Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
972 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:32
Aktualisiert
14.06.17, 15:32
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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - info@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 70 A
- Moschee-
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE
STAND: MAI 2017
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE-
Inhalt
1
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 1
2.1
2.2
Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 1
Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 2
3
Übergeordnete Planungen ........................................................................... 2
3.1
3.2
3.3
Regionalplan ............................................................................................................ 2
Flächennutzungsplan ............................................................................................... 3
Landschaftsplan ....................................................................................................... 3
4
Begründung der Festsetzungen .................................................................. 4
4.1
4.2
4.3
4.3.4
4.4
4.5
4.6
Abgrenzung des Plangebietes .................................................................................. 4
Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) ..................................................... 4
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff.
BauNVO) .................................................................................................................. 4
Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) ........................ 4
Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) ....................... 4
Geschossflächenzahl (GRZ), Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20
BauNVO) .................................................................................................................. 4
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) ........... 4
Flächen für den Gemeindedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) ............................................... 5
Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB) ..................................................................... 5
Geh- Fahr- und Leitungsrecht(§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) ............................................... 5
5
Umsetzung der Planung............................................................................... 6
5.1
5.2
Erschließung ............................................................................................................ 6
Entwässerung ........................................................................................................... 6
6
Auswirkungen der Planung ......................................................................... 6
6.1
6.2
Umweltauswirkungen ............................................................................................... 6
Ausgleich .................................................................................................................. 8
7
Planverfahren ................................................................................................ 8
4.3.1
4.3.2
4.3.3
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I /I
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1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung ist der Umbau der bestehenden Moschee in der Gemeinde Aldenhoven. Die
derzeitige Moschee entspricht nicht den Anforderungen der islamischen Gemeinde und soll daher
umgebaut und zu einem Kulturzentrum entwickelt werden.
Hierzu sind Teilabriss und Wiederaufbau der Moschee erforderlich. Weiterhin sollen Flächen für
Stellplätze festgesetzt werden.
Das Planverfahren zum Bebauungsplans Nr. 70A wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung durchgeführt. Aufgrund einer erforderlichen Anpassung der überbaubaren Fläche,
welche größere Flexibilität im Baugenehmigungsverfahren ermöglicht, wird nunmehr eine erneute
Offenlage erforderlich.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION
2.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Aldenhoven im Kreis Düren, Regierungsbezirk Köln.
Das Plangebiet grenzt im Norden an die Gartenstraße und befindet sich relativ zentral im Hauptort
Aldenhoven gelegen.
Abbildung 1 Luftbild des Plangebietes (TIM online)
Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen bebaut. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die
derzeitige Moschee sowie der Jugendtreff der türkischen-islamischen Gemeinde in Aldenhoven. Im
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Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein Mehrfamilienhaus, welches ebenfalls im Besitz der
türkisch-islamischen Gemeinde in Aldenhoven ist.
Im Westen angrenzend an das Plangebiet befinden sich weitere Mehrfamilienhäuser. Im Nordosten,
Osten und Süden angrenzend befinden sich gemischte Baustrukturen mit Einzelhandelsnutzungen
und ergänzenden Wohnungen. Im weiteren Umfeld Richtung Osten liegt die Pfarrkirche St. Martin.
2.2
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet ist derzeit nach § 34 BauGB „Bauen im Innenbereich“ zu beurteilen. Hierzu sind
Teilabriss und Wiederaufbau der Moschee erforderlich. Zwar wäre neben dem Abriss auch der
Wiederaufbau der Moschee gem. § 34 BauGB zulässig, jedoch löst dieser einen Stellplatzbedarf
aus, der gem. Stellplatzsatzung der Gemeinde Aldenhoven auf dem Grundstück selbst oder in der
näheren Umgebung dargestellt werden muss. Diese Stellplätze sind in der erforderlichen Anzahl
nach § 34 BauGB nicht generell zulässig. Somit sollen im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze
auf dem angrenzenden Grundstück festgesetzt werden.
3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den Bereich
des Plangebietes als Allgemeines Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Regionalplan steht der Planung
demnach nicht entgegen.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan
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3.2
Flächennutzungsplan
Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt den östlichen Teil des
Plangebietes (Fläche für die Moschee) als gemischte Baufläche dar. Der westliche Teil der Fläche
(Wohnhaus und Stellplätze) wird als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Bau einer Moschee wäre als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke generell auch in einem
Mischgebiet zulässig. Da jedoch ein Planverfahren nur für dieses Grundstück durchgeführt wird,
wäre die erforderliche gemischte Nutzung mit Wohnen und Gewerbe nicht gegeben.
Sowohl für die Moschee als auch für die Stellplätze soll im Bebauungsplan daher eine
Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Diese Festsetzungen widersprechen den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, so dass dieser im Wege der Anpassung berichtigt werden muss. Die
städtebauliche Ordnung ist aus oben genannten Gründen jedoch sichergestellt.
3.3
Landschaftsplan
Die Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplans.
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4
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
4.1
Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 521, 522 der Flur 2, Gemarkung Aldenhoven sowie die
Flurstücke 347, 348 der Flur 16 Gemarkung Aldenhoven. Weiterhin umfasst das Plangebiet Teile
des Straßengrundstücks (Flurstücks 541 der Flur 2, Gemarkung Aldenhoven).
4.2
Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Das bestehende Mehrfamilienhaus, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, wird als
Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
4.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff. BauNVO)
4.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird für die Gemeinbedarfsfläche auf 15 m begrenzt. Für das
Baufenster für das Minarett erfolgt eine Begrenzung der Höhe auf 22 m.
Unterer Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten maximal zulässigen
Gebäudehöhen ist die mittlere Höhenlage der an das Grundstück angrenzenden „Gartenstraße“
(Oberkante Gehweg bzw. Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche).
4.3.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)
Im WA wird die Grundflächenzahl gemäß der Obergrenzen des § 17 BauNVO auf 0,4 festgesetzt.
Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Bereits heute ist das
Grundstück fast vollständig versiegelt.
4.3.3 Geschossflächenzahl (GRZ), Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20
BauNVO)
Im WA wird die GFZ gemäß der Obergrenzen des § 17 BauNVO auf 0,8 festgesetzt. Die Anzahl der
Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt. Dies entspricht der derzeit vorhandenen Bebauung.
In der Fläche für Gemeinbedarf wird die GFZ auf 1,6 festgesetzt. Die Anzahl der Vollgeschosse wird
auf zwei begrenzt. Der Hauptbaukörper der Moschee orientiert sich somit an der vorhandenen
Nachbarbebauung.
4.3.4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Das bestehende Mehrfamilienhaus wird mit einem 11 m tiefen Baufenster im Abstand von 2 m zur
Gartenstraße abgesichert. Für den Neubau der Moschee orientiert sich das Baufenster an den
geplanten Maßen des Baukörpers. Das Mehrfamilienhaus befindet sich ebenfalls im Besitz der
DITIB, sodass für eine größtmögliche Flexibilität die überbaubare Fläche im allgemeinen
Wohngebiet und der Moschee durchgängig als ein Baufenster festgesetzt wird.
Für das Minarett wird ein separates Baufenster mit unterschiedlicher Höhenbeschränkung
festgesetzt.
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4.4
Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Für die Moschee sowie die zur Mosche zählenden Stellplatzflächen wird eine Fläche für den
Gemeinbedarf festgesetzt. Die Moschee ist einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der
Bevölkerung zugänglich und nicht auf privatwirtschaftliches Gewinnstreben ausgerichtet; damit
erfüllt sie die Anforderungen an den Begriff des Gemeinbedarfs.
Als Zweckbestimmung wird „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
festgesetzt. Weiterhin wird als Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende
Einrichtungen“ festgesetzt. Somit sind sowohl die religiösen Aufgaben der Moschee als auch die
kulturellen Tätigkeiten, wie z.B. der Jugendtreff, abgedeckt.
4.5
Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB)
Die im Norden des Plangebietes gelegene bestehende Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt.
4.6
Geh- Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
Die Erschließung der Stellplatzfläche im hinteren Grundstücksteil des Flurstücks 522 erfolgt in
Teilen über die Flurstücke 521 und 348. Daher wird für die gesamte Zufahrt ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht im Erdgeschoss zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Damit bleibt im
Obergeschoss die Möglichkeit gegeben, die beiden Gebäude (Mehrfamilienhaus und Moschee) zu
verbinden.
4.7
Hinweise
Folgende im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs eingegangene Hinweise werden
in den Bebauungsplan aufgenommen:
Tektonik
Die Planfläche wird im Nordosten von einer Begleitstörung des Aldenhovener Sprunges mit
nordwest-südöstlichem Verlauf gequert.
Sümpfungseinfluss
Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen.
Ungleichmäßige Bodenbewegungen können nicht ausgeschlossen werden.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die
Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bodenkampfhandlungen im Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, ist diese
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Überprüfung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf sowie dem
Ordnungsamt der Gemeinde abzustimmen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu
steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe
bereit.
Archäologische Bodenfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
5
UMSETZUNG DER PLANUNG
5.1
Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes über die Gartenstraße wird im Wesentlichen nicht verändert. Es
erfolgt eine neue Zufahrt zu den Stellplatzflächen, die jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf
den Verkehrsfluss haben wird. Ein Mehraufkommen an Verkehr auf der Gartenstraße ist durch die
vorliegende Änderung nicht zu erwarten.
5.2
Entwässerung
Das Plangebiet ist bereits über die Gartenstraße erschlossen. Die Entwässerungssituation wird
durch die Planung nicht verändert.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
6.1
Umweltauswirkungen
Da ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, wird von der Umweltprüfung
und dem Umweltbericht abgesehen. Dennoch sind die Umweltbelange im Planverfahren zu
ermitteln und gerecht abzuwägen. Durch die Planung sind keine abwägungsrelevanten
Umweltauswirkungen zu erwarten.
Die Bauflächen, die für den Neubau der Moschee in Anspruch genommen werden, sind bereits
heute versiegelt. Lediglich auf dem Teil des Plangebietes, das für die Stellplatzflächen vorgesehen
ist, werden neue Flächen versiegelt. Die Auswirkungen auf Boden und Wasser sind demnach
gering.
Die heute unversiegelten Flächen zur Anlage der Stellplätze werden als Hausgärten genutzt. Die
Flächen der Moschee sind überwiegend bebaut. In Bezug auf den Artenschutz wurde als
Informationsbasis die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV (Landesamt für Natur Umwelt
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und Verbraucherschutz NRW) für das Messtischblatt 51031, Eschweiler hinzugezogen. Vor dem
Hintergrund des Bauvorhabens und der Örtlichkeit werden die Auswirkungen im Hinblick auf die
aufgeführten (planungsrelevanten) Arten ermittelt und beurteilt. Laut dem Messtischblatt sind
folgende planungsrelevanten Arten in den Lebensraumtypen „Gärten, Parkanlagen und
Siedlungsbrachen“ bzw. „Gebäude“ vorhanden:
Art
Wissenschaftlicher
Name
Deutscher Name
Säugetiere
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Gaert
Gebaeu
Nachweis ab 2000 vorhanden
G
Na
FoRu!
G
Na
G-
(FoRu)
U-
(Na)
U
Na
FoRu!
G
(Na)
FoRu!
G
Na
FoRu!
U
Na
FoRu!
U
Na
FoRu
S
(FoRu)
S
(Na)
G
Na
Vögel
Accipiter nisus
Sperber
Athene noctua
Steinkauz
Cuculus canorus
Kuckuck
Delichon urbica
Mehlschwalbe
Falco peregrinus
Wanderfalke
Falco tinnunculus
Turmfalke
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
Passer montanus
Feldsperling
Perdix perdix
Rebhuhn
Streptopelia turtur
Turteltaube
Tyto alba
Schleiereule
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
Nachweis 'Brutvorkommen' ab
2000 vorhanden
FoRu!
FoRu!
Tabelle
1:
Planungsrelevante
Arten
nach
lebensraumtyp,
Quelle
http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/51032?gaert=1&gebaeu=1, abgerufen
am 16.02.2017
Erhaltungszustand
Zeichen
Bedeutung
G
günstig
U
ungünstig
S
Allgemeines
schlecht
Na
Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
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(Na)
Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
FoRu!
Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
(FoRu)
Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
FoRu
Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
Tabelle 2: Legende, Quelle: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/legende
abgerufen am 16.02.107
Fledermäuse
Das Messtischblatt verzeichnet für das Plangebiet ein potentielles Vorkommen der
Zwergfledermaus mit günstigem Erhaltungszustand. Als Gebäudefledermaus könnte die Art
vorkommen, sofern sich am bestehenden Gebäude Spalten oder Hohlräume befinden.
Verdachtsmomente bestehen jedoch nicht.
Vögel
Im Bereich des Messtischblattes ist mit einer Vielzahl an Vögeln zu rechnen. Der Sperber, der
Kuckuck und die Turteltaube nutzen die Gärten maximal als Nahrungshabitat. Aufgrund der
siedlungsnahen Lage kann dies aber ausgeschlossen werden. Zudem liegen umliegend weitere
Gärten vor. Das Rebhuhn lebt vorwiegend in der Feldflur und kann somit ebenfalls ausgeschlossen
werden.
Als mögliche auch gebäudebewohnende Arten können Steinkauz, Mehlschwalbe, Wanderfalke,
Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldsperling und Schleiereule vorkommen. Für die Arten scheidet das
Plangebiet aufgrund seiner innerörtlichen Lage jedoch aus.
Insgesamt ist somit nicht mit einem Vorkommen planungsrelevanter Arten zu rechnen.
6.2
Ausgleich
Bei der Aufstellung und auch bei der Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und mit anderen Belangen
abzuwägen. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig
waren.
7
PLANVERFAHREN
Das Planverfahren zum Bebauungsplans Nr. 70A wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung durchgeführt. Dieses wird demgemäß im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Im beschleunigten Verfahren kann, wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, von der
frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung
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der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung
und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan, sofern er von den
Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, kann im Wege der Berichtigung angepasst
werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der Grundfläche < 20.000 m²) nicht
statt.
Die Zugangskriterien, die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Der § 13 a
BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige
Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine sonstige
Maßnahme der Innenentwicklung.
Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt: Die Kriterien des
§ 13 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB werden erfüllt, da das Plangebiet insgesamt eine Größe von
ca. 2.800 m² aufweist und hält somit die Bedingung, unter der geforderten 20.000 Quadratmetern zu
bleiben, als auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO.
Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden erfüllt, da kein UVP-pflichtiges Vorhaben
zulässig wird.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 3.3 dieser
Begründung).
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur
erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht
beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist für das Plangebiet erforderlich (vgl. Punkt 3.2), die
städtebauliche Ordnung wird aber nicht gefährdet. Bereits heute ist in dem Gebiet eine Moschee
vorhanden.
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