Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
603 kB
Datum
28.11.2016
Erstellt
03.11.16, 15:13
Aktualisiert
18.11.16, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 122/2016
18.10.2016
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: III-2
gez. Oellers
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
gez. Ossenkopp
X
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken gez. Ossenkopp
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Bedenken
Kämmerer
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
17.11.2016
TOP
Ein
Ja
Nein Enth.
Bemerkungen
4.5
Betreff:
Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven
(Friedhofsgebührensatzung) sowie die als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren durchgeführten Kalkulationen (Anlage 3 -8).
Sachdarstellung:
Die Gemeindeprüfanstalt NRW (GPA NRW) hat die Gemeinde Aldenhoven bei der Neuaufstellung der Friedhofsgebührenkalkulation beraten. Alle rechtlichen Rahmenbedingungen sollten berücksichtigt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten hat die Kommunal Agentur NRW GmbH die vorgeschlagene Friedhofsgebührenkalkulation für die Gemeinde Aldenhoven auf Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit überprüft.
A) Friedhofsgebührenbedarfsberechnung
Gem. § 6 KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die
voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der
Regel decken. Für die Kosten der Anlage und der Unterhaltung eines Friedhofes muss der Friedhofsträger,
die Gemeinde Aldenhoven, aufkommen. Diese Kosten werden überwiegend über die Einnahmen aus Gebühren finanziert. Ziel des Friedhofsträgers ist die dauerhafte Sicherung der ökonomischen Basis des Friedhofs,
sodass die Qualität der Leistungserbringung auch für die Zukunft mit möglichst geringer Belastung des allgemeinen Haushalts gesichert ist. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist nur durch die Einnahme von (nahezu)
kostendeckenden Gebühren möglich. Die Gebührensätze sind dementsprechend so zu kalkulieren, dass das
Gebührenaufkommen die gebührenfähigen Kosten der Einrichtung deckt.
1
1. BAB (Anlage 2)
Für die Kalkulation der Gebührensätze muss zunächst eine Kostenrechnung vorliegen. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) wurde neugeschaffen. Dieser gliedert sich in verschiedene Kostenarten und Kostenstellen.
Die Kostenartenrechnung steht am Beginn der Kostenrechnung und beantwortet die Frage, welche Kosten
angefallen sind. Alle prognostizierten Kostenarten für ein Haushaltsjahr werden in der Kostenartenrechnung
erfasst und gegliedert. Es werden in der Kostenartenrechnung alle Kosten der entsprechenden Rechnungsperiode, untergliedert in Personal-, Sachkosten und kalkulatorische Koste, dargestellt. Anschließend werden
diese Kosten auf die Kostenstellen verteilt.
Die Endkostenstellen gliedern sich in sog. Haupt- und Nebenkostenstellen.
Die Hauptkostenstellen sind:
die Grabbereitstellung
die Grabbereitung
die Leichen- und Trauerhalle
die Aufbewahrungskammern
Pflege für die vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumte Gräber & pflegefreie Grabstätten
Ausbettungen
Genehmigung Grabmal- und Grababdeckung
Für diese Hauptkostenstellen wird jeweils ein Gebührensatz ermittelt.
Die Nebenkostenstellen setzen sich wie folgt zusammen:
historische Gräber, Kriegsgräber, jüdischer Friedhof, Ehrengräber, Denkmalschutzobjekte
Reserve- und Vorhalteflächen (Überkapazitäten)
Standsicherheitsarbeiten nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Da Denkmalschutz und Denkmalpflege als staatliche und kommunale Aufgaben angesehen werden, wie
sich aus § 1 Abs. 2 DSchG NRW ergibt, stellen das Land und die Gemeinden Mittel für die Pflege der im
kommunalen und privaten Eigentum stehenden Denkmäler zur Verfügung (§ 35 DSchG NRW). Dem materiellen Gehalt nach handelt es sich um eine kulturelle Angelegenheit. Konsequenterweise müssen die Kosten
für die nach dem Denkmalschutz gebotenen Maßnahmen zu den kulturellen Ausgaben gerechnet werden. Es
geht daher nicht an, die Kosten, die aus denkmalschutzrechtlichen Gründen anfallen, den Friedhofsnutzern
dadurch anzulasten, dass sie gebührenrelevant kalkuliert werden. Aufwendungen für Zwecke des Denkmal1
schutzgesetzes NRW hat die Allgemeinheit aus Steuermitteln zu tragen.
