Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
232 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39
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Anlage 3 zu SV 109/2016
BEGRÜNDUNG ZUR
3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS 42 N
- AM ALDENHOVENER WEG DER GEMEINDE ALDENHOVEN
Stand 08.09.2016
Gliederung der Begründung
1. Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.2 Verfahrensablauf
1.3 Planungsstand
1.4 Planverfahren
2. Abgrenzung und Beschreibung des 3. Änderungsgebietes
2.1 Räumlicher Geltungsbereich
2.2 Verkehrliche Erschließung
3. Anlass, Ziel und Inhalt der 3. Planänderung
3.1 Anlass und Ziel der 3. Planänderung
3.2 Inhalt der 3. Planänderung
4. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen
4.1 Art der baulichen Nutzung
4.2 Maß der baulichen Nutzung
4.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
4.4 Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten
4.5 Erschließung
5. Technische Infrastruktur
5.1 Entwässerung
5.2 Abfallentsorgung
5.3 Lärmschutz
6. Altlasten
7. Kampfmittelbeseitigung
8. Geologische /tektonische Besonderheiten
9. Naturhaushalt – Ökologie – Landschaft – Artenschutz
9.1 Eingriffe in Natur und Landschaft
9.2 Auswirkungen auf Schutzgüter
10. Bodendenkmalpflege
11. Maßnahmen zur Verwirklichung
12. Bodenordnende Maßnahmen
13. Finanzielle Auswirkungen
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1. ALLGEMEINES
1.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBI.I 2004 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBI. I S. 1722).
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013
(BGBI. I S. 1548).
Planzeichenverordnung (PlanzV)
Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBI. I S. 1509).
Bauordnung BauO NRW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 20. Mai 2014
(GV. NRW. S. 294).
Landeswassergesetz LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz (LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom am 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133).
1.2 VERFAHRENSABLAUF
In seiner Sitzung am 12.03.2015 hat der Bauverwaltungsausschuss die Aufstellung der 3.
Änderung des Bebauungsplans 42 N beschlossen.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird ein Teil des Bebauungsplans Nr. 42 N
überplant.
1.3 PLANUNGSSTAND
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1995
klassifiziert die Gemeinde Aldenhoven bezüglich der siedlungsräumlichen Grundstruktur
als Grundzentrum innerhalb eines Gebietes mit überwiegend ländlicher Grundstruktur.
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Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, qualifiziert den
Geltungsbereich als Agrarbereich. Die Planung steht den Aussagen des Regionalplans
somit nicht entgegen.
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt für das
Plangebiet Wohnbauflächen dar. Somit ist der Bebauungsplan entsprechend den
Vorschriften des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und eine
Anpassung dessen ist entbehrlich.
Landschaftsplan
Im Plangebiet herrschen keine Schutzgebiete vor. Das Plangebiet liegt außerhalb des
Geltungsbereichs des Landschaftsplans Aldenhoven/Linnich-West.
1.4 PLANVERFAHREN
Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt nach § 13a BauGB.
Die Anwendung dieses Verfahrens ist möglich, da
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der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. der
Nachverdichtung und Innenentwicklung dient. Das Plangebiet des Bebauungsplans
42 N ist bereits zu einem großen Teil bebaut bzw. von Bebauung umgeben und
somit dem Siedlungsbereich zuzurechnen. Bei der geplanten Maßnahme handelt
es sich um eine Nachverdichtungsmaßnahme.
die Größe der festzusetzenden Grundfläche entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 BauGB deutlich unter 20.000 m² liegt. Das vorliegende Plangebiet umfasst eine
Fläche von ca. 2.741 m². Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
von 20.000 m² Grundfläche wird damit erheblich unterschritten.
mit der 3. Änderung dieses Bebauungsplans weder UVP-pflichtige Vorhaben
vorbereitet oder begründet werden noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 42 N gemäß § 13a BauGB erfüllt.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §
13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Durchführung
eines Monitorings nach § 4c BauGB abgesehen wird.
2. ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES ÄNDERUNGSGEBIETES
2.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N liegt zentral im
Bereich des Bebauungsplans 42 N. Dieser Geltungsbereich ist dreiseitig von
Planstraßen umgeben. Die weitere Abgrenzung bildet ein Fußweg.
