Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
207 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 5 zur SV 111/2016
44. Flächennutzungsplanänderung – WK V
und Bebauungsplan Nr. 65 A – WK V
der Gemeinde Aldenhoven (Kreis Düren)
Fachgutachterliche Stellungnahme
zur FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das
nächstliegende FFH-Gebiet
DE-5104-301 „Indemündung“
Auftraggeber
Gemeinde Aldenhoven
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 15.07.2016
44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der fachgutachterlichen Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit .................. 1
2. Das FFH-Gebiet mit seinen Schutzgegenständen und Schutzzielen ........................ 1
3. Vorprüfung: Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den FFH-Gebietsschutz ...... 4
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit
1
1. Anlass der fachgutachterlichen Stellungnahme zur FFHVerträglichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum hiesigen Bauleitplanverfahren hat der
Kreis Düren in seiner Stellungnahme vom 27.04.2016 darauf hingewiesen, dass die
Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf das nächstliegende FFH-Gebiet überschlägig zu prüfen ist (Vorprüfung). Das nächstliegende FFH-Gebiet ist das FFHGebiet „Indemündung“ (DE-5104-301). Es liegt in einer Mindestentfernung von knapp
2,8 Kilometern.
2. Das FFH-Gebiet mit seinen Schutzgegenständen und
Schutzzielen
Das FFH-Gebiet wird im Standarddatenbogen unter Ziffer 4.2 ff als größter WeichholzAuenwald in der Jülicher Börde mit naturnahem Gewässerlauf beschrieben und als
landesweit bedeutendes Gebiet eingestuft. Zudem wird ihm eine große Bedeutung als
Lebensraum und Trittsteinbiotop für auentypische Arten bescheinigt. Es ist somit ein
wichtiger Teil des Verbundkorridors „Ruraue“ zwischen Eifel und Niederrheinischem
Tiefland. Im Wesentlichen umfasst das FFH-Gebiet auf einer Fläche von ca. 91,76 ha
die Rur mit ihrer Aue und die Indemündung. Die östliche Begrenzung des FFHGebietes bildet die B56. Im Westen reicht es bis an den Ortsrand von Jülich-Kirchberg
heran, im Südwesten bis knapp an die K43. Im Norden beinhaltet es den „PelliniWeiher“ (NSG). Dort hat es die nächste Annäherung zur hiesigen Windparkfläche (ca.
2,8 Kilometer.
Nachfolgend sind die in der FFH-Gebietsverordnung angegebenen Schutzgegenstände und Schutzziele aufgelistet.
Als Schutzgegenstand gelten „signifikante Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs
II der FFH-RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I FFH-RL (incl.
der charakteristischen Arten)“ (MKULNV 2013).
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:
Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)
Flüsse mit Unterwasservegetation (3260)
Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270)
Feuchte Hochstaudenfluren (6430)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)
Arten nach Anhangs II der FFH-Richtlinie:
Säugetiere
Europäischer Biber (Castor fiber)
Fische
Groppe (Cottus gobio)
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44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit
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Darüber hinaus sind folgende Arten gemäß Artikel 4 der VS-RL für das Gebiet gemeldet
Vögel
Eisvogel (Alcedo atthis) – Anhang I VogelSchRL
Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) – Artikel 4.2 VogelSchRL
Krickente (Anas crecca) – Artikel 4.2 VogelSchRL
Nachtigall (Luscinia megarhynchos) – Artikel 4.2 VogelSchRL
Pirol (Oriolus oriolus) – Artikel 4.2 VogelSchRL
Waldwasserläufer (Tringa ochropus) – Artikel 4.2 VogelSchRL
Zudem sind im Standarddatenbogen unter der Rubrik „Andere bedeutende Arten der
Fauna und Flora“ die drei Pflanzenarten Quellgras (Catabrosa aquatica), Wasserfeder
(Hottonia palustris) und Schillergras (Koeleria macrantha) aufgeführt.
Die Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind, werden im dem Standarddatenbogen angehängten Dokument
„Schutzziele und Maßnahmen“ wie folgt angegeben:
a) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind
Schutzziele/Maßnahmen für Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder
(91E0, Prioritärer Lebensraum) sowie charakteristische Tierarten wie z.B. Pirol
und Nachtigall.
Erhaltung und Entwicklung der Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und
Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren durch:
naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse
Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft
Vermehrung der Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession
Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen
Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen
Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser - und/oder Überflutungsverhältnisse
Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von
Nährstoffeinträgen
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b) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz
Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie
Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260)
und für Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270) und charakteristische Tierarten wie Flussregenpfeifer und Eisvogel.
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen
Leitbild des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch:
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik
Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna im gesamten Verlauf
möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden
direkten und diffusen Einleitungen (insbesondere von Schadstoffen), Schaffung
von Pufferzonen
Vermeidung von Trittschäden, Regelung von (Freizeit-)Nutzungen
Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen (Prall- und Gleithänge, Kies-,
Sand- und Schlammbänke) und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen
c) Schutzziel/-Maßnahmen für den Biber
Erhaltung und Förderung der lokalen Biber-Population(en) mit dem Ziel ihrer regionalen
Ausbreitung durch folgende Maßnahmen und Vermeidungen durch:
Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit
Hochstaudenflur (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit
Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung) in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen
davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren).
vom Biber gefällte Bäume sind als Nahrungsvorrat vor Ort zu belassen (keine
Aufarbeitung und Abfuhr)
alte, vorübergehend unbenutzte Biberdämme und -burgen müssen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat verbleiben
der Anbau von Kulturen, die für den Biber attraktiv sind, ist in Ufernähe zu vermeiden.