Die Ansatzfähigkeit von Aufwendungen für Vorhalteflächen kann ebenfalls nicht undifferenziert bejaht werden. Bei Vorhalteflächen handelt es sich um bisher nicht genutzte (meist zusammenhängende zusammenhängende) Grabflächen, die nach Plan des Friedhofsträgers erst nach Abschluss der abzurechnenden Gebührenperiode genutzt werden sollen. Problematisch ist dabei, dass hier Zukunftskapazitäten vorliegen, die
für künftige, also periodenfremde Leistungen vorgehalten werden. Dennoch wird in der Literatur vorgeschlagen, die Grenze zur Nichtansetzbarkeit von Vorhalteflächen erst bei solchen Flächen zu ziehen, deren Nut2
zung erst in zehn Jahren oder später erwartet werden. Generell ist Gawel sogar der Auffassung, dass ein
3
pauschaler Aufschlag von 10 % „auf die aktuell erforderliche Leistungsfläche“ hinnehmbar sei. Da aber heutzutage der Trend zu einem eher geringen Flächenverbrauch geht, wird dieser pauschale Aufschlag auf die
ansatzfähigen Grabflächen zumindest von der Verbraucherinitiative „Aeternitas e.V.“ und dem Bund der
4
Steuerzahler Hessen e.V. abgelehnt. Eine gefestigte Rechtsprechung liegt zu diesem Problemkreis noch
5
nicht vor. Immerhin hält Brüning die Berücksichtigung von Vorhalteflächen als betriebsbedingte Vorhaltekos-
1
Wirz/Keldenich: Friedhofs- und Bestattungsgebühren, 4. Aufl., S. 55.
Gawel, Friedhofskultur 1/2010, 38
3
Gawel, Friedhofskultur 1/2010, 37.
4
Wirz/Keldenich: Friedhofs- und Bestattungsgebühren, 4. Aufl., S. 48.
5
Driehaus-Brüning, Kommunalabgabenrecht Kommentar, 38. Ergl., § 6 Rn. 488f.
2
2
ten für zulässig. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Friedhofs gehöre es, Flächen für anstehende Bestattungen vorzuhalten. Die dafür anfallenden Kosten seien nicht periodenfremd. Die Wahl des Kalkulationszeitraums für einmalige Grabnutzungsgebühren ebenso wie die Einschätzung des Bedarfs sei in das Ermessen
des Friedhofsträgers gestellt. Auch die Kosten von Überkapazitäten seien bei sachgerechter Schätzung zu
berücksichtigen.
Vorhandene Überhangflächen können Aufwendungen verursachen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Kalkulation berücksichtigt werden können. Überhangflächen sind in Abgrenzung zu den oben
dargestellten Vorhalteflächen (also Flächen, die bewusst vom Friedhofsträger frei gehalten werden, weil sie
irgendwann für Bestattungen genutzt werden sollen) ungenutzte Flächen, die für den Friedhofsbetrieb nunmehr schlichtweg nicht mehr erforderlich sind. Dies könnte zum einen im Rückgang der Sterbefälle begründet liegen, zum anderen aber auch im Trend zu flächensparenden Bestattungsvarianten wie z.B. Urnenbestattung. Bei den Überhangflächen wird im Schrifttum eine Abweichung von 25 % als obere Grenze für tolerabel gehalten, ohne dass von einer stillschweigenden Flächenplanänderung ausgegangen werden muss. In
6
diesem Rahmen sind auch noch vorhandene Überhangflächen ansatzfähig. Erfolgt allerdings eine Änderung
der Friedhofsplanung und werden bisher für den Friedhof vorgesehene Flächen einem anderen Zweck zugeführt, dürfen diese Flächen auch nicht mehr in der Friedhofsgebührenkalkulation berücksichtigt werden.
Daher ist bei den hier aufgeführten Nebenkostenstellen zu differenzieren. Kosten für historische Gräber,
Kriegsgräber und denkmalgeschütze Gräber dürfen nicht in den Gebührenhaushalt eingerechnet werden und
sind daher bei der Gebührenkalkulation nicht zu berücksichtigen.
