Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,3 MB
Datum
11.06.2015
Erstellt
28.05.15, 09:30
Aktualisiert
28.05.15, 09:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) zur
43. Änderung des Flächennutzungsplans
Gemeinde Aldenhoven Ortslage Siersdorf
Auftraggeber:
Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung
Dipl. –Ing. Guido Beuster
Freier Landschaftsarchitekt
Heinrich - Clemens - Weg 12
41812 Erkelenz
15. Juli 2014
Gregor Straka Dipl.Ing. (FH)
Hölderlinstraße 12
41844 Wegberg
Tel.:+49(0)2434 9921894
e-mail: g.straka@yahoo.de
1
1
Anlass der Untersuchung .............................................................................. 2
2
Lage des Plangebietes und Untersuchungsraumes ...................................... 3
3
Realnutzung/Habitatstrukturen ...................................................................... 3
4
Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 6
5
Wirkfaktoren der Folgenutzung ..................................................................... 8
6
Ermittlung des Artenspektrums ..................................................................... 8
7
Ergebnis ........................................................................................................ 8
7.1
Vögel ............................................................................................................. 9
7.2
Säugetiere ................................................................................................... 12
7.3
Amphibien ................................................................................................... 13
8
Zusammenfassung ...................................................................................... 14
9
Literatur ....................................................................................................... 15
1
Anlass der Untersuchung
Die Fa. Schlun Umwelt GmbH & Co.KG betreibt in Aldenhoven am Röttgers Weg eine
Abfallumschlaganlage sowie eine Bauschuttreceycling-Anlage. Ferner lagern auf dem Gelände
Baustoffe wie Splitte, Sande und Kies sowie in geringerem Umfang Altglas und Grünabfälle. Aus dem
angelieferten Bauschutt wird durch Aufbereitung mit Brech- und Siebanlagen RCL- Material für den
Wegebau oder die Baugrundvorbereitung hergestellt. Für die Abfallumschlaganlage liegt eine bis 2017
befristete Genehmigung nach BImSchG vor. Für die Bauschuttrecyclinganlage liegt eine unbefristete
BImSchG vor. Um eine unbefristete Genehmigung zum Betrieb der Abfallumschlaganlage zu erwirken,
ist eine Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans notwendig. Die derzeitige Nutzung des
Geländes soll beibehalten werden. Mittelfristig wird aber eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb
der Grundstücksgrenze angestrebt.
Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen muss den Belangen des Artenschutzes bei allen Planungsund Zulassungsverfahren bei raumrelevanten Planungen Rechnung getragen werden. Im März 2010
trat das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft, in dem die artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände in § 44 Abs.1 und 5 BNatSchG geregelt sind. Um mögliche Auswirkungen auf
„planungskritische“ Arten im Vorfeld festzustellen, wird im Folgenden in Form einer überschlägigen
Vorabschätzung geklärt, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte mit der weiteren
Nutzung des Geländes auftreten können. Dabei werden alle relevanten Wirkfaktoren einbezogen.
2
2
Lage des Plangebietes und Untersuchungsraumes
Das Plangebiet hat eine Ausdehnung von ca. 6,3 ha und liegt im Westen der Gemeinde Aldenhoven
im Kreis Düren zwischen den Ortslagen „Freialdenhoven“ im Nordosten, „Dürboslar“ im Südosten,
„Siersdorf“ im Süden und dem Ortsteil „Setterich“ im Westen.
Abb.1: Lage des Untersuchungsgebietes
Quelle: Landesvermessungsamt NRW, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2000.
