Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
135 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
15.11.16, 09:51
Aktualisiert
15.11.16, 09:51
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 134/2016
14.11.2016
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: II-3
gez. Herhut
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
X
gez. Klotz
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
17.11.2016
TOP
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
7.
Betreff:
Bebauungsplan 67 A - Niedermerzer Straße Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven beschließt den Bebauungsplan 67 A – Niedermerzer Straße –, bestehend aus Planzeichnung (Anlage 1), textlichen Festsetzungen (Anlage 2) und unter Beifügung der Begründung (Anlage 3) als Satzung gem. § 10 BauGB und beauftragt die Verwaltung den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2016 den Bebauungsplan 67 A –
Niedermerzer Straße – als Satzung mit dem Zusatz beschlossen, dass die Firsthöhe im Bereich der dreigeschossigen Bebauung auf 15,00 Meter und im Bereich der zweigeschossigen Bebauung auf 12,00 Meter
festgeschrieben wird.
Da in diesem Zusammenhang neben der Festsetzung im Bebauungsplan auch die Begründung um den Hinweis „Des Weiteren wird im Bebauungsplan die Höhe der baulichen Anlagen reguliert. So wird in den Mischgebieten mit maximal zwei Vollgeschossen eine Firsthöhe von maximal 12 m und in dem Mischgebiet mit drei
Vollgeschossen eine Firsthöhe von maximal 15 m festgesetzt. Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung ist die
Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche
(Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen
Grundstücks. Bei Eckgrundstücken ist die höher gelegene Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche maßgebend.“
ergänzt werden musste und die textlichen Festsetzungen ebenfalls um den Hinweis „Bezugspunkt für die in
der Planzeichnung festgesetzte Firsthöhe ist die Höhenlage der endgültig hergestellten an das Grundstück
grenzenden Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der
überbaubaren Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks. Bei Eckgrundstücken ist die höher gelegene
Verkehrs- bzw. Erschließungsfläche maßgebend. Die Firsthöhe wird definiert durch die Oberkante der Dachhaut.“ ergänzt wurden, sind – zur Wahrung der Rechtssicherheit – der Bebauungsplan, die textlichen Festsetzungen und die Begründung erneut durch den Rat der Gemeinde Aldenhoven als Satzung zu beschließen.
Für weitere Informationen wird auf SV 108/2016 verwiesen.
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