Reserve- und Vorhalteflächen können allenfalls anteilig in die Gebühr einfließen. Dabei sind die oben erläuterten Grundsätze einzuhalten.
Kostenarten in der Gebührenkalkulation
Die Kostenarten im BAB gliedern sich wie folgt:
a)
b)
c)
d)
Personalkosten
Sachkosten
kalkulatorische Kosten
Abzüge
a) Personalkosten
Die Personalkosten umfassen im Wesentlichen die Verwaltungskosten des Amtsbereichs. Zu den ansatzfähigen Personalkosten gehören die Bezüge einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen
sowie der Aufwand für eine etwaige betriebliche Altersvorsorge und einer tariflich vereinbarten Zusatzversor7
gung.
Grundsätzlich gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch noch die Personalkosten der Mitarbeiter des Bauhofs, die den Friedhof unterhalten, sprich die Friedhofs-„Arbeiter“. Nach Angabe der GPA NRW sind die Arbeiterkosten anhand von Stundenzetteln direkt den konkreten Kostenstellen zuzuordnen. Der Stundensatz
wird dabei pauschal nach den Angaben des jeweils aktuellen KGSt-Berichts ermittelt.
b) Sachkosten
Unter Sachkosten wird schließlich der gesamte bewertete betriebszweckbezogene Verbrauch von Fertigungsmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffen verstanden.
6
Mies, Neue Wege für Friedhöfe in Großstädten. Entwicklungen der Bestattungsplätze vom 20. in das 21. Jahrhundert in den neuen
Bundesländern., S. 51. ; Wirz/Keldenich: Friedhofs- und Bestattungsgebühren, 4. Aufl., S. 59.
7
Sperber/Goebel/Weber/Kling/Reding: Kosten- und Leistungsrechnung im Friedhofswesen, 2. Aufl., S. 24.
3
c) Kalkulatorische Kosten
Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch Abschreibungen, die nach
der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind. Mit den Abschreibungen wird der Wertverzehr von langlebigen Gütern des Anlagevermögens erfasst, die über mehrere Perio8
den zur Leistungserstellung genutzt und abgenutzt werden . Der Abschreibung, die in die Friedhofsgebühren
einkalkuliert werden kann, unterliegen diejenigen Anlagegüter, die ausschließlich für den Friedhofsbetrieb,
d.h. für die Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung, genutzt werden und sich im Anlagevermögen des
Friedhofsträgers, befinden. Diese Anlagegüter müssen sich nach § 6 Abs. 2 und Abs. 4 KAG NRW in der
Gebührenkalkulation durch eine kalkulatorische Abschreibung wieder finden.
Im handels- und steuerrechtlichen Sinne ist eine Abschreibung maximal in Höhe der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zulässig. Bei kostendeckenden Einrichtungen ist eine Abschreibung auf Grundlage der
(erwarteten) Wiederbeschaffungskosten sogar ausdrücklich (durch Rechtsprechung der OVG Münster bestätigt) erlaubt. Die Wiederbeschaffungskosten eines Gutes stellen die Anschaffungskosten des gleichen oder
zumindest eines vergleichbaren Wirtschaftsgutes in der Zukunft dar.
Grundstücke können in der Regel nicht abgeschrieben werden, weil sie ihren Wert nicht verlieren können.
Ein Sonderfall sind lediglich Deponiegrundstücke. Friedhofsgrundstücke verlieren jedoch nicht an Wert, sondern haben auch nach Schließung des Friedhofes eine Bedeutung als Grünflächen und parkähnliche Anlagen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW gehört zu den Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, wobei der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil (Abzugskapital)
außer Betracht bleibt. Eine Verzinsung ist immer nur auf der Grundlage des Anschaffungs- und Herstellungswertes zulässig. Es wurde ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,2 % zu Grunde gelegt. Gemäß Veröffentlichung der GPA NRW zum „Kalkulatorischen Zinssatz 2017“ im September 2016 lautet der nach der aktuellen Rechtslage höchstens anzuwendende kalkulatorische Zinssatz für das Kalkulationsjahr 2017 6,02 Prozent. Datengrundlage für die Festlegung ist der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren (1966 bis 2015, vgl. OVG NRW, Urteil
vom 13.04.2005 – 9 A 3120/03, zitiert durch VG Düsseldorf, Urteil vom 09. August 2010 – 5K 1552/10 (RN
67 und 71)). Diese Werte werden von der deutschen Bundesbank veröffentlicht. Der Zinssatz von 6,02 %
kann um 0,5 %-Punkte erhöht werden. Dies ist möglich, „um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen
der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist“ (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 vom 13.04.2005 – 9 A
3120/03, zitiert durch VG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2010 – 5 K 1552/10 – (RN69)).