3
Realnutzung/Habitatstrukturen
Das eingezäunte Areal ist bereits stark anthropogen überprägt und besteht überwiegend aus
Lagerflächen, die entweder einen Untergrund aus Beton oder verdichtetem Schottermaterial
aufweisen. Gebäudebereiche sind in Form eines kleinen Bürogebäudes, in dem Zulieferungen und
3
Materialausgänge abgefertigt werden, sowie eines flachen, holzverkleideten Personalgebäudes
vorhanden. Eine großräumige, halboffene Lagerhalle, in der Bauabfall, Container und Maschinenteile
gelagert werden, komplettiert die Bebauung. Weite Bereiche des Geländes werden regelmäßig mit
schweren Radladern sowie LKW, die Material anliefern oder abholen, befahren. Des Weiteren sind
dort Brech- und Siebanlagen zur Aufbereitung des Schuttmaterials in Betrieb. In weniger
frequentierten Randzonen finden sich partiell Schotter- oder Kiesflächen mit aufkommender
Ruderalvegetation mit u. A. Berufkraut, Greiskraut, Königskerze, Steinklee und Weidenröschen. An
der östlichen Grundstücksgrenze befinden sich hinter einem Erdwall ein strukturreiches, dauerhaftes
Kleingewässer und ein Überlaufbecken, welches zum Zeitpunkt der Geländebegehung trocken
gefallen war. Im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze, im Anschluss an das
Wasserwerksgelände, sind deckungsreiche Gebüschstrukturen vorhanden. Das Kleingewässer besitzt
eine künstliche Abdichtung in Form einer stabilen Folie. Die Wasseroberfläche ist fast vollständig mit
Schwimmblättern des schwimmenden Laichkrauts (Potamogeton natans) bedeckt und daher stark
verkrautet. Ein schmaler Röhrichtsaum mit u. A. Igelkolben, Froschlöffel, aufrechtem Merk und
Teichbinse umgibt das Gewässer. Nach Süden wird das Gelände durch eine niedrige Hangkante
begrenzt, auf der überwiegende junge, gering mächtige Bäume und Sträucher mit u. A. Ahorn, Birke
Vogelkirsche, Holunder, Schlehe und Weißdorn stocken. Die umgebenden Landschaftsbereiche sind
geprägt durch Ackerflächen, kleinflächigem Grünland mit eingestreuten und randlichen Altbäumen
sowie Abgrabungsflächen und Haldenbereiche in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Insgesamt
ist in der umgebenden Gebietskulisse eine hohe Struktur- und Standortvielfalt vorhanden.
Abb. 2: Ruderalvegetation in gering genutzten Randbereichen
4
Abb. 3: verkrauteter Folienteich, im Hintergrund Abgrabungs- und Haldenbereiche
Abb. 4: Hangkante an der südlichen Grundstücksgrenze mit Gehölzbewuchs
5
Abb. 5: weiträumige Rangier- und Lagerflächen mit randlichen Gehölz- und Krautstrukturen
4
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Vorschriften des Artenschutzes sind in den §§ 44 und 45 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Darin wurden die europäischen Normen der Artikel
12 und 13 FFH-RL und des Artikels 5 Vogelschutz-RL in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend
des BNatSchG (zuletzt geändert im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010) ist ein artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag zu erstellen, in dem die Einhaltung der Zugriffsverbote im Sinne von § 44 Abs.1 im
Rahmen von Planungsverfahren geprüft wird.
Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) des § 44 Abs. 1
BNatSchG sind folgendermaßen gefasst:
"Es ist verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
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3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."
Diese „Zugriffsverbote“ sind um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen
Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der
FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable
Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen:
(5). Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Sind europäische Vogelarten im Sinne i. S. Art. 1 VSchRL oder solche Arten betroffen, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild
lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion
der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffene Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen
Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Der Prüfungsumfang erfolgt dabei für eine naturschutzfachlich begründete Artenauswahl, die folgende
Kriterien erfüllt:
Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
streng geschützte Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind
Vogelarten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung
gefährdete Arten (Rote Liste NRW bzw. BRD: Kategorie 1,2,3,R)
Koloniebrüter
Zugvogelarten nach Artikel IV, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, die in größeren Gruppen
auftreten oder während des Zuges auf das Vorhandensein spezieller Habitatstrukturen
innerhalb des Rastgebietes angewiesen sind.
FFH Anhang IV-Arten
Diese Auswahl entspricht weitgehend den sog. „planungsrelevanten Arten“ in NRW gemäß LANUV.
Aktuell und historisch vorkommende „planungsrelevante Arten" in NRW werden im
„Informationssystem Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen“ aufgeführt.
7
5
Wirkfaktoren der Folgenutzung
Folgende Wirkfaktoren der fortgesetzten Nutzung und ggf. einer
Erweiterung
führen
zu
Beeinträchtigungen bzw. können möglicherweise zu weiteren Beeinträchtigungen führen.
