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Beschlussvorlage (ASP BP)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
1,3 MB
Datum
11.06.2015
Erstellt
28.05.15, 09:30
Aktualisiert
28.05.15, 09:30

Inhalt der Datei

Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans Gemeinde Aldenhoven Ortslage Siersdorf Auftraggeber: Büro für Freiraum- und Landschaftsplanung Dipl. –Ing. Guido Beuster Freier Landschaftsarchitekt Heinrich - Clemens - Weg 12 41812 Erkelenz 15. Juli 2014 Gregor Straka Dipl.Ing. (FH) Hölderlinstraße 12 41844 Wegberg Tel.:+49(0)2434 9921894 e-mail: g.straka@yahoo.de 1 1 Anlass der Untersuchung .............................................................................. 2 2 Lage des Plangebietes und Untersuchungsraumes ...................................... 3 3 Realnutzung/Habitatstrukturen ...................................................................... 3 4 Rechtliche Grundlagen .................................................................................. 6 5 Wirkfaktoren der Folgenutzung ..................................................................... 8 6 Ermittlung des Artenspektrums ..................................................................... 8 7 Ergebnis ........................................................................................................ 8 7.1 Vögel ............................................................................................................. 9 7.2 Säugetiere ................................................................................................... 12 7.3 Amphibien ................................................................................................... 13 8 Zusammenfassung ...................................................................................... 14 9 Literatur ....................................................................................................... 15 1 Anlass der Untersuchung Die Fa. Schlun Umwelt GmbH & Co.KG betreibt in Aldenhoven am Röttgers Weg eine Abfallumschlaganlage sowie eine Bauschuttreceycling-Anlage. Ferner lagern auf dem Gelände Baustoffe wie Splitte, Sande und Kies sowie in geringerem Umfang Altglas und Grünabfälle. Aus dem angelieferten Bauschutt wird durch Aufbereitung mit Brech- und Siebanlagen RCL- Material für den Wegebau oder die Baugrundvorbereitung hergestellt. Für die Abfallumschlaganlage liegt eine bis 2017 befristete Genehmigung nach BImSchG vor. Für die Bauschuttrecyclinganlage liegt eine unbefristete BImSchG vor. Um eine unbefristete Genehmigung zum Betrieb der Abfallumschlaganlage zu erwirken, ist eine Änderung des bestehenden Flächennutzungsplans notwendig. Die derzeitige Nutzung des Geländes soll beibehalten werden. Mittelfristig wird aber eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der Grundstücksgrenze angestrebt. Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen muss den Belangen des Artenschutzes bei allen Planungsund Zulassungsverfahren bei raumrelevanten Planungen Rechnung getragen werden. Im März 2010 trat das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft, in dem die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 Abs.1 und 5 BNatSchG geregelt sind. Um mögliche Auswirkungen auf „planungskritische“ Arten im Vorfeld festzustellen, wird im Folgenden in Form einer überschlägigen Vorabschätzung geklärt, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte mit der weiteren Nutzung des Geländes auftreten können. Dabei werden alle relevanten Wirkfaktoren einbezogen. 2 2 Lage des Plangebietes und Untersuchungsraumes Das Plangebiet hat eine Ausdehnung von ca. 6,3 ha und liegt im Westen der Gemeinde Aldenhoven im Kreis Düren zwischen den Ortslagen „Freialdenhoven“ im Nordosten, „Dürboslar“ im Südosten, „Siersdorf“ im Süden und dem Ortsteil „Setterich“ im Westen. Abb.1: Lage des Untersuchungsgebietes Quelle: Landesvermessungsamt NRW, Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2000. 