d) Abzüge
Bei den Abzügen wird der öffentliche Grünanteil dargestellt.
Ansatzpunkt ist die Überlegung, dass Benutzer eines Friedhofs nicht mit Kosten belastet werden dürfen, die
nicht ihnen, sondern dem allgemeinen Interesse zuzurechnen sind. Da Friedhöfe heute oft auch eine ökologische und Erholungsfunktion haben, wird argumentiert, dass ein Teil der Grünflächen diesem Zusatzweck
zu dienen bestimmt sind und deshalb die Kosten für die Pflege dieser Flächen nicht bei der Kalkulation der
Friedhofsgebühren berücksichtigt werden dürfen. Dies wurde durch das Urteil vom OVG Lüneburg vom
08.12.2005 – 8 KN 123/03 - bestätigt. Vom Grundsatz her kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass von
den umlagefähigen Kosten als Allgemeinanteil eines Friedhofs auch der öffentliche Grünanteil in Abzug zu
bringen sei. Die Ermittlung dieses Anteils obliege jedoch der Einschätzung durch den Friedhofsträger; feste
Prozentsätze, etwa die vom Antragsteller in dem Verfahren anfänglich geltend gemachten 20 %, könnten
dazu nicht angegeben werden. Der Friedhofsträger habe sich für die sachgerechte Ausübung seines Einschätzungsermessens an dem Verhältnis zu orientieren, in dem der Kostenaufwand für die Grabfelder mit
den Wegen und Gebäuden insgesamt zu den Kosten für die Einrichtung und Pflege der parkähnlichen Freiflächen bestehe.
Auch das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.01.2003 – 13 K 4860/01 – geht grundsätzlich von einem in
Abzug zu bringenden grünpolitischen Wert aus, wenn der Friedhof in tatsächlicher Hinsicht auch der Erholung der Allgemeinheit dient. Nach dem Grundsatz der Betriebsbedingtheit von den anzusetzenden Kosten
seien Anteile der Allgemeinheit abzuziehen, wenn die Leistungen der kostenrechnenden Einrichtungen auch
allgemein von anderen als den erfassbaren Nutzern in Anspruch genommen würden. Soweit ein Friedhof
4
nicht nur der Bestattung, sondern wie öffentliche Grün- und Parkanlagen auch dem Erholungsinteresse der
Allgemeinheit diene, dürfe der durch die Nutzung als öffentliche Grünanlage entstehende Kostenaufwand
nicht den gebührenpflichtigen Friedhofsnutzern angelastet werden. Da sich nach Auffassung des VG Gelsenkirchen exakte Angaben über einen gebührenrechtlich zwingenden Ansatz kaum treffen lassen, sei die
Ermittlung des sog. grünpolitischen Wertes im Einzelfall der Einschätzung des Friedhofsträgers überlassen.
Die Gemeinde Aldenhoven hat Grünflächen, die der Allgemeinheit dienen, eigenständig vermessen, so dass
hier der Grünanteil von 11,2 % konkret bestimmt worden ist.
Wichtig ist hierbei, dass dieser grünpolitische Wert lediglich bei den Kosten, die der Friedhofsnutzung zugeordnet werden, abgezogen wird. Die anderen Kostenstellen werden hiervon nicht berührt.
2. Durchschnittliche Fallzahlen
Hinsichtlich der in der Kalkulation verwendeten Fallzahlen (die voraussichtlich in einem Jahr anfallenden Fälle) wurden die durchschnittlichen Fallzahlen der letzten drei Jahre (2013 bis 2015) verwendet. Dies dient in
erster Linie der Aktualität der zugrunde gelegten Fälle. Die letzten drei Jahre schaffen hierfür ein hinreichend
realistisches Bild, sodass nicht mehr Jahre zugrunde gelegt werden sollten.