Baubedingt:
zusätzliche akustische und visuelle Beeinträchtigungen durch
Baulärm, Staub und erhöhtes LKW-Aufkommen. (lediglich bei
weiteren Baumaßnahmen)
Anlagebedingt:
Flächenversiegelung mit der Folge von Verlust potentieller
Nahrungs- und Fortpflanzungsbereiche.(bereits bestehend)
Betriebsbedingt:
optische und visuelle Störwirkungen durch LKW- Verkehr und
Maschinenbetrieb sowie Staubentwicklung. (bereits bestehend)
Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind aktuell bereits durch die Nutzung vorhanden.
Arten, die das Gelände als Lebensraum nutzen, müssen daher entweder eine hohe Toleranz
gegenüber anthropogenen Störeinflüssen haben oder geschützte Teilbereiche, die flächenmäßig eher
gering vorhanden sind, besiedeln. Durch die Art der Nutzung als Anlieferungs-, Aufbereitungs- und
Umschlagplatz unterscheiden sich baubedingte sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren nicht wesentlich
voneinander. Beide haben erhebliche Schall- und Staubemissionen sowie Beunruhigungen zur Folge.
Die baubedingten Wirkfaktoren treten hingegen sinngemäß lediglich während der Durchführung
weiterer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen auf und sind daher zeitlich begrenzt. Planungen liegen zum
jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
6
Ermittlung des Artenspektrums
Das Gelände wurde einmalig am 07.07.2014 begangen um einen Überblick über die vor Ort
vorhandenen Lebensraumtypen und Habitatstrukturen zu erlangen. Daraufhin wurden das
Artenspektrum des entsprechenden Messtischblattquadranten Linnich (50033) im
Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des LANUV ausgewertet und im Hinblick auf die
Habitateignung abgefiltert. Die Arten, bei denen es zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Zuge der
weiteren Nutzung des Geländes kommen kann, wurden dabei ermittelt und herausgestellt.
7
Ergebnis
Für den Messtischblattquadranten Linnich (50033) in dem das Gelände liegt, werden in der
Artengruppe der Vögel insgesamt 17 „planungsrelevante Brutvogelarten“ genannt. Die Amphibien sind
mit einer Art vertreten. Planungsrelevante Säuger werden nicht aufgeführt. (Tab. 1). Im Folgenden
wird näher auf dieses Arteninventar eingegangen.
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Tab. 1: planungsrelevanten Arten innerhalb des Messtischblattquadranten Linnich (50033)
Art
Status
Erhaltungszustand in NRW
Vögel:
Sperber
sicher brütend
G
Feldlerche
sicher brütend
U↓
Wiesenpieper
sicher brütend
S
Baumpieper
sicher brütend
U
Steinkauz
Sicher brütend
G↓
Mäusebussard
sicher brütend
G
Saatkrähe
sicher brütend
G
Mehlschwalbe
sicher brütend
U
Turmfalke
sicher brütend
G
Rauchschwalbe
sicher brütend
U
Neuntöter
Sicher brütend
U
Nachtigall
sicher brütend
G
Feldsperling
sicher brütend
U
Rebhuhn
sicher brütend
S
Waldkauz
sicher brütend
G
Schleiereule
sicher brütend
G
Kiebitz
sicher brütend
U↓
Amphibien:
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
S: ungünstiger/schlechter, U: unzureichender, G: günstiger Erhaltungszustand
↓: Tendenz zur Verschlechterung
Quelle: „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
7.1
Vögel
In Bezug auf die Vögel kann, aufgrund der vor Ort vorgefundenen Biotop- und Habitatstrukturen, das
Vorkommen einer Vielzahl der genannten Arten ausgeschlossen werden, da diese für eine Ansiedlung
der Arten auf dem relativ kleinen Areal nicht geeignet sind. Die Gebietskulisse des gesamten
Messtischblattquadranten umfasst neben dem Betriebsgelände natürlich weitere großflächige
Bereiche mit diversen Lebensraumtypen, in denen diese Arten durchaus vorkommen können. Im
Folgenden wird näher auf diese planungsrelevanten Arten eingegangen.
