Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,3 MB
Datum
29.09.2016
Erstellt
15.09.16, 16:39
Aktualisiert
15.09.16, 16:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
Anlage 3 zur SV 111/2016
BEGRÜNDUNG zur
44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
„Windkraftkonzentrationszone V“
-Entwurf-
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
STAND: September 2016
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDKRAFTKONZENTRATIONSZONE V“
Impressum:
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11 – 13
52457 Aldenhoven
Bearbeitung:
VDH Projektmanagement
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: September 2016
1
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDKRAFTKONZENTRATIONSZONE V“
INHALT
1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
1.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 3
1.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 4
2
Derzeitige städtebauliche Situation
4
3
Planerische Rahmenbedingungen
5
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 5
3.2
Regionalplanung ........................................................................................................................................................................ 6
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 8
3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiete ................................................................................................................................................ 8
3.5
Weitere Regelungen ................................................................................................................................................................ 10
3.6
Standortanalyse ....................................................................................................................................................................... 11
4
3.6.1
Hintergrund
11
3.6.2
Vorgehensweise
11
3.6.3
Ergebnis der Standortuntersuchung
14
3.6.4
Schaffung substantiellen Raumes für die Windkraft
15
Beschreibung der Planung
16
4.1
Beschreibung der Vorhaben .................................................................................................................................................... 16
4.2
Erschließung ............................................................................................................................................................................ 16
5
Darstellung des Flächennutzungsplans
16
6
Auswirkungen der Planung
16
6.1
Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................................... 16
6.2
Ausgleich.................................................................................................................................................................................. 17
7
Verfahrensstand
17
8
Kosten
18
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis
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GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDKRAFTKONZENTRATIONSZONE V“
1
1.1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht werden. Diese Zielsetzung
wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt
geändert durch Art. 1 vom 29. Juni 2015 seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten
und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7
f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom 22.07.2011 wurden zudem in
§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB würden erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären
nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Windenergieerlasses, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, ist mit dem § 5
i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle
(gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht
werden und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden. Mit einer Änderung des BauGB vom 22.07.2011
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ZUR 44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDKRAFTKONZENTRATIONSZONE V“
wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie u.a. für die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen in die Bauleitplanung aufgenommen.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich
ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Aldenhoven hat mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplans bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie „WK II“ und „WK III“ sowie durch die 42. Änderung des Flächennutzungsplans eine
weitere Windkraftkonzentrationszone „WK IV“ ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht.
Auf den bereits ausgewiesen Flächen wurden und werden derzeit die insgesamt möglichen Windenergieanlagen
umgesetzt. Im Gemeindegebiet sollen weitere Windenergieanlagen angesiedelt werden, um so die regenerativen
Energien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur Errichtung weiterer Anlagen vor, die eine
Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich machen.
1.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so
die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer
Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um
die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen1. Darauf aufbauend soll nun gemäß
§ 249 Abs. 1 BauGB eine zusätzliche Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen werden.
Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB soll weiter ein Bebauungsplan aufgestellt werden, da dieser ermöglicht, erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu den Baufenstern und Abschaltzeiten, verbindlich zu regeln.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Aldenhoven liegt in der Jülicher Börde, die durch weite, ebene Ackerflächen geprägt ist. Aldenhoven gehört zum
Kreis Düren und hat bei einer Fläche von 43,85 km² etwa 14.000 Einwohner. Die Gemeinde Aldenhoven besteht
aus den Ortschaften Aldenhoven, Dürboslar, Engelsdorf, Freialdenhoven, Niedermerz, Schleiden und Siersdorf.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Stadt Linnich, im Nordosten die Stadt Jülich, im Westen
die Gemeinde Inden, im Süden die Städte Eschweiler und Alsdorf und im Westen die Stadt Baesweiler.
1
Vgl. Kapitel 3.6 dieser Begründung
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Abbildung 1 Lage der Zone K (Quelle: TIM online NRW)
Das Plangebiet der Fläche K befindet sich südlich des Hauptortes Aldenhoven. Im Süden grenzt der Tagebau Inden an die Fläche, im Osten grenzt die Fläche an das Stadtgebiet Jülichs und im Südwesten an das Stadtgebiet
Eschweiler. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 67 ha und wird durch die L238 in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt. Die Entfernung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt
800m, die zu den beiden Höfen 500 m. Die Fläche K wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
3
3.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW).
Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer
Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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Im Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes vom 25.06.2013 wird zur Nutzung erneuerbarer Energien im
Kapitel 10.2 formuliert, dass künftig Halden und Deponien als Standorte für die Erzeugung von Energien aus erneuerbaren Quellen zu sichern sind, sofern die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen und fachliche Anforderungen nicht entgegenstehen. Ausgenommen hiervon sind Halden und Deponien, die bereits bauleitplanerisch
für Kultur und Tourismus gesichert sind. Dies stützt die Eignung der Fläche zusätzlich, da weite Teile derzeit im
Rahmen von Abgrabungen genutzt werden.
Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung
durch Windenergie und bis 2025 30% der nord-rheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien
zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von
Windenergie festzulegen. Hierzu sollen wie zuvor auch die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die
Windenergienutzung mindestens zeichnerisch festlegen. Weiterhin enthält der LEP-Entwurf den Grundsatz, dass
die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen sollen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich
zusammenzufassen oder neu ordnen zu können.3
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung in Form von in Aufstellung befindlichen Zielen, die
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind. Bezüglich der
Methodik der Standortuntersuchung bestehen keine verbindlichen Vorgaben.
Regionalplanung
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
3
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Entwurf des LEP NRW vom 25.06.2013
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Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.4
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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Für das Plangebiet stellt der Regionalplan ‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ dar und wird durchquert durch
eine ‚Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr‘. Im südwestlichen Randbereich des Plangebietes stellt der Regionalplan Waldbereiche dar. Diese Bereiche werden überlagert durch die Freiraumfunktionen
‚Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung‘ in Verbindung mit der Zweckbindung ‚Sicherung und
Abbau für oberflächennahe Bodenschätze‘. Die Fläche lag im Braunkohleplangebiet, wurde aber renaturiert und
wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Fläche ist inzwischen aus dem Bergrecht entlassen und steht somit der
kommunalen Planung wieder zur Verfügung.
Beide Nachbarkommunen, d.h. die Stadt Eschweiler und die Stadt Jülich, planen inzwischen die Errichtung von
Windenergieanlagen auf an die Fläche K angrenzenden Flächen, sodass die Schutzwürdigkeit der Landschaft und
der landschaftsorientierten Erholung bereits beeinträchtigt wird.
Sofern beide Kommunen ihre Planungen auch umsetzen und Windenergieanlagen errichtet werden, ist davon auszugehen, dass die Naherholungsfunktion der Fläche K deutlich eingeschränkt wird. Zwar sind die Flächen zur Naherholung weiterhin zugänglich, jedoch ragen angrenzend bis zu 200 m hohe Anlagen auf, die das Landschaftsbild
langfristig verändern.
Da in den angrenzenden Bereich bereits Windkraftanlagen geplant sind, wird davon ausgegangen, dass die Planung den Zielen der Raumordnung nicht grundsätzlich widerspricht.
3.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt bisher nur Teile des Plangebietes dar. Hintergrund ist die Flurbereinigung „Kirchberg“, in denen sich die Gemeindegebietsgrenze zu den Städten Jülich und Eschweiler verändert hat. Für die Bereiche, die bereits zuvor zum Gemeindegebiet Aldenhoven gehörten, stellt der FNP hauptsächlich landwirtschaftliche Flächen dar. Für kleinere Randbereiche werden Grünflächen zur Natur und Landschaftsentwicklung dargestellt.
Zudem wird die Fläche K von der Landesstrasse L 238 durchquert.
Im Rahmen dieser 44. Änderung soll für das Plangebiet eine Konzentrationszone als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Im Rahmen dieser
Änderung werden zudem die Flächen, die bisher nicht zum Gemeindegebiet Aldenhoven gehörten und innerhalb
des Geltungsbereiches der Änderung liegen, beplant. Für diese Flächen soll die Darstellung als „Fläche für die
Landwirtschaft“ sowie im Randbereich als „Grünfläche“ entsprechend der angrenzenden Flächen und tatsächlichen
Gegebenheiten fortgeführt werden.
3.4
Landschaftsplan/ Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt größtenteils im Geltungsbereich des Landschaftsplans LP 5 Aldenhoven/Linnich-West des
Kreises Düren. Es befindet sich hauptsächlich innerhalb eines Bereiches, der im Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel für die Landschaft Nr. 2 „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung der besonderen ökologischen Funktionen in der agrarisch
geprägten, offenen, unzersiedelten Bördelandschaft und der Erhalt der vorhandenen Strukturelemente“.
