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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Begründung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
972 kB
Datum
06.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:32
Aktualisiert
14.06.17, 15:32

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - info@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70 A - Moschee- GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE STAND: MAI 2017 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- Inhalt 1 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung........................................................... 1 Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................... 1 2.1 2.2 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................... 1 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................... 2 3 Übergeordnete Planungen ........................................................................... 2 3.1 3.2 3.3 Regionalplan ............................................................................................................ 2 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 3 Landschaftsplan ....................................................................................................... 3 4 Begründung der Festsetzungen .................................................................. 4 4.1 4.2 4.3 4.3.4 4.4 4.5 4.6 Abgrenzung des Plangebietes .................................................................................. 4 Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) ..................................................... 4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff. BauNVO) .................................................................................................................. 4 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) ........................ 4 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) ....................... 4 Geschossflächenzahl (GRZ), Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO) .................................................................................................................. 4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) ........... 4 Flächen für den Gemeindedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) ............................................... 5 Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB) ..................................................................... 5 Geh- Fahr- und Leitungsrecht(§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) ............................................... 5 5 Umsetzung der Planung............................................................................... 6 5.1 5.2 Erschließung ............................................................................................................ 6 Entwässerung ........................................................................................................... 6 6 Auswirkungen der Planung ......................................................................... 6 6.1 6.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................... 6 Ausgleich .................................................................................................................. 8 7 Planverfahren ................................................................................................ 8 4.3.1 4.3.2 4.3.3 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /I GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass der Planung ist der Umbau der bestehenden Moschee in der Gemeinde Aldenhoven. Die derzeitige Moschee entspricht nicht den Anforderungen der islamischen Gemeinde und soll daher umgebaut und zu einem Kulturzentrum entwickelt werden. Hierzu sind Teilabriss und Wiederaufbau der Moschee erforderlich. Weiterhin sollen Flächen für Stellplätze festgesetzt werden. Das Planverfahren zum Bebauungsplans Nr. 70A wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Aufgrund einer erforderlichen Anpassung der überbaubaren Fläche, welche größere Flexibilität im Baugenehmigungsverfahren ermöglicht, wird nunmehr eine erneute Offenlage erforderlich. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich in der Gemeinde Aldenhoven im Kreis Düren, Regierungsbezirk Köln. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Gartenstraße und befindet sich relativ zentral im Hauptort Aldenhoven gelegen. Abbildung 1 Luftbild des Plangebietes (TIM online) Das Plangebiet ist bereits in weiten Teilen bebaut. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die derzeitige Moschee sowie der Jugendtreff der türkischen-islamischen Gemeinde in Aldenhoven. Im VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 1 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein Mehrfamilienhaus, welches ebenfalls im Besitz der türkisch-islamischen Gemeinde in Aldenhoven ist. Im Westen angrenzend an das Plangebiet befinden sich weitere Mehrfamilienhäuser. Im Nordosten, Osten und Süden angrenzend befinden sich gemischte Baustrukturen mit Einzelhandelsnutzungen und ergänzenden Wohnungen. Im weiteren Umfeld Richtung Osten liegt die Pfarrkirche St. Martin. 2.2 Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet ist derzeit nach § 34 BauGB „Bauen im Innenbereich“ zu beurteilen. Hierzu sind Teilabriss und Wiederaufbau der Moschee erforderlich. Zwar wäre neben dem Abriss auch der Wiederaufbau der Moschee gem. § 34 BauGB zulässig, jedoch löst dieser einen Stellplatzbedarf aus, der gem. Stellplatzsatzung der Gemeinde Aldenhoven auf dem Grundstück selbst oder in der näheren Umgebung dargestellt werden muss. Diese Stellplätze sind in der erforderlichen Anzahl nach § 34 BauGB nicht generell zulässig. Somit sollen im Bebauungsplan Flächen für Stellplätze auf dem angrenzenden Grundstück festgesetzt werden. 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeines Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Regionalplan steht der Planung demnach nicht entgegen. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 2 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- 3.2 Flächennutzungsplan Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt den östlichen Teil des Plangebietes (Fläche für die Moschee) als gemischte Baufläche dar. Der westliche Teil der Fläche (Wohnhaus und Stellplätze) wird als Wohnbaufläche dargestellt. Der Bau einer Moschee wäre als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke generell auch in einem Mischgebiet zulässig. Da jedoch ein Planverfahren nur für dieses Grundstück durchgeführt wird, wäre die erforderliche gemischte Nutzung mit Wohnen und Gewerbe nicht gegeben. Sowohl für die Moschee als auch für die Stellplätze soll im Bebauungsplan daher eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt werden. Diese Festsetzungen widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, so dass dieser im Wege der Anpassung berichtigt werden muss. Die städtebauliche Ordnung ist aus oben genannten Gründen jedoch sichergestellt. 3.3 Landschaftsplan Die Fläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplans. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- 4 BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN 4.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 521, 522 der Flur 2, Gemarkung Aldenhoven sowie die Flurstücke 347, 348 der Flur 16 Gemarkung Aldenhoven. Weiterhin umfasst das Plangebiet Teile des Straßengrundstücks (Flurstücks 541 der Flur 2, Gemarkung Aldenhoven). 4.2 Art der Baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Das bestehende Mehrfamilienhaus, das ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. 4.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 ff. BauNVO) 4.3.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO) Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird für die Gemeinbedarfsfläche auf 15 m begrenzt. Für das Baufenster für das Minarett erfolgt eine Begrenzung der Höhe auf 22 m. Unterer Bezugspunkt für die in der Planzeichnung festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen ist die mittlere Höhenlage der an das Grundstück angrenzenden „Gartenstraße“ (Oberkante Gehweg bzw. Straße an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und Grundstücksfläche). 4.3.2 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) Im WA wird die Grundflächenzahl gemäß der Obergrenzen des § 17 BauNVO auf 0,4 festgesetzt. Für die Flächen für den Gemeinbedarf wird eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Bereits heute ist das Grundstück fast vollständig versiegelt. 4.3.3 Geschossflächenzahl (GRZ), Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO) Im WA wird die GFZ gemäß der Obergrenzen des § 17 BauNVO auf 0,8 festgesetzt. Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt. Dies entspricht der derzeit vorhandenen Bebauung. In der Fläche für Gemeinbedarf wird die GFZ auf 1,6 festgesetzt. Die Anzahl der Vollgeschosse wird auf zwei begrenzt. Der Hauptbaukörper der Moschee orientiert sich somit an der vorhandenen Nachbarbebauung. 4.3.4 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Das bestehende Mehrfamilienhaus wird mit einem 11 m tiefen Baufenster im Abstand von 2 m zur Gartenstraße abgesichert. Für den Neubau der Moschee orientiert sich das Baufenster an den geplanten Maßen des Baukörpers. Das Mehrfamilienhaus befindet sich ebenfalls im Besitz der DITIB, sodass für eine größtmögliche Flexibilität die überbaubare Fläche im allgemeinen Wohngebiet und der Moschee durchgängig als ein Baufenster festgesetzt wird. Für das Minarett wird ein separates Baufenster mit unterschiedlicher Höhenbeschränkung festgesetzt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 4 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- 4.4 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 (1) Nr. 5 BauGB) Für die Moschee sowie die zur Mosche zählenden Stellplatzflächen wird eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Die Moschee ist einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich und nicht auf privatwirtschaftliches Gewinnstreben ausgerichtet; damit erfüllt sie die Anforderungen an den Begriff des Gemeinbedarfs. Als Zweckbestimmung wird „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Weiterhin wird als Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen“ festgesetzt. Somit sind sowohl die religiösen Aufgaben der Moschee als auch die kulturellen Tätigkeiten, wie z.B. der Jugendtreff, abgedeckt. 4.5 Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 10 BauGB) Die im Norden des Plangebietes gelegene bestehende Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 4.6 Geh- Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB) Die Erschließung der Stellplatzfläche im hinteren Grundstücksteil des Flurstücks 522 erfolgt in Teilen über die Flurstücke 521 und 348. Daher wird für die gesamte Zufahrt ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Erdgeschoss zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Damit bleibt im Obergeschoss die Möglichkeit gegeben, die beiden Gebäude (Mehrfamilienhaus und Moschee) zu verbinden. 4.7 Hinweise Folgende im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs eingegangene Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen: Tektonik Die Planfläche wird im Nordosten von einer Begleitstörung des Aldenhovener Sprunges mit nordwest-südöstlichem Verlauf gequert. Sümpfungseinfluss Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Ungleichmäßige Bodenbewegungen können nicht ausgeschlossen werden. Erdbebengefährdung Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen im Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, ist diese VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 5 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- Überprüfung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf sowie dem Ordnungsamt der Gemeinde abzustimmen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe bereit. Archäologische Bodenfunde Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 5 UMSETZUNG DER PLANUNG 5.1 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes über die Gartenstraße wird im Wesentlichen nicht verändert. Es erfolgt eine neue Zufahrt zu den Stellplatzflächen, die jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss haben wird. Ein Mehraufkommen an Verkehr auf der Gartenstraße ist durch die vorliegende Änderung nicht zu erwarten. 