Der Baumpieper benötigt halboffene Flächen mit eingestreuten Bäumen und strukturreicher, teils
lückiger Gras- und Krautschicht wie sie Heideflächen, lückige Waldrandbereiche und Aufforstungen
bieten. Voraussetzungen, die auf dem Gelände nicht oder nur unzureichend vorhanden sind. Die für
den Baumpieper essentiellen Habitatrequisiten sind allerdings nördlich des Geländes im Umfeld und
auf der Steinkohlehalde vorhanden. Ähnliches gilt für den Wiesenpieper. Weiterhin können
Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn, allesamt Bewohner weiträumiger Acker- und
Grünlandlebensräume als Brutvögel ausgeschlossen werden. Die Lebensraumstrukturen auf dem
Gelände sind für diese bodenbrütenden Arten ungeeignet. Der Steinkauz ist als potentieller Brutvogel
des unmittelbaren Umfeldes anzusehen. Eine Niströhre befindet sich auf einer kleinflächigen Weide
(Hecken – Grünlandkomplex Roettgen) westlich des Geländes. Die vom Steinkauz präferierten
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Habitatstrukturen, bestehend aus alten, höhlenreichen Bäumen in Kombination mit beweidetem
Grünland sind dort vorhanden. Als Kulturfolger und überwiegend nachtaktive Art sind betriebsbedingte
akustische oder visuelle Beeinträchtigungen nicht zu befürchten. Zudem wird das Gelände durch
Gehölze nach Westen abgeschirmt. Konflikte mit der weiteren Nutzung sind nicht zu befürchten
insofern die jetzigen Habitatstrukturen westlich des Geländes bestehen bleiben. Zudem ist der Bereich
als geschützter Landschaftsteil ausgewiesen. Der Mäusebussard ist ebenfalls Brutvogel der
unmittelbaren Umgebung. Er wurde während der durchgeführten Geländebegehung rufend und
kreisend festgestellt. Den Horst errichtet der Mäusebussard in den Kronen älterer Bäume, aber auch
in hoch gewachsenen und entsprechend stabilen Sträuchern wie Weißdorn oder Holunder. Auf dem
Gelände selbst konnte kein Horst festgestellt werden, so daß Bruten sicherlich außerhalb stattfinden.
Dort sind in großem Umfang potentielle Brutbäume vorhanden. Auch der Mäusebussard zeigt sich in
Bezug auf optische und akustische Störwirkungen weitestgehend tolerant, was Brutvorkommen an
Straßen und Wegen bestätigen. Ähnliches trifft für den Sperber zu. Brutvorkommen der Waldohreule
scheinen im direkten Umfeld ebenfalls nicht ausgeschlossen, da die Umgebung eine hervorragende
Lebensraumeignung für die Art aufweist. Hier stehen deckungsreiche Laub- und Nadelgehölze als
Tageseinstand und Brutplatz sowie weiträumige Offenlandbereiche zur Jagd zur Verfügung.
Potentielle Brutplätze in Form von verlassenen Krähennestern können sich auch direkt an den
Grundstücksgrenzen befinden. Die randlichen Gehölzstrukturen sind daher zu belassen.
Die Schleiereule ist ebenso wie der Steinkauz ein ausgesprochener Kulturfolger und brütet z.B. in
Dachstühlen, Scheunen und Kirchtürmen. Voraussetzung ist allerdings das Vorhandensein von
geschützten Brutnischen oder Nistkästen innerhalb von Gebäuden. Die moderne Lagerhalle und die
weiteren Gebäude bieten diese Strukturen nicht, so daß ein aktuelles Brutvorkommen ausgeschlossen
werden kann. Wie bei den anderen Eulenarten kann es zur Nutzung des Geländes während der
nächtlichen Jagdflüge kommen. Einen essentiellen Nahrungsraum stellt das Betriebsgelände
allerdings nicht dar. Als vierte Eulenart des Messtischblattquadranten wird der Waldkauz aufgeführt.
