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Beschlussvorlage (Anlage 5 - FFH Verträglichkeitsprüfung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
207 kB
Datum
29.09.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39

Inhalt der Datei

Anlage 5 zur SV 111/2016 44. Flächennutzungsplanänderung – WK V und Bebauungsplan Nr. 65 A – WK V der Gemeinde Aldenhoven (Kreis Düren) Fachgutachterliche Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit in Bezug auf das nächstliegende FFH-Gebiet DE-5104-301 „Indemündung“ Auftraggeber Gemeinde Aldenhoven Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13 52457 Aldenhoven Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402-1274995 Fax: 02402-1274996 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Stand: 15.07.2016 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der fachgutachterlichen Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit .................. 1 2. Das FFH-Gebiet mit seinen Schutzgegenständen und Schutzzielen ........................ 1 3. Vorprüfung: Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den FFH-Gebietsschutz ...... 4 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit 1 1. Anlass der fachgutachterlichen Stellungnahme zur FFHVerträglichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum hiesigen Bauleitplanverfahren hat der Kreis Düren in seiner Stellungnahme vom 27.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Verträglichkeit des Vorhabens im Hinblick auf das nächstliegende FFH-Gebiet überschlägig zu prüfen ist (Vorprüfung). Das nächstliegende FFH-Gebiet ist das FFHGebiet „Indemündung“ (DE-5104-301). Es liegt in einer Mindestentfernung von knapp 2,8 Kilometern. 2. Das FFH-Gebiet mit seinen Schutzgegenständen und Schutzzielen Das FFH-Gebiet wird im Standarddatenbogen unter Ziffer 4.2 ff als größter WeichholzAuenwald in der Jülicher Börde mit naturnahem Gewässerlauf beschrieben und als landesweit bedeutendes Gebiet eingestuft. Zudem wird ihm eine große Bedeutung als Lebensraum und Trittsteinbiotop für auentypische Arten bescheinigt. Es ist somit ein wichtiger Teil des Verbundkorridors „Ruraue“ zwischen Eifel und Niederrheinischem Tiefland. Im Wesentlichen umfasst das FFH-Gebiet auf einer Fläche von ca. 91,76 ha die Rur mit ihrer Aue und die Indemündung. Die östliche Begrenzung des FFHGebietes bildet die B56. Im Westen reicht es bis an den Ortsrand von Jülich-Kirchberg heran, im Südwesten bis knapp an die K43. Im Norden beinhaltet es den „PelliniWeiher“ (NSG). Dort hat es die nächste Annäherung zur hiesigen Windparkfläche (ca. 2,8 Kilometer. Nachfolgend sind die in der FFH-Gebietsverordnung angegebenen Schutzgegenstände und Schutzziele aufgelistet. Als Schutzgegenstand gelten „signifikante Vorkommen von FFH-Arten des Anhangs II der FFH-RL sowie von FFH-Lebensraumtypen (LRT) des Anhangs I FFH-RL (incl. der charakteristischen Arten)“ (MKULNV 2013). Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie:  Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150)  Flüsse mit Unterwasservegetation (3260)  Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270)  Feuchte Hochstaudenfluren (6430)  Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) Arten nach Anhangs II der FFH-Richtlinie: Säugetiere  Europäischer Biber (Castor fiber) Fische  Groppe (Cottus gobio) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit 2 Darüber hinaus sind folgende Arten gemäß Artikel 4 der VS-RL für das Gebiet gemeldet Vögel  Eisvogel (Alcedo atthis) – Anhang I VogelSchRL  Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) – Artikel 4.2 VogelSchRL  Krickente (Anas crecca) – Artikel 4.2 VogelSchRL  Nachtigall (Luscinia megarhynchos) – Artikel 4.2 VogelSchRL  Pirol (Oriolus oriolus) – Artikel 4.2 VogelSchRL  Waldwasserläufer (Tringa ochropus) – Artikel 4.2 VogelSchRL Zudem sind im Standarddatenbogen unter der Rubrik „Andere bedeutende Arten der Fauna und Flora“ die drei Pflanzenarten Quellgras (Catabrosa aquatica), Wasserfeder (Hottonia palustris) und Schillergras (Koeleria macrantha) aufgeführt. Die Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind, werden im dem Standarddatenbogen angehängten Dokument „Schutzziele