Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Erstellt
24.09.10, 06:31
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 474/2010
Az.: 65.4 BP 141
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.09.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
05.10.2010
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr.141 WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge
für die Erschließung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 21.09.2010
Beschlussentwurf:
Gemäß den Vorlagen V 412/2010 und V 413/2010 beabsichtigt der Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft kurzfristig den Verkauf erster Gewerbegrundstücke aus dem
Bebauungsplangebiet 141 (WirtschaftsPark Erftstadt).
Für eine Grundstücksveräußerung inklusive Erschließungskosten sind im Vorfeld wirksame
Ablösungsbestimmungen zu treffen.
Um dies ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen zu können, beschließt der Rat der Stadt
Erftstadt unter Ausübung des Rückholrechtes folgende Ablösemodalitäten:
1. Erschließungskosten nach den §§ 127 ff. BauGB
Im Bereich des Bebauungsplanes 141 soll die Grundstücksveräußerung die
Ablösung
des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht beinhalten. Der
Verkauf soll also inklusive Erschließungskosten erfolgen. Der Ablösungsbetrag je
Quadratmeter anrechenbarer Verteilungsfläche beträgt 4,077720 Euro.
Die planungsrechtlichen Vorgaben lassen – ausgehend von den zulässigen
Gebäudehöhen – nach erschließungsbeitragsrechtlicher Bewertung eine drei- bis
fünfgeschossige gewerbliche Bebauung zu.
Hieraus
ergeben
sich
in
Anwendung
der
erschließungsbeitragsrechtlichen
Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge pro Quadratmeter Grundstücks- bzw.
Veräußerungsfläche:
- bei einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung:
- bei einer zulässigen viergeschossigen Bebauung:
- bei einer zulässigen fünfgeschossigen Bebauung:
7,34 Euro
8,56 Euro
8,56 Euro
Die Ablösebeträge für vier- und fünfgeschossige bauliche Nutzbarkeit sind dabei gleich, da
die Erschließungsbeitragssatzung das Nutzungsmaß bei diesen Geschossigkeiten gleich
bewertet.
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c BauGB
Weiterhin soll der Verkaufspreis die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von
zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten. Der Verkauf soll also auch inklusive des
Kostenerstattungsbetrages für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen.
Der Ablösungsbetrag je Quadratmeter zulässiger Grundfläche beträgt 1,390484 Euro.
Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im Abrechnungsgebiet
generell 0,8.
Hieraus ergibt sich ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 1,11 Euro pro
Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche.
Begründung:
Die gesetzlichen Vorgaben erlauben den Abschluss von Ablösungsverträgen zur Abgeltung
öffentlich-rechtlicher Abgaben nur nach Erlass wirksamer Ablösebestimmungen und in
Übereinstimmung mit diesen. Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit verlangen dabei eine
Offenlegung
des
Ablösebetrages.
Sogenannte
„verdeckte“
Ablöseverträge,
d.h.
Kaufpreisvereinbarungen, die neben dem Bodenpreis nur unbezifferte Anteile für öffentlichrechtliche Abgaben beinhalten, sind grundsätzlich unzulässig und führen zur Nichtigkeit solcher
Vertragsbestandteile.
Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung und mit der Grundstücksvermarktung im
Bebauungsplangebiet beginnen. Da die öffentlich-rechtlichen Abgaben im Rahmen der
Grundstücksvermarktung im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist der vorherige Erlass
wirksamer Ablösebestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich.
(Dr. Rips)
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