Dieses Entwicklungsziel ist im Rahmen der kommunalen Planung zu berücksichtigen.
Die Planung der Windenergieanlagen steht diesem Ziel nicht entgegen. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
wird aufgrund der geringen Versieglung nicht nachhaltig beeinträchtigt. Das Plangebiet dient derzeit nachweislich
nicht dem Schutz von Tierarten, die nach dem Leitfaden Windenergie und Artenschutz durch die Planung beein-
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trächtigt werden könnten5. Eine Vernetzung von Lebensräumen ist durch die Aufwertung der Fläche kaum möglich,
da agrarisch geprägte Flächen sowie der Braunkohletagebau Inden angrenzen.
Im südwestlichen Bereich befindet sich das als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte „Feldgehölz südlich
von Aldenhoven“ (Kennziffer 2.4.3-24). Die Fläche mit Laubgehölzen liegt südlich von Aldenhoven und wird durch
die L 238n durchgequert. Westlich und Nordwestlich angrenzend an diesem Landschaftsbestandteil befinden sich
weitere geschützte Landschaftsbestandteile in Form von „Gewässern und Grabenstrukturen“ (2.4.4-5). Es handelt
sich dabei um lineare Gewässer- und Grabenstrukturen im Umfeld einer agrarisch geprägten Landschaft südlich
Aldenhovens, die in die Inde münden.
Für die zuvor genannten geschützten Landschaftsbestandteile gelten die unter Ziffer 2.4 Kapitel I Nr. 1-4 aufgeführten Festsetzungen sowie die unter Ziffer 2.4 Kapitel II Nr. 1-17 aufgeführten Verbote des Landschaftsplans LP 5
Aldenhoven/Linnich-West (Kreis Düren). Zusätzlich gilt in diesen Bereichen das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung der
Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“.
Es sind folgende Schutzzwecke für die zuvor angeführten geschützten Landschaftsbestandteile festgelegt:
-
Der Erhalt und die Wiederherstellung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden
Strukturen (§ 29 (1) Nr. 2 BNatSchG)
Der Erhalt, Entwicklung und die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Biotopverbundes (§29 (1) Nr. 1 BNatSchG);
Wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 29 (1) Nr. 4
BNatSchG).
Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.4 Kapitel II Nr. 1-17 aufgeführten Verboten des Landschaftsplans LP 5 Aldenhoven/Linnich-West (Kreis Düren) ist es untersagt:
-
Erstaufforstungen vorzunehmen oder Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern,
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Die Gehölzflächen zu beweiden.
Zusätzlich geboten ist für die unter der Kennziffer 2.4.3-24 geführten „Feldgehölze südlich von Aldenhoven“:
-
Die Pflege der geschützten Landschaftsbestandteile (im Bedarfsfall)
Der Erhalt von Alt- und Totholz
der Erhalt von Höhlenbäumen und das Offenhalten von Baumhöhlen als wichtiger natürlicher Lebensraum
für Kleinsäuger, Vögel und Insekten;
nach Hiebreife die Umwandlung standortfremder und nicht einheimischer Gehölzbestände in standortgerechte Laubwaldbestände mit einheimischen Baumarten
die ersatzlose Entfernung nicht bodenständiger Gehölze.
Zusätzlich geboten ist für die unter der Kennziffer 2.4.4-5 geführten „Gewässer und Grabenstrukturen“:
-
Die Pflege der geschützten Landschaftsbestandteile (im Bedarfsfall)
Entwicklung eines Ufersaums mit standortgerechten Gehölzen
Die Auszäunung der Ufer gegen Viehtritt und Verbiss, sofern entsprechende Ufersäume ausgebildet sind.
Der Erhalt von Alt- und Totholz.
5
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung (03.12.2015): Artenschutzprüfung zur 44. Flächennutzungsplanäderung-WK V und zum
Bebauungsplan Nr. 65 A – WK V der Gemeinde Aldenhoven
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Die schützenswerten Bereiche im Plangebiet können auch bei Umsetzung der Planung erhalten bleiben. Dies wird
auf Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt.
Abbildung 3 Auszug aus dem Landschaftsplan
3.5
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert. Der Windenergieerlass wurde im Juli 2011 erlassen,
im November 2015 ist ein neuer Windenergieerlass in Kraft getreten.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Schutzabstände hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen
trifft.
