Daten
Kommune
Pulheim
Größe
166 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
13.06.16, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
170/2016
Erstellt am:
17.05.2016
Aktenzeichen:
IV/61 -foi/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
22.06.2016
Planungsausschuss
X
29.06.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung
Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2)
BauGB
- Auslegungsbeschluss
Siehe PA vom 09.03.2016, Vorlagen Nr.: 50/2016
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung/Investor
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 170/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss
nimmt die umweltrelevanten Erläuterungen zum Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 36 Stommeln, 2. Änderung zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss mit diesen Unterlagen die Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden gemäß §§ 3 und 4 (2) BauGB durchzuführen.
Der Planungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 und 4 (2) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) mit dem
Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung sowie dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung durchzuführen.
Die Auslegung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung.
- Auslegungsbeschluss
Erläuterungen
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 09.03.2016 den Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung beschlossen. Die
Unterrichtung der Bürger zu diesem Verfahrensschritt fand in der Zeit vom 20.04.2016 bis 11.05.2016 einschließlich statt
und die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.04.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung unterrichtet und um Äußerung gebeten.
Seitens der Öffentlichkeit (Bürger „B“) sind keine Äußerungen eingegangen.
Der Rhein-Erft-Kreis (siehe Schreiben in Anlage) spricht
1. den Naturschutz und die Landschaftspflege an,
2. weist auf die Wasserschutzzone IIIB Chorbusch hin, innerhalb derer das Plangebiet liegt und
3. weist auf die Richtwerte für Pflegeanstalten und Krankenhäuser in Kurgebieten tags 45 dB(A) und nachts
35 dB (A) hin, die unabhängig einer planungsrechtlichen dem Dorfgebiet mit tags 60 dB(A) und nachts 45 dB (A) nicht
entsprechen.
Zu Punkt 1
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB nicht erforderlich, da die Eingriffe
bereits vor der mit dem Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 2. Änderung getroffenen planerischen Entscheidungen zulässig waren, nämlich auf Basis der Bebauungspläne 36 Stommeln und 36 Stommeln 1. Änderung gültigen alten Bebauungsplänen.
Der § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die ihrem
Schutz dienen. Daher bedürfen eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass bestimmte geschützte Arten
von einem Vorhaben betroffen sein könnten.
Aus diesem Grunde wurde für den Geltungsbereich der 1. Änderung des BP 36 A Stommeln eine Artenschutzprüfung
durchgeführt. Ergebnis dieser Prüfung ist, dass unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die sich hauptsächlich auf bau – und betriebsbedingte Maßnahmen beschränken, der Bebauungsplan und
die auf dessen Grundlage realisierbaren Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig sind. Diese Artenschutzprüfung wurde im April 2011 durchgeführt und ist auf Grund der sich bisher nicht veränderten artenschutzrechtlichen relevanten Strukturen noch maßgebend. Nach einer Ergänzung des Gutachters mit Datum vom 10.02.2016 sind keine artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar, die nicht bereits durch die im Gutachten vom April 2011 bau – und betriebsbedingte Maßnahmen abgedeckt sind.
Vorlage Nr.: 170/2016 . Seite 3 / 3
Zu Punkt 2
Die Wasserschutzzone ist in den Textlichen Festsetzungen, Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und
6 BauGB) enthalten.
Zu Punkt 3
Die Villa Freund wurde 1991als „Seniorenhotel“, als Hotelbetrieb für ältere und behindert Menschen genehmigt. Der
Erftkreis erteilte 1993 die Genehmigung zu einem Alten- und Pflegeheim, das jetzt einen neuen Standort in Stommeln,
im Dorfgebiet erhalten soll. Planungsrechtlich handelt es sich hier um eine soziale und gesundheitlichen Zwecken dienende Anlage, die nach § 5 Nr. 7der BauNVO in einem Dorfgebiet zulässig ist. Hinsichtlich der Begrifflichkeit ist es zu
Verständigungsproblemen gekommen, da im Zuge der Aufstellung und dem Vorentwurf der Begründung von einer „
Pflegeanstalt/ Pflegeeinrichtung“ die Rede war .Die Verwaltung befürwortet diese Einrichtung wegen des vorrangigen
öffentlichen Interesses.
Der Antragsteller der Änderung des Bebauungsplanes hat einen Gutachter zum Thema Immissionsschutz beauftragt,
das in Anlage beigefügt ist. Das Gutachten hat unter Punkt 10 nachfolgende Zusammenfassung:
Die Bauherrenschaft Dalewski GbR plant die Errichtung eines Gebäudes an der Adresse Hauptstraße 14-18 im
Stadtteil Stommeln der Stadt Pulheim. Geplant ist die Einrichtung einer Seniorenpflegeeinrichtung. Der voraussichtliche Träger der Einrichtung ist die Geomell GmbH aus Bergheim.
Das Gelände (Hauptstr. 14-18) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 A und ist nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) festgesetzt. Nach Angaben der Bauherrenschaft sind
im rechtsgültigen Bebauungsplan Baufenster festgelegt, welche nicht mit der aktuellen Planung des Bauvorhabens harmonieren. Daher soll eine Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Dem entsprechend ist
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A 2. Änderung „Hauptstraße 14-18“ vorgesehen.
Im Rahmen der Untersuchung sollte eruiert werden, inwieweit die geplante Nutzung mit dem direkt östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb konfliktfrei im Sinne der TA Lärm vereinbar ist.
Die Untersuchungen von spezifischen Betriebsabläufen im Nachtzeitraum ergaben, dass auftretende Konflikte im
Sinne einer Überschreitung des nächtlichen Richtwertes nach TA Lärm (Dorfgebietsausweisung § 5 BauNVO)
auch mit dem aktuell rechtverbindlichen Bebauungsplan Nr. 36 A 1. Änderung schon gegeben sein können.
Diese Konflikte lassen sich durch gegenseitige Rücksichtnahme, bauliche Maßnahmen am Bauvorhaben Hauptstr. 14-18 (Grundrissgestaltung, architektonische Selbsthilfe) sowie baulichen Maßnahmen am Gebäude Hauptstr. 20 und der Änderung von Betriebsabläufen lösen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a BauGB i.V.m. §§3 (1) BauGB §4 (1)
BauGB wurde vom Rhein-Erft-Kreis darauf verwiesen, das Pflegeanstalten – wie auch Krankenhäuser in Kurgebieten einen herausgehobenen Schutzanspruch genießen.
Eine Pflegeeinrichtung ist jedoch nicht zwingend einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm. Erforderlich ist eine
Zuordnung im Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt der Einrichtung in der Pflege, also der Betreuung
Kranker liegt.
Die Festsetzung der besonderen Schutzwürdigkeit einer Pflegeanstalt führt zu einer einschneidenden Veränderung der zulässigen Geräuschemission für Anlagen im Sinne der TA Lärm. Dies könnte sich auf im direkten und
weiteren Umfeld liegende Anlagen insbesondere auch im Tagzeitraum drastisch auswirken.
Die Verwaltung schlägt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 (2) BauGB mit den vorgelegten Unterlagen vor.