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Beschlussvorlage (Lärmgutachten)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
6,7 MB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
13.06.16, 18:36

Inhalt der Datei

Projekt: 160953 Bauvorhaben Pflegeeinrichtung „Villa Freund“ Hauptstr. 14-18 50259 Pulheim - Stommeln Schalltechnische Untersuchung: Einwirkung des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes (Hauptstr. 20) auf das geplante Bauvorhaben - Bearbeitung 160608 BSI gy 160953 Stand: 08.06.2016 Auftraggeber: Bauherrengemeinschaft Dalewski GbR Stefan Dalewski + Rene Dalewski Am Koischnbroich 25 Ort50129 Bergheim H ger Grasy A exa der a i GbR B ch t Bau u d Rau a usti Scha i issi sschut W"r e u d de satfeuchteschut Schwi gu gs u d Ersch&tteru gsschut A te berger D Stra(e 81 D 51467 Bergisch G adbach T0 49 (0)2202 9 29 75 80 F0 49 (0)2202 9 29 75 85 i f @g e gi eeri g0de www0g e gi eeri g0de Spar asse B IBA:; DE38 3705 0198 0040 8421 63 BIC; C>?SDE33XXX B? ; 37050198 t 40842163 USt Id:r0 DE239983669 Gese schafter Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) H. Grasy Diese Bearbeitung enthält 25 Seiten Hinweis: Die Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Berichts, auch auszugsweise, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verfassers. H ger GrasyB Dip 0 I g0(FH) Berate der I ge ieur I ge ieur a er Bau :RW Citg ieds u er 727 437 A exa der a Dip 0 I g0(FH) iB Berate der I ge ieur I ge ieur a er Bau :RW Citg ieds u er 713 387 Staat ich a er a ter Sachverst" diger f&r Scha u d W"r eschut Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 2 von 24 Inhalt: 1. Aufgabenstellung ..................................................................................................... 3 2. Grundlagen ............................................................................................................... 4 3. Anforderungen ......................................................................................................... 8 4. Berechnungsgrundlagen ........................................................................................ 10 5. Gewerbelärmemissionen – landwirtschaftlicher Betrieb Poschen ...................... 12 6. Situationen – Ansatz und Berechnung .................................................................. 13 7. Beurteilung nach TA Lärm ..................................................................................... 20 8. Exkurs: Erhöhter Schutzanspruch durch Einrichtung einer Pflegeeinrichtung ... 21 9. Auswirkungen einer erhöhten Schutzwürdigkeit.................................................. 23 10. Zusammenfassung ................................................................................................. 24 Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 1. Seite 3 von 24 Aufgabenstellung Die Bauherrenschaft Dalewski GbR plant die Errichtung eines Gebäudes an der Adresse Hauptstraße 14-18 im Stadtteil Stommeln der Stadt Pulheim. Geplant ist die Einrichtung einer Seniorenpflegeeinrichtung. Der voraussichtliche Träger der Einrichtung ist die Geomell GmbH aus Bergheim. Das Gelände (Hauptstr. 14-18) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 A und ist nach BauNVO als Dorfgebiet (§5 BauNVO) festgesetzt. Nach Angaben der Bauherrenschaft sind im rechtsgültigen Bebauungsplan Baufenster festgelegt, welche nicht mit der aktuellen Planung des Bauvorhabens harmonieren. Daher soll eine Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Dem entsprechend ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A 2. Änderung „Hauptstraße 14-18“ vorgesehen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a BauGB i.V.m. §§3 (1) BauGB §4 (1) BauGB wurde vom Rhein-Erft-Kreis mit Datum vom 10.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Bezogen auf den Schallimmissionsschutz wird auf folgendes hingewiesen: Entsprechend Ziffer 1 c) der TA Lärm sind „nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen“ nicht nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“ zu beurteilen. Im Allgemeinen wird aber - in Ermangelung einer spezifischen Richtlinie für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen – die TA Lärm für die Beurteilung zu Grunde gelegt. Nach Angaben des planenden Architekturbüros Marzusch Architekten GbR, 53879 Euskirchen wurde dahin gehend mit der Stadtverwaltung Pulheim abgestimmt, das insbesondere zu klären ist, inwieweit die geplante Nutzung mit dem direkt östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb (Fam. Peter Poschen) konfliktfrei im Sinne der TA Lärm vereinbar ist. Am 06.06.2016 wurde unser Büro beauftragt, die Situation aus schallimmissionstechnischer Sicht zu eruieren und gutachterlich zu bewerten. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 4 von 24 Hinweis: Hinweise auf rechtliche Zusammenhänge und Entscheidungen aus unserem Hause sind nicht als Rechtsberatung im Sinne des RDG zu sehen. Bei der Bewertung umweltschutzrelevanter und bautechnischer Situationen sind derartige Hinweise aus rechtlicher Sicht zulässig und üblich. 2. Grundlagen 2.1 Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten Das Bauvorhaben liegt an der Hauptstraße kurz vor dem westlichen Ortsausgang von Stommel. Die Hauptstraße bildet die Hauptverkehrsachse vom Zentrum des Stadtteils Stommeln nach Südwesten Richtung B 59 (Umgehungsstraße) bzw. den Stadtteil Fliesteden der Stadt Bergheim. Die Adresse Hauptstr. 14-18 liegt ca. 400 m vom Ortskern entfernt. Der Stadtteil Stommeln besitzt nach u.E. in diesem Bereich einen dörflichen Charakter. Im Ortskern sowie entlang der Hauptstraße sind mehrere „alteingesessene“ landwirtschaftliche Betriebe angesiedelt. Abb. 01: Lageplan Ortskern mit Bauvorhaben (ockerfarben) (ohne Maßstab) Die Planung an der Hauptstraße 14-18 sieht ein dreigeschossiges Gebäude vor. Die geplante Pflegeeinrichtung „Villa Freund“ soll sich über alle Stockwerke erstrecken. Nach den vorliegenden Planunterlagen werden Einrichtungen für Versorgung und Verwaltung 56 Einzelzimmer sowie Aufenthaltsbereiche vorgesehen. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 5 von 24 Abb. 02: Perspektivische Darstellung des Bauvorhabens (Quelle. Marzusch Architekten) (ohne Maßstab) Vergleicht man den rechtsgültigen Bebauungsplan (Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 2. Änderung „Hauptstraße 10-18“ lässt sich feststellen, dass keine „heranrückende Wohnbebauung“ im eigentlichen Sinne vorliegt. Die bisherigen parallel der Hauptstraße angeordneten „Baufenster“ sowie die zulässige Firsthöhe sind in Bezug auf die Adresse Hauptstraße 20 identisch. Abb. 03: Vergleich B-Plan Nr. 36 A 1.Änderung (rechtsgültig) links – B-Plan Entwurf Nr. 36 A 2. Änderung rechts (ohne Maßstab) Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 6 von 24 2.2 Technische Grundlagen 2.2.1 Verwendete Unterlagen Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung Aktuell rechtsgültig Entwurf Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 2. Änderung – Hauptstr. 10 -18 Stand Juni 2016 Vorentwurfsplanung Bauvorhaben: Neubau einer Pflegeeinrichtung „Villa Freund“ Lageplan, Grundrisse, Schnitt - Stand 20.11.2015 / 15.01.2016 Projektbeschreibung - Stand 30.01.2016 Architekturbüro Marzusch Architekten GbR, Euskirchen Stellungnahme Rhein-Erft-Kreis vom 10.05.2016 Bebauungsplan Nr. 36 Stommeln 2. Änderung Frühzeitige Beteiligung gem. § 13a BauGB i.V.m. §§ 3(1) BauGB und § 4(1) BauGB Aufsatz: Zum Begriff der „Pflegeanstalt“ im Sinne von Nr. 6.1 lit f3. Alt TA Lärm Verfasser: Dr. Moritz Maus Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden Beschluss Az. AN 3 S 11.01991 Verwaltungsgericht VG Ansbach, 16.01.2012 2.2.2 Gesetze und Erlasse, Normen und Richtlinien Gesetze und Erlasse BImSchG TA Lärm Bundesimmissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 Normen DIN 1320 DIN ISO 9613-2 DIN 45645-1 Akustik, Grundbegriffe; 1997-6 Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren; 1999-10 Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen Teil 1: Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 7 von 24 Regelwerke Parkplatzlärmstudie (2007) Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen IB Möhler + Partner für das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU), 2007 Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen Hessische Landesanstalt für Umwelt, 1995 und 2005 Merkblatt Nr. 25 Leitfaden zur Prognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von Lkw Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, 2000 Empfehlungen zur Bestimmung der meteorologischen Dämpfung cmet gemäß DIN ISO 9613-2 LANUV NRW, 2011 VDI 2719 - Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen VDI 2571 – Schallabstrahlung von Industriebauten Praxisleitfaden: Schalltechnik in der Landwirtschaft (Forum Schall) Österreichisches Umweltbundesamt, 2013 2.2.3 Technische Hilfsmittel PC-gestütztes Schallausbreitungs-Berechnungsprogramm SoundPlan Version 7.4 Fa. SoundPlan GmbH Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 8 von 24 3. Anforderungen 3.1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG Zweck des Gesetzes ist es u. a. (§1), Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten u. a. für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (§2). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes sind u. a. (§3) Geräuschimmissionen durch Anlagen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Demgemäß ist ein Anlagenbetreiber (nicht genehmigungspflichtige Anlage) verpflichtet, im Hinblick auf den Schallschutz eine Anlage so zu errichten, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, welche nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Entsprechend §48 wurde die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm erlassen, welche in der Fassung vom 26.08.98 als Allgemeine Verwaltungsvorschrift vorliegt. 3.2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm 1998 Die Verwaltungsvorschrift gilt für Anlagen, welche als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegen und nicht explizit unter Pos. 1 ausgeschlossen sind. Maßgebliche Begriffe werden nachfolgend näher erläutert. 3.2.1 Einwirkbereich (Pos.2.2) Der Einwirkbereich einer Anlage wird auf eine Fläche begrenzt, in der von der Anlage ausgehende Geräusche 1. einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert (IRW) liegt, oder 2. Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden IRW erreichen. 3.2.2 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche (Pos. 2.4) Vorbelastung im Sinne der TA Lärm ist die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die diese Technische Anleitung gilt, ohne den Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanter Anlage) oder tatsächlich (bei bestehender Anlage) hervorgerufen wird. Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 9 von 24 Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen. 3.2.3 Beurteilungspegel Lr (Pos. 2.10) Der Beurteilungspegel ist diejenige Größe, welche nach Berücksichtigung von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit an einem Immissionsaufpunkt gebildet wird, und auf den sich die Immissionsrichtwerte beziehen. 3.2.4 Kurzzeitige Geräuschspitzen (Pos. 2.9) Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der TA Lärm sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. 3.2.5 Immissionsrichtwerte (Pos. 6.1) Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gilt vorbehaltlich verschiedener Regelungen als sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Immissionsrichtwerte (IRW) für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: a) in Industriegebieten b) in Gewerbegebieten c) in Kern-, Dorf- u. Mischgebieten d) in allg. Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten e) in reinen Wohngebieten f) in Kurgebieten, Krankenhäuser u. Pflegeanstalten 3.2.6 tags 70 dB(A) 65 dB(A) 60 dB(A) 55 dB(A) 50 dB(A) 45 dB(A) nachts 70 dB(A) 50 dB(A) 45 dB(A) 40 dB(A) 35 dB(A) 35 dB(A) Gemengelage (Pos.6.7) Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte, und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die IRW für Kern-, Dorf- und Mischgebiet sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist Voraussetzung, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 4. Berechnungsgrundlagen 4.1 Prognoseberechnung Seite 10 von 24 Die Berechnung erfolgt nach dem detaillierten Prognoseverfahren der TA Lärm, wobei in Ermangelung von Oktaven-Schallpegelwerten Einzahlangaben verwendet werden. Für die Ermittlung von Beurteilungspegeln wird eine Schallausbreitungsprognosesoftware verwendet, welche entsprechend den rechtlichen Vorgaben die normkonforme Schallausbreitung und die Beurteilung gem. den einschlägigen Richtlinien durchführt. Schallausbreitungsberechnungen nach der TA Lärm basieren auf der DIN ISO 96132. Für die Untersuchung werden Einzelpunktberechnungen durchgeführt. 4.2 Gelände / Topografie Das verwendete Geländemodell (DGM 1L) wurde vom Landesvermessungsamt NRW (Geodaten NRW) zur Verfügung gestellt. Das Untersuchungsgebiet ist nach Inaugenscheinnahme als angenähert eben zu betrachten. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 4.3 Seite 11 von 24 Immissionssorte Für die Beurteilung der Geräuscheinwirkung des landwirtschaftlichen Betriebes Hauptstr. 