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Daneben wurde inzwischen auch der „Leitfaden des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW“ per Runderlass eingeführt und bindet damit die Kommunen bei der Gestaltung
der Artenschutzrechtlichen Untersuchungen und der Umsetzung deren Ergebnisse in die Planung.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
3.6
Standortanalyse6
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Aldenhoven eine Standortuntersuchung des gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um geeignete Potentialflächen für die Windkraftnutzung zu identifizieren. Diese ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass sich zwei Potentialflächen besonders zur Ausweisung als Konzentrationszone anbieten. In der 1. Fortschreibung wurde eine weitere Potentialfläche in Ihrer Eignung
bestätigt. Die vorliegende Planung wird in der 2. Fortschreibung untersucht.
3.6.1
Hintergrund
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Konzentrationszonen für die Windkraft dürfen nur ausgewiesen werden, wenn der Windkraft durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen im Gemeindegebiet faktisch zu verhindern.
Ferner muss bei der Ausweisung von Windenergieanlagen sichergestellt sein, dass sich innerhalb der auszuweisenden Konzentrationszone Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gegenüber den konkurrierenden Belangen durchsetzen. Diese Beurteilung geschieht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. Als maßgebliche
Abwägungsgrundlage dient eine Standortuntersuchung, welche das gesamte Gemeindegebiet auf die Eignung für
Windkraftnutzung untersucht. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.
3.6.2
Vorgehensweise
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Aldenhoven
wurde in drei Schritten vollzogen. In der Grobuntersuchung als erster und zweiter Schritt werden die Flächen ermittelt, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht
hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potenzialflächen mittels „harter
Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen als Schritt 1 sind diejenigen, in denen eine
Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutz6
Vgl. VDH Projektmanagement GmbH 2016: Standortuntersuchung - Potentielle Flächen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für
die Windenergie, 2. Fortschreibung
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
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gebiete. Weiche Tabuzonen als zweiten Schritt entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten
Kriterien. Durch diese Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien soll es möglich sein, die ausgewiesenen
Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden
Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung
zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die
Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Nach der Grobuntersuchung verblieben mehrere Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (dritter Schritt)
eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wurde, die z.B. das Landschaftsbild oder die Flächengröße mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Zusammenfassung: Vorkommende Tabuzonen im Gemeindegebiet gemäß der Standortuntersuchung
Im Rahmen der Grobuntersuchung in Form eines schematischen Rasters
Schritt 1:Harte Tabukriterien:
Schritt 2: Weiche Tabukriterien
Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen:
Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes
Windhöffigkeit (Wetterklarte DWD)
Siedlungsflächen
Einzelhöfe
Infrastruktur
Schutzabstände zu Infrastruktur
Naturschutzgebiete
Gesetzlich geschützte Biotope
Wasserschutzzonen I und II
Gewünschte Abstände zu Siedlungsräumen
Gewünschte Abstände zu Einzelhöfen
Flächen für gewerbliche Nutzung
Schutzabstände zu Naturschutzgebieten
Landschaftsschutzgebiete
Wald
Hier: Schutzabstand zur Via Belgica
Ergebnis: Potentialflächen
Tabelle 1: Gliederung der Untersuchung
Bereiche für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sollen gem. Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt
Aachen, nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die
Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. In Aldenhoven gibt es zwei Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für Sand und Kies. Beide Flächen werden teilweise noch
bewirtschaftet. Im Rahmen der Standortuntersuchung sollen diese Bereiche aber aufgrund der begrenzten Abgrabungszeiträume, die die Geltungsdauer des FNPs unterschreiten, nicht generell ausgeschlossen werden. Die Rekultivierungsziele, in beiden Fällen BSLE, werden nicht gefährdet, da die Flächen entweder in Randlage liegen oder
bereits durch Windenergieanlagen vorbelastet sind.
Bereiche zum Schutz der Natur wurden in der Standortuntersuchung nicht als hartes Tabukriterium angesetzt. Der
einzige Bereich zum Schutz der Natur liegt am nördlichen Gemeindegebietsrand (DN 38, Merzbachaue südlich
Linnich), innerhalb der bestehenden Konzentrationszone für Windkraft. Der BSN ist gem. dem Landschaftsplan Nr.