3 Realnutzung/Habitatstrukturen Das eingezäunte Areal ist bereits stark anthropogen überprägt und besteht überwiegend aus Lagerflächen, die entweder einen Untergrund aus Beton oder verdichtetem Schottermaterial aufweisen. Gebäudebereiche sind in Form eines kleinen Bürogebäudes, in dem Zulieferungen und 3 Materialausgänge abgefertigt werden, sowie eines flachen, holzverkleideten Personalgebäudes vorhanden. Eine großräumige, halboffene Lagerhalle, in der Bauabfall, Container und Maschinenteile gelagert werden, komplettiert die Bebauung. Weite Bereiche des Geländes werden regelmäßig mit schweren Radladern sowie LKW, die Material anliefern oder abholen, befahren. Des Weiteren sind dort Brech- und Siebanlagen zur Aufbereitung des Schuttmaterials in Betrieb. In weniger frequentierten Randzonen finden sich partiell Schotter- oder Kiesflächen mit aufkommender Ruderalvegetation mit u. A. Berufkraut, Greiskraut, Königskerze, Steinklee und Weidenröschen. An der östlichen Grundstücksgrenze befinden sich hinter einem Erdwall ein strukturreiches, dauerhaftes Kleingewässer und ein Überlaufbecken, welches zum Zeitpunkt der Geländebegehung trocken gefallen war. Im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze, im Anschluss an das Wasserwerksgelände, sind deckungsreiche Gebüschstrukturen vorhanden. Das Kleingewässer besitzt eine künstliche Abdichtung in Form einer stabilen Folie. Die Wasseroberfläche ist fast vollständig mit Schwimmblättern des schwimmenden Laichkrauts (Potamogeton natans) bedeckt und daher stark verkrautet. Ein schmaler Röhrichtsaum mit u. A. Igelkolben, Froschlöffel, aufrechtem Merk und Teichbinse umgibt das Gewässer. Nach Süden wird das Gelände durch eine niedrige Hangkante begrenzt, auf der überwiegende junge, gering mächtige Bäume und Sträucher mit u. A. Ahorn, Birke Vogelkirsche, Holunder, Schlehe und Weißdorn stocken. Die umgebenden Landschaftsbereiche sind geprägt durch Ackerflächen, kleinflächigem Grünland mit eingestreuten und randlichen Altbäumen sowie Abgrabungsflächen und Haldenbereiche in unterschiedlichen Sukzessionsstadien. Insgesamt ist in der umgebenden Gebietskulisse eine hohe Struktur- und Standortvielfalt vorhanden. Abb. 2: Ruderalvegetation in gering genutzten Randbereichen 4 Abb. 3: verkrauteter Folienteich, im Hintergrund Abgrabungs- und Haldenbereiche Abb. 4: Hangkante an der südlichen Grundstücksgrenze mit Gehölzbewuchs 5 Abb. 5: weiträumige Rangier- und Lagerflächen mit randlichen Gehölz- und Krautstrukturen 4 Rechtliche Grundlagen Die gesetzlichen Vorschriften des Artenschutzes sind in den §§ 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Darin wurden die europäischen Normen der Artikel 12 und 13 FFH-RL und des Artikels 5 Vogelschutz-RL in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend des BNatSchG (zuletzt geändert im Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010) ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen, in dem die Einhaltung der Zugriffsverbote im Sinne von § 44 Abs.1 im Rahmen von Planungsverfahren geprüft wird. Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (Zugriffsverbote) des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind folgendermaßen gefasst: "Es ist verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 6 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören." Diese „Zugriffsverbote“ sind um den Absatz 5 ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission anerkannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug praktikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen: (5). Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind europäische Vogelarten im Sinne i. S. Art. 1 VSchRL oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffene Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Der Prüfungsumfang erfolgt dabei für eine naturschutzfachlich begründete Artenauswahl, die folgende Kriterien erfüllt:  Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie  streng geschützte Vogelarten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet sind  Vogelarten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung  gefährdete Arten (Rote Liste NRW bzw. BRD: Kategorie 1,2,3,R)  Koloniebrüter  Zugvogelarten nach Artikel IV, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, die in größeren Gruppen auftreten oder während des Zuges auf das Vorhandensein spezieller Habitatstrukturen innerhalb des Rastgebietes angewiesen sind.  FFH Anhang IV-Arten Diese Auswahl entspricht weitgehend den sog. „planungsrelevanten Arten“ in NRW gemäß LANUV. Aktuell und historisch vorkommende „planungsrelevante Arten" in NRW werden im „Informationssystem Geschützte Arten in Nordrhein- Westfalen“ aufgeführt. 7 5 Wirkfaktoren der Folgenutzung Folgende Wirkfaktoren der fortgesetzten Nutzung und ggf. einer Erweiterung führen zu Beeinträchtigungen bzw. können möglicherweise zu weiteren Beeinträchtigungen führen.  Baubedingt: zusätzliche akustische und visuelle Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und erhöhtes LKW-Aufkommen. (lediglich bei weiteren Baumaßnahmen)  Anlagