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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Begründung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
232 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39

Inhalt der Datei

Anlage 3 zu SV 109/2016 BEGRÜNDUNG ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS 42 N - AM ALDENHOVENER WEG DER GEMEINDE ALDENHOVEN Stand 08.09.2016 Gliederung der Begründung 1. Allgemeines 1.1 Rechtliche Grundlagen 1.2 Verfahrensablauf 1.3 Planungsstand 1.4 Planverfahren 2. Abgrenzung und Beschreibung des 3. Änderungsgebietes 2.1 Räumlicher Geltungsbereich 2.2 Verkehrliche Erschließung 3. Anlass, Ziel und Inhalt der 3. Planänderung 3.1 Anlass und Ziel der 3. Planänderung 3.2 Inhalt der 3. Planänderung 4. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der baulichen Nutzung 4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 4.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten 4.5 Erschließung 5. Technische Infrastruktur 5.1 Entwässerung 5.2 Abfallentsorgung 5.3 Lärmschutz 6. Altlasten 7. Kampfmittelbeseitigung 8. Geologische /tektonische Besonderheiten 9. Naturhaushalt – Ökologie – Landschaft – Artenschutz 9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft 9.2 Auswirkungen auf Schutzgüter 10. Bodendenkmalpflege 11. Maßnahmen zur Verwirklichung 12. Bodenordnende Maßnahmen 13. Finanzielle Auswirkungen 2 1. ALLGEMEINES 1.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) Baugesetzbuch (BauBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI.I 2004 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S. 1722). Baunutzungsverordnung (BauNVO) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBI. I S. 1548). Planzeichenverordnung (PlanzV) Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509). Bauordnung BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294). Landeswassergesetz LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom am 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133). 1.2 VERFAHRENSABLAUF In seiner Sitzung am 12.03.2015 hat der Bauverwaltungsausschuss die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N beschlossen. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird ein Teil des Bebauungsplans Nr. 42 N überplant. 1.3 PLANUNGSSTAND Landesentwicklungsplan Der Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1995 klassifiziert die Gemeinde Aldenhoven bezüglich der siedlungsräumlichen Grundstruktur als Grundzentrum innerhalb eines Gebietes mit überwiegend ländlicher Grundstruktur. 3 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, qualifiziert den Geltungsbereich als Agrarbereich. Die Planung steht den Aussagen des Regionalplans somit nicht entgegen. Flächennutzungsplan Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt für das Plangebiet Wohnbauflächen dar. Somit ist der Bebauungsplan entsprechend den Vorschriften des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und eine Anpassung dessen ist entbehrlich. Landschaftsplan Im Plangebiet herrschen keine Schutzgebiete vor. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans Aldenhoven/Linnich-West. 1.4 PLANVERFAHREN Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt nach § 13a BauGB. Die Anwendung dieses Verfahrens ist möglich, da - - - der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. der Nachverdichtung und Innenentwicklung dient. Das Plangebiet des Bebauungsplans 42 N ist bereits zu einem großen Teil bebaut bzw. von Bebauung umgeben und somit dem Siedlungsbereich zuzurechnen. Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um eine Nachverdichtungsmaßnahme. die Größe der festzusetzenden Grundfläche entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB deutlich unter 20.000 m² liegt. Das vorliegende Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 2.741 m². Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² Grundfläche wird damit erheblich unterschritten. mit der 3. Änderung dieses Bebauungsplans weder UVP-pflichtige Vorhaben vorbereitet oder begründet werden noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 N gemäß § 13a BauGB erfüllt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Durchführung eines Monitorings nach § 4c BauGB abgesehen wird. 2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES ÄNDERUNGSGEBIETES 2.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N liegt zentral im Bereich des Bebauungsplans 42 N. Dieser Geltungsbereich ist dreiseitig von Planstraßen umgeben. Die weitere Abgrenzung bildet ein Fußweg. 4 Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N ist der Planzeichnung zu entnehmen. Das Umfeld des Plangebietes ist ländlich geprägt. Im Norden und Osten grenzen Ackerparzellen direkt an das Plangebiet. Die Gebäude und die Grundstücksstruktur der Von-Paland-Straße weisen dörfliche Strukturen aus. Durch Neubaumaßnahmen in der gesamten Ortslage – in Form von Einfamilienhaussiedlungen – wird die dörfliche Struktur sukzessiv in ein Wohngebiet gewandelt. Die Gewichtung der typischen Hofstellen und Wirtschaftsbetriebe nimmt zugunsten der Wohnnutzung stetig ab. Im Nordwesten des Plangebietes in einem Abstand von ca. 300 m verläuft die A 44 Aachen-Düsseldorf. 