Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,1 MB
Datum
06.07.2017
Erstellt
14.06.17, 15:32
Aktualisiert
14.06.17, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB ................................................................................ 1
1
Einwender 1 mit Schreiben vom 20.04.2017 ................................................................................... 1
2
Einwender 2 mit Schreiben vom 17.05.2017 ................................................................................... 3
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Einfügen in die Umgebung ............................................................................................................... 3
Parkplatzsituation ............................................................................................................................. 4
Lärmbelastung .................................................................................................................................. 4
Tektonische Störung ......................................................................................................................... 5
Bürgerbeteiligung ............................................................................................................................. 7
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB............. 9
3
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.04.2017 ............................................................................. 9
4
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 11.04.2017 ............................................ 9
5
Amprion GmbH mit Schreiben vom 12.04.2017 .............................................................................. 9
6
Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Schreiben vom
12.04.2017 ........................................................................................................................................ 10
7
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst mit
Schreiben vom 18.04.2017.............................................................................................................. 10
8
Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 18.04.2017 .................................................... 13
9
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit
Schreiben vom 25.04.2017 .............................................................................................................. 13
10
Erftverband mit Schreiben vom 25.04.2017 .................................................................................. 13
11
LVR Landespflege Verband Rheinland mit Schreiben vom 25.04.2017 ...................................... 13
12
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27.04.2017 ........................................................ 14
13
Fernleitung-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 28.04.2017 ...................................... 15
14
Städteregion Aachen mit Schreiben vom 08.05.2017 ................................................................... 15
15
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 08.05.2017 ............................................................ 16
16
Kreis Düren mit Schreiben vom 15.05.2017 .................................................................................. 16
17
EBV GmbH mit Schreiben vom 16.05.2017 ................................................................................... 16
18
Geologischer Dienst mit Schreiben vom 16.05.2017 .................................................................... 17
19
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 17.05.2017 .................................... 18
20
Unitymedia mit Schreiben vom 18.05.2017 ................................................................................... 18
21
Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben vom
19.05.2017 ........................................................................................................................................ 18
22
Telekom mit Schreiben vom 19.05.2017 ........................................................................................ 20
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 mit Schreiben vom 19.05.2017 .......................................... 22
I / II
Inhaltsverzeichnis
Legende:
Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
II / II
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf bergbaubedingte Sümpfungseinflüsse und mögliche Bodenbewegungen im Plangebiet ist bereits durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau wie auch durch den geologischen Dienst hingewiesen worden (vgl. Stellungnahmen Nr. 12 und 18) und die Hinweise werden in den
Bebauungsplan entsprechend aufgenommen. Diese Hinweise sind bei
zukünftigen Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
mit zu berücksichtigen, führen jedoch nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss von Bebauung.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.2 BauGB
1
Einwender 1 mit Schreiben vom 20.04.2017
wir, die Grüne /Linke Fraktion, möchten Ihnen die von uns bereits am
01.12.2016 vorgetragenen Bedenken bezüglich des Baus der Moschee
in der Gartenstraße noch einmal schriftlich zukommen lassen, sowie
unseren Einspruch gegen diesen Bau kundtun:
Was den Bau einer Moschee an der Gartenstraße betrifft, mache ich für
meine Fraktion aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken geltend:
Das für den Bau einer Moschee vorgesehene Gelände wird in einer
Gesamtbreite von 15 Metern von der Ausbisszone einer großen geologischen Störungszone durchquert. Nach Auskunft eines konzessionierten Markscheiders vom Netzwerk Bergbaugeschädigter handelt es sich
dabei um den sogenannten Aldenhovener Sprung, der in der Ortslage
Aldenhoven seit langem bekannt ist und an verschiedenen Stellen zu
beträchtlichen Bergschäden an Gebäuden und Straßen geführt hat.