und Maßnahmen“ wie folgt angegeben: a) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind Schutzziele/Maßnahmen für Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) sowie charakteristische Tierarten wie z.B. Pirol und Nachtigall. Erhaltung und Entwicklung der Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren durch:  naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft  Vermehrung der Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession  Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Höhlenbäumen  Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen  Erhaltung/Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser - und/oder Überflutungsverhältnisse  Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Nährstoffeinträgen Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit 3 b) Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) und für Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270) und charakteristische Tierarten wie Flussregenpfeifer und Eisvogel. Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps, ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch:  Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik  Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf  möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen (insbesondere von Schadstoffen), Schaffung von Pufferzonen  Vermeidung von Trittschäden, Regelung von (Freizeit-)Nutzungen  Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen (Prall- und Gleithänge, Kies-, Sand- und Schlammbänke) und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen c) Schutzziel/-Maßnahmen für den Biber Erhaltung und Förderung der lokalen Biber-Population(en) mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung durch folgende Maßnahmen und Vermeidungen durch:  Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenflur (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung) in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren).  vom Biber gefällte Bäume sind als Nahrungsvorrat vor Ort zu belassen (keine Aufarbeitung und Abfuhr)  alte, vorübergehend unbenutzte Biberdämme und -burgen müssen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat verbleiben  der Anbau von Kulturen, die für den Biber attraktiv sind, ist in Ufernähe zu vermeiden.  Vermeidung von Störungen und direkten Gefährdungen Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit      4 Die Freizeitnutzung der Gewässer ist dem Schutzziel anzupassen (mäßige, stille Erholung, Fernhalten von Hunden) Weidevieh ist von Uferabschnitten der Bibergebiete fernzuhalten Brückenbauwerke sind „biberfreundlich“ und möglichst weitlumig zu gestalten Reusen- und Stellnetzfischerei ist im Bereich der "Revierkette" zu unterlassen der Fallenfang von Nutria und Bisam muss in den als "Revierkette" des Bibers bekannten Uferabschnitten (Verwechselung und des Mitfangs von Jungbibern) unterbleiben d) Weitere nicht FFH-Lebensraumtyp- oder artbezogene Ziele sind:     Erhaltung und Förderung von Erlen-Bruchwäldern (§ 62-Biotope). Erhaltung und Förderung von naturnahen größeren Stillgewässern (z.B. naturnah entwickelte Abgrabungsgewässer) und Kleingewässern sowie Röhrichten (§ 62Biotope). Förderung extensiv genutzter Mager- und Feuchtgrünlandflächen. Erhaltung der traditionellen Drieschnutzung (lockere, beweidete Pappelbestände) verbunden mit extensiver Beweidung auf ausgewählten Flächen. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebietes liegt vor, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Natura 2000-Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH-RL bzw. der V-RL oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile (s.o.) nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. 