2.2 VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Planstraße, die einen Anschluss an die von-Paland-Straße hat und damit auch an das überörtliche Straßennetz angeschlossen ist. 3. ANLASS, ZIEL UND INHALT DER 3. PLANÄNDERUNG 3.1 ANLASS UND ZIEL DER 3. PLANÄNDERUNG In seiner Sitzung am 12.13.2015 hat der Bauverwaltungsausschuss beschlossen, die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan 42 N für den räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N ist rechtsverbindlich. Er bildet die planungsrechtliche Grundlage. Die Baugrenzen werden im Bereich der Änderung anders angeordnet. Der Bebauungsplan 42 N sieht für das gesamte Plangebiet Grundstücke für eine freistehende Bebauung vor. Festgesetzt werden Einfamilienhäuser als Einzel- oder Doppelhäuser mit einer Bautiefe von 15,0 m. Die Erschließung erfolgt unmittelbar vom Aldenhovener Weg aus. Die 3. Änderung ist im rechtsgültigen Bebauungsplan 42 N wie folgt ausgewiesen: - WA - Allgemeines Wohngebiet - Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß: 1 - Offene Bauweise: Einzelhäuser und Doppelhäuser - Grundflächenzahl (GRZ): 0,4 - maximale Zahl der Wohnungen: 2 Durch eine behutsame Nachverdichtung des insgesamt 2.741 m² großen Plangebietes soll eine Wohnbebauung ermöglicht werden, die der aktuellen Wohnraumnachfrage entspricht. 5 Die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N sieht für den Planbereich eine Bebauung mit Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften und freistehenden Häusern mit einer Baufeldtiefe von 14 bis 15 m vor. 3.2 INHALT DER 2. PLANÄNDERUNG Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird eine Nachverdichtung auf dem Flurstück Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 299 vorgenommen, auf dem bislang nur im südlichen Bereich eine Bebauung ermöglicht wurde. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise bleiben unverändert bestehen und werden daher durch die vorliegende 3. Änderung nicht berührt. Auch die nachrichtlichen Übernahmen und sonstigen Hinweise behalten ihre Gültigkeit. 4. BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 BauGB) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB werden folgende textliche Festsetzungen in die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N aufgenommen. Art der baulichen Nutzung Gebietstyp Bauweise Maß der Nutzung Geschossigkeit GRZ Firsthöhe - FH Traufhöhe - TH WA o – offen 1 0,4 9,00 m 4,00 m 4.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 i.V.m. § 9 BauNVO) Entsprechend dem oben erläuterten Planungsziel und in Anlehnung an den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan 42 N wird der Änderungsbereich gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Um ungewollte Beeinträchtigungen zu vermeiden und zur Einhaltung des vorhandenen Strukturgefüges, werden in den textlichen Festsetzungen folgende gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich zulässige sowie gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen: Anlagen für sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Der Ausschluss ist insbesondere begründet in einer dem Ortsbild angemessenen Bebauung des kleinen Planbereichs. Das Erscheinungsbild der oben aufgeführten Nutzungen entspricht nicht der für diese Lage städtebaulich gewollten Bau- und Nutzungsstruktur. Zudem sind diese Nutzungen 6 mit einem hohen Kundenverkehr verbunden. Für die ausgeschlossenen Nutzungen sind Standorte in besserer Zuordnung an anderen Stellen im Gemeindegebiet ausreichend vorhanden. 4.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18, 19 BauNVO) Für die allgemeinen Wohngebiete ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf eine Grundflächenzahl von 0,4 beschränkt. Die Zahl der Vollgeschosse ist analog zu den umgebenden Neubaugebieten auf maximal ein Vollgeschoss begrenzt. Für das Plangebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Durch die Festsetzung der Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO werden in den Baugebieten die überbaubaren Flächen bestimmt. Die Tiefe der Baufenster ist überwiegend mit 14 bis 15 m festgesetzt. Diese überbaubare Grundstücksfläche sichert eine weitgehend einheitliche Straßenrandgestaltung und bietet darüber hinaus genügend Spielraum zur individuellen Gestaltung. Die Trauf- und Firsthöhe sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist in den übrigen Baugebieten reglementiert, um eine weitgehend einheitliche Gestaltung zu gewährleisten. Zur eindeutigen Differenzierung der Mindest- bzw. der Höchstfirsthöhen wurden die Mindestfirsthöhen in der Planzeichnung und der Legende/Festsetzung besonders hervorgehoben. 