5 des Kreises Düren als Landschaftsschutzgebiet „Merzbach und Freialdenhovener Fließ“ räumlich und inhaltlich
konkretisierend festgesetzt. Daher wird die regionalplanerische Festlegung des BSN auf Ebene der Grobuntersuchung nicht als pauschale Tabuzone gewertet. Stattdessen wird die Verträglichkeit des geplanten Schutzzweckes
des Landschaftsschutzgebietes mit einer Windkraftnutzung in der Detailuntersuchung näher betrachtet.
Die übrigen regionalplanerischen Belange des Ziels 2 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, werden nicht
als pauschales Tabukriterium angelegt, da sie eine Einzelfallbetrachtung erfordern. Bei der Grobuntersuchung handelt es sich gem. Rechtsprechung um ein schematisches Raster, bei dem Einzelfälle bewusst nicht berücksichtigt
werden sollen. Entsprechend werden die Bereiche des Ziels 2 – sofern sie in Aldenhoven festgelegt sind – im
Rahmen der Detailuntersuchung betrachtet.
Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen der Standortuntersuchung auf verschiedenen Ebenen berücksichVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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tigt. Für das gesamte Gemeindegebiet wurde auf Grundlage der Messtischblätter die planungsrelevanten Arten im
Gemeindegebiet erhoben, mit einem besonderen Schwerpunkt auf den windenergiesensiblen Arten. Diese Angaben wurden mit den Informationen des Energieatlas NRW überprüft und konkretisiert. Anhand dieser Informationen
wurde auf Ebene der Detailuntersuchung der Artenschutz ortsspezifisch bewertet. Eine abschließende Artenschutzprüfung erfolgt auf Ebene der Bauleitplanung.
Der Gemeinde Aldenhoven steht es frei, weiche Tabukriterien zu definieren, da ausreichend Potentialflächen verbleiben, um der Windkraft in substantieller Weise Raum schaffen zu können. Die weichen Tabukriterien wurden aus
folgenden Gründen angelegt:
Aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung
wurden Mindestabstände von 800 m zu Siedlungsflächen definiert. Die tatsächlich notwendigen Abstände
werden darüber hinaus im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben.
Als weiches Tabukriterium wird der Abstand zu Einzelhöfen aus Vorsorgegründen mit 500 m angesetzt im
Vergleich zur Empfehlung des Energieatlas NRW (450m). Mit diesem Abstand trägt die Gemeinde dem
Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher
größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können.
Da in Aldenhoven nur wenige Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, gewichtet die Gemeinde den
Erhalt dieser wenigen naturnahen Gebiete stärker als ihre mögliche Beeinträchtigung durch die Errichtung
von Windenergieanlagen. Die Landschaftsschutzgebiete sind ferner bereits über den Ausschluss von
Waldflächen geschützt.
Für Aldenhoven hat die „via belgica“ als bedeutende Trasse eine hohe Bedeutung für den Bodendenkmalschutz und soll somit von möglichen Beeinträchtigungen durch den Anlagenbau freigehalten werden. Für
diese wird daher ein Schutzabstand von 100 m festgelegt.
Basierend auf den Ausschlussflächen der vorangegangenen Grobuntersuchung (harte und weiche Tabuzonen)
werden die verbliebenen Potentialflächen im Detail untersucht. Um abschließend eine Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien
untersucht. Hierbei handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange: Flächengröße der Potentialfläche (mind. Raum für 3
WEA); Erschließung; Einspeisestellen; Windhöffigkeit im Detail; Regionalplanerische Ziele (BSN, BSLE, Tagebauflächen, Abgrabungsflächen), Landschafts- und Ortsbild; Artenschutz; Alternative gemeindliche Nutzungsabsichten;
Denkmalschutz.
Tabelle 2: Detailuntersuchung
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 3
Schritt 4
Detailuntersuchung
Vorabwägung der Potentialflächen, Berücksichtigung ggf. weiterer
öffentlicher Belange, die gegen/für eine Ausweisung als Konzentrationszone sprechen
Empfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen
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Sowohl in der Grobuntersuchung als auch in der Detailuntersuchung wurden die Planungen der Nachbarkommunen berücksichtigt. Durch die Planung der Gemeinde Aldenhoven sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden,
die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Für die erste Fortschreibung der Standortuntersuchung erfolgte ein Wiedereinstieg in das Verfahren der Vorabwägung der Standortuntersuchung. Hierbei wurden keine neuen Kriterien angesetzt, die zu einer neuen Standortuntersuchung führten würden, sondern lediglich die Kriterien einer erneuten Abwägung unterzogen. Hierbei wurde
insbesondere das Kriterium des Baudenkmalschutzes anhand neuer Erkenntnisse neu gewichtet.
