Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
118 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
01.12.16, 17:09
Aktualisiert
01.12.16, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 122/2016
1. Ergänzung
29.11.2016
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: III-2
gez. Oellers
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
gez. Ossenkopp
X
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
15.12.2016
TOP
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken gez. Ossenkopp
Bedenken
Kämmerer
Ja
Nein Enth.
Bemerkungen
7.1
Betreff:
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven
(Friedhofsgebührensatzung) sowie die als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren durchgeführten Kalkulationen (Anlagen 3 - 8).
Sachdarstellung:
In der letzten Ratssitzung am 17.11.2016 wurde der TOP A.4.5 „Gebührenkalkulation Friedhofswesen“
(SV Nr. 122/2016) vertagt. Auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister Claßen wurde der TOP im Hauptausschuss am 28.11.2016 beraten und soll anschließend in der nächsten Ratssitzung am 15.12.2016 beschlossen werden.
In der Hauptausschusssitzung am 28.11.2016 wurde die Gebührenkalkulation Friedhofswesen mittels einer
Power-Point-Präsentation eingehend erläutert.
Durch die Heranziehung der Außenflächenmaße bei den Urnenstelen ergaben sich Veränderungen, die sich
unmittelbar auf die jeweiligen Äquivalenzziffern auswirkten. Ebenso wurden die kalkulatorischen Kosten der
Friedhofsstelen von 10.309 € nunmehr nach der Fläche und nicht mehr nach der Anzahl der Bestattungsfälle
verteilt. Die Äquivalenzziffer „mehrfache Bestattung“ wurde für die Grabarten „Stelengrab, Wahl Urnengrab“
und „Erdgrab, Wahl Urnengrab“ von 0,1 auf 0,4 bzw. von 0,2 auf 0,4 erhöht, da die Vorteile dieser Kriterien
höher bewertet werden können.
1
Demnach ergeben sich die nachfolgend aufgeführten Grabbereitstellungsgebühren:
Anlage 1 zu
SV 122/2016
Anlage 1 zu
SV 122/2016
1. Ergänzung
Änderungen zu § 4 Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne
Gestaltung
1.248 €
1.478 €
1.824 €
1.160 €
1.347 €
1.628 €
1.213 €
1.531 €
1.248 €
1.116 €
1.447 €
1.152 €
(2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für ein Erdgrab
2. für ein Stelengrab
3. für ein anonymes Erdgrab
Änderungen zu § 5 Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
1. Einzelwahlgrab
1.790 €
1.740 €
pro Jahr 60 €
pro Jahr 58 €
2. Doppelwahlgrab
2.205 €
2.357 €
pro Jahr 73 €
pro Jahr 79 €
3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab
2.585 €
2.946 €
pro Jahr 86 €
pro Jahr 98 €
4. Urnen-Wahlgrab in Stele
1.635 €
1.762 €
pro Jahr 65 €
pro Jahr 70 €
5. Urnenerdwahlgrabstätten
1.455 €
1.592 €
pro Jahr 58 €
Pro Jahr 64 €
6. Wahlgrab auf dem muslimischem Beerdigungsfeld
1.928 €
1.715 €
pro Jahr 64 €
pro Jahr 57 €
Des Weiteren wurde § 6 Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten der Friedhofsgebührensatzung
geändert. Die Änderung in Bezug auf § 6 Abs. 1 der Friedhofsgebührensatzung erfolgte auf Wunsch von
Fachbereich II bzw. ist den Wünschen der Nutzungsberechtigten geschuldet, welche vermehrt - unter Berücksichtigung ihrer persönlichen, auch gesundheitlichen Belange eine kürzere Verlängerung beantragen.
Anlage 1 zu SV 122/2016
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer
Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab
für einen Zeitraum von 10, 20, 25 oder 30
Jahren verlängert werden.
Anlage 1 zu SV 122/2016
1. Ergänzung
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer
Wahlgrabstätte für einen Zeitraum von 30
Jahren oder einem Urnenwahlgrab für einen
Zeitraum von 25 Jahren verlängert werden.
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