3. Vorprüfung: Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den FFH-Gebietsschutz Der Abstand von knapp 2,8 Kilometern zwischen dem Bebauungsplangebiet und dem FFH-Gebiet liegt weit außerhalb des Regelprüfabstandes von 300 Metern. Der Windenergieerlass NRW (Stand 04.11.2015) führt dazu aus: Sofern ein Gebiet der Buchstaben … g) [eig. Anm. = Natura2000-Gebiet] dem Schutz von windenergieempfindlichen Fledermausarten oder windenergieempfindlichen europäischen Vogelarten dient, sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten ist aus Vorsorgegründen in der Regel eine Pufferzone von 300 m naturschutzfachlich begründet. Der hiesige Abstand ist fast 10-fach so groß. Darüber hinaus sind für das FFH-Gebiet keine windkraftsensiblen Arten gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ gemeldet. Die wertgebenden Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Krickente, Nachtigall, Pirol und Waldwasserläufer gelten durchweg nicht als windkraft- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit 5 sensibel. Bei den Arten Biber und Groppe spielen betriebsbedingte Wirkungen keine Rolle. Bau- und anlagebedingte Wirkungen treten entfernungsbedingt nicht auf. Durch den weiten Abstand sind auch direkte Beeinträchtigungen der Arten durch Lebensraumverluste auszuschließen. Dies gewährleistet auch, dass keine wertgebenden Pflanzenarten des FFH-Gebietes in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen schließt sich ebenfalls sicher aus. Im vorliegenden Fall sind somit zum einen für das FFH-Gebiet keine windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten gemeldet und ist zweitens der Vorsorgeabstand weit überschritten. In diesem Sinne ist auch ohne vertiefende Prüfung (FFHVerträglichkeitsprüfung) davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse kommt. Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ führt darüber hinaus aus: „Unter den FFH-Anhang II-Arten sind in Nordrhein-Westfalen keine WEAempfindlichen Arten bekannt. Daher kommen in FFH-Gebieten allenfalls die charakteristischen Arten von FFH-Anhang I-Lebensräumen als Prüfgegenstand einer FFH-VP bezüglich der WEA-relevanten Sachverhalte in Frage. Allerdings ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, welche Arten in den verschiedenen LRT überhaupt als charakteristische Arten gelten. Unabhängig davon, werden alle WEA-empfindlichen Arten ohnehin über die ASP geprüft. Sofern im Zusammenhang mit betriebsbedingten Auswirkungen von WEA der Eintritt der Verbotstatbestände sicher ausgeschlossen werden kann, ist im Sinne eines Analogieschlusses davon auszugehen, dass diesbezüglich keine indirekte erhebliche Beeinträchtigung von LRT möglich ist. Daher kann außerhalb des Regelabstandes von 300 m zu FFH-Gebieten bezüglich betriebsbedingter Auswirkungen auf WEA-empfindliche charakteristische Arten von FFH-LRT im Regelfall auf eine FFH-VP verzichtet werden“. Der Leitfaden stützt somit die obige Aussage. Eine Artenschutzprüfung wurde durchgeführt (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2016). Der Eintritt von Verbotstatbeständen infolge betriebsbedingter Auswirkungen konnte unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Insofern ist der oben zitierte „Analogieschluss“ grundsätzlich anwendbar, so dass auch in diesem Sinne eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nötig ist. Einen gewissen Spielraum hält der Windenergieerlass offen, indem er formuliert: Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de 44. FNP-Änderung und BP Nr. 65A WK V: Stellungnahme zur FFH-Verträglichkeit 6 Im Einzelfall kann in Abhängigkeit vom Schutzzweck und den Erhaltungszielen des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden … Im Regelfall wie im Abweichungsfall ist im Planverfahren darzulegen, dass sich der Abstand aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet maßgeblichen Arten ergibt. Eine „besondere Schutzbedürftigkeit der für das betreffende Gebiet maßgeblichen Arten“ ließe sich im speziellen aber nur ableiten, wenn die „wertgebenden“ Arten als windkraftempfindlich zu bezeichnen wären. Dies ist bei keiner der für das FFH-Gebiet gemeldeten Arten der Fall. Die hiermit vorgelegte Vorprüfung kommt somit zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes mit seinen Lebensräumen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse bereits im Rahmen dieser überschlägigen Prüfung sicher ausgeschlossen werden kann. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht notwendig. Stolberg, 15.07.2016 (Hartmut Fehr) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Hartmut Fehr Diplom-Biologe Tel.: 02402/1274995 e-mail: info@planungsbuero-fehr.de