Die RWE Power AG, als Träger öffentlicher Belange auch für die tektonische Störung Ansprechpartner (vgl. 18), wurde im Rahmen der Offenlage
des Bebauungsplan-Entwurfs ebenfalls beteiligt und hat durch Verzicht
auf eine Stellungnahme ebenfalls keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert.
Der Aldenhovener Sprung ist Teil eines nach Nord-Osten verlaufenden
Störungsbandes, das in Niederrnerz zum Beispiel am Weisweiler
Sprung zu einer 40 Meter breiten nicht überbaubaren Sicherheitszone
geführt hat und an Gut Frauenrath am Frauenrather Sprung zu den
bekannten Problemen mit der geplanten Deponie Davids.
Dieses Störungsband birgt ein erhebliches Gefährdungspotential im
Zusammenhang mit der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch
RWE Power und den danach zu erwartenden Schäden durch den
Grundwasseranstieg. An der Moschee mit ihrem 15 Meter hohen Minarett würden demzufolge Gebäudeschäden in nicht voraussehbarem
Ausmaß entstehen. Zumindest können sie nicht ausgeschlossen werden. Diese speziellen Bedenken führen unter andere in meiner Fraktion
dazu unsere Zustimmung zum Bau der Moschee zu versagen.
1 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Anhang:
2 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
2
Einwender 2 mit Schreiben vom 17.05.2017
2.1
Einfügen in die Umgebung
wie Sie wissen, vertreten wir die rechtlichen Interessen der betroffenen
Nachbarn [Auflistung der Personen].
1.
Wir haben schon gegenüber dem Kreis Düren im Rahmen des Bauantragsverfahrens nach § 34 BauGB unsere Bedenken vorgetragen, am
05.12.2016 unsere Bedenken den Mitgliedern des Gemeinderates der
Gemeinde Aldenhoven dargelegt.
Nunmehr liegt der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 70 A -Moschee vor.
Unsere Mandanten halten das jetzige Bauvorhaben aus mehreren
Gründen für unzulässig.
Das von der DITIB geplante Bauvorhaben fügt sich aufgrund der Größe
und des Umfanges der Bebauung nicht ansatzweise in die vorhandene
Bebauung ein. Es handelt sich vorwiegend um Wohnbebauung, die von
aufgelockerter Bebauung bis zu einer geschlossene Bebauung reicht.
Der Baukörper ist so massiv, dass den angrenzenden Nachbarn in erheblichem Umfange Licht genommen wird. Dies gilt insbesondere für
die von uns vertretenen Eigentümer der Objekte am Kapellenplatz. Die
Moschee und der dazugehörige Baukörper liegen im Westen der
Grundstücke, die nach Westen hin die Gärten geöffnet haben.
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Östlich und südlich direkt angrenzend schließen dicht bebaute, geschlossene Bebauungsstrukturen an das Plangebiet an, welche nach § 34
BauGB als Mischgebiet einzustufen wären. In diese dichten Bebauungsstrukturen fügt sich die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung
ein. Auch die festgesetzte maximale Gebäudehöhe baulicher Anlagen ist
mit der in unmittelbarer Nähe gelegenen Pfarrkirche St. Martin und deren
Glockentürmen von mehr als 40 m in Einklang zu bringen.
Der Bebauungsplan begrenzt die überbaubare Grundstücksfläche mittels
Baugrenzen. Ein Gebäude kann dementsprechend auch hinter der festgesetzten Baugrenze zurückbleiben. Bauordnungsrechtliche Abstandsflächen bleiben von dieser Festsetzung unberührt. Grundsätzlich kann von
einer nachbarschützenden Entfernung einer heranrückenden Neubebauung in der Regel immer dann ausgegangen werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gem. § 6 BauO NRW bis zur eigenen
Grundstückgrenze eingehalten und nachgewiesen werden können. Dies
kann im Rahmen des anschließenden Baugenehmigungsverfahrens sichergestellt und führt nicht zu einer Unzulässigkeit des Bebauungsplans.
Die Höhe des gesamten Baukörpers einschließlich des sehr hohen Minarettes nimmt den angrenzenden Grundstücken erhebliches Licht.