Der Waldkauz ist ein weit verbreiteter Bewohner von Wäldern, Parks und großen Gärten, die ein
Angebot an Altbäumen mit ausgefaulten, Höhlen- und Nischenstrukturen bieten. Entsprechend
dimensionierte Nistkästen werden ebenfalls gerne angenommen. Auch diese Strukturen finden sich
eher im Umfeld des Geländes, so daß der Waldkauz als potentielle Brutvogelart der weitern
Umgebung anzusehen ist. Von Brutvorkommen auf dem Gelände selbst ist mangels geeigneter
Brutplätze nicht auszugehen.
Als weitere planungsrelevante Brutvögel des Messtischblattes werden Mehlschwalbe,
Rauchschwalbe und Turmfalke genannt. Alle drei Arten sind Brutvögel des menschlichen
Siedlungsraumes. Der Turmfalke benötigt ebenso wie die Schleiereule Brutnischen in Gebäuden wie
Kirchtürmen, Scheunen oder Schornsteinen. Gelegentlich brütet er in Baumhöhlen bzw. ausgefaulten
Bruchstellen. Theoretisch könnte in der Dachkonstruktion der Lagerhalle eine Ansiedlung bzw. die
Errichtung eines Nestes stattfinden. Zur Zeit der Geländebegehung wurde aber kein Nistplatz
vorgefunden. Des Weiteren wäre dieser aber lediglich durch Abriss bzw. Rückbau der Halle in Gefahr.
Die beiden Schwalbenarten Rauch- und Mehlschwalbe sind ebenfalls lediglich als Nahrungsgäste der
Betriebsfläche anzusehen. Die Rauchschwalbe brütet bevorzugt innerhalb von Vieh- und
Pferdeställen. Bruten in überdachten Schuppen und Car-Ports kommen ebenfalls vor. Potentielle
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Brutplätze wären daher wiederum in der offenen Lagerhalle im Bereich der Dachkonstruktion möglich.
Diese wurden aber im Rahmen der Begehung nicht festgestellt. Die Mehlschwalbe wurde auf dem
Gelände als Nahrungsgast beobachtet. In den frühen Abendstunden jagten bis zu 50 Mehlschwalben
in niedrigem Flug nach Insekten, wobei gelegentliche Landungen auf den großen Haufen mit
gebrochenem Steinmaterial beobachtet wurden. Möglicherweise nehmen die Vögel dort Mineralien in
Form von kleinen Gesteinspartikeln auf. Nester der Mehlschwalbe, welche sich stets im Außenbereich
unter Dachvorsprüngen befinden, wurden nicht festgestellt.
Eine weitere planungsrelevante Art, die auf der Betriebsfläche höchstens als Nahrungsgast auftritt, ist
die Saatkrähe. Die Saatkrähe ist ein Koloniebrüter, der oft im Bereich von Flussniederrungen z.B. in
alten Pappeln brütet. Eine Saatkrähenkolonie bzw. Neststandorte wurden auf dem Gelände nicht
vorgefunden. Zudem sind potentielle Neststandorte in Form von hohen Bäumen nicht vorhanden.
Der Neuntöter ist ein Bewohner von strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaften mit
aufgelockerten Gebüsch- und Baumbereichen. Essentiell sind wärmebegünstigte, insektenreiche
Saumstrukturen. Daher kommen Magerrasen, Heckenlandschaften und größere Windwurfflächen
sowie strukturreiche Niederungen als Bruthabitate in Betracht. In den Mittelgebirgslagen NordrheinWestfalens ist der Neuntöter noch weit verbreitet, wohingegen insbesondere im linksrheinischen
Tiefland der Bestand bis auf wenige Vorkommen erloschen ist. Gefährdungen dieser Brutplätze haben
daher stets Auswirkungen auf die lokale Population. Der Neuntöter wird innerhalb des
Messtischblattquadranten 50033 als „sicher brütend“ angegeben. Wie bei den Arten Baum- und
Wiesenpieper, die oftmals im selben Lebensraum wie der Neuntöter vorkommen, scheint das Umfeld
der Steinkohlehalde als Lebensraum für den Neuntöter gut geeignet. Das Areal des Betriebsgeländes
kommt für diese anspruchsvolle Art sicherlich nicht als Brutplatz in Betracht.
