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Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
118 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
01.12.16, 17:09
Aktualisiert
01.12.16, 17:09
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen) Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 122/2016 1. Ergänzung 29.11.2016 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: III-2 gez. Oellers öffentliche Sitzung Fachbereich: gez. Ossenkopp X Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Gemeinderat 15.12.2016 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken gez. Ossenkopp Bedenken Kämmerer Ja Nein Enth. Bemerkungen 7.1 Betreff: Gebührenkalkulation Friedhofswesen Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) sowie die als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren durchgeführten Kalkulationen (Anlagen 3 - 8). Sachdarstellung: In der letzten Ratssitzung am 17.11.2016 wurde der TOP A.4.5 „Gebührenkalkulation Friedhofswesen“ (SV Nr. 122/2016) vertagt. Auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Claßen wurde der TOP im Hauptausschuss am 28.11.2016 beraten und soll anschließend in der nächsten Ratssitzung am 15.12.2016 beschlossen werden. In der Hauptausschusssitzung am 28.11.2016 wurde die Gebührenkalkulation Friedhofswesen mittels einer Power-Point-Präsentation eingehend erläutert. Durch die Heranziehung der Außenflächenmaße bei den Urnenstelen ergaben sich Veränderungen, die sich unmittelbar auf die jeweiligen Äquivalenzziffern auswirkten. Ebenso wurden die kalkulatorischen Kosten der Friedhofsstelen von 10.309 € nunmehr nach der Fläche und nicht mehr nach der Anzahl der Bestattungsfälle verteilt. Die Äquivalenzziffer „mehrfache Bestattung“ wurde für die Grabarten „Stelengrab, Wahl Urnengrab“ und „Erdgrab, Wahl Urnengrab“ von 0,1 auf 0,4 bzw. von 0,2 auf 0,4 erhöht, da die Vorteile dieser Kriterien höher bewertet werden können. 1 Demnach ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Grabbereitstellungsgebühren: Anlage 1 zu SV 122/2016 Anlage 1 zu SV 122/2016 1. Ergänzung Änderungen zu § 4 Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes (1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr: 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 1.248 € 1.478 € 1.824 € 1.160 € 1.347 € 1.628 € 1.213 € 1.531 € 1.248 € 1.116 € 1.447 € 1.152 € (2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr: 1. für ein Erdgrab 2. für ein Stelengrab 3. für ein anonymes Erdgrab Änderungen zu § 5 Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben: 1. Einzelwahlgrab 1.790 € 1.740 € pro Jahr 60 € pro Jahr 58 € 2. Doppelwahlgrab 2.205 € 2.357 € pro Jahr 73 € pro Jahr 79 € 3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab 2.585 € 2.946 € pro Jahr 86 € pro Jahr 98 € 4. Urnen-Wahlgrab in Stele 1.635 € 1.762 € pro Jahr 65 € pro Jahr 70 € 5. Urnenerdwahlgrabstätten 1.455 € 1.592 € pro Jahr 58 € Pro Jahr 64 € 6. Wahlgrab auf dem muslimischem Beerdigungsfeld 1.928 € 1.715 € pro Jahr 64 € pro Jahr 57 € Des Weiteren wurde § 6 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten der Friedhofsgebührensatzung geändert. Die Änderung in Bezug auf § 6 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erfolgte auf Wunsch von Fachbereich II bzw. ist den Wünschen der Nutzungsberechtigten geschuldet, welche vermehrt - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, auch gesundheitlichen Belange eine kürzere Verlängerung beantragen. Anlage 1 zu SV 122/2016 (1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 10, 20, 25 oder 30 Jahren verlängert werden. Anlage 1 zu SV 122/2016 1. Ergänzung (1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum von 30 Jahren oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 25 Jahren verlängert werden. 2