3. Die einzelnen Gebührentatbestände
3.1 Die Grabbereitstellung (Anlage 3)
Die Grabbereitstellungsgebühren wurden mittels der sog. Äquivalenzziffernmethode ermittelt. Hierbei wurden
9
gemäß der aktuellen Rechtsprechung 50% der Kosten auf die Anzahl der Nutzungsrechte umgelegt und die
anderen 50% nach dem Nutzungsumfang differenziert.
Die Berechnung für den ersten Teil der Gebühr setzt sich aus den hälftigen Gesamtkosten, die auf die Kostenstelle „Grabbereitstellung“ entfallen und aus den Gesamtjahren (Anzahl der Nutzungsjahre von neu erworbenen Grabstätten bzw. Verlängerungsjahre der Grabstellen, welche im Zeitraum von 2013 bis 2015 verlängert wurden) zusammen. Dividiert man sodann den hälftigen Gesamtaufwand durch die Gesamtjahre
erhält man eine Recheneinheit, die – multipliziert mit den Nutzungsjahren- eine erste Teilgebühr ergibt.
a) Berechnung Teil I:
hälftige Kosten der Grabbereitstellung
vorauss. Verkauf von Grabstätten
(Durchschnittswert der Jahresverkäufe
zwischen 2013 – 2015)
9
=
87.427 €
111,151
=
786,56 €
OVG NRW, U.v. 16.01.2014, Az.: 14 A 2794/12.
5
b) Berechnung Teil II:
Für die Berechnung des Teilaufwandes B wurde in einem ersten Schritt die Äquivalenzziffer „Nutzungsumfang“ je Grabart gebildet. Mit dieser Äquivalenzziffer soll dem im KAG NW festgesetzten Äquivalenzprinzip in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Hiernach ist die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen, so dass bei etwa gleicher
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohen Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung in etwa diesen Umständen angemessene Gebühren erhoben werden (vgl. VGH BW, Normenkontrollbeschluss vom 16.06.1999, BWGZ 1999, 869). Eine unterschiedliche Inanspruchnahme kann zum Beispiel die Länge der Nutzungsdauer, der Größe des Grabes, den Möglichkeiten der Gestaltung und die besondere Lage der Gräber begründet sein. Es sind demnach differenzierte Gebühren für die verschiedenen
Gräber zu berechnen. Bei der Bildung der Äquivalenzziffer "Nutzungsumfang" wurden verschiedene Kriterien
herangezogen, um Unterschiede in der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Als Ausgangsbasis wurde das
Erdreihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Basisgrabart zu Grunde gelegt. Dieses
Grab wird anhand der verwendeten Kriterien mit dem Gesamt-Grundwert 2 bemessen. Abweichungen der
anderen Grabarten drücken sich durch Abzüge bei geringeren Vorteilen oder Zuschläge bei höheren Vorteilen aus, d.h. Äquivalenzziffern für die anderen Grabarten wurden hiervon abgeleitet.
Die Äquivalenzziffer „Nutzungsumfang“ unterteilt sich in folgende Kriterien:
Bei Äquivalenzziffer „Nutzungsdauer“ wurde die Nutzungszeit der jeweiligen Grabart durch die Nutzungszeit des Reihengrabes dividiert.
Darüber hinaus, wurde die Äquivalenzziffer „Fläche“ gebildet. Bei diesem Kriterium soll berücksichtigt
werden, dass der Nutzungsberechtigte eine unterschiedlich große Nutzungsfläche erhält.
Bei Äquivalenzziffer „anonym/nicht anonym“ wird der Vorteil berücksichtigt, dass die Zuordnungsmöglichkeit einer Grabstätte zu einem Verstorbenen größer ist als die bei einer anonymen Grabstätte.
Die Verlängerungsmöglichkeit eines Nutzungsrechts bildet ebenfalls einen vorteilssteigernden Faktor
im Vergleich zu Grabstätten ohne Verlängerungsmöglichkeit der Nutzungsdauer. In die Gewichtung
ist nicht nur eingeflossen, ob ein Nutzungsrecht verlängert werden kann, sondern auch für wie viele
Bestattungsfälle es jeweils verlängert werden kann.