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Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans
42 N ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Das Umfeld des Plangebietes ist ländlich geprägt. Im Norden und Osten grenzen
Ackerparzellen direkt an das Plangebiet. Die Gebäude und die Grundstücksstruktur der
Von-Paland-Straße weisen dörfliche Strukturen aus. Durch Neubaumaßnahmen in der
gesamten Ortslage – in Form von Einfamilienhaussiedlungen – wird die dörfliche
Struktur sukzessiv in ein Wohngebiet gewandelt. Die Gewichtung der typischen
Hofstellen und Wirtschaftsbetriebe nimmt zugunsten der Wohnnutzung stetig ab.
Im Nordwesten des Plangebietes in einem Abstand von ca. 300 m verläuft die A 44
Aachen-Düsseldorf.
2.2 VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Planstraße, die einen Anschluss
an die von-Paland-Straße hat und damit auch an das überörtliche Straßennetz
angeschlossen ist.
3. ANLASS, ZIEL UND INHALT DER 3. PLANÄNDERUNG
3.1 ANLASS UND ZIEL DER 3. PLANÄNDERUNG
In seiner Sitzung am 12.13.2015 hat der Bauverwaltungsausschuss beschlossen, die 3.
Änderung des Bebauungsplans 42 N gemäß § 13a BauGB aufzustellen.
Der Bebauungsplan 42 N für den räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung des
Bebauungsplans 42 N ist rechtsverbindlich. Er bildet die planungsrechtliche Grundlage.
Die Baugrenzen werden im Bereich der Änderung anders angeordnet.
Der Bebauungsplan 42 N sieht für das gesamte Plangebiet Grundstücke für eine
freistehende Bebauung vor. Festgesetzt werden Einfamilienhäuser als Einzel- oder
Doppelhäuser mit einer Bautiefe von 15,0 m. Die Erschließung erfolgt unmittelbar vom
Aldenhovener Weg aus.
Die 3. Änderung ist im rechtsgültigen Bebauungsplan 42 N wie folgt ausgewiesen:
- WA - Allgemeines Wohngebiet
- Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß: 1
- Offene Bauweise: Einzelhäuser und Doppelhäuser
- Grundflächenzahl (GRZ): 0,4
- maximale Zahl der Wohnungen: 2
Durch eine behutsame Nachverdichtung des insgesamt 2.741 m² großen Plangebietes
soll eine Wohnbebauung ermöglicht werden, die der aktuellen Wohnraumnachfrage
entspricht.
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Die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N sieht für den Planbereich eine Bebauung
mit Einfamilienhäusern in Form von Doppelhaushälften und freistehenden Häusern mit
einer Baufeldtiefe von 14 bis 15 m vor.
3.2 INHALT DER 2. PLANÄNDERUNG
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird eine Nachverdichtung auf dem
Flurstück Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 299 vorgenommen, auf dem
bislang nur im südlichen Bereich eine Bebauung ermöglicht wurde.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung sowie zur Bauweise bleiben unverändert bestehen und werden daher durch
die vorliegende 3. Änderung nicht berührt. Auch die nachrichtlichen Übernahmen und
sonstigen Hinweise behalten ihre Gültigkeit.
4. BEGRÜNDUNG DER PLANUNGSRECHTLICHEN FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 BauGB)
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3
BauGB werden folgende textliche Festsetzungen in die 3. Änderung des Bebauungsplans
42 N aufgenommen.
Art der baulichen
Nutzung
Gebietstyp
Bauweise
Maß der Nutzung
Geschossigkeit
GRZ
Firsthöhe - FH
Traufhöhe - TH
WA
o – offen
1
0,4
9,00 m
4,00 m
4.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 5 i.V.m. § 9 BauNVO)
Entsprechend dem oben erläuterten Planungsziel und in Anlehnung an den bereits
rechtskräftigen Bebauungsplan 42 N wird der Änderungsbereich gemäß § 4 Abs. 1
BauNVO als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.
Um ungewollte Beeinträchtigungen zu vermeiden und zur Einhaltung des vorhandenen
Strukturgefüges, werden in den textlichen Festsetzungen folgende gemäß § 4 Abs. 2
BauNVO grundsätzlich zulässige sowie gemäß § 4 Abs. 3 ausnahmsweise zulässige
Nutzungen ausgeschlossen: Anlagen für sportliche Zwecke, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltung, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Der Ausschluss ist insbesondere
begründet in einer dem Ortsbild angemessenen Bebauung des kleinen Planbereichs.