Die Nachtigall ist als ausgesprochene Tiefland – Art eine Bewohnerin unterholzreicher Laub- und
Mischwälder, Ufergehölze, Bahndämme- und Feldwege sowie Heckenlandschaften. Für den
Messtischblattquadranten 50033 wird ein Brutbestand von 4-7 Revieren angegeben (GRÜNEBERG &
SUDMANN ET AL. 2013). Entsprechend den Habitatstrukturen des Betriebsgeländes ist ein Vorkommen
der Nachtigall, zumindest in den gebüschreichen Randzonen im Westen und Osten des Geländes,
durchaus möglich. Eine Betroffenheit der Art durch die weitere Nutzung des Geländes ist nicht zu
befürchten insofern die Randstrukturen in Form von Gebüschen in ihrer jetzigen Form erhalten
bleiben. Der Feldsperling besiedelt halboffene Agrarlandschaften mit hohen Grünlandanteilen,
Obstwiesen, Feldgehölzen und struktur- und höhlenreichen Waldrändern. Diese Strukturen sind auf
dem Betriebsgelände, mit Ausnahme der Randzonen eher unterrepräsentiert, so daß potentielle
Brutvorkommen wiederum im anschließenden Landschaftsraum wie z.B. dem Hecken –
Grünlandkomplex Roettgen im westlichen Anschluss an die Betriebsfläche zu vermuten sind.
Während der Ortsbegehungen wurden weitere Vogelarten festgestellt, die das Gelände zur Brut oder
als Nahrungsraum nutzen (Tab.1). Es handelt sich dabei um Zufallsbeobachtungen ohne Anspruch
auf Vollständigkeit. Obwohl einige Arten der Vorwarnliste darunter sind, befinden sie sich in NordrheinWestfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Sie sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5
Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden lediglich im
Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.
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Ökologische Gilde
Brutvogelarten
(den selben Lebensraumtyp bewohnenden
Artengruppe)
Arten der Wälder, Feldgehölze, Gärten und
Parkanlagen
Arten der offenen Kulturlandschaft
(Acker, Grünland, Gehölze)
Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle,
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen,
Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp
Bluthänfling, Dorngrasmücke, Goldammer,
Ringeltaube, Rabenkrähe, Star, Stieglitz,
Arten des menschlichen Siedlungsraumes
Amsel, Bachstelze, Dohle, Hausrotschwanz
Arten der Feuchtgebiete stehender und
fließender Gewässer
Teichhuhn
Tab. 1: weitere Brutvogelarten des Planungsraumes: Einordnung in ökologische Gilden nach W INK ET
AL. 2005
Fett:
Arten der Vorwarnliste NRW (SUDMANN ET AL. 2008)
Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen gem. § 44 Abs. 1, durch eine fortgeführte Nutzung des
Geländes für planungsrelevante und europäische Vogelarten zu erwarten. Voraussetzung ist
allerdings der Erhalt der derzeit vorhandenen Randstrukturen in Form von Gebüschen, Ruderal- und
Gewässerbereichen, insbesondere an der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze. Sollte die
Entfernung dieser Strukturen im Zuge weiterer Planungen notwendig sein muss, insbesondere im
Hinblick auf ein mögliches Brutvorkommen der Nachtigall, eine gezielte Erfassung im Frühjahr
stattfinden, um sichere Aussagen treffen zu können.
Ebenfalls sind bei Rückbaumaßnahmen der vorhandenen Gebäude im Vorfeld Untersuchungen zu
gebäudebrütenden Vogelarten durchzuführen. Weiterhin müssen die Rodungen von Gehölzen oder
die Entfernung von Vegetationsbeständen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
7.2
Säugetiere
Planungsrelevante Säugetiere werden von der LANUV für den Messtischblattquadranten Linnich
(50033) nicht aufgeführt. Nach Auskunft des LANUV, kann dies aber auf Erfassungsdefizite im
entsprechenden Raum zurückzuführen sein. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung ist auf jeden
Fall mit dem Auftreten von Fledermäusen zu rechnen. Alle Fledermausarten sind als Anhang IV –
Arten der FFH-RL streng geschützt. Daher wurden vorsorglich Fledermausarten der unmittelbar
anschließenden Messtischblattquadranten auf mögliche Vorkommen auf dem Gelände hin betrachtet.
In den angrenzenden Messtischblattquadranten werden Breitflügel-, Fransen-, Bart-, Rauhhaut-,
Wasser-, Wimper- und Zwergfledermaus sowie Braunes Langohr und Großer Abendsegler
genannt.
