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Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
101 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
01.12.16, 17:09
Aktualisiert
01.12.16, 17:09
Beschlussvorlage (Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 139/2016 22.11.2016 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: III-3 gez. Weidenhaupt öffentliche Sitzung Fachbereich: gez. Ossenkopp X Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Gemeinderat 15.12.2016 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken gez. Ossenkopp Bedenken Kämmerer Ja Nein Enth. Bemerkungen 8. Betreff: Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt, Herrn / Frau ______________ für die Dauer von 5 Jahren (2017 bis 2021) zur stellvertretenden Schiedsperson für den Bereich der Gemeinde Aldenhoven zu wählen. Sachdarstellung: In seiner Sitzung vom 17.11.2016 hat der Rat Herrn Heinz Peter Schlößer zur stellvertretenden Schiedsperson für den Bereich der Gemeinde Aldenhoven gewählt. Mit Schreiben vom 22.11.2016 teilt Herr Schlößer mit, dass er für dieses Amt nicht zur Verfügung steht. Für die Schiedsamtswahl lagen insgesamt vier Bewerbungen vor. Frau Wegewitz wurde zur Schiedsperson gewählt und Herr Schlößer steht als Stellvertreter nicht zur Verfügung. Somit verbleiben:  Frau Evelyn Margret Lony Adams, Bourheimer Weg 14, geb. am 31.01.1964, verheiratet, Diplom Berufspädagogin für Gesundheitsberufe und  Herr Ingo Koch, Bourheimer Weg 14, geb. am 15.08.1971, verheiratet, Polizeibeamter. Zum Letztgenannten teilt der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen mit, dass bei Personen die im Polizeidienst tätig sind, Interessenkollisionen –gerade in Strafsachen- auftreten können. Die stellv. Schiedsperson wird nach den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes NW für die Dauer von 5 Jahren vom Gemeinderat gewählt. Für das Wahlverfahren selbst gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung NW. 1