Das Erscheinungsbild der oben aufgeführten Nutzungen entspricht nicht der für diese
Lage städtebaulich gewollten Bau- und Nutzungsstruktur. Zudem sind diese Nutzungen
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mit einem hohen Kundenverkehr verbunden. Für die ausgeschlossenen Nutzungen
sind Standorte in besserer Zuordnung an anderen Stellen im Gemeindegebiet
ausreichend vorhanden.
4.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18, 19 BauNVO)
Für die allgemeinen Wohngebiete ist das zulässige Maß der baulichen Nutzung auf
eine Grundflächenzahl von 0,4 beschränkt.
Die Zahl der Vollgeschosse ist analog zu den umgebenden Neubaugebieten auf
maximal ein Vollgeschoss begrenzt.
Für das Plangebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Durch die Festsetzung der Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO werden in den
Baugebieten die überbaubaren Flächen bestimmt. Die Tiefe der Baufenster ist
überwiegend mit 14 bis 15 m festgesetzt. Diese überbaubare Grundstücksfläche sichert
eine weitgehend einheitliche Straßenrandgestaltung und bietet darüber hinaus
genügend Spielraum zur individuellen Gestaltung.
Die Trauf- und Firsthöhe sowie die Zahl der zulässigen Vollgeschosse ist in den übrigen
Baugebieten reglementiert, um eine weitgehend einheitliche Gestaltung zu
gewährleisten. Zur eindeutigen Differenzierung der Mindest- bzw. der Höchstfirsthöhen
wurden die Mindestfirsthöhen in der Planzeichnung und der Legende/Festsetzung
besonders hervorgehoben.
4.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N wird eine offene
Bauweise festgelegt, um die ortstypische Bestandsstruktur zu sichern.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch
Baugrenzen definiert. Die Anordnung der Baugrenzen wird so gewählt, dass
ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht
und die städtebauliche Zielsetzung den Gebietscharakter zu erhalten geeignet ist.
Die überbaubaren Flächen mit einer Bautiefe von 14 bis 15 m werden dabei so
angeordnet, dass eine straßenbegleitende Bebauung möglich ist. Ferner wird die
Abstandsfläche zwischen der Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie auf 3,00 m
festgelegt.
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4.4 NEBENANLAGEN, GARAGEN UND STELLPLÄTZE MIT IHREN ZUFAHRTEN
(§9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Die Garagen und Stellplätze sind in einem Abstand von 5,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den
speziell für Garagen ausgewiesenen Flächen zulässig.
4.5 ERSCHLIESSUNG
(§9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Verkehr
a) Straßenverkehrsflächen
Für das Plangebiet des Bebauungsplans 42 N ist im Süden über die Von_palandStraße ein Anschluss an das gemeindliche Straßennetz vorhanden. Zusätzlich bleibt
der nördliche Wirtschaftsweg als öffentliche Verkehrsfläche erhalten und gewährleistet
dem landwirtschaftlichen Verkehr ein problemloses Erreichen der Ackerflächen.
Für das interne Erschließungsnetz sind 6,50 m breite Straßenverkehrsflächen
festgesetzt, die ein ausreichendes Maß für den ruhenden Verkehr, die Verbindungsund Erschließungsfunktion sowie für die Aufenthaltsqualität bieten. Die kurzen
Nebenerschließungen (Stichwege) haben entsprechend ihrer untergeordneten Funktion
eine Breite 5,00 m. Auf die Ausbildung von Wendeanlagen wurde aufgrund der
geringen Länge der Stichstraßen verzichtet. Das Wenden von KFZ ist im
Kreuzungsbereich problemlos möglich.
Ver- und Entsorgung
a) Versorgung
Die Versorgung des Gebietes ist im Zuge der Erschließungsmaßnahme umgesetzt
worden. Die Versorgungsleitungen wurden innerhalb des öffentlichen Straßenraumes
verlegt.
b) Entsorgung
Die Entsorgung der Abwässer erfolgt im Mischsystem. Durch die nur geringfügige
Erweiterung der überbaubaren Fläche ist die vorhandene Entsorgung gesichert.