Mit der Äquivalenzziffer „Pflegeaufwand Kommune“ soll der Pflegeaufwand der Kommunen berücksichtigt werden, der durch Mäharbeiten und anderweitige Grabpflege entsteht, die nicht durch eine
Grabpflegegebühr abgedeckt wird.
Die vom Nutzungsrecht abgedeckte Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten ist ebenfalls mit dem Kriterium „mehrfache Bestattung“ berücksichtigt wurden.
Die Höhe der Äquivalenzziffern sowie die Auswahl der Kriterien für den Nutzungsumfang orientieren sich
nach Auffassung der Kommunal Agentur NRW an der aktuellen Rechtsprechung.
6
Anzumerken ist bei der Kalkulation für das Erdgrab, Reihe, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, dass die Anzahl lediglich einen Platzhalter / eine Fiktion darstellt, da im berücksichtigten Zeitraum (von 2013 – 2015)
keine Beisetzung stattgefunden hat. Nach Rücksprache mit der Kommunal Agentur NRW wurde daher der
Wert von 0,001 angesetzt.
c) Gebühren für die Grabbereitstellung
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3.2 Die Grabbereitung (Anlage 4)
Wie bereits angeführt wurde die Gebührenkalkulation durch die Rechtsabteilung der Kommunal Agentur
NRW überprüft. Nach Empfehlung der Kommunal Agentur NRW erfolgte die Gebührenermittlung bei der
Grabbereitung zu 50 % nach dem Volumen-Anteil und zu 50 % nach dem Zeit-Anteil der Grabbereitungskosten.
a) Volumen-Anteil 50%
Die Gebühren für die Grabbereitung setzen sich zur Hälfte aus einem berechneten Kostenanteil pro m² von
394,84 € (Gesamtaufwand von 72.191,34 € dividiert durch das Gesamtvolumen pro Grabart von
182,8371409) multipliziert mit dem Volumen pro Grabart dividiert durch die Fallzahl je Grabart multipliziert
mal 50 %.
8
a) Zeit-Anteil 50%
Die andere Hälfte der Gebühr für die Grabbereitung wird anhand des jeweiligen Einzelaufwandes pro Grabart
für das Ausheben, Herrichten und Schließen des Grabes in Stunden ermittelt. Für die Urnenstelen kann dabei ein Gesamtaufwand angegeben werden, da hier kein Aufwand für die angegebenen Positionen anfällt.
Somit kann auch die Urnenstele grundsätzlich in dieses System integriert werden.
c) Grabbereitungsgebühren
9
3.3 Die Leichen- und Trauerhalle und die Aufbewahrungskammer (Anlage 5)
Die Gebühren wurden mittels Divisionskalkulation ermittelt. Divisoren sind die Fallzahlen, d.h. die Nutzungen
der Hallen pro Jahr bzw. die durchschnittlichen Fälle pro Jahr. Die Kosten wurden nach m² Angaben auf die
Leichen-/Trauerhalle bzw. die Aufbewahrungskammer verteilt. Aus den m² der Räume lässt sich ein Verhältnis bilden, nach welchem die Kosten auf die einzelnen Räume verteilt werden können. Auf Empfehlung der
Kommunal Agentur NRW wurden die Kosten für Räume, die der Geräteaufbewahrung dienen oder Toiletten,
aus dieser Gebühr rausgerechnet und der Friedhofsunterhaltung (Grabbereitstellungsgebühren) zugeordnet
(s. BAB). Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig und entlastet die Gebühr für die Friedhofshallen. Begründet wird dies damit, dass solche Räume entweder für die Nutzung der Friedhofsbesucher oder der
Friedhofsarbeiter bestimmt sind und daher nicht demjenigen auferlegt werden können, der „nur“ die Halle
nutzen möchte.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenkalkulation eine Vollkostenrechnung durchgeführt wurde,
d.h. 100 % der Kosten wurden umgelegt. Nach Rücksprache mit der Kommunal Agentur NRW widerspricht
es den rechtlichen Rahmenbedingungen unter einem Kostendeckungsbeitrag von 100 % zu kalkulieren.
