussvorschlag: a) Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW die Widmung des in der Anlage 1 dargestellten Bereiches der Gemeindestraße Käthe-Kollwitz-Ring, Gemarkung Aldenhoven, Flur 7, Flurstück 989 als öffentliche Verkehrsfläche (Anliegerstraße). b) Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW die Widmung des in der Anlage 2 dargestellten Bereiches der Gemeindestraße Im Uhrfeld, Gemarkung Siersdorf, Flur 4, Flurstück 181 und 148 als öffentliche Verkehrsfläche (Anliegerstraße). Sachdarstellung: Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW erhalten Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche durch ihre Widmung. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, die mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Gemäß §§ 127 ff. BauGB sowie § 6 StrWG des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Widmung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als unabdingbares Herstellungsmerkmal der erstmaligen, endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu veranlassen. Die gewidmeten Anlagen unterliegen nicht mehr den Rechtsnormen des Baugesetzbuches, sondern denen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Daher sind nachfolgende straßenbauliche Maßnahmen nicht mehr nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (Erschließungskostenbeiträge) sondern nach Maßgabe des KAG NW und der zugehörigen Ortssatzung (Anliegerbeiträge) abzurechnen. a) Die Straße Käthe-Kollwitz-Ring wurde am 28.10.2014 formell abgenommen. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die sich im Eigentum der Gemeinde Aldenhoven befindet. b) Die Straße Im Uhrfeld befindet sich im Eigentum der Gemeinde Aldenhoven und wurde formell am 09.12.2004 abgenommen. 1