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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 474/2010 Az.: 65.4 BP 141 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.09.2010 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 05.10.2010 Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.09.2010 Beschlussentwurf: Gemäß den Vorlagen V 412/2010 und V 413/2010 beabsichtigt der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft kurzfristig den Verkauf erster Gewerbegrundstücke aus dem Bebauungsplangebiet 141 (WirtschaftsPark Erftstadt). Für eine Grundstücksveräußerung inklusive Erschließungskosten sind im Vorfeld wirksame Ablösungsbestimmungen zu treffen. Um dies ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen zu können, beschließt der Rat der Stadt Erftstadt unter Ausübung des Rückholrechtes folgende Ablösemodalitäten: 1. Erschließungskosten nach den §§ 127 ff. BauGB Im Bereich des Bebauungsplanes 141 soll die Grundstücksveräußerung die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht beinhalten. Der Verkauf soll also inklusive Erschließungskosten erfolgen. Der Ablösungsbetrag je Quadratmeter anrechenbarer Verteilungsfläche beträgt 4,077720 Euro. Die planungsrechtlichen Vorgaben lassen – ausgehend von den zulässigen Gebäudehöhen – nach erschließungsbeitragsrechtlicher Bewertung eine drei- bis fünfgeschossige gewerbliche Bebauung zu. Hieraus ergeben sich in Anwendung der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche: - bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung: - bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung: - bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung: 7,34 Euro 8,56 Euro 8,56 Euro Die Ablösebeträge für vier- und fünfgeschossige bauliche Nutzbarkeit sind dabei gleich, da die Erschließungsbeitragssatzung das Nutzungsmaß bei diesen Geschossigkeiten gleich bewertet. 2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB Weiterhin soll der Verkaufspreis die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten. Der Verkauf soll also auch inklusive des Kostenerstattungsbetrages für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Der Ablösungsbetrag je Quadratmeter zulässiger Grundfläche beträgt 1,390484 Euro. Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im Abrechnungsgebiet generell 0,8. Hieraus ergibt sich ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 1,11 Euro pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche. Begründung: Die gesetzlichen Vorgaben erlauben den Abschluss von Ablösungsverträgen zur Abgeltung öffentlich-rechtlicher Abgaben nur nach Erlass wirksamer Ablösebestimmungen und in Übereinstimmung mit diesen. Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit verlangen dabei eine Offenlegung des Ablösebetrages. Sogenannte „verdeckte“ Ablöseverträge, d.h. Kaufpreisvereinbarungen, die neben dem Bodenpreis nur unbezifferte Anteile für öffentlichrechtliche Abgaben beinhalten, sind grundsätzlich unzulässig und führen zur Nichtigkeit solcher Vertragsbestandteile. Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung und mit der Grundstücksvermarktung im Bebauungsplangebiet beginnen. Da die öffentlich-rechtlichen Abgaben im Rahmen der Grundstücksvermarktung im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist der vorherige Erlass wirksamer Ablösebestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich. (Dr. Rips) -2-