Folgende Gebühren ergeben sich:
a) Leichen- und Trauerhallen
Gesamtkosten gem. BAB 2017
durchschnittliche Nutzungen
=
32.991 €
64
=
515 € (Vorjahr 196 €)
=
7.130 €
24
=
293 € (Vorjahr 44 €)
b) Aufbewahrungskammer
Gesamtkosten gem. BAB 2017
durchschnittliche Nutzungen
3.4 Pflege für vor Ablauf der Ruhezeit abgeräumte Gräber / pflegefreie Grabstätten (Anlage 6)
Bei der Berechnung der Grabpflegegebühr werden die anfallenden Gesamtkosten durch die Pflegefälle pro
Jahr dividiert.
Gesamtkosten gem. BAB 2017
durchschnittliche Nutzungen
=
1.706,62 €
12,33
=
138 € (Vorjahr 44 €)
10
3.5 Ausbettungen / Umbettungen (Anlage 7)
Die Ausbettungsgebühr wurde wie folgt kalkuliert:
Kosten je Fall
Personalkosten
Sachkosten
Gesamtkosten
Sarg
307,20 €
20,50 €
327,70 €
Urne
119,90 €
20,50 €
140,41 €
Gebühr
328 €
140 €
Die anschließende Wiederbestattung wird entsprechend der Gebühr für die jeweilige Bestattungsart festgesetzt.
3.6 Genehmigung Grabmal- und Grababdeckung (Anlage 8)
Aufgrund der Empfehlung der Kommunal Agentur NRW wurden die Gebühren nach Arbeitsaufwand (für eine
Genehmigung in Minuten) mit anteiligen Verwaltungspersonal- und Sachkosten durch die durchschnittlichen
Fallzahlen zu dividieren.
11
B) Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung)
-Änderungen wurden kursiv dargestelltSatzungstext alt
Präambel:
Satzungstext neu
Präambel:
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 685),
der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687),
und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom
29. April 2004, in der Fassung der 4. Änderung vom 11.
Dezember 2012,
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S. 496),
der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666),
in der jeweils geltenden Fassung,
und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom
22. Dezember 2015,
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am
21.11.2013 folgende 5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom
20. Dezember 2005 beschlossen:
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 17. November 2016 folgende 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung
vom 20. Dezember 2005 beschlossen:
§4
Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
(1)
(2)
Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
§4
Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
(1)
Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
290,00 €
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.248,00 €
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
690,00 €
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.478,00 €
3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung
1.800,00 €
3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung
1.824,00 €
Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für ein Erdgrab
2. für ein Stelengrab
3. für ein anonymes Erdgrab
670,00 €
1.020,00 €
1.020,00 €
(2)
Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für ein Erdgrab
2. für ein Stelengrab
3. für ein anonymes Erdgrab
§5
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
1.213,00 €
1.531,00 €
1.248,00 €
§5
Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden
unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden
unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
1. Einzelwahlgrab pro Jahr 52,00 €
2. Doppelwahlgrab pro Jahr 104,00 €
3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab
pro Grabstelle
4. Urnen-Wahlgrab in Stele pro Jahr 107,20 €
5. Urnenerdwahlgrabstätten pro Jahr 111,20 €
1. Einzelwahlgrab pro Jahr 60,00 €
2. Doppelwahlgrab pro Jahr 73,00 €
3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab pro Jahr 86,00 €
4. Urnen-Wahlgrab in Stele pro Jahr 65,00 €
5. Urnenerdwahlgrabstätten pro Jahr 58,00€
6. Wahlgrab auf dem muslimischen Beerdigungsfeld
pro Jahr 64,00 €
1.560,00 €
3.120,00 €
1.560,00 €
2.680,00 €
2.780,00 €
§6
Gebühren für die Aufbettung einer Urne
Für die Erdbestattung einer Urne in einem belegten Wahlgrab
(§ 5, Ziff. 1. bis 3.) beträgt die Gebühr je Urnenbeisetzung 1.220,00
€.
1.790,00 €
2.205,00 €
2.585,00 €
1.635,00 €
1.455,00 €
1.928,00 €
§6
Gebühren für die Aufbettung einer Urne
-wird gestrichen-
12
§7
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
§6
Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1)
Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 10, 20, 25
oder 30 Jahren verlängert werden.
(1)
Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder
einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 10, 20, 25 oder 30
Jahren verlängert werden.