4.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird eine offene Bauweise festgelegt, um die ortstypische Bestandsstruktur zu sichern. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert. Die Anordnung der Baugrenzen wird so gewählt, dass ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und die städtebauliche Zielsetzung den Gebietscharakter zu erhalten geeignet ist. Die überbaubaren Flächen mit einer Bautiefe von 14 bis 15 m werden dabei so angeordnet, dass eine straßenbegleitende Bebauung möglich ist. Ferner wird die Abstandsfläche zwischen der Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie auf 3,00 m festgelegt. 7 4.4 NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE MIT IHREN ZUFAHRTEN (§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO) Die Garagen und Stellplätze sind in einem Abstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den speziell für Garagen ausgewiesenen Flächen zulässig. 4.5 ERSCHLIESSUNG (§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Verkehr a) Straßenverkehrsflächen Für das Plangebiet des Bebauungsplans 42 N ist im Süden über die Von_palandStraße ein Anschluss an das gemeindliche Straßennetz vorhanden. Zusätzlich bleibt der nördliche Wirtschaftsweg als öffentliche Verkehrsfläche erhalten und gewährleistet dem landwirtschaftlichen Verkehr ein problemloses Erreichen der Ackerflächen. Für das interne Erschließungsnetz sind 6,50 m breite Straßenverkehrsflächen festgesetzt, die ein ausreichendes Maß für den ruhenden Verkehr, die Verbindungsund Erschließungsfunktion sowie für die Aufenthaltsqualität bieten. Die kurzen Nebenerschließungen (Stichwege) haben entsprechend ihrer untergeordneten Funktion eine Breite 5,00 m. Auf die Ausbildung von Wendeanlagen wurde aufgrund der geringen Länge der Stichstraßen verzichtet. Das Wenden von KFZ ist im Kreuzungsbereich problemlos möglich. Ver- und Entsorgung a) Versorgung Die Versorgung des Gebietes ist im Zuge der Erschließungsmaßnahme umgesetzt worden. Die Versorgungsleitungen wurden innerhalb des öffentlichen Straßenraumes verlegt. b) Entsorgung Die Entsorgung der Abwässer erfolgt im Mischsystem. Durch die nur geringfügige Erweiterung der überbaubaren Fläche ist die vorhandene Entsorgung gesichert. Schmutzwasser: Es ist keine Änderung des Systems erforderlich. Versickerung von Niederschlagswasser: Die Versickerung von Niederschlagswasser ist im Plangebiet aufgrund der Bodenverhältnisse und der daraus resultierenden Durchlässigkeiten nicht möglich. 8 Bei sehr geringer Durchlässigkeit des Bodens (kf < 1 x 10-6 m/s) versagen erfahrungsgemäß Versickerungsanlagen nach einiger Zeit, was auf Verseifung des Bodens sowie Ausfällung auch in Niederschlagswasser gelöster Stoffe durch ph-WertSchwankungen, CO3-Ausfällung, Sedimentation feinster Schwebefracht etc. zurückzuführen ist. Im Übrigen wird eine Versickerung in solchen Böden meist wirtschaftlich uninteressant. Gemäß den geltenden Regelwerken sollten die Durchlässigkeitsbeiwerte des Untergrundes zwischen min. kf = 5 x 10-6 m/s und max. kf = 5 x 10-3 m/s liegen. 5. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR 5.1 ENTWÄSSERUNG (§9 Abs. 1 Nr. 16i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG) Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt, unverändert gegenüber den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 42 N im Mischsystem. 5.2 ABFALLENTSORGUNNG Die Abfallentsorgung ist durch die geltende Abfallsatzung der Gemeinde Aldenhoven geregelt. 5.3 LÄRMSCHUTZ Verkehrslärm durch die A44 Das Plangebiet des Bebauungsplans 42 N liegt in einem Abstand von ca. 300 m südöstlich der in Hochlage verlaufenden A44. Zwischen der Autobahn und dem Plangebiet bestand eine ungehinderte Schallausbreitung. Eine Stellungnahme des Sachverständigenbüros für Immissionsschutz Dr. Szymanski und Partner, Aachen hatte ergeben, dass die bis dahin verfolgte städtebauliche Konzeption (Bebauungsplan Vorentwurf) den Anforderungen der technischen Regelwerke nicht entsprach. Dies bezog sich vor allem auf die nach Norden völlig ungeschützten Auenwohnbereiche sowie die konzipierte aufgelockerte Baustruktur. In Zusammenarbeit mit Schallgutachter wurde die städtebauliche Planung hinsichtlich des Schallschutzes optimiert. Das Erschließungssystem wurde derart geändert, dass nun der ehemalige Wirtschaftsweg im Norden des Plangebietes auf 6,50 m verbreitert wurde und unmittelbar die südlich angrenzenden Baugebiete erschließt. Durch entsprechende Festsetzungen ist in diesen Baufeldern ein geschlossener Baukörper mit einer verbindlichen Firsthöhe von 9,50 m errichtet worden. Zur Auflockerung ist diese Schallschutzbebauung lediglich durch Garagen unterbrochen, die ebenfalls eine verbindliche Fristhöhe von 6,00 m haben. Im Nordosten schließt der Lärmschutzwall mit einer Scheitelhöhe von 4,00 m an, um die Außenwohnbereiche der dahinterliegenden Gebäude zu schützen. Die im Bebauungsplan 42 N festgesetzten baulichen Maßnahmen wurden umgesetzt. 