Auch die fast vollständige Bebauung des Grundstückes ist planerisch
nicht mit den Nachbargrundstücken sinnvoll in Einklang zu bringen.
3 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
2.2
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Parkplatzsituation
2.
Völlig unberücksichtigt ist die durch den Bau der Moschee hervorgerufene Parkplatznot. Die Parkplatzsituation war, wie im Aufstellungsbeschluss schon ausgeführt, der Grund für den Kreis Düren, den Antrag
nach 34 BauGB abzulehnen. Durch den Bebauungsplan wird die Parkplatzsituation aber nicht besser, sondern, so ist offenbar der Aufstellungsbeschluss zu verstehen, nur rechtssicherer, das kann aber an dem
grundlegenden Vertrag nicht liegen.
Im Bauantrag, den wir zunächst einmal für die Parkplatzberechnung
zugrunde legen, ist eine völlig unrealistische Anzahl von Besuchern
angegeben. Dort ist die Rede davon, dass ein Gebetsteppich etwa 2 m 2
in Anspruch nimmt. Ein Gebetsteppich ist aber nach Informationen, die
wir aus dem Internet haben, erheblich geringer als 1 m², so dass 350
Personen am Gottesdienst teilnehmen können.
Es ist lebensnah davon auszugehen, dass ein Großteil der in den anliegenden Dörfern und Gemeinden lebenden Anhänger des moslemischen
Glaubens mit Fahrzeugen zur Moschee kommen werden, da ein sinnvoller öffentlicher Nahverkehr jedenfalls zu den Zeiten, an denen der
Gottesdienst stattfinden soll, nicht existiert. Der tatsächliche Parkplatzbedarf liegt daher nach überschlägiger Schätzung bei 100 Parkplätzen.
Anders als in der Stellungnahme angeführt ändert sich die Parkplatzsituation mit Aufstellung des Bebauungsplans. Im Bebauungsplan wird eine
ausreichend dimensionierte Stellplatzfläche festgesetzt, die die Errichtung
von Stellflächen ermöglicht. Eine solche Stellplatzanlage wäre nach § 34
BauGB derzeit ohne Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
In Bezug auf die Anzahl der Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Gemeinde Aldenhoven anzuwenden. Demnach ist für Kirchen und vergleichbare Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften ein Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 5-10 Sitzplätze anzusetzen. Nimmt man
die in der Stellungnahme angesetzte Personenzahl von 350 Personen
zugrunde, wären demnach 35 Stellplätze ausreichend. Dabei sind Fahrgemeinschaften und gemeinsames Anreisen von Familien bisher unberücksichtigt, was nochmals zu einer Reduzierung der Stellplatzanzahl
führen kann. Diese Stellplätze lassen sich entsprechend der Stellplatzsatzung auf den Grundstücken im Bebauungsplan realisieren. Eine Einschränkung der Gartenstraße ist demnach nicht zu befürchten. Vielmehr
ist mit der im Bebauungsplan festgesetzten Stellplatzfläche eine Verbesserung der Parkplatzsituation zu erwarten, da mit der festgelegten Stellplatzfläche ein Parken an der Straße nicht mehr zwingend erforderlich ist.
Die Anwohner können dies allein deshalb so gut beurteilen, weil schon
jetzt in unvorstellbarem Umfange die Parkplätze blockiert werden, so an
hohen Feiertagen und an Hochzeiten, wo über 50 Fahrzeuge die Gartenstraße zuparken, dass ein sinnvolles Befahren dieser Straße nicht
mehr möglich ist.
2.3
3.
Lärmbelastung
Der Stellungnahme
4 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Da nicht nur die Moschee, sondern auch die Begegnungsstätte betrieben werden soll und nach den Betriebszeiten eine Zeit von 06.00 bis
22.00 Uhr vorgesehen ist, ist eine permanente Lärmbelästigung durch
das Anfahren und Wegfahren von Autos zu befürchten. Auch hier können die Anwohner aus ihrer Erfahrung berichten, dass selbst nach
22.00 Uhr keine Ruhe ist. Gerade während Zeiten des Ramadans ist bis
01.00 Uhr nachts die Gebetsstätte geöffnet und entsprechend hoch ist
der Lärmpegel.