Schmutzwasser:
Es ist keine Änderung des Systems erforderlich.
Versickerung von Niederschlagswasser:
Die Versickerung von Niederschlagswasser ist im Plangebiet aufgrund der
Bodenverhältnisse und der daraus resultierenden Durchlässigkeiten nicht möglich.
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Bei sehr geringer Durchlässigkeit des Bodens (kf < 1 x 10-6 m/s) versagen
erfahrungsgemäß Versickerungsanlagen nach einiger Zeit, was auf Verseifung des
Bodens sowie Ausfällung auch in Niederschlagswasser gelöster Stoffe durch ph-WertSchwankungen, CO3-Ausfällung, Sedimentation feinster Schwebefracht etc.
zurückzuführen ist. Im Übrigen wird eine Versickerung in solchen Böden meist
wirtschaftlich uninteressant.
Gemäß den geltenden Regelwerken sollten die Durchlässigkeitsbeiwerte des
Untergrundes zwischen min. kf = 5 x 10-6 m/s und max. kf = 5 x 10-3 m/s liegen.
5. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR
5.1 ENTWÄSSERUNG
(§9 Abs. 1 Nr. 16i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG)
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt, unverändert gegenüber den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes 42 N im Mischsystem.
5.2 ABFALLENTSORGUNNG
Die Abfallentsorgung ist durch die geltende Abfallsatzung der Gemeinde Aldenhoven
geregelt.
5.3 LÄRMSCHUTZ
Verkehrslärm durch die A44
Das Plangebiet des Bebauungsplans 42 N liegt in einem Abstand von ca. 300 m
südöstlich der in Hochlage verlaufenden A44. Zwischen der Autobahn und dem
Plangebiet bestand eine ungehinderte Schallausbreitung. Eine Stellungnahme des
Sachverständigenbüros für Immissionsschutz Dr. Szymanski und Partner, Aachen hatte
ergeben, dass die bis dahin verfolgte städtebauliche Konzeption (Bebauungsplan
Vorentwurf) den Anforderungen der technischen Regelwerke nicht entsprach. Dies
bezog sich vor allem auf die nach Norden völlig ungeschützten Auenwohnbereiche
sowie die konzipierte aufgelockerte Baustruktur.
In Zusammenarbeit mit Schallgutachter wurde die städtebauliche Planung hinsichtlich
des Schallschutzes optimiert. Das Erschließungssystem wurde derart geändert, dass
nun der ehemalige Wirtschaftsweg im Norden des Plangebietes auf 6,50 m verbreitert
wurde und unmittelbar die südlich angrenzenden Baugebiete erschließt. Durch
entsprechende Festsetzungen ist in diesen Baufeldern ein geschlossener Baukörper
mit einer verbindlichen Firsthöhe von 9,50 m errichtet worden. Zur Auflockerung ist
diese Schallschutzbebauung lediglich durch Garagen unterbrochen, die ebenfalls eine
verbindliche Fristhöhe von 6,00 m haben. Im Nordosten schließt der Lärmschutzwall mit
einer Scheitelhöhe von 4,00 m an, um die Außenwohnbereiche der dahinterliegenden
Gebäude zu schützen.
Die im Bebauungsplan 42 N festgesetzten baulichen Maßnahmen wurden umgesetzt.
9
Zum Schutz vor den von der Autobahn hervorgerufenen Lärmimmissionen werden im
Plangebiet
der
3.
Änderung
des
Bebauungsplans
42
N
bauliche
Schallschutzmaßnahmen zur Schalldämmung der Außenbauteile (einschließlich
Dachflächen) von Aufenthaltsräumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt
(passiver Lärmschutz). Bei der Bemessung sind die unter Punkt 1 (Art der baulichen
Nutzung) festgesetzten Lärmpegelbereiche des Gutachtens zu beachten.
6. ALTLASTEN
Über die Existenz von Altlasten im Plangebiet ist nichts bekannt.
