Daten
Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
15.09.16, 16:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
RHEIN-ERFT-KREIS
BEBAUUNGSPLAN NR. 36 A STOMMELN
2. ÄNDERUNG
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Dorfgebiet (MD)
Gemäß § 1 (9) BauNVO i.V. mit § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass Sägewerke von der Zulässigkeit von Betrieben zur Be- und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß § 5 (2) Nr. 4 BauNVO ausgeschlossen sind.
Sie sind auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 (3) in Verbindung mit § 4a (3) Nr. 2 im Dorfgebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl für das Dorfgebiet (MD) ist gemäß § 17 (Abs. 1) BauNVO mit 0,6 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück unterbauen (siehe auch A
Nr. 4), die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden.
Höhe baulicher Anlagen
Gemäß § 16 (2) Nr. 4 BauNVO sind durch Planeintrag die Höhen baulicher Anlagen über Normalhöhennull (NHN,
Höhen für Bezugsfläche über dem Meeresspiegel im Deutschen Haupthöhennetz 1992) festgesetzt.
Dabei gilt für die mit TH 1 bezeichneten Werte als Traufhöhe der jeweils höchste Punkt der jeweiligen Gebäudeumfassungswände ohne Einbeziehung der Brüstungshöhe.
Für die mit TH 2 bezeichneten Werte gilt als Traufhöhe die Höhe der senkrechten Schnittebene des aufgehenden
Außenmauerwerkes mit der Außenkante der Dachhaut.
3. Baugrenzen
Gemäß § 23 (3) Satz 3 BauNVO i.V.m. § 23 (2) Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass die mit
kennzeichnete Baugrenze durch Balkone im 1.OG um maximal 2.5 m überschritten werden darf.
1
ge-
4. Stellplätze / Garagen / Carports / Tiefgaragen
Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind die erforderlichen Stellplätze nur in unterirdischen Garagengeschossen (TG) zulässig. Hiervon ausgenommen sind Behindertenstellplätze und Stellflächen für Pflegefahrzeuge.
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind (siehe auch Grundflächenzahl Nr. 2). Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 0,50 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen (siehe auch
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a BauGB, Neubepflanzung Nr. 6). Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
5. Nebenanlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen eine untergeordnete, oberirdische Nebenanlage, eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von
max. 30 m³, zulässig ist.
6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gem. § 9 (1) 25 a BauGB (Neubepflanzung) und
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
gem. § 9 (1) 25 b BauGB
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gem. § 9 (1) 25a BauGB (Neubepflanzung)
Auf der gemäß § 9 (1) Nr. 25 a BauGB festgesetzten 4,0 m breiten Fläche sind Bäume und Sträucher gemäß den
beigefügten Pflanzlisten im 1,0 m x 1,5 m Verband zu pflanzen.
Es sind mindestens 10 % Gehölze der Pflanzliste 1 einzumischen, der restliche Teil soll mit Sträuchern der Pflanzliste 2 bepflanzt werden.
Bei Ausfall von Gehölzen sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit Gehölzen der Pflanzliste 1 und 2 zu
ersetzen.
Der Bereich der Tiefgarage, der außerhalb der überbaubaren Fläche liegt, ist mit einer intensiven Begrünung zu
versehen.
Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
gem. § 9 (1) 25b BauGB
Auf der gemäß § 9 (1) Nr. 25 b BauGB festgesetzten 4,0 m breiten Fläche ist grundsätzlich der Bestand an Bäumen
und Sträuchern zu erhalten. Sollten aus Gründen der Bestandspflege Ausforstungs- und Neupflanzungsmaßnahmen
erforderlich werden, sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit Gehölzen der Pflanzliste 1 und 2 zu ersetzen.
Pflanzliste 1 (Bäume 2. Ordnung; kleiner bleibende Baumarten)
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
2
Pflanzliste 2 (Sträucher)
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rhamnus catharticus
Rhamnus frangula
Rosa canina
Rosa rubiginosa
Salix aurita
Salix cinerea
Salix purpurea
Viburnum opulus
Haselnuss
Roter Hartriegel
Gemeine Heckenkirsche
Schwarzdorn, Schlehe
Kreuzdorn
Faulbaum
Hundsrose
Weinrose
Ohrweide
Aschweide
Purpurweide
Gemeiner Schneeball
7. Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Abwasser im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) sind das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
8. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme
gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
Kennzeichnung
gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Humose Böden
Der überwiegende Teil des Plangebietes (vgl. Übersicht 1:5000) weist humose Böden auf; bei einer Bebauung dieser
Flächen sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während
der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.:
0221/229-2595.
Übernahme
gem. § 9 Abs. 6 BauGB
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Chorbusch.
3
Denkmalschutz und Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Ortskerngestaltungssatzung für den Ortsteil Stommeln
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Ortskerngestaltungssatzung für den Ortsteil Stommeln.
Diese findet grundsätzlich Anwendung, sofern der Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
gem. § 86 BAUO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BAUGB als Bestandteil des Bebauungsplanes
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis zu einer Gesamtlänge von maximal ½ der jeweiligen Trauflänge
des Gebäudes zulässig.
Die Dachflächen der Dachaufbauten sind so auszubilden, dass ihr oberer Abschluss mindestens 1,00 m unterhalb
des Firstes des Hauptdaches einbindet.
Für die Bebauung entlang der Hauptstraße ist auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes als Dachform auch ein
Flachdach im unteren Bereich des Dachgeschosses zulässig. Dabei darf jedoch die Oberkante des Flachdaches
eine Höhe von maximal 62.30 m über NHN nicht überschreiten.
Pulheim, Mai 2016
4