Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
102 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
02.02.17, 15:16
Aktualisiert
02.02.17, 15:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Satzung
über die 9. Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven
vom 09. Dezember 1999
Aufgrund
des § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 16. Februar 2017 mit Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 9. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Artikel 1
In § 3 (Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften und Gemeindebezirke) erhalten die Absätze 2
und 5 die folgende neue Fassung:
(2)
Für jeden Gemeindebezirk wird vom Rat ein/e Ortsbürgermeister/in gewählt. Die Wahl erfolgt
für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der/die Ortsbürgermeister/in soll in dem Gemeindebezirk,
für den er/sie bestellt wird, wohnen und muss dem Rat angehören oder angehören können. Der
Bürgermeister und seine Stellvertreter/innen sollen nicht zum/r Ortsbürgermeister/in gewählt
werden. Die Ortsbürgermeister/innen sind Ehrenbeamte.
(5)
Zur Abgeltung des ihm/ihr durch die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben entstehenden
Aufwandes erhält er/sie eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung. Daneben steht dem/der Ortsbürgermeister/in Ersatz des
Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 Satz 7 i.V.m. § 45 Abs. 1 GO NRW zu.
Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW zu.
Artikel 2
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) erhält die folgende neue Fassung:
(1)
Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages nach Maßgabe der EntschVO.
(2)
Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die im Rahmen der
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein
Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des
Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes
Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird,
wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt.
02.02.2017
GA // D:\SDNET210_Aldenhoven\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T2949.docx
(3)
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen
durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der
Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an
kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a)
Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten auf Antrag einen Regelstundensatz, es sei
denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der
Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.
b)
Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c)
Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d)
Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine
ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist,
oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt
des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)
Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(4)
Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende- erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
(5)
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende
weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Bauverwaltungsausschuss
- Gemeindeentwicklungsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schul- und Sozialausschuss.
Artikel 3
Diese 9. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
2/3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den xx. Februar 2017
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
3/3