Eine Lärmbelastung durch die Moschee und die dazugehörige Begegnungsstätte ist nicht zu erwarten. Die Gebets- und Unterrichtsveranstaltungen selbst verursachen keine Lärmbelästigungen. Die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten werden durch die Betriebszeiten von 06.00 bis 22.00
Uhr entsprechend berücksichtigt, sodass auch durch den An- und Abfahrtsverkehr keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
wird nicht gefolgt.
Die Betriebszeiten von 06.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr sind nicht ansatzweise mit der im Aufstellungsbeschluss herangezogenen Pfarrkirche St. Martin zu vergleichen Auch zeigt die Erfahrung, dass von der
Begegnungsstätte auch viele Jugendliche angezogen werden, was
grundsätzlich von den Nachbarn begrüßt wird, jedoch ist auch hier zu
beachten, dass diese Jugendlichen einen erheblichen Lärm verursachen, weil sie altersgemäß nicht solche Rücksicht auf Nachbarn zu
nehmen pflegen.
2.4
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Grundgesetzes. Dieses
gewährt mit Art. 4 Abs. 2 GG Jedem das Recht auf freie Religionsausübung. Mit Urteil vom 27.02.1992 (4 C 50/89) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Grundstücksnachbarn einer in einem
Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen haben.
Tektonische Störung
4.
Durch das Bauvorhaben wird die Privatsphäre der Anwohner insbesondere der Gebäude des Kapellenplatzes massiv beeinträchtigt. Nach den
Plänen, die offenbar weiter verfolgt werden, und die nur rechtssicher
durchgeführt werden sollen, soll eine große Glasfront zu den Nachbargrundstücken erstehen. Wenn man dann bedenkt, dass fast die gesamte Zeit, wo es hell ist, die Betriebsstätte geöffnet ist, (geplant von 06.00
Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends, tatsächlich sogar noch länger) dann
besteht kein einziger freier Zeitraum, in der die Anwohner sich privat in
ihren Gärten aufhalten. Dieser Verlust an Lebensqualität ist nicht hinnehmbar.
Das Bauvorhaben ist im genauen Umfang noch nicht bekannt. Aufgrund
der uns vorliegenden Pläne ist auszuschließen, dass die Abstandsvorschriften nach der Bauordnung eingehalten werden. Dieser Gesichtspunkt ist zwar im Aufstellungsbeschluss noch nicht zu berücksichtigen,
Die konkrete Gestaltung des Baukörpers betrifft die nachgelagerte Genehmigungsebene. Grundsätzlich steht es jedoch jedem Eigentümer frei,
den Baukörper auf seinem Grundstück so zu gestalten, wie es im Rahmen des Bebauungsplans und des Bauordnungsrechts zulässig ist. Bei
Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten
kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Wie in der Stellungnahme richtig dargelegt, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen, dass die Abstandsflächen nach
§ 6 BauO NRW eingehalten werden. Die im Bebauungsplan festgesetzten
Gebäudehöhen sind maximale Höhen, bauordnungsrechtliche Vorgaben
bleiben davon unberührt.
Auch ein Brandkonzept ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
5 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
sondern erst im anschließenden Bauantragsverfahren. Da das Minarett
nach den Plänen, die nunmehr Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses sind, sogar noch höher ausfallen soll, als im ersten Bauantrag, dürfte dies mit den Abstandsflächen nicht ansatzweise in Einklang zu bringen sein.
nachzuweisen und betrifft nicht die vorliegende Bauleitplanung.
Wegen der Parkplatznot wird das Nachbargrundstück, auf dem sich ein
Wohngebäude befindet, so mit Stellplätzen zugestellt sein, dass im
Falle eines Brandes die Feuerwehr keine Zufahrtsmöglichkeit hat. Auch
im Rahmen der vorliegenden Planung ist die Zufahrtsmöglichkeit für die
Feuerwehr nur mangelhaft gelöst worden. Die Gefahr, dass im Falle
eines Feuers das Feuer nicht rechtszeitig gelöscht wird, führt natürlich
zu einer Gefährdung der angrenzenden Gebäude der Nachbarn, die wir
vertreten.
Die jetzige Lärmbelästigung durch die Moschee und die Begegnungsstätte ist schon groß. Daran mussten sich alle Nachbarn gewöhnen, weil
sie auch den anderen Glauben und die anderen Religionsausübungszeiten respektieren.
Beschlussvorschlag
Bezüglich der Lärmbelästigung vgl. 2.3
Auf bergbaubedingte Sümpfungseinflüsse und mögliche Bodenbewegungen im Plangebiet ist bereits durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau wie auch durch den geologischen Dienst hingewiesen worden (vgl. Stellungnahmen Nr. 12 und 18) und die Hinweise werden in den
Bebauungsplan entsprechend aufgenommen. Diese Hinweise sind bei
zukünftigen Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
mit zu berücksichtigen, führen jedoch nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss von Bebauung.
Die RWE Power AG, als Träger öffentlicher Belange auch für die tektonische Störung Ansprechpartner (vgl. 18), wurde im Rahmen der Offenlage
des Bebauungsplan-Entwurfs ebenfalls beteiligt und hat durch Verzicht
auf eine Stellungnahme ebenfalls keine Bedenken gegen den Bebauungsplan geäußert.
Mit dem geplanten Bau wird aber dieser Lärm erheblich höher werden,
weil erheblich mehr Personen auch diese Begegnungsstätte aufsuchen.
Das für den Bau einer Moschee vorgesehene Gelände wird in einer
Gesamtbreite von 15 Meter von der Ausbisszone einer großen geologischen Störungszone durchquert. Nach Auskunft eines konzessionierten
Markscheiders vom Netzwerk Bergbaugeschädigter handelt es sich
dabei um den sogenannten Aldenhovener Sprung, der in der Ortslage
Aldenhoven seit langem bekannt ist und an verschiedenen Stellen zu
beträchtlichen Bergschäden an Gebäuden und Straßen geführt hat.
Der Aldenhovener Sprung ist Teil eines nach Nord-Osten verlaufenden
Störungsbandes, das in Niedermerz zum Beispiel am Weisweiler
Sprung zu einer 40 Meter breiten nicht überbaubaren Sicherheitszone
geführt hat und an Gut Frauenrath am Frauenrather Sprung zu den
bekannten Problemen mit der geplanten Deponie Davids.
Dieses Störungsband birgt ein erhebliches Gefährdungspotential im
Zusammenhang mit der Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen durch
6 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
RWE Power und den danach zu erwartenden Schäden durch den
Grundwasseranstieg. An der Moschee mit ihrem 15 Meter hohen Minarett würden demzufolge Gebäudeschäden in nicht voraussehbarem
Ausmaß entstehen, zumindest können sie nicht ausgeschlossen werden.
Ein Gutachten eines konzessionierten Markscheiders Herrn Dipl.-Ing.
Peter Immekus wird nachgereicht.
Es stellt ein planerisches Fehlverhalten dar, ohne Not auf einer solchen
Bergschadenszone ein solches aufwendiges Gebäude zu errichten, das
schon nach Auffassung des Kreises Düren wegen der beengten Parkplatzsituation nach § 34 Baugesetzbuch nicht genehmigungsfähig ist.
Im Rahmen des Planungsprozesses muss auch dieser Gesichtspunkt
berücksichtigt werden. Das dieser Gesichtspunkt seitens der Gemeinde
im Aufstellungsbeschluss berücksichtigt worden ist, ist nicht anzunehmen. Nach uns vorliegenden Informationen ist dieser Gesichtspunkt
auch bei der Beratung im Rat nicht berücksichtigt worden, so dass allein
aufgrund dieses Planungsmangels der gesamte Aufstellungsbeschluss
hinfällig ist.
