Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
101 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:16
Aktualisiert
02.02.17, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 4/2017
23.01.2017
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: I-1
gez. Krieger
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
X
Bürgermeister:
gez. i.V. Wassenhoven
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
TOP
Gemeinderat
16.02.2017
5.1.
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken gez. Ossenkopp
Bedenken
Kämmerer
Ja
Nein Enth.
Bemerkungen
Betreff:
9. Änderung der Hauptsatzung vom 09.12.1999
hier: Anpassung an die Änderung der Gemeindeordnung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt die als Anlage 2 zur Sitzungsvorlage beigefügte Satzung über
die 9. Änderung der Hauptsatzung vom 09.12.1999. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Am 29.11.2016 ist das Landesgesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Kraft getreten, womit u.a. die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geändert wurde. Ebenfalls geändert wurde mit Wirkung vom
01.01.2017 die Entschädigungsverordnung.
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist es insbesondere zu Änderungen in
den §§ 27a (neu), 39, 44, 45, 46, 58, 72, 107 und 107a GO NRW gekommen, die mit Wirkung vom
29.11.2016 in Kraft getreten sind. Die Ergänzung in § 80 Abs. 5 GO NRW tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft.
Die Änderung in § 56 GO NRW tritt erst mit der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft.
Im Einzelnen wurden die folgenden Änderungen, die eine Anpassung der Hauptsatzung erfordern, vom Landtag beschlossen:
1. Ortsbürgermeister (§ 3)
Durch die Neuregelung in § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist seit dem 29.11.2016 geregelt, dass Ortsbürgermeister nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, für den sie bestellt sind. Bislang war
dies der Fall. Nun enthält die Regelung nur noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort mehr Freiräume bei der Suche nach einem geeigneten Kandidaten einräumt.
Des Weiteren wurde in § 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW klarstellend geregelt, dass Ortsbürgermeister auch einen Anspruch auf Freistellung nach § 44 GO NRW haben.
Beide Regelungen müssen in der Hauptsatzung geändert werden.
1
2. Verdienstausfall (§ 10 Absatz 3)
Eine weitere Änderung betrifft den Verdienstausfall, für den zukünftige eine Untergrenze von 8,84 € pro
Stunde (Mindestlohn) sowie eine Obergrenze von 80 € pro Stunde gilt.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 werden niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen. Laut unserer Hauptsatzung galt hier bisher eine Obergrenze von 21 € pro Stunde.
Die Untergrenze, der sog. Regelungsstundensatz, den die Entschädigungsverordnung nun auf den Mindestlohn (8,84 EUR/Stunde) festlegt, könnte durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der
Hauptsatzung angehoben werden. Bisher galt laut Hauptsatzung ein Regelstundensatz von 8 €. Die Verwaltung empfiehlt hier, den Mindestlohn zu übernehmen.
3. Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch (§10 Absatz 4)
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten bei Fraktionen mit mindestens acht
Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender, bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und
bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben, was bisher auch so in
der Hauptsatzung geregelt war.
4. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende (§10 Absatz 5)
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch fast aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht
unter diese Regelung, da diese qua Gesetz mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt
werden müssen.
Für die Gemeinde Aldenhoven würde dies bedeuten, dass die Vorsitzenden des Bauverwaltungsausschuss,
des Gemeindeentwicklungsausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und des Schul- und Sozialausschusses jeweils eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von aktuell 211,90 € erhalten würden. Dies würde Zusatzkosten von insgesamt 10.171,20 € pro Jahr verursachen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung geregelt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor Ort entscheiden, ob sie in
der Hauptsatzung festlegen möchte, weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen. Möglich ist es auch, dass alle Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden.
Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2017 hat die Verwaltung bereits über diese Gesetzesänderung
informiert. Die Mitglieder des Hauptausschusses haben damals einstimmig die Meinung vertreten, dass aufgrund der aktuellen finanziellen Lage der Gemeinde Aldenhoven alle Ausschüsse von der neuen Regelung
ausgenommen werden sollen. Diese Regelung muss nun in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Die
Verwaltung empfiehlt, dies rückwirkend zum 01.01.2017 zu tun.
5. Sonstige Änderungen
Daneben gibt es noch einige sonstige Änderungen, die aber keine Änderung des Ortsrechts erfordern. So ist
der Freistellungsanspruch für Stellvertreter des Bürgermeisters klargestellt worden. In § 27a GO NRW wurde
geregelt, dass Beiräte bzw. Beauftragte für Jugendliche, Senioren oder Menschen mit Behinderung in den
2
Kommunen errichtet bzw. bestellt werden können. Außerdem gab es Änderungen hinsichtlich der Größe
einer Fraktion bzw. Gruppe, die aber nur Auswirkungen in größeren Städten haben. Auch die Bekanntmachung der Haushaltssatzung bei fehlenden Jahresabschlüssen wurde neu geregelt. Und in den Rechnungsprüfungsausschuss können nun auch sachkundige Bürger bestellt werden.
Außerdem gab es noch eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes, wonach ab 2020 weitere Verkleinerungen der Räte möglich werden. So könnte der Aldenhovener Gemeinderat bei der nächsten Kommunalwahl
auf 24 oder 22 Ratsmitglieder verkleinert werden.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung im Dezember 2016
eine neue Muster-Hauptsatzung herausgegeben. Die Verwaltung hat aufgrund der neuen Mustersatzung eine
Anpassung der Hauptsatzung vorbereitet. Alte und neue Fassung sind in Anlage 1 gegenübergestellt. Eine
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ist als Anlage 2 beigefügt.
3