7. KAMPFMITTELBESEITIGUNG
Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern
Hinweise auf vermehrte Kamphandlungen im Plangebiet. Der beantragte Bereich wurde
bereits vollständig von Kampfmitteln geräumt. Eine Überprüfung des beantragten
Breiches auf Kampfmittel ist nicht erforderlich. Bei Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
8. GEOLOGISCHE/TEKTONISCHE BESONDERHEITEN
Die Gemarkung Niedermerz befindet sich in Erdbebenzone 3 in der Untergrundklasse
T.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des „Weisweiler Sprunges“. Weitere
tektonische Begleitstörungen sind möglich. Der Erftverband in Bergheim weist auf zwei
tektonische Störungen hin, die im Plangebiet verlaufen. Nähere Auskunft erteilt der
Erftverband unter der Telefonnummer 02271-88-0.
Grundwasserabsenkungen, Grundwasserwiederanstiege,
und ungleichmäßige Bodenbewegungen sind möglich.
Sümpfungsauswirkungen
Im Plangebiet befinden sich aktive und abgeworfene Grundwassermessstellen der
RWE Power AG. Aktive Grundwassermessstellen (86483) sind zu erhalten und bei
Baumaßnahmen zu sichern. Die Zugänglichkeit für Messungen und Entnahmen ist zu
gewährleisten. Abgeworfene Grundwassermessstellen (86484) sind in der Regel 1,5 m
unter der Flur abgeschnitten, verfüllt und mit einem Tonstopfen abgedichtet.
9. NATURHAUSHALT – ÖKOLOGIE – LANDSCHAFT – ARTENSCHUTZ
9.1 EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 42 N wurden die Belange von Natur
und Landschaft bereits berücksichtigt. Da es sich hier um eine Nachverdichtung eines
innerörtlichen Planungsstandortes handelt, dessen bauliche Entwicklung gleichzeitig zu
einer Schonung des sonstigen Freiraumes durch Nichtinanspruchnahme anderer
ökologisch und landschaftspflegerisch wertvoller Standorte führt, ist eine erneute
detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht erforderlich.
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Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der
Bebauungsplanaufstellung zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig.
9.2 AUSWIRKUNGEN AUF SCHUTZGÜTER
(§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes 42 N soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung, die sich in die vorhandene Struktur einfügt, auf einer derzeit nur teilweise
bebaubaren Fläche ermöglicht werden. Darüber hinaus soll Baurecht für hochwertigen
Wohnraum in attraktiver Lage geschaffen werden. Die Gemeinde Aldenhoven hat sich
in der Abwägung der zu berücksichtigenden Planungsbelange für die bauliche
Inanspruchnahme dieser bereits erschlossenen Fläche entschieden, um dem
Grundsatz gerecht zu werden, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und
vorrangig Flächen innerhalb des bereits bebauten Zusammenhangs zu entwickeln.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes 42 N ist derzeit bereits
größtenteils bebaut. Das Vorkommen von geschützten oder planungsrelevanten Arten
ist nicht bekannt und aufgrund der anthropogenen Überformung nicht zu vermuten.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor.
Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes
durch Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine
gravierenden negativen Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N nicht zu
erwarten. Auf das Landschaftsbild hat die Planänderung des bereits weitgehend
realisierten
Wohngebietes
keine
Auswirkungen,
zudem
erfüllt
der
Planänderungsbereich keine Naherholungsfunktion. Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter sind nicht bekannt. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Klima und
Luft werden nicht vorbereitet. Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der
Planung stehen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.
10. BODENDENKMALPFLEGE
Sondagen wurden bereits 2003 durchgeführt. Im Plangebiet wurden Bodendenkmalfunde aus römischer und vorgeschichtlicher Zeit gemacht. Diese wurden durch das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege bereits gesichert und dokumentiert, sodass
das Plangebiet heute als Bauland entwickelt werden kann. Die Bestimmungen der § 15
und § 16 Denkmalschutzgesetz NW sind weiterhin zu beachten. Weitere Bodenfunde
sind unverzüglich anzuzeigen und in unverändertem Zustand zu belassen. Weisungen
für den Fortgang der Arbeiten sind abzuwarten.
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11. MASSNAHMEN ZUR VERWIRKLICHUNG
Die Umsetzung der Inhalte der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt durch
den Eigentümer der Grundstücke.
12. BODENORDNENDE MASSNAHMEN
Besondere bodenordnende Maßnahmen sind neben der Neuparzellierung der zu
vermarktenden Baugrundstücke nicht erforderlich.
13. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
Die Umsetzung der 3. Änderung des Bebauungsplans 42 N erfolgt seitens des
Eigentümers, der die Maßnahme abwickelt.
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