Aufgrund der neuen Nachfrage nach weiteren Flächen für die Windenergie erfolgte erneut ein Wiedereinstieg in das
Verfahren der Vorabwägung der Standortuntersuchung. Hierbei wurden keine neuen Kriterien angesetzt, die zu
einer neuen Standortuntersuchung führten würden, sondern lediglich die Kriterien einer erneuten Abwägung unterzogen. Hierbei wurden insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen berücksichtigt. Zudem wurden auf
Veranlassung des neuen Windenergieerlasses zwei Kriterien anders eingestuft als hartes bzw. weiches Kriterium.
Auf das Ergebnis der Potenzialflächen hat dies jedoch keinen Einfluss, da beide Kriterien bereits auch vorher in der
Grobuntersuchung als Tabukriterium betrachtet wurden.
3.6.3
Ergebnis der Standortuntersuchung
Nach Abzug der harten Tabuzonen verbleiben ca. 3.208 ha an „weißer Fläche“. Bei der Gemeindegebietsgröße von
4.385 ha entspricht dies ca. 73 %.
Nach Ausschluss der weichen Tabuzonen verbleiben ca. 16 Potentialflächen mit einer Gesamtgröße von ca.
690 ha. Das entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von ca. 16 %. Diese Potentialflächen wurden zur eindeutigen Bestimmbarkeit mit den Bezeichnungen Potentialfläche A bis P versehen.
Von diesen 16 Potentialflächen sind drei Potentialflächen aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts für die Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone ungeeignet, da sie zu klein für die Errichtung von drei Windenergieanlagen
(= Windpark) sind. Dies sind die Potentialflächen D, F und P.
Die übrigen Potentialflächen sind grundsätzlich für die Ausweisung als Konzentrationszone geeignet. Wie in Kapitel
6.2 und 6.3 der Standortuntersuchung zusammengetragen, eignen sich diese Potentialflächen in unterschiedlicher
Weise für die Ausweisung als Konzentrationszonen.
Die Standortuntersuchung in der Ursprungsfassung empfiehlt, dass auf neun Potentialflächen andere Belange der
Windkraftnutzung aus unterschiedlichen Gründen vorgezogen werden sollten. Dies sind die Potentialflächen B, E,
G, H, I/J, K, L und M.
Somit verblieben vier Potentialflächen, die sich aus Sicht der Standortuntersuchung zur Ausweisung als Konzentrationszone empfehlen. Die Potentialfläche O ist bereits überwiegend als Konzentrationszone ausgewiesen. Die Potentialfläche N wird gegenwärtig für den Tagebau genutzt, bietet sich allerdings langfristig an, zu einem Standort
eines (interkommunalen) Windparks entwickelt zu werden. Die Potentialflächen A und C bieten sich insbesondere
aufgrund ihrer Lage, ihrer Größe und der fehlenden Restriktionen für die kurzfristige Ausweisung als Konzentrationszone an. Diese sind mittlerweile als Windkraftkonzentrationszone II und III ausgewiesen.
In der ersten Fortschreibung der Standortuntersuchung haben neue Erkenntnisse bzgl. der Belange des Denkmalschutzes dazu geführt, dass auch die Fläche I/J als Potenzialfläche empfohlen und mittlerweile als Windkraftkonzentrationszone IV ausgewiesen werden konnte.
In der zweiten Fortschreibung haben sich bei der Detailuntersuchung der Fläche K neue Erkenntnisse ergeben.
Aufgrund der Windkraftplanungen der Nachbarkommunen auf direkt an die Potenzialfläche K angrenzenden FläVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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chen ist die Naherholungsfunktion der Fläche zu relativieren. Damit kann die Fläche K auch zur Ausweisung einer
Windkraftkonzentrationszone empfohlen werden.
3.6.4
Schaffung substantiellen Raumes für die Windkraft
Im Rahmen der 42. FNP-Änderung wurde eine Konzentrationszone für die Windkraft „WK IV“ mit einer Gesamtgröße von ca. 67 ha ausgewiesen. Dies entspricht 1,5 % der Gemeindegebietsfläche (4.385 ha), 2 % der „weißen Flächen“ nach Abzug der harten Tabuzonen (3.208 ha) und ca. 10 % der Potentialflächen (690 ha).
Unter Einbeziehung der bestehenden Windparks (Konzentrationszone I, II und III) stehen der Windenergie somit
bereits 143,95 ha im Gemeindegebiet zur Verfügung. Dies entspricht 3,3 % der Gemeindegebietsfläche, ca. 4,5 %
der „weißen Flächen“ nach Abzug der harten Tabuzonen und ca. 21 % der Potenzialflächen.
Sowohl aufgrund der Anzahl als auch der Größe der Konzentrationszonen ist in der Gemeinde Aldenhoven davon
auszugehen, dass der Windkraft in substantieller Weise Raum geschaffen wird.
Die Ausweisung der Fläche K erfolgt, da hier einer Ausweisung keine Belange mehr entgegenstehen. Die Fläche ist
eine zusätzliche Fläche im Sinne des § 249 Abs. 1 BauGB. Hieraus folgt nicht, dass die bisherigen Ausweisungen
als ungeeignet angesehen werden, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Durch Ausweisung der Fläche
K mit einer Größe von 67 ha sind insgesamt, unter Einbeziehung der Flächen I/J, A, C und O, rund 211,24 ha der
Windenergie zur Verfügung gestellt. Dies entspricht 4,8 % der Gemeindegebietsfläche, ca. 6,6 % der „weißen Flächen“ nach Abzug der harten Tabuzonen und ca. 31 % der Potentialflächen.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist keine rein mathematische Prüfung möglich. Die
Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen,
wird mit etwa 5 % in Aldenhoven klar erfüllt.
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4.1
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
Beschreibung der Vorhaben
Für das Plangebiet wird eine Konzentrationszone als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt. Im Rahmen dieser Änderung werden zudem werden die Flächen, die aufgrund der Flurbereinigung bisher nicht zum Gemeindegebiet Aldenhoven gehörten und innerhalb des
Geltungsbereiches der 44. Änderung liegen, beplant. Für diese Flächen möchte die Gemeinde die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ sowie im Randbereich als „Grünfläche“ entsprechend der angrenzenden Flächen
und tatsächlichen Gegebenheiten fortführen.
Es wird eine Konzentrationszone als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare
Energien“ als Randsignatur über „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie in Randbereichen über „Grünflächen“ dargestellt.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
Derzeit ist für die Fläche K die Errichtung von 5 Windenergieanlagen vorgesehen.
Ebenfalls werden im parallel aufzustellenden Bebauungsplan Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen.
4.2
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung
erbracht werden. Zur Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich.
Die Erschließung der Fläche ist über die L 238 denkbar.
5
DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die Konzentrationszone wird als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie in Randbereichen als
„Grünfläche“ bleibt bestehen bzw. wird für die Flächen, die aufgrund der Flurbereinigung bisher nicht zum Gemeindegebiet Aldenhoven gehörten und innerhalb des Geltungsbereiches der 44. Änderung liegen, ebenfalls als „Fläche
für die Landwirtschaft“ sowie im Randbereich als „Grünfläche“ entsprechend der angrenzenden Flächen und tatsächlichen Gegebenheiten fortgeführt.
6
6.1
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ist eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgt. Dazu wurde ein Umweltbericht im Vorentwurf gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens besteht für die Errichtung von mehr als 20
Windkraftanlagen, die höher als 50 m sind, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2005, geändert am 22.12.2008 gemäß Anlage 1 Punkt 1.6.1 die VerVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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pflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei dem hier geplanten Vorhaben mit einer Gesamtanzahl von 5 Anlagen ist laut nach §§ 3b, 3c Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls der Umweltverträglichkeit durchzuführen
(Anlage 1, Nr. 1.6 UVPG).
Aufgrund einer bereits im Verfahren zur FNP-Änderung bzw. in den Bebauungsplanverfahren durchgeführten Umweltprüfung kann die im anschließenden Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz notwendige UVP auf zusätzliche oder bisher nicht untersuchte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen reduziert werden.
Es wurden eine Artenschutzprüfung, Untersuchungen zum Schall und um Schattenwurf sowie eine Landschaftsbildbewertung durchgeführt. Die Ergebnisse können dem Umweltbericht entnommen werden.
6.2
Ausgleich
Der erforderliche Ausgleich wurde auf der Ebene des nachfolgenden, parallel aufzustellenden Bebauungsplans im
Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen hängen
von den zu untersuchenden Beeinträchtigungen durch die einzelnen Windkraftanlagen und deren gesamtem Erscheinungsbild ab. Die Ermittlung der Ausgleichsmaßnahmen setzt die genaue Kenntnis des Ist-Zustandes, die
fortgeschrittene Planung der Gesamtanlage und die Kenntnis der detaillierten Standorte der einzelnen Windkraftanlagen voraus.
Nach derzeitigem Planungsstand besteht die Hauptlast des Eingriffes in einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Daher sollen auf Ebene des Bebauungsplanes Maßnahmen entwickelt werden, die die Vielfalt und Eigenart
der Landschaft verbessern und stärken. Gemäß der Methodik des Windenergieerlasses zur Bewertung des Landschaftsbildes bei Eingriffen durch den Bau von WEA ergibt sich für die geplanten Anlagen ein monetärer Wert für
die Kompensation von 92.050,40 €. Bei einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis für vergleichbare Kompensationsmaßnahmen von ca. 8 Euro wäre für das zu zahlende Ersatzgeld eine Kompensationsmaßnahme in einer Größe von ca. 11.405 qm (=1,14 ha) möglich. Für die Eingriffe in den Naturhaushalt sind darüber hinaus 33.477 Wertpunkte auszugleichen werden. Geht man von einer durchschnittlichen Aufwertung von 3 Punkten durch eine Maßnahme aus, so wären für den Eingriff in den Naturhaushalt weitere 1,1 ha Fläche auszugleichen. Insgesamt entsteht nach überschlägiger Berechnung somit ein Ausgleichsflächenbedarf von ca. 2,2 ha. Darüber hinaus ergibt
sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung ein Erfordernis, Kompensationsmaßnahmen für die Grauammer in
einer Größenordnung von 3 ha durchzuführen. Der Ausgleich wird entsprechend dem ermittelten Kompensationsbedarf auf Ebene des parallel aufzustellenden Bebauungsplans konkret ausgestaltet und gesichert.
7
VERFAHRENSSTAND
Der Aufstellungsbeschluss für die 44. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 15.05.2014 durch die Gemeinde Aldenhoven gefasst. Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den
Grundzügen darzustellen. Details der Planung können nur über einen Bebauungsplan geregelt werden. Daher wurde zeitgleich auch der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 65A - WK V - gefasst. Das Verfahren
zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie das Bebauungsplanverfahren für die Windkraft sollen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.3 BauGB durchgeführt werden.
In der Ratssitzung am 19.11.2015 wurde der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung für beide
Verfahren gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit erfolgte vom 29.03.2016 bis zum 02.05.2016.
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KOSTEN
Der Gemeinde Aldenhoven entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Aldenhoven abgesichert, haben sich zwei Vorhabenträger
dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen. Dies ist vertraglich gesichert.
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Quellennachweis/ Literaturverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 11.03.1980, zuletzt geändert durch das 1. ÄnderungsG vom 16.07.2013
(GV. NRW. S. 488)
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
04.11.2015; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein
Westfalen 2012.
„Leitfaden – Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2013.
Weitere Quellen
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und
Genehmigung, Stuttgart
Glässer – Bundesanstalt für Landeskunde und Raumordnung (1978).: Naturräumliche Einheiten auf Blatt
122/123 Köln-Aachen, Bonn – Bad Godesberg
Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung.
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
http://www.aldenhoven.de/allgemeines/ortschaften/duerboslar.php (Zugriff am 23.01.2013)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung zur 44. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 A WK V in der Gemeinde Aldenhoven. Stolberg,
03.12.2015
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Landschaftspflegerischer Begleitplan zur 44. Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan Nr. 65 – WK V der Gemeinde Aldenhoven. Stolberg, 15.07.2016
IEL GmbH 09.02.2016: Berechnung der Schattenwurfdauer für fünf Windenergieanlagen am Standort
Aldenhoven-Pattern. Bericht Nr. 3540-16-S1
IEL GmbH 05.02.2016: Schallimmissionsschutzrechtliche Bewertung für den Bebauungsplan Nr. 65A
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BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
ZUR 44. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDKRAFTKONZENTRATIONSZONE V“
„Windkraftkonzentrationszone V“ der Gemeinde Aldenhoven. Bericht Nr.: 3540-16-L2
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