2.5
Bürgerbeteiligung
5.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass während der mehrjährigen
Bauphase die Nachbarn unzulässiger Weise mit Lärm und Beeinträchtigung der Zufahrt zu ihren Grundstücken rechnen müssen. Aufgrund der
beengten Situation ist über jahrelang ein sinnvolles Wohnen nicht möglich. Zudem ist auch die vom 03.12.2016 (Jülicher Zeitung) erwähnte
Bürgerbeteiligung bis heute nicht erfolgt.
Wir wollen vorzeitig diese Bedenken in das Verfahren einbeziehen, um
nicht nachher uns den Vorwurf aussetzen zu lassen, dass wir diese
Bedenken nicht rechtzeitig vorgetragen haben.
Wir lassen offen, welches Rechtsmittel wir einlegen, sollte die Gemein-
Die Bürgerbeteiligung, die im angehangenen Zeitungsartikel erwähnt und
in der Stellungnahme in Bezug genommen wird, erfolgte – wie auch im
Zeitungsartikel dargelegt – gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am
05.04.2017 per Aushang mit zeitgleichem Hinweis in der Tageszeitung.
Zusätzlich wurde die Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hatte in der Zeit vom 17.04. bis
21.05.2017 die Gelegenheit, sich über die Planungen zu informieren und
ihre Anregungen einzubringen. Dies ist mit der vorliegenden Stellung-
7 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
de an diesem Bauvorhaben festhalten.
nahme erfolgt und kann entsprechend im Rahmen des Verfahrens Berücksichtigung finden.
Anhang:
Beschlussvorschlag
8 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
3
Westnetz GmbH mit Schreiben vom 06.04.2017
diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im
Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als
Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Aldenhoven
bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum
stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde
Aldenhoven berührt werden.
4
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 mit Schreiben vom 11.04.2017
gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung
keine Bedenken vorzubringen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen.
5
Amprion GmbH mit Schreiben vom 12.04.2017
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen
aus heutiger Sicht nicht vor.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
9 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
6
Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel mit Schreiben vom 12.04.2017
gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive
Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 11, auch künftig nicht.
Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Aldenhoven Im Bebauungsplan ist zeichnerisch
und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase) der
angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9
Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu
Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der
Straßenbauverwaltung.
7
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst mit Schreiben vom 18.04.2017
Sie hatten am 10.04.2017 für das Objekt Bebauungsplans 70 A - Moschee - unter ihrem Aktenzeichen 11 - 1/2 He61/BP/10/16 (70 A) einen
Antrag auf Luftbildauswertung gestellt.
Hiermit übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung.
Der Vorgang wird bei uns unter dem Aktenzeichen 22.5-3-5358004182/17/ geführt. Ich bitte Sie, bei zukünftigen Schriftwechsel dieses
Aktenzeichen immer anzugeben.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Ich empfehle eine Überprüfung der zu überbauenden
Fläche auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten
Karte. Die Beauftragung der Überprüfung erfolgt über das Formular
Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf unserer Internetseite.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Ter-
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung geäußert.
Ein entsprechender Hinweis auf Kampfmittel wird in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen im
Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu überbauenden
Fläche auf Kampfmittel. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, ist diese Überprüfung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf sowie dem Ordnungsamt der
Gemeinde abzustimmen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe bereit.
10 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
minabsprache für einen Ortstermin gebeten. Verwenden Sie dazu ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfehle ich
zusätzlich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf
unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite.