Vermeidung von Störungen und direkten Gefährdungen
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Die Freizeitnutzung der Gewässer ist dem Schutzziel anzupassen (mäßige, stille
Erholung, Fernhalten von Hunden)
Weidevieh ist von Uferabschnitten der Bibergebiete fernzuhalten
Brückenbauwerke sind „biberfreundlich“ und möglichst weitlumig zu gestalten
Reusen- und Stellnetzfischerei ist im Bereich der "Revierkette" zu unterlassen
der Fallenfang von Nutria und Bisam muss in den als "Revierkette" des Bibers
bekannten Uferabschnitten (Verwechselung und des Mitfangs von Jungbibern) unterbleiben
d) Weitere nicht FFH-Lebensraumtyp- oder artbezogene Ziele sind:
Erhaltung und Förderung von Erlen-Bruchwäldern (§ 62-Biotope).
Erhaltung und Förderung von naturnahen größeren Stillgewässern (z.B. naturnah
entwickelte Abgrabungsgewässer) und Kleingewässern sowie Röhrichten (§ 62Biotope).
Förderung extensiv genutzter Mager- und Feuchtgrünlandflächen.
Erhaltung der traditionellen Drieschnutzung (lockere, beweidete Pappelbestände)
verbunden mit extensiver Beweidung auf ausgewählten Flächen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebietes liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein
Natura 2000-Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH-RL
bzw. der V-RL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile (s.o.) nur
noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
3. Vorprüfung: Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den
FFH-Gebietsschutz
Der Abstand von knapp 2,8 Kilometern zwischen dem Bebauungsplangebiet und dem
FFH-Gebiet liegt weit außerhalb des Regelprüfabstandes von 300 Metern. Der Windenergieerlass NRW (Stand 04.11.2015) führt dazu aus:
Sofern ein Gebiet der Buchstaben … g) [eig. Anm. = Natura2000-Gebiet] dem Schutz
von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet.
Der hiesige Abstand ist fast 10-fach so groß. Darüber hinaus sind für das FFH-Gebiet
keine windkraftsensiblen Arten gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ gemeldet. Die wertgebenden Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Krickente, Nachtigall, Pirol und Waldwasserläufer gelten durchweg nicht als windkraft-
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sensibel. Bei den Arten Biber und Groppe spielen betriebsbedingte Wirkungen keine
Rolle. Bau- und anlagebedingte Wirkungen treten entfernungsbedingt nicht auf.
Durch den weiten Abstand sind auch direkte Beeinträchtigungen der Arten durch Lebensraumverluste auszuschließen. Dies gewährleistet auch, dass keine wertgebenden
Pflanzenarten des FFH-Gebietes in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen schließt sich ebenfalls sicher aus.
Im vorliegenden Fall sind somit zum einen für das FFH-Gebiet keine windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten gemeldet und ist zweitens der Vorsorgeabstand
weit überschritten. In diesem Sinne ist auch ohne vertiefende Prüfung (FFHVerträglichkeitsprüfung) davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse kommt.
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ führt darüber hinaus aus:
„Unter den FFH-Anhang II-Arten sind in Nordrhein-Westfalen keine WEAempfindlichen Arten bekannt. Daher kommen in FFH-Gebieten allenfalls die charakteristischen Arten von FFH-Anhang I-Lebensräumen als Prüfgegenstand einer FFH-VP
bezüglich der WEA-relevanten Sachverhalte in Frage. Allerdings ist derzeit noch nicht
abschließend geklärt, welche Arten in den verschiedenen LRT überhaupt als charakteristische Arten gelten. Unabhängig davon, werden alle WEA-empfindlichen Arten ohnehin über die ASP geprüft. Sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von WEA der Eintritt der Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden
kann, ist im Sinne eines Analogieschlusses davon auszugehen, dass diesbezüglich
keine indirekte erhebliche Beeinträchtigung von LRT möglich ist. Daher kann außerhalb des Regelabstandes von 300 m zu FFH-Gebieten bezüglich betriebsbedingter
Auswirkungen auf WEA-empfindliche charakteristische Arten von FFH-LRT im Regelfall auf eine FFH-VP verzichtet werden“.
Der Leitfaden stützt somit die obige Aussage. Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016). Der Eintritt von Verbotstatbeständen infolge betriebsbedingter Auswirkungen konnte unter Berücksichtigung
von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Insofern ist der
oben zitierte „Analogieschluss“ grundsätzlich anwendbar, so dass auch in diesem Sinne eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nötig ist.
Einen gewissen Spielraum hält der Windenergieerlass offen, indem er formuliert:
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Im Einzelfall kann in Abhängigkeit vom Schutzzweck und den Erhaltungszielen des
Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden … Im Regelfall
wie im Abweichungsfall ist im Planverfahren darzulegen, dass sich der Abstand aus
der besonderen Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet maßgeblichen Arten ergibt.
Eine „besondere Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet maßgeblichen
Arten“ ließe sich im speziellen aber nur ableiten, wenn die „wertgebenden“ Arten als
windkraftempfindlich zu bezeichnen wären. Dies ist bei keiner der für das FFH-Gebiet
gemeldeten Arten der Fall.
Die hiermit vorgelegte Vorprüfung kommt somit zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung des FFH-Gebietes mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse bereits im Rahmen dieser überschlägigen Prüfung sicher ausgeschlossen werden kann. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist
nicht notwendig.
Stolberg, 15.07.2016
(Hartmut Fehr)
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