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Beschlussvorlage (06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch; Beschluss über die Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
27.09.10, 13:41
Beschlussvorlage (06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch;
Beschluss über die Änderung) Beschlussvorlage (06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch;
Beschluss über die Änderung) Beschlussvorlage (06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch;
Beschluss über die Änderung) Beschlussvorlage (06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch;
Beschluss über die Änderung)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 422/2010 Az.: 61.20-20 / 6. Änd. Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 27.08.2010 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 16.09.2010 vorberatend Rat 05.10.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen 06. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erftstadt, Abgrabung nördlich Friesheimer Busch; Beschluss über die Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.08.2010 Beschlussentwurf: I. Über die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, vorgetragenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Verbandswasserwerk GmbH, Postfach 1402, 53864 Euskirchen (Stellungnahme vom 25.07.2008) Der Hinweis, dass im Bereich des südlich des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweges eine Haupttransportleitung DN 200 mm verläuft, wird zur Kenntnis genommen. Die diesbezüglich zu berücksichtigenden Belange sind nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplanes, sondern sind im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung und im anschließenden Genehmigungsverfahren zu beachten. Der Wasserverband wird im Genehmigungsverfahren zur Auskiesung erneut beteiligt. I.2 Erftverband, Am Erftverband 6 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 26.01.2010 und 12.08.2008) Der Hinweis des Erftverbandes bzgl. der Sicherung des am südöstlichen Rand der Erweiterungsfläche verlaufenden namenlosen Gewässers wird zur Kenntnis genommen. Der Schutz dieses Gewässers ist nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplanes, sondern im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung und des anschließenden Genehmigungsverfahrens sicherzustellen. Der Erftverband wird im Genehmigungsverfahren zur Auskiesung erneut beteiligt. I.3 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom 03.09.2008) Der Hinweis, dass bei zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) eine Sicherheitsdetektion durchzuführen ist, wird zur Kenntnis genommen. Die Sicherstellung der erforderlichen Tiefensondierungen ist nicht Regelungsgegenstand des Flächennutzungsplans. Die Durchführung der erforderlichen Sondierungen ist im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung und des anschließenden Genehmigungsverfahrens entsprechend zu sichern. Der Kampfmittelräumdienst wird im Genehmigungsverfahren zur Auskiesung erneut beteiligt. I.4 Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 301054, 40410 Düsseldorf (Stellungnahme vom 19.05.2008) Der Hinweis, dass eine Pipeline der Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG) das Plangebiet im nördlichen Teilbereich bzw. im Bereich der „Ergänzungsfläche“ durchquert, wird zur Kenntnis genommen. Da es sich um eine militärische Leitung handelt, ist eine Darstellung im Flächennutzungsplan nicht vorgesehen. Im Rahmen der Genehmigungsplanung zur Auskiesung wird die Lage der Pipeline einschließlich der erforderlichen Schutzstreifen berücksichtigt. Ferner wird im Rahmen der Genehmigungsplanung noch geklärt, ob ggf. eine Verlegung der Pipeline in Betracht kommt. Die Berücksichtigung bzw. Sicherung der Leitung ist durch die erneute Beteiligung der Wehrbereichsverwaltung im Genehmigungsverfahren zur Auskiesung gesichert. I.5 Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn (Stellungnahmen vom 18.02.2010 und 04.05.2009) Der Hinweis, dass ergänzende Untersuchungen zur abschließenden denkmalpflegerischen Bewertung durch eine Fachfirma durchzuführen sind, wird zu Kenntnis genommen. Nach Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege reichen die bisherigen Untersuchungen für die Ebene des Flächennutzungsplanes aus. Die erforderlichen ergänzenden archäologischen Untersuchungen können im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung durchgeführt werden. Diese sind durch die erneute Beteiligung des LVR - Amt für Bodendenkmalpflege- im Genehmigungsverfahren zur Auskiesung sichergestellt. I.6 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Postfach 101352, 47713 Krefeld (Stellungnahmen vom Feb. 2010 u. 07.08.2008) Die vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, vorgetragenen Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Da die Fläche des Plangebietes sich in einem Abstand von ca. 300 m zur Autobahn befindet und im Rahmen des Planverfahrens keine weiteren Flächen für, z.B. Ausgleichsmaßnahmen, unmittelbar an den Autobahnen vorgesehen werden, sind die Belange der Autobahnniederlassung Krefeld nicht berührt. Die Abgrabung ist - wie bisher - über die L 163 (Merowinger Straße) und die L 33, die in Kürze