Anhang:
11 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
12 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
8
Landwirtschaftskammer NRW mit Schreiben vom 18.04.2017
zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
9
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 25.04.2017
von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sachund Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen
Flugplatzes Geilenkirchen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Durch Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von max. 22 m im
Bebauungsplan ist sichergestellt, dass bauliche Anlagen eine Höhe von
30 m nicht überschreiten.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschI. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden,
bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung
einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
10
Erftverband mit Schreiben vom 25.04.2017
gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
seitens des Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
11
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
LVR Landespflege Verband Rheinland mit Schreiben vom 25.04.2017
ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen
der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen.
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind
keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen
des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser
Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Der Hinweis zur Meldepflicht von Bodendenkmälern wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Archäologische Bodenfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem
13 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, AußensteIle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
12
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 27.04.2017
zu den bergbaulichen Verhältnissen erhalten Sie folgende Hinweise:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Das o. g. das Plangebiet liegt über dem auf Steinkohle verliehenen
Bergwerksfeld "Norbert Metz", im Eigentum der EBV Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven.
Die EBV gmbH wurde im Rahmen der Offenlage ebenfalls beteiligt (siehe
Stellungnahme Nr. 17).
Der Planbereich befindet sich in einem früheren Einwirkungsbereich des
Steinkohlenbergbaus, in dem nach derzeitigem Kenntnisstand durch
einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche
zu erwarten sind. Diese Bodenbewegungen können, insbesondere bei
bestimmten geologischen Situationen wie Unstetigkeiten, zu Schäden
an der Tagesoberfläche führen. Dies sollte bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Inwieweit der vorliegende Planbereich hiervon betroffen ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Ich empfehle
Ihnen, hierzu ebenfalls eine entsprechende Auskunft bei der EBV
GmbH, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven einzuholen.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis zu bergbaulichen Verhältnissen wird zur Kenntnis genommen und als folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Sümpfungseinfluss
Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Ungleichmäßige Bodenbewegungen
können nicht ausgeschlossen werden.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht
1,Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die
Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung
14 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7,
60, 6B, 2 - 5,09,07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Folgendes sollte berücksichtigt werden:
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich, zu zukünftigen Planungen sowie zu
Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher
Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband,
Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.
Eine Beteiligung der RWE, der EBV sowie des Erftverband ist, dem
Verteiler zu entnehmen, bereits erfolgt.
13
Fernleitung-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 28.04.2017
wir danken für die Beteiligung an im Betreff genanntem Vorhaben und
teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen
keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind.
14
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
Städteregion Aachen mit Schreiben vom 08.05.2017
Gegen das vorgelegte Verfahren bestehen seitens der StädteRegion
15 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Aachen keine Bedenken.
15
wird zur Kenntnis
genommen.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 08.05.2017
seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen grundsätzlich keine
Bedenken gegen das Vorhaben, da die Entwässerung des Plangebietes
bereits über die Gartenstraße umgesetzt ist. Wenn durch die Umgestaltung der Versiegelungsgrad erhöht wird, so ist dies im weiteren Verlauf
des Verfahrens mit dem Wasserverband Eifel - Rur abzustimmen.
16
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Kreis Düren mit Schreiben vom 15.05.2017
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Gebäudemanagement
-
Straßenverkehrsamt
-
Kreisentwicklung und –straßen
-
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
-
Brandschutz
-
Umweltamt
Aus Sicht der Kreisverwaltung Düren werden zum o.a. Bebauungsplan
70 A - Moschee - keine Belange vorgetragen.
17
EBV GmbH mit Schreiben vom 16.05.2017
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 05.04.2017 teilen wir Ihnen mit,
dass der o. g. Bereich innerhalb unserer Berechtsame auf Steinkohle
liegt.
Zu o. g. Planung werden unsererseits keine Bedenken erhoben.
Eine Kennzeichnung nach § 9 (5) 2. halten wir nicht für erforderlich.