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Die Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Fransen-, Rauhhaut- und Wasserfledermaus gelten
als Waldarten, deren Sommer- und Winterquartiere sich zumeist in Baumhöhlen befinden. Bäume in
entsprechenden Altersklassen befinden sich nicht auf dem Betriebsgelände. Eine Nutzung des
Geländes durch diese Arten findet daher lediglich während der Nahrungsflüge und Migrationszeit statt.
Einen essentiellen Nahrungsraum stellt das Betriebsgelände sicherlich nicht dar. Vielmehr ist das
strukturreiche Umfeld des Geländes als attraktives Jagd- und Nahrungshabitat für Fledermäuse
anzusehen.
Die Gebäude bewohnenden Arten Breiflügel- und Zwergfledermaus können temporär
Spaltenverstecke an den Gebäuden und Hallen auf dem Gelände nutzen. Die ebenfalls Gebäude
besiedelnde Wimperfledermaus erreicht in Deutschland ihre nördliche Verbreitungsgrenze. Im
Rheinland wurden bisher lediglich eine kleine Wochenstubenkolonie sowie wenige Sommer- und
Winterquartiere nachgewiesen. Als Wochenstuben dienen warme Dachböden von Kirchen,
Schlössern und weiteren alten Gebäuden sowie Viehställe. Derartige Strukturen sind auf dem
Betriebsgelände nicht vorhanden. Die Bartfledermaus ist in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich in den
Mittelgebirgen verbreitet. Größere Verbreitungslücken bestehen hingegen am Niederrhein und der
Kölner Bucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben dienen warme Spaltenstrukturen z.B. hinter
Verschalungen, Balkenkonstruktionen etc.. Derartige Strukturen sind lediglich an dem holzverkleideten
Personalgebäude vorhanden. Potentiell wären diese allerdings lediglich durch einen Rückbau des
Gebäudes und nicht durch die fortgesetzte Nutzung gefährdet.
Für die weitere Nutzung des Betriebsgeländes bedeutet dies, daß es zu keinen Beeinträchtigungen
gem. § 44 Abs. 1 kommt, insofern keine Gebäude zurück- oder umgebaut werden. In diesen Fällen
müssen die entsprechenden Gebäude vorher von einem Sachverständigen begutachtet werden.
7.3
Amphibien
In der Artengruppe der Amphibien tritt die Kreuzkröte als planungsrelevante Art innerhalb des
Messtischblattquadranten Linnich (50033) auf. Durch das Vorhandensein von Gewässerbereichen
sowie einer strukturreichen Habitatausstattung, ist das Betriebsgelände als Amphibienlebensraum
interessant. Im „Folienteich“ an der östlichen Grundstücksgrenze wurden während der Ortsbegehung
zahlreiche Grünfrösche (Rana esculenta -Komplex) beobachtet. Durch die Lage und Struktur des
Gewässers kann ebenfalls das Vorkommen der früh laichenden Arten Grasfrosch und Erdkröte
vorausgesetzt werden. Der stark verkrautete, relativ tiefe Teich scheint als Laichgewässer für die
Kreuzkröte allerdings weniger geeignet. Diese bevorzugt eher flache, sich schnell erwärmende,
vegetationsarme Gewässer. Zudem ist ein Fischbesatz nicht auszuschließen. Weiterhin konnte das
Teichhuhn (4 juv.) als Brutvogel nachgewiesen werden, zu deren tierischen Nahrungsanteil auch
Kaulquappen zählen. Dennoch ist von einem Vorkommen der Pionierart Kreuzkröte, die
Industriebrachen, Bergehalden, Kiesgruben und sogar Großbaustellen besiedelt, auf dem Gelände
auszugehen. Durch die Betriebsart mit dem Einsatz schwerer Baufahrzeuge entstehen Verdichtungen
des Untergrundes, die zur Ausbildung temporärer Lachen und Flachgewässer z.B. nach starken
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Regenfällen führen. An diese Gewässertypen ist die Kreuzkröte optimal angepasst, da die
Entwicklungszeit vom Ei bis zur metamorphisierten Jungkröte sehr kurz (einige Wochen) ist.