an die im Bau befindliche Autobahnanschlussstelle „Weilerswist – Neuheim“ an die A 1 angebunden wird, unmittelbar und ortsdurchfahrtsfrei an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Die Belange der Autobahnniederlassung Krefeld sind somit nicht berührt. I.7 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, Amt 61, 50124 Bergheim (Stellungnahme vom 24.02.2010) I.7.1 Die Aussagen in der Begründung zum Geltungsbereich des Landschaftsplanes 4 werden korrigiert. -2- I.7.2 Der Anregung, in die Flächennutzungsplan-Änderung (Karte und Kapitel 7.1. und 10) die beabsichtigte ökologische Aufwertung der Flächen nördlich des Friesheimer Busches und das entsprechende Rekultivierungsziel aufzunehmen, wird durch ergänzende Aussagen im Umweltbericht und durch Benennung der Zielsetzung der Rekultivierung (natürliche, ungestörte Entwicklung aller Flächen – Sukzession) Rechnung getragen. Auf die Darstellung im Flächennutzungsplan wird verzichtet, da sich die Flächen im Eigentum der Stadt Erftstadt befinden und in Abstimmung mit der „Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises“ bereits als Ökokontoflächen festgelegt wurden. Zudem sind diese Fläche im Flächennutzungsplan als „Fläche für eine Anreicherung und Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt. I.7.3 Dem Hinweis, dass in der Begründung zur Flächennutzungsplan-Änderung im artenschutzrechtlichen Kapitel keine Aussage enthalten ist, ob Feldhamsterquartiere betroffen sind, wird durch entsprechende Ergänzung im Umweltbericht, Schutzgut: Artenschutz, Rechnung getragen. Bei der Kartierung vor Ort wurden keine Baue oder Hamsterspuren vorgefunden, sodass ein Vorkommen sehr unwahrscheinlich ist. I. 8 Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Rhein – Sieg - Erft, Krewelstraße 7, 53783 Eitorf (Stellungnahme vom 26.02.2010) Die Befürchtung, dass die Erweiterung der Abgrabung zu negativen Auswirkungen für die angrenzende Waldfläche führen könnte - insbesondere zu Veränderungen im Wasserhaushalt der Waldböden - kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht geteilt werden. I.9 Stadt Erftstadt, Amt 65 (Eigenbetrieb Straßen), Holzdamm 10, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom 25.01.2010) Die Anregung des Eigenbetriebes Straßen (Stadt Erftstadt), als Ersatz für den innerhalb der Abgrabung liegenden Wirtschaftsweges Nr. 5417 den unbefestigten Wirtschaftsweg südlich der Abgrabungserweiterung (zwischen den Wirtschaftswegen 5413 u. 5418) zu befestigen, wird zur Kenntnis genommen. Diese Forderung ist nicht Regelungsgegenstand der FlächennutzungsplanÄnderung, sondern Inhalt der nachfolgenden Genehmigungsplanung und des anschließenden Genehmigungsverfahrens. Der Eigenbetrieb Straßen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Auskiesung erneut beteiligt, sodass die Berücksichtigung der Belange sichergestellt ist. II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V. m. §§7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW) vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die Flächennutzungsplan-Änderung 06, E. - Friesheim, „Abgrabung nördlich Friesheimer Busch“ einschließlich Begründung beschlossen. Begründung: Zu I.8 Derzeit ist der natürliche Grundwasserstand durch die Sümpfungsmaßnahmen der Braunkohlegewinnung auf ca. 200 m unter Flur abgesenkt. Der natürliche Grundwasserstand des oberen Grundwasserleiters liegt auf einem Niveau von 70 m unter Flur. Daher wird bei der beabsichtigten Auskiesung der obere Grundwasserleiter durch die Erweiterung der Abgrabung nicht beeinflusst. Somit ist eine Auswirkung auf den Wasserhaushalt der südlich angrenzenden Waldböden derzeit nicht ersichtlich, da in die Grundwassersituation nicht eingegriffen wird und sich die Waldflächen in einem Abstand von rd. 400 m befinden. Nach Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz -3- wird im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zur Auskiesung eine gutachterliche Untersuchung zu der Grundwassersituation und dessen mögliche Veränderung durchgeführt. Insgesamt entspricht die Auskiesungsfläche dem im Regionalplan dargestellten Bereich für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen. Der Landesbetrieb Wald und Holz wird als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Auskiesung erneut beteiligt. Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 19.06.2008 die Einleitung der Flächennutzungsplan-Änderung 06, E. - Friesheim, „Abgrabung nördlich Friesheimer Busch“, beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 14.07.2008 bis 21.08.2008 statt. Die frühzeitige Bürger- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer zweiwöchigen Offenlage erfolgte in der Zeit vom 07.05.2009 bis 21.05.2009. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 27.01.2010 bis einschließlich 26.02.2010 statt. Aufgrund der Ergebnisse des bisherigen Planverfahrens kann die Flächennutzungsplan-Änderung 06, E. - Friesheim, „Abgrabung nördlich Friesheimer Busch“, einschließlich der Begründung nunmehr beschlossen und der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gem. § 6 Baugesetzbuch vorgelegt werden. (Dr. Rips) Anlagen * Anlageplan * Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Niederschrift der Bürgerversammlung -4-