16 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
18
Geologischer Dienst mit Schreiben vom 16.05.2017
aus geowissenschaftlilcher Sicht sind folgende Kennzeichnungen
nach § 9 (5) BauGB im Bebauungsplan Nr. 70 A der Gemeinde Aldenhoven empfehlenswert:
a. Tektonik:
Die Planfläche wird im Nordosten von einer Begleitstörung des Aldenhovener Sprunges mit nordwest - südöstlichem Verlauf gequert.
b. Sümpfungseinfluss
Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Ungleichmäßige Bodenbewegungen können
nicht ausgeschlossen werden.
c. Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung
hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten
gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
-
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen.
Die Anregungen werden als Kennzeichnung und Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Tektonik
Die Planfläche wird im Nordosten von einer Begleitstörung des
Aldenhovener Sprunges mit nordwest-südöstlichem Verlauf gequert.
Sümpfungseinfluss
Das Plangebiet befindet sich im Einflussgebiet der aktuellen Braunkohlesümpfungsmaßnahmen. Ungleichmäßige Bodenbewegungen
können nicht ausgeschlossen werden.
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Die RWE Power AG wurde im Rahmen der Offenlage ebenfalls beteiligt.
Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005
durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350
000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW
2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen
Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
-
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
17 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Baugrundeigenschaften I Baugrunduntersuchungen
Ich empfehle, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Zur Klärung der genauen Lage der Störung und auch der Frage einer
möglichen Beeinflussung des Plangebietes durch Sümpfungsmaßnahmen empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen: Anschrift: RWE Power AG, Abt. Bergschäden, Stüttgenweg 2,
50935 Köln oder per Mail: vorsorge-bauplanung@rwe.com. Vor Ort sind
Herr Heynel (0221 48022424) und Herr Dr. Thielemann (0221 480
224710) zuständig.
19
Industrie- und Handelskammer Aachen mit Schreiben vom 17.05.2017
da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder - wo es der Fall ist - hinreichend
berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer
Aachen keine Bedenken.
20
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Unitymedia mit Schreiben vom 18.05.2017
vielen Dank für Ihre Informationen.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie
dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
21
Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben vom 19.05.2017
die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der nord-westlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 360
m verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 7 und damit für die anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
18 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die bestehende Moschee soll durch Teilabriss und Wiederaufbau zu
einem Kulturzentrum entwickelt werden und die dafür erforderlichen
Stellplatzflächen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Es erfolgt eine
Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kulturzentrum Moschee".
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der nord-westlich verlaufenden
Autobahn 44 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber
der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden.
Ausgleichsmaßnahmen werden durch die Umsetzung der Planung nicht
erforderlich.
19 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
22
Telekom mit Schreiben vom 19.05.2017
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Der beigefügte Bestandsplan wird zur Kenntnis genommen und an den
Vorhabenträger zur Berücksichtigung weitergeleitet.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
wir danken für die Information zu der o,g. Maßnahme, Als Anlage fügen
wir 1 Satz Bestandspläne der Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom Technik GmbH bei. Die beigefügten Anlagen sind nur
für die Planungszwecke bestimmt.
Gegen die Durchführung Ihres Bauvorhabens bestehen grundsätzlich
keine Bedenken, Unsererseits ist in dem Bereich keine Maßnahme geplant.
Bei Arbeiten in der Nähe von unterirdischen Telekommunikationsanlagen ist die Kabelschutzanweisung zu beachten, damit Beschädigungen
unserer Anlagen vermieden werden, Freigelegtes Trassenband darf
weder entfernt noch verlegt werden, da es als Warnschutz auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen soll.
Der vorgeschriebene Mindestabstand ist einzuhalten.
Sollte dies wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich sein, so ist bei
Näherungen ein Wärmeschutz bzw. bei Kreuzungen ein mechanischer
Schutz zwischen den Kabeln einzubauen.
Anhang:
20 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
21 / 22
Bebauungsplan 70 A; Gemeinde Aldenhoven
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
23
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 mit Schreiben vom 19.05.2017
das Dezernat 52 "AbfaIlwirtschaft und Bodenschutz" der Bezirksregierung Köln wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 70 A in seiner Zuständigkeit nicht berührt.
Es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
22 / 22