20 (Betrieb Peter Poschen) werden die nächstgelegenen schützenswerten Räume definiert. Als Gebietseinstufung wird Dorfgebiet (§5 BauNVO) angesetzt. Dies entspricht der bestehenden und auch im aktuell in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vorgesehenen Einstufung. Als konflikträchtig wird insbesondere der Nachtzeitraum gesehen. Daher werden insbesondere die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erwarteten Betriebsabläufe betrachtet. Abb. 4: Lageplan „maßgebliche Immissionsaufpunkte“ 4.4 Meteorologie Bei Berechnungen nach TA Lärm wird für die meteorologische Dämpfung cmet nach DIN ISO 9613-2 in der Regel der Empfehlung des Landesamtes für Umwelt und Naturschutz Nordrhein-Westfalen gefolgt. Durch die geringen Abstände zwischen Quellen und Immissionsaufpunkten wird der mittlere Meteorologie-Faktor c0 = 0 dB verwendet. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 5. Seite 12 von 24 Gewerbelärmemissionen – landwirtschaftlicher Betrieb Poschen Im Rahmen des Ortstermins am 06.06.2016 wurden durch den Autor die Örtlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes an der Hauptstraße 20 (Fam. Peter Poschen) besichtigt. Durch den Betriebsleiter wurde dabei die Nutzung der räumlichen Anlagen erläutert. Auf Anfrage nannte der Betriebsleiter folgende Betriebsabläufe, welche während der Nachtzeit im Regelbetrieb auftreten können. • • • • Sortierung von Kartoffeln mit Hilfe einer in der Scheune untergebrachten elektrisch betriebenen Sortieranlage Fahrt eines Traktors von der Hauptstraße in den Innenhof und umgekehrt Befüllen eines Tanks eines Spritzgerätes mit Herbizid Verladung von Kartoffeln auf Lkw Abb. 05: Lageplan - Bereiche mit schallimmissionstechnisch signifikanten Betriebsabläufen im Nachtzeitraum Diese Abläufe werden im Weiteren näher betrachtet. Es werden Emissionsansätze erarbeitet und für jeden Betriebsvorgang separat berechnet. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 6. Seite 13 von 24 Situationen – Ansatz und Berechnung Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für Ackerbau ergeben sich je nach Jahreszeit, Witterung und Pflanzung (z. B. Getreide, Kartoffeln, Zuckerrüben, Raps, Mais etc.) voneinander abweichende Betriebsabläufe. Der Betrieb der Fam. Peter Poschen baut Getreide, Zuckerrüben und Kartoffeln an. Weiterhin vermarktet der Betrieb die Erzeugnisse selbst. Entsprechend der Nachfrage muss dann auch kurzfristig reagiert werden. Einen alltäglichen Betriebsablauf kann man nicht feststellen. Nachfolgend werden daher die im Nachtzeitraum erwarteten Betriebsabläufe separiert betrachtet. 6.1 Sortierung von Kartoffeln 6.1.1 Grundlage In einer elektrisch betriebenen Kartoffelsortieranlage werden die Kartoffeln gereinigt und von Fremdkörpern befreit. Dann werden kleine Kartoffeln maschinell aussortiert. In Handarbeit werden dann an einem Laufband die verbliebenen Kartoffeln nach Größe sortiert sowie evtl. beschädigte Früchte aussortiert. Die Anlage ist in einer Scheune untergebracht, in der auch die sortierten Kartoffeln zwischengelagert werden. Die unsortierten Kartoffeln werden in Kisten oder speziellen Bigbags auf einem Anhänger mit dem Traktor angeliefert. In der Regel rangiert der Traktor über die Hofeinfahrt zwischen den Gebäuden Hauptstraße 24 und 28 rückwärts an die Scheune heran. Die Kartoffeln werden in der Scheune mit einem gasbetriebenen Stapler abgeladen. Die Kartoffeln werden vorsichtig in einen Trichter geschüttet, von dem aus sie der Sortieranlage zugeführt werden. Das Scheunengebäude ist aus Tonziegeln in Massivbauweise errichtet. Die Wandstärke beträgt ca. 40 cm (3 Steinbreiten). An der Nordwest und Südostseite Längsseite befinden sich Toröffnungen. Die angebrachten hölzerne Schiebetore schließen aus akustische Sicht nicht dicht. Zum Zwecke des Wärmschutzes wurde eine Konstruktion aus Abdeckplane und Luftpolsterfolie als Zwischendecke eingezogen. Der Dachstuhl hat nach Angabe des Betreibers neben der Ziegellage keine flächige Verkleidung. Um die Geräuscheinwirkung des Betriebs der Sortieranlage auf die maßgeblichen Immissionsaufpunkte zu ermitteln wird eine Messung des Innenschalldruckpegels in der Scheune bei Probebetrieb der Anlage vorgenommen. Anschließend wird – unter Berücksichtigung der maßgeblichen (vom Schalldämmmaß schwächsten) Bauteile eine Prognoseberechnung nach VDI 2571 - Schallabstrahlung von Industriebauten durchgeführt. Unter der Zwischendecke entsteht ein Raum mit den Abmessungen: Breite ca. 19,3 m Tiefe ca. 12,1 m Höhe ca. 4,3 m Daraus folgt: Grundfläche Volumen ca. 230 m² ca. 1.000 m³ Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 14 von 24 Orientierende Messungen nach DIN 45645-1 am 06.06.2016 ergaben beim Probebetrieb der Sortieranlage in der Mitte des Raumes in ca. 2 m Höhe folgende Schalldruckpegel: LAeq = 64,2 dB(A) (energieäquivalenter Dauerschallpegel) LAFTm5 = 68,0 dB(A) (Taktmaximal-Mittelungspegel) LAFmax = 74,3 dB(A) (maximale Geräuschspitze) Für die prognostische Untersuchung wird daraus ein Innenpegel (mit Berücksichtigung des Impulshaltigkeitszuschlages ki = 3,8 dB(A) von LI = 68 dB(A) abgeleitet. Für die maßgeblichen Bauteile Decke und Toröffnungen bzw. Tore werden folgende Schalldämmmaße unterstellt Zwischendecke / Ziegeleindeckung ohne Notdach Tore Toröffnungen (Tore offen) R‘w = 20 dB R’w = 15 dB R’w = 0 dB Das Mauerwerk besitzt eine deutlich höhere Schalldämmung, so dass dieses Bauteil für die Berechnung vernachlässigt werden kann. Betrachtet werden zwei Varianten die sich darin unterscheiden, dass die Tore der Scheune offen bzw. geschlossen sind. 6.1.2 Prognoseberechnung 6.1.2.1 Situation Kartoffelsortieranlage in Betrieb – Tore offen Schallquellen Emissionspegel Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 15 von 24 Beurteilungspegel 6.1.2.2 Situation Kartoffelsortieranlage in Betrieb – Tore geschlossen Schallquellen Emissionspegel Beurteilungspegel Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 16 von 24 6.2 Einfahrt eines Traktors in den Innenhof 6.2.1 Grundlage Der Innenhof des Gebäudeensembles Hauptstraße 20 wird durch eine überbaute Einfahrt von der Hauptstraße erschlossen. Die Durchfahrtshöhe der Einfahrt besitzt eine ausreichende Höhe, dass die aktuell genutzten Traktoren in den Innenhof einfahren können. Für die Prognoseberechnung wird der Ansatz des Praxisleitfadens: Schalltechnik in der Landwirtschaft des österreichischen Umweltbundesamtes von 2013 herangezogen. Demnach gilt der Ansatz (unabhängig von der Motorleistung des Traktors): Fahrzeugemission im Arbeitseinsatz: LWA = 99 dB(A) (Schalleistungspegel) Fahrbewegung pro Stunde und Meter LWA‘,1h = 62 dB(A) (längenbezogener Schallleistungspegel) Zur Bewertung des Spitzenpegelkriteriums wird das Türenschlagen eines Lkw nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie in Ansatz gebracht: LWAmax 6.2.2 = 98,5 dB(A) (Schalleistungspegel) Prognoseberechnung -Traktor fährt in Innenhof Schallquellen Emissionspegel Beurteilungspegel Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 17 von 24 6.3 Füllvorgang von Spritzmittel 6.3.1 Grundlage Nach Angaben des Anlagenbetreibers ist beim Einsatz von Spritzmittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizid) die Witterung zu berücksichtigen. Demnach ist für eine hohe Wirksamkeit der ausgebrachten Herbizide direkte Sonneneinstrahlung sowie hohe Lufttemperatur zu vermeiden. Dies führt dazu, dass insbesondere in den warmen Sommermonaten der Zeitraum für das Versprühen häufig in die Abendstunden fällt und auch bis in die Nacht andauern kann. Das Spritzmittel wird mit einer auf einen Anhänger montierten Sprühanlage ausgebracht. Um den Vorratstank der Sprühanlage zu befüllen läuft der Motor des Zugfahrzeuges (Traktor) mit erhöhter Leerlaufdrehzahl (Ansaugvorgang?). Zur Befüllung der Sprühanlage muss der Anhänger an die Südostseite der Scheune rangiert werden. Dies erfolgt über die rückwärtige Zufahrt (zwischen Hauptstraße 24 und 28). Da der Fahrweg von rückwärtiger Zufahrt bis zum Spritzmittel-Reservoir als RoutineFahrweg eingestuft wird, wird für die Fahrbewegung des Traktors der Ansatz nach dem Praxisleitfaden: Schalltechnik in der Landwirtschaft des österreichischen Umweltbundesamtes von 2013 für eine allgemeine Fahrbewegung in Ansatz gebracht: Fahrbewegung pro Stunde und Meter LWA‘,1h = 62 dB(A) (längenbezogener Schallleistungspegel) Für das Befüllen des Tanks läuft der Traktor mit angehobener Leerlaufdrehzahl. Hierfür wird der Ansatz: Fahrzeugemission im Arbeitseinsatz LWA = 99 dB(A) (Schalleistungspegel) nach dem o. g. Praxisleitfaden berücksichtigt. Für erforderlichen Zeitdauer zur Befüllung des Tanks werden 20 Minuten unterstellt. 6.3.2 Prognoseberechnung – Füllvorgang Spritzmittel Schallquellen Emissionspegel Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 18 von 24 Beurteilungspegel 6.4 Verladen von Kartoffeln auf Lkw 6.4.1 Grundlage Der landwirtschaftliche Betrieb der Fam. Peter Poschen vermarktet seine Produkte selbst (Eigenvermarkter). Um den Anforderungen an den Markt gerecht zu werden kann auch kurzfristig (just-in-time) eine Abnahme von Kartoffeln o.