Tagesverstecke und Überwinterungsplätze sind ebenfalls in Form von Gesteinsschüttungen, sandigen
Böschungen und weitere Spaltenquartieren reichlich vorhanden. So kann das Betriebsgelände mit
seiner Lage und Beschaffenheit als charakteristischer Sekundärlebensraum dieser
planungsrelevanten Amphibienart angesehen werden. Weitere Vorkommen sind zudem auf dem
nördlich anschließenden Abgrabungs- und Haldenbereichen zu vermuten, von dem Tiere
insbesondere Jungkröten einwandern können. Das Vorkommen dieser Pionierart, die ursprünglich in
unverbauten Flußauen vorkam, ist an eine hohe Dynamik des Lebensraumes gekoppelt. Erd bewegungen und -verdichtungen, Abtrag von Oberboden sowie Abbau von Fest- und Lockergesteinen
sind sogar heutzutage als Voraussetzungen für das Vorkommen und die erfolgreiche Reproduktion
dieser Art anzusehen. In Anbetracht dessen, lassen sich wirksame Ausgleichsmaßnahmen für die
Kreuzkröte relativ einfach und zeitnah realisieren. Sie bedürfen allerdings einer regelmäßigen „Pflege“
bzw. machen eine turnusmäßige Neuschaffung bzw. Umgestaltung nötig.
Für die weitere Nutzung des Betriebsgeländes bedeutet dies, daß es zu keinen populationsrelevanten,
Beeinträchtigungen gem. § 44 Abs. 1 der Kreuzkröte kommt, insofern keine weiteren Versiegelungen
und Überbauungen stattfinden. Sollte dies im weiteren Verlauf der Planungen angestrebt werden, ist
eine vertiefende Untersuchung der Art (ASP 2) durchzuführen. Gegebenenfalls sind artspezifisch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen ) zu entwickeln.
8
Zusammenfassung
Durch eine Geländebegehung und anschließende Bewertung der Habitatstrukturen, wurde die
potentielle Eignung des, durch die Firma Schlun Umwelt GmbH & Co.KG
Betriebsgeländes
als
Lebensraum,
insbesondere
für
die
planungsrelevanten
genutzten,
Arten
des
Messtischblattes Linnich (50033) analysiert. Geklärt werden sollte, ob und bei welchen Arten
artenschutzrechtliche Konflikte mit der weiteren Nutzung des Geländes auftreten können. Dabei
kristallisierten sich die Arten Nachtigall und Kreuzkröte sowie Gebäude bewohnende Fledermäuse
heraus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1-3 BNatSchG können bei
fortgeführter Nutzung lediglich dann berührt werden, wenn es zu weiterer Versiegelung, Überbauung
und zur Rodung von Gehölzen bzw. zur Beseitigung deckungsreicher Vegetationsbestände kommt.
Des Weiteren könnten potentielle Quartierstandorte von Fledermäusen gefährdet werden, sollten
Gebäude abgerissen oder abgebaut werden. Sollte es im Zuge weiterer Planungen zu derartigen
Maßnahmen kommen, müssen im Vorfeld vertiefende Untersuchungen zu den entsprechenden Arten
durchgeführt und ggf. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geplant und realisiert werden.
14
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Literatur
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2010b): Geschützte Arten in
NRW,
Internetangebot
unter
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-
nrw.de/artenschutz/content/de/index.html.
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in
Nordrhein – Westfalen.
GRÜNEBERG, C., R. SUDMANN , J. W EISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M.SCHMITZ & A. SKIBBE
(2013): Die Brutvögel Nordrhein – Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL – Museum für
Naturkunde, Münster.
SUDMANN, R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE,
K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, W. V. DEWITZ, M.JÖBGES & J. W EISS 2008:
Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens
Hrsg. Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte im Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Charadrius Zeitschrift für Vogelkunde, Vogelschutz
und Naturschutz in Nordrhein-Westfalen 44 2008 Heft 4
W INK, M., C. DIETZEN & B. GIEßING (2005): Die Vögel des Rheinlandes. Atlas zur Brut- und
Wintervogelverbreitung 1990-2000. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36, Romneya
Verlag und Verlag NIBUK.
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