(2)
Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte
eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte
Grabstätte weiterzuerwerben.
(2)
Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte
eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte
Grabstätte weiterzuerwerben.
(3)
Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß
§ 5 berechnet.
(3)
Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß
§ 5 berechnet.
(4)
Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25,
Abs. 1 der Friedhofssatzung) mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung ist eine Gebühr von 40,00 € pro Jahr und
Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten.
(4)
Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29,
Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder bei der Umwandlung eines neuen oder eines bereits bestehenden Sarg- und/oder
Urnengrabes zu einer pflegefreien Grabstätte (§ 19 der
Friedhofssatzung), mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist eine Gebühr von 138,00 € pro Jahr und Grabstelle
für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten.
§7
Bestattungsgebühren
§8
Bestattungsgebühren
(1)
Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein:
Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von
der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes.
(2)
Die Bestattungsgebühren betragen
1. für Reihengrabstellen
1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel
ohne Gestaltung
(1)
Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein:
Herstellung (Auswerfen) des Grabes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von
der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes.
(2)
Die Bestattungsgebühren betragen
290,00 €
680,00 €
720,00 €
1. für Reihengrabstellen
1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel
ohne Gestaltung
2. für Urnen-Reihengräber
2.1 für ein Erdgrab
2.2 für ein Stelengrab
2.3 für ein anonymes Erdgrab
240,00 €
120,00 €
240,00 €
2. für Urnen-Reihengräber
2.1 für ein Erdgrab
2.2 für ein Stelengrab
2.3 für ein anonymes Erdgrab
3. für Wahlgrabstellen
3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
290,00 €
680,00 €
3.3 für ein Stelengrab
3.4 Urnenerdwahlgrab
120,00 €
240,00 €
3. für Wahlgrabstellen
3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.3 auf dem muslimischen Beerdigungsfeld
3.4 für ein Stelengrab
3.5 Urnenerdwahlgrab
4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr,
samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige
Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H.
§9
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
641,00 €
889,00 €
1.113,00 €
394,00 €
121,00 €
128,00 €
1.470,00 €
1.498,00 €
1.195,00 €
117,00 €
311,00 €
4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr,
samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige
Bestattungsgebühr je nach tatsächlichem Aufwand. Pro Stunde
und Mitarbeiter wird ein Betrag von 23,00 € in Rechnung gestellt.
§8
Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Die Gebühren für die Benutzung
Die Gebühren für die Benutzung
1. der Friedhofskapelle betragen
196,00 €
2. der Aufbewahrungskammern betragen
44,00 €
3. der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern betragen
240,00 €
1. der Friedhofskapelle betragen
2. der Aufbewahrungskammern betragen
3. der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern
betragen
515,00 €
293,00 €
808,00 €
13
§9
Gebühren für eine Umbettung
§ 10
Gebühren für eine Umbettung
(1)
Für die Umbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der
Gemeinde Aldenhoven (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein
Wahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben:
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3. für die Umbettung einer Urne
(2)
800,00 €
980,00 €
200,00 €
Für die Ausbettung von Leichen oder Urnen zur Überführung auf
einen Friedhof außerhalb der Gemeinde Aldenhoven werden die
Gebühren zu Absatz 1 um 20 % ermäßigt.
(1)
Für die Ausbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der
Gemeinde Aldenhoven (für das Ausbetten der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab) werden
folgende Gebühren erhoben:
1. für die Ausbettung eines Sargs
2. für die Ausbettung einer Urne
(2)
328,00 €
140,00 €
Die Kosten für die jeweilige Wiederbestattung ergeben sich
aus § 7 dieser Satzung.
§ 10
Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und
Grababdeckungen
§ 11
Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und
Grababdeckungen
(1)
Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie
die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen.
(1)
Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie
die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen.
(2)
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
(2)
Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
1. zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer
Grabeinfassung und Grababdeckung
46,00 €
1. zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer
Grabeinfassung und Grababdeckung
21,00 €
2. für die Gestaltung der Grababdeckung einer
Urnenstelenkammer
31,00 €
2. für die Gestaltung der Grababdeckung einer
Urnenstelenkammer
21,00 €
§ 12
Inkrafttreten
Diese 5. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Diese 6. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die 5. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
14