ä. erfolgen. Der Abtransport erfolgt mit Lkw. Es kommt vor, dass die Ankunft des Lkw im Nachtzeitraum liegt und auch die Beladung direkt erfolgt. Die sortierten Kartoffeln lagern in der Scheune nahe der Sortieranlage. Die Beladung der Lkw erfolgt an der Südostfassade der Scheune. Die Lkw müssen über die rückwärtige Erschließung bis hinter die Scheune rangieren. Dort werden sie mit einem gasbetriebenen Gabelstapler beladen. Es gibt verschiedene Transportbehältnisse wie Säcke auf Paletten, Kisten oder Bigbags. Nach dem Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt aus dem Jahr 1995 kann für das Rangieren von Lkw von folgenden Ansätzen ausgegangen werden: Für die Rangiergeräusche von Lkw auf Betriebsgeländen ist ein mittlerer Schallleistungspegel anzusetzen, der etwa 5 dB(A) über dem Schallleistungspegel des Leerlaufgeräusches von 94 dB(A) liegt. Die Einwirkzeit ergibt sich aus der Länge der Rangierstrecke und einer mittleren Geschwindigkeit von 5 km/h. Bei komplizierten Rangiervorgängen, bei denen das Fahrzeug mehrmals vor- und zurücksetzen muss, sind Fahrweg und -geschwindigkeit kein Maß für die Einwirkzeit der Geräusche. Hier sollte pro Rangiervorgang mit einer Einwirkzeit von 2 Minuten gerechnet werden. Nach diesem Ansatz wird für den Rangiervorgang die Einwirkzeit von 2 Minuten unterstellt. Für die Betrachtung von kurzzeitigen Geräuschspitzen wird das "Druck ablassen aus der Bremsanlage" mit einem Schallleistungspegel vom LWA = 108 dB(A) angesetzt. Die Geräuschemissionen bei der Beladung hängen von der Anzahl und Art der verwendeten Transportbehälter und dem eingesetzten Ladefahrzeuge ab. Für die Untersuchung wird eine Beladung eines Lkw mit 16 Paletten gerechnet. Dies ergibt 32 Fahrwege des gasbetriebenen Staplers. Nach dem Technischen Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt wird für einen Vorgang Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 LWAT,1h Seite 19 von 24 = 70 dB(A) Schalleistungspegel bezogen auf 1 Stunde in Ansatz gebracht. Das Schlagen der Gabeln wird demnach mit LWA,max = 111 dB(A) als Spitzenpegel berücksichtigt. 6.4.2 Prognoseberechnung – Verladen von Kartoffeln auf einen Lkw Schallquellen Emissionspegel Beurteilungspegel Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 7. Seite 20 von 24 Beurteilung nach TA Lärm Nachfolgend werden die Beurteilungspegel und Spitzenpegel der einzelnen separiert betrachteten Betriebsabläufe an den maßgeblichen Immissionsaufpunkten zur Übersicht tabellarisch zusammengefasst. Beurteilungspegel Vorgang Richtwert IO Ost IO Ost Innenhof 2.OG dB(A) 48 Richtwert nach B-Plan eingehalten dB(A) 45 2. OG dB(A) 35 45 23 36 Ja 45 19 44 Ja 45 (55) 45 (55) 52 43 46 38 Nein (Ja) Nein (Ja) Richtwert IO Ost Kartoffelsortierung Tore offen Kartoffelsortierung Tore geschlossen Einfahrt Traktor in Innenhof Füllvorgang Spritzmittel Verladen von Kartoffeln auf Lkw Bemerkung Nein Seltenes Ereignis? Seltenes Ereignis? Spitzenpegelkriterium Vorgang Kartoffelsortierung Tore offen Kartoffelsortierung Tore geschlossen Einfahrt Traktor in Innenhof Füllvorgang Spritzmittel Verladen von Kartoffeln auf Lkw dB(A) 65 2. OG dB(A) IO Ost Innenhof 2.OG dB(A) Bemerkung Ja 65 Ja 65 65 (65) 65 (65) Richtwert nach B-Plan eingehalten 69 Nein 56 47 46 38 Ja (Ja) Nein (Nein) Seltenes Ereignis? Seltenes Ereignis? Unterstellt wird, dass für den betrachteten Nachtzeitraum keine signifikante Einwirkung von weiteren Anlagen im Sinne der TA Lärm auf die betrachteten maßgeblichen Immissionsaufpunkte einwirken. Die Beurteilung geht demnach von der Möglichkeit zur Ausschöpfung des gem. rechtsgültigem Bebauungsplan anzustrebenden Richtwertes für ein Dorfgebiet aus. Durch die Änderungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln 2. Änderung kommt es zu keiner Verschärfung der bisher schon geltenden Anforderungen im Sinne der TA Lärm. Weder erfolgt eine heranrücken der Wohnbebauung an den betrachteten Betrieb (Anlage Hauptstraße 20) noch ändert sich die grundsätzliche Gebietseinstufung und damit der Schutzanspruch im Form der Richtwerte nach TA Lärm. Die in den oben dargestellten Tabellen stellen demnach den Status quo dar. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 21 von 24 Bewertung der Situationen im Einzelnen: Kartoffelsortierung Der Betrieb der Kartoffelsortieranlage im Nachtzeitraum ist dann als zulässig zu erachten, wenn – auch schon im Sinne der Lärmvermeidung – die Tore geschlossen gehalten werden. Einfahrt Traktor in Innenhof Durch den geringen Abstand der Wohnnutzung im Bereich Hauptstraße 18 zum Innenhofbereich der Hauptstraße 20 ist schon das Türenschlagen eines betriebsbezogenen Fahrzeuges im Innenhof problematisch. Die durch die Fahrbewegung selbst prognostizierten Beurteilungspegel liegen im Rahmen des Anforderungswertes. Bezogen auf die vorliegende Hochbauplanung führen an der Ostfassade des geplanten Innenhofes angeordnete schutzwürdige Räume zu einem Konflikt. Füllvorgang Spritzmittel / Verladen von Kartoffeln auf Lkw Beide Vorgänge sind schon jetzt (Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln 1. Änderung) nur als seltenes Ereignis positiv nachweisbar. Wobei hier das Klappern der Staplergabeln durchaus das Potential besitzt, selbst die Richtwerte für das Seltene Ereignis zu überschreiten. Hier müsste im Konfliktfall Maßnahmen wie glatter Bodenbelag im Ladebereich oder eine technisch optimierte lärmarme Gabelkonstruktion erwogen werden. 8. Exkurs: Erhöhter Schutzanspruch durch Einrichtung einer Pflegeeinrichtung Nach den vorliegenden Planunterlagen ist an der Adresse Hauptstraße 14-18 ein Gebäudekomplex geplant, der eine Pflegeeinrichtung für Senioren aufnehmen soll. Eine solche Einrichtung ist nach BauNVO §5 im Dorfgebiet als „soziale Einrichtung“ zulässig: Im Rahmen der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 10.06.2016 wird darauf hingewiesen, dass Pflegeanstalten – unabhängig von der Gebietsausweisung - einen erhöhten Schutzanspruch genießen. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 Seite 22 von 24 Nach einer Recherche nach offiziellen Rechtsmeinungen und Gerichtsurteilen kann gesagt werden, das Einrichtungen zur Unterbringung von Senioren (früher Altenheim) und die damit verbundene Pflege nicht automatisch als eine Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm darstellen. Nach Ziffer 6.1 F) der TA Lärm erfahren Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten einen besonderen Schutz. Nach dem Aufsatz von Dr. Moritz vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung „Zu dem Begriff der „Pflegeanstalt“ im Sinne von Nr. 6.1 lit f3. Alt TA Lärm“ ist „die einheitliche Rege- lung in 6.1 lit f TA Lärm … auf die übereinstimmende Zielrichtung zurückzuführen, nämlich die Behandlung Kranker, nicht bloß alter Menschen“. Und weiterhin …“Altenheim und Pflegeanstalt sind unterschiedliche Einrichtungen. In Altenheimen sind alte Menschen untergebracht, in Pflegeanstalten werden Kranke Menschen zudem betreut. Die verbreiteten Alten- und Pflegeheime können nicht generell zugeordnet werden. Erforderlich ist eine Zuordnung im Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt der Einrichtung in der Pflege, also der Betreuung Kranker liegt. Das Verwaltungsgericht Ansbach führt im Beschluss zum Verfahren AZ. AN 3 S 11.01991 vom 16.01.2012 wie folgt aus: Der Begriff „Pflegeanstalt“ verlange auf Grund des Wortbestandteils „Pflege“ überwiegend pflegerische Leistungen. Durch den bewussten systematischen Zusammenhang zwischen Pflegeanstalt und Krankenhäusern verbiete sich gerade eine Gleichsetzung von Pflegeanstalt mit Alten(pflege)heimen. Vielmehr werde aus dem gemeinsamen Zweck der in Zusammenhang gestellten Einrichtungen deutlich, dass die Pflege im Sinne der Behandlung kranker Menschen bzw. der Förderung eines Genesungsprozesses im Vordergrund stehe. Nur vor diesem Hintergrund sei auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Gleichstellung der Schutzbedürftigkeit einer Pflegeanstalt mit einem Krankenhaus gerechtfertigt. Denn entscheidend sei für die Begriffsbestimmung eben eine vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Situationstypik, der auf Grund ihrer konkreten Ausprägung grundsätzlich ein erhöhtes Schutzbedürfnis vor Lärm zu Grunde liege. Eine derartige Situationstypik bestehe aber bei solchen Alten(pflege)heimen nicht, bei denen das Wohnen alter Menschen im Vordergrund stehe. Diese seien vielmehr entsprechend ihrer Nutzung dem Schutz eines reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets zuzuordnen. Hieran ändere sich auch nichts, wenn in den Alten(pflege)heimen, wie üblich, auch pflegerische Leistungen mit angeboten würden, die naturgemäß durch das Alter bedingt seien. Nach Literaturmeinung könne deshalb ein Altenheim lediglich dann als Pflegeanstalt angesehen werden, wenn es einem Langzeitkrankenhaus gleich komme. Bestätigt werde dieses auch durch eine Veröffentlichung des Bayer. Landesamtes für Umwelt von 2002 zum Thema „Zulässige Geräuschimmissionswerte für Altenheime und Altenpflegeheime sowie Pflegeanstalten“. Dort ergebe sich, dass Altenheime, Altenpflegeheime und Pflegeanstalten etwas Grundverschiedenes seien. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 9. Seite 23 von 24 Auswirkungen einer erhöhten Schutzwürdigkeit Entsprechend Ausführungen nach Ziffer 8 ist die Einstufung einer Einrichtung für Senioren als Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm im Einzelfall zu prüfen. Für den Fall, dass die geplante Pflegeeinrichtung als Pflegeanstalt nach TA Lärm Ziffer 6.1 f) gleichgestellt wird, ergeben sich folgende Richtwertveränderungen Dorfgebiet (MD §5 BauNVO) Richtwerte nach TA Lärm Ziffer 6.1c) (entsprechend Kerngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet) Tagzeitraum (6-22 Uhr) Nachtzeitraum (22-6 Uhr) 60 dB(A) 45 dB(A) Pflegeanstalt Richtwert nach TA Lärm Ziffer 6.1 f) (entsprechend Kurgebieten, Krankenhäuser, Pflegeanstalten) Tagzeitraum (6-22 Uhr) Nachtzeitraum (22-6 Uhr) 45 dB(A) 35 dB(A) Die Verschärfung der Richtwerte führt dazu, dass die zulässige Einwirkung von Geräuschen aus Anlagen im Sinne der TA Lärm im Tagzeitraum (∆ 15 dB(A)) auf ca. 3-4 % des bisher zulässigen einwirkenden Geräuschpegels sinkt. Im Nachtzeitraum sinkt die zulässige Geräuscheinwirkung auf 10% des momentan zulässigen Geräuschaufkommens. Dies lässt erkennen, dass dies eine erhebliche Auswirkung auf den direkt angrenzenden Betrieb Hauptstraße 20 aber u.U. auch auf weiter im Umfeld liegende Anlagen im Sinne der TA Lärm haben. So sind nicht geräuschtechnisch abschirmbare Fahrbewegungen bzw. vergleichbarer Anlagenbetrieb auf den Betriebsgrundstück des landwirtschaftlichen Betriebes Hauptstraße 20 aus unserer Sicht schon im Tagzeitraum nur noch eingeschränkt möglich. Datum: 08.06.2016 Projektnummer: 150953 Datei: 160608 BSI-G gy 160953 10. Seite 24 von 24 Zusammenfassung Die Bauherrenschaft Dalewski GbR plant die Errichtung eines Gebäudes an der Adresse Hauptstraße 14-18 im Stadtteil Stommeln der Stadt Pulheim. Geplant ist die Einrichtung einer Seniorenpflegeeinrichtung. Der voraussichtliche Träger der Einrichtung ist die Geomell GmbH aus Bergheim. Das Gelände (Hauptstr. 14-18) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36 A und ist nach BauNVO als Dorfgebiet (§5 BauNVO) festgesetzt. Nach Angaben der Bauherrenschaft sind im rechtsgültigen Bebauungsplan Baufenster festgelegt, welche nicht mit der aktuellen Planung des Bauvorhabens harmonieren. Daher soll eine Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Dem entsprechend ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 A 2. Änderung „Hauptstraße 14-18“ vorgesehen. Im Rahmen der Untersuchung sollte eruiert werden, inwieweit die geplante Nutzung mit dem direkt östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb (Fam. Peter Poschen) konfliktfrei im Sinne der TA Lärm vereinbar ist. Die Untersuchungen von spezifischen Betriebsabläufen im Nachtzeitraum ergaben, dass auftretende Konflikte im Sinne einer Überschreitung des nächtlichen Richtwertes nach TA Lärm (Dorfgebietsausweisung 35 BauNVO) auch mit dem aktuell rechtverbindlichen Bebauungsplan Nr. 35 A 1. Änderung schon gegeben sein können. Diese Konflikte lassen sich durch gegenseitige Rücksichtnahme, bauliche Maßnahmen am Bauvorhaben Hauptstr. 14-18 (Grundrissgestaltung, architektonische Selbsthilfe) sowie baulichen Maßnahmen am Gebäude Hauptstr. 20 und der Änderung von Betriebsabläufen lösen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a BauGB i.V.m. §§3 (1) BauGB §4 (1) BauGB wurde vom Rhein-Erft-Kreis darauf verwiesen, das Pflegeanstalten – wie auch Krankenhäuser und Kurgebiete einen herausgehobenen Schutzanspruch genießen. Eine Pflegeeinrichtung ist jedoch nicht zwingend einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm. Erforderlich ist eine Zuordnung im Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt der Einrichtung in der Pflege, also der Betreuung Kranker liegt. Die Festsetzung der besonderen Schutzwürdigkeit einer Pflegeanstalt führt zu einer einschneidenden Veränderung der zulässigen Geräuschemission für Anlagen im Sinne der TA Lärm. Dies könnte sich auf im direkten und weiteren Umfeld liegende Anlagen insbesondere auch im Tagzeitraum drastisch auswirken. grasy H. Grasy a i e gi eeri g