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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln Bereich: Venloer Straße / Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse - Modifizierung verbindlicher Planinhalte - Beschluss zur erneuten Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB Siehe PA vom 09.12.2015, SV 478/2015)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
164 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
20.06.16, 18:32
Aktualisiert
20.06.16, 18:32
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln
Bereich: Venloer Straße / Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse
- Modifizierung verbindlicher Planinhalte
- Beschluss zur erneuten Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB
Siehe PA vom 09.12.2015, SV 478/2015) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln
Bereich: Venloer Straße / Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse
- Modifizierung verbindlicher Planinhalte
- Beschluss zur erneuten Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB
Siehe PA vom 09.12.2015, SV 478/2015) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln
Bereich: Venloer Straße / Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse
- Modifizierung verbindlicher Planinhalte
- Beschluss zur erneuten Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB
Siehe PA vom 09.12.2015, SV 478/2015)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 133/2016 Erstellt am: 15.04.2016 Aktenzeichen: IV/61 ro Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Planungsausschuss 7 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 29.06.2016 Betreff Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln Bereich: Venloer Straße / Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse - Modifizierung verbindlicher Planinhalte - Beschluss zur erneuten Offenlage gem. 4a Abs. 3 BauGB Siehe PA vom 09.12.2015, SV 478/2015 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung/Investor Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 133/2016 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss: Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes Nr.123 Stommeln ist mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erneut auszulegen; die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Erläuterungen In seiner Sitzung am 09.12.2015 beschloss der Planungsausschuss, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 123 Stommeln, (Bereich Venloer Straße /Hagelkreuzstraße / Neusser Gasse) öffentlich auslegen zu lassen. Im Rahmen dieser Offenlage, welche in der Zeit vom 03.02.2016 bis 07.03.2016 stattfand, gingen Stellungnahmen vom Rhein-Erft-Kreis als Träger öffentlicher Belange sowie von betroffenen Bürgern ein. Der Rhein-Erft-Kreis erhebt keine Bedenken gegen den Planentwurf, gibt aber Hinweise zum Artenschutz und regt an, im geplanten Wohngebiet ausreichenden Parkraum zu schaffen. Die Bürger verweisen auf ihre bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Zu diesen hatte die Verwaltung bereits in den Erläuterungen zur Auslegungsbeschlussvorlage Stellung genommen. Abwägungsvorschläge zum Beschluss durch den Planungsausschuss und den Rat der Stadt wird sie erarbeiten, wenn sie für den Bebauungsplan den Satzungsbeschluss vorlegt. Aufgrund einer genauen Prüfung der Entwässerungssituation ergibt sich aber zunächst der Bedarf, Festsetzungen des Planentwurfs zur Höhe der baulichen Anlagen zu ändern. Dies hat seinen Grund in dem Erfordernis, die zukünftige Höhenlage der im Plangebiet neu entstehenden Erschließungsanlage im südöstlichen Bereich um bis zu einem Meter ansteigen zu lassen. Da die für die Gebäude nördlich der Verkehrsfläche festgesetzten Bauhöhen wegen der bewegten (hängigen) Topographie bisher auf die Geländehöhe bezogen wurden, könnte sich in den straßennahen Fällen ein ungünstiges Verhältnis von Erdgeschosshöhe zur notwendigen Verkehrsflächenhöhe ergeben. Der geänderte Planentwurf sieht vor, auch hier die Werte für die Wand- und Gesamtgebäudehöhen auf die – zukünftige – der Verkehrsfläche zu beziehen. Wegen des nach Norden ansteigenden Geländes führt das zu den im Plan eingetragenen neuen Höhenwerten. Die scheinbar deutlich höheren Werte führen auf NHN bezogen aber lediglich zu maximal 50 cm höheren Wänden/Gebäuden (siehe auch die geänderte Planbegründung). Als weitere Planänderung finden sich zwei – nicht zwingend erforderliche, aber klarstellende – 2,0m breit festgesetzte Flächen mit Geh- und Leitungsrechten. Sie verlaufen entlang der geplanten Hauseingangsfronten der zwei Dreiergruppen von Einfamilienhäusern. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, sofern er nach der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Die Verwaltung schlägt vor, die erneute Auslegung zu beschließen. Vorlage Nr.: 133/2016 . Seite 3 / 3 In der Planbegründung (hier sind ergänzende Erläuterungen zu den neuen Höhen-Festsetzungen sowie neue Textpassagen zur entwässerungstechnischen Erschließungssicherung eingefügt worden) oder bei den textlichen Festsetzungen geänderte oder ergänzte Inhalte sind durch Fett- und Kursivdruck kenntlich gemacht. Die planzeichnerischen Änderungen sind ebenfalls kenntlich gemacht (siehe dort). Hinweis zur gedruckten Vorlage: Die artenschutzrechtliche Prüfung war bereits Bestandteil der Beschlussvorlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur (ersten) Auslegung. Auf ihren neuerlichen Abdruck wurde daher verzichtet. Im Ratsinformationssystem ist sie – mit allen sonstigen Anlagen – einsehbar.