9 Zum Schutz vor den von der Autobahn hervorgerufenen Lärmimmissionen werden im Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N bauliche Schallschutzmaßnahmen zur Schalldämmung der Außenbauteile (einschließlich Dachflächen) von Aufenthaltsräumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt (passiver Lärmschutz). Bei der Bemessung sind die unter Punkt 1 (Art der baulichen Nutzung) festgesetzten Lärmpegelbereiche des Gutachtens zu beachten. 6. ALTLASTEN Über die Existenz von Altlasten im Plangebiet ist nichts bekannt. 7. KAMPFMITTELBESEITIGUNG Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kamphandlungen im Plangebiet. Der beantragte Bereich wurde bereits vollständig von Kampfmitteln geräumt. Eine Überprüfung des beantragten Breiches auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 8. GEOLOGISCHE/TEKTONISCHE BESONDERHEITEN Die Gemarkung Niedermerz befindet sich in Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse T. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des „Weisweiler Sprunges“. Weitere tektonische Begleitstörungen sind möglich. Der Erftverband in Bergheim weist auf zwei tektonische Störungen hin, die im Plangebiet verlaufen. Nähere Auskunft erteilt der Erftverband unter der Telefonnummer 02271-88-0. Grundwasserabsenkungen, Grundwasserwiederanstiege, und ungleichmäßige Bodenbewegungen sind möglich. Sümpfungsauswirkungen Im Plangebiet befinden sich aktive und abgeworfene Grundwassermessstellen der RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen (86483) sind zu erhalten und bei Baumaßnahmen zu sichern. Die Zugänglichkeit für Messungen und Entnahmen ist zu gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen (86484) sind in der Regel 1,5 m unter der Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet. 9. NATURHAUSHALT – ÖKOLOGIE – LANDSCHAFT – ARTENSCHUTZ 9.1 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 42 N wurden die Belange von Natur und Landschaft bereits berücksichtigt. Da es sich hier um eine Nachverdichtung eines innerörtlichen Planungsstandortes handelt, dessen bauliche Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des sonstigen Freiraumes durch Nichtinanspruchnahme anderer ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt, ist eine erneute detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich. 10 Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 9.2 AUSWIRKUNGEN AUF SCHUTZGÜTER (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes 42 N soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die sich in die vorhandene Struktur einfügt, auf einer derzeit nur teilweise bebaubaren Fläche ermöglicht werden. Darüber hinaus soll Baurecht für hochwertigen Wohnraum in attraktiver Lage geschaffen werden. Die Gemeinde Aldenhoven hat sich in der Abwägung der zu berücksichtigenden Planungsbelange für die bauliche Inanspruchnahme dieser bereits erschlossenen Fläche entschieden, um dem Grundsatz gerecht zu werden, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und vorrangig Flächen innerhalb des bereits bebauten Zusammenhangs zu entwickeln. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes 42 N ist derzeit bereits größtenteils bebaut. Das Vorkommen von geschützten oder planungsrelevanten Arten ist nicht bekannt und aufgrund der anthropogenen Überformung nicht zu vermuten. Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden negativen Auswirkungen haben werden. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt sind durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N nicht zu erwarten. Auf das Landschaftsbild hat die Planänderung des bereits weitgehend realisierten Wohngebietes keine Auswirkungen, zudem erfüllt der Planänderungsbereich keine Naherholungsfunktion. Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. 10. BODENDENKMALPFLEGE Sondagen wurden bereits 2003 durchgeführt. Im Plangebiet wurden Bodendenkmalfunde aus römischer und vorgeschichtlicher Zeit gemacht. Diese wurden durch das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bereits gesichert und dokumentiert, sodass das Plangebiet heute als Bauland entwickelt werden kann. Die Bestimmungen der § 15 und § 16 Denkmalschutzgesetz NW sind weiterhin zu beachten. Weitere Bodenfunde sind unverzüglich anzuzeigen und in unverändertem Zustand zu belassen. Weisungen für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten. 11 11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG Die Umsetzung der Inhalte der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt durch den Eigentümer der Grundstücke. 12. BODENORDNENDE MASSNAHMEN Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der Neuparzellierung der zu vermarktenden Baugrundstücke nicht erforderlich. 13. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Umsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt seitens des Eigentümers, der die Maßnahme abwickelt. 12