5.2 Entwässerung Das Plangebiet ist bereits über die Gartenstraße erschlossen. Die Entwässerungssituation wird durch die Planung nicht verändert. 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 6.1 Umweltauswirkungen Da ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Dennoch sind die Umweltbelange im Planverfahren zu ermitteln und gerecht abzuwägen. Durch die Planung sind keine abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Bauflächen, die für den Neubau der Moschee in Anspruch genommen werden, sind bereits heute versiegelt. Lediglich auf dem Teil des Plangebietes, das für die Stellplatzflächen vorgesehen ist, werden neue Flächen versiegelt. Die Auswirkungen auf Boden und Wasser sind demnach gering. Die heute unversiegelten Flächen zur Anlage der Stellplätze werden als Hausgärten genutzt. Die Flächen der Moschee sind überwiegend bebaut. In Bezug auf den Artenschutz wurde als Informationsbasis die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV (Landesamt für Natur Umwelt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 6 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- und Verbraucherschutz NRW) für das Messtischblatt 51031, Eschweiler hinzugezogen. Vor dem Hintergrund des Bauvorhabens und der Örtlichkeit werden die Auswirkungen im Hinblick auf die aufgeführten (planungsrelevanten) Arten ermittelt und beurteilt. Laut dem Messtischblatt sind folgende planungsrelevanten Arten in den Lebensraumtypen „Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ bzw. „Gebäude“ vorhanden: Art Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Gaert Gebaeu Nachweis ab 2000 vorhanden G Na FoRu! G Na G- (FoRu) U- (Na) U Na FoRu! G (Na) FoRu! G Na FoRu! U Na FoRu! U Na FoRu S (FoRu) S (Na) G Na Vögel Accipiter nisus Sperber Athene noctua Steinkauz Cuculus canorus Kuckuck Delichon urbica Mehlschwalbe Falco peregrinus Wanderfalke Falco tinnunculus Turmfalke Hirundo rustica Rauchschwalbe Passer montanus Feldsperling Perdix perdix Rebhuhn Streptopelia turtur Turteltaube Tyto alba Schleiereule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden FoRu! FoRu! Tabelle 1: Planungsrelevante Arten nach lebensraumtyp, Quelle http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/51032?gaert=1&gebaeu=1, abgerufen am 16.02.2017 Erhaltungszustand Zeichen Bedeutung G günstig U ungünstig S Allgemeines schlecht Na Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 7 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- (Na) Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum) FoRu! Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum) (FoRu) Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum) FoRu Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum) Tabelle 2: Legende, Quelle: http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/legende abgerufen am 16.02.107 Fledermäuse Das Messtischblatt verzeichnet für das Plangebiet ein potentielles Vorkommen der Zwergfledermaus mit günstigem Erhaltungszustand. Als Gebäudefledermaus könnte die Art vorkommen, sofern sich am bestehenden Gebäude Spalten oder Hohlräume befinden. Verdachtsmomente bestehen jedoch nicht. Vögel Im Bereich des Messtischblattes ist mit einer Vielzahl an Vögeln zu rechnen. Der Sperber, der Kuckuck und die Turteltaube nutzen die Gärten maximal als Nahrungshabitat. Aufgrund der siedlungsnahen Lage kann dies aber ausgeschlossen werden. Zudem liegen umliegend weitere Gärten vor. Das Rebhuhn lebt vorwiegend in der Feldflur und kann somit ebenfalls ausgeschlossen werden. Als mögliche auch gebäudebewohnende Arten können Steinkauz, Mehlschwalbe, Wanderfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldsperling und Schleiereule vorkommen. Für die Arten scheidet das Plangebiet aufgrund seiner innerörtlichen Lage jedoch aus. Insgesamt ist somit nicht mit einem Vorkommen planungsrelevanter Arten zu rechnen. 6.2 Ausgleich Bei der Aufstellung und auch bei der Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und mit anderen Belangen abzuwägen. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 7 PLANVERFAHREN Das Planverfahren zum Bebauungsplans Nr. 70A wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Dieses wird demgemäß im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren kann, wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 8 /9 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG ZUR ERNEUTEN OFFENLAGE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 70A –MOSCHEE- der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen. Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan, sofern er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, kann im Wege der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der Grundfläche < 20.000 m²) nicht statt. Die Zugangskriterien, die in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Der § 13 a BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung. Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt: Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB werden erfüllt, da das Plangebiet insgesamt eine Größe von ca. 2.800 m² aufweist und hält somit die Bedingung, unter der geforderten 20.000 Quadratmetern zu bleiben, als auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Die Kriterien des § 13 a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden erfüllt, da kein UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig wird. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 3.3 dieser Begründung). Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist für das Plangebiet erforderlich (vgl. Punkt 3.2), die städtebauliche Ordnung wird aber nicht gefährdet. Bereits heute ist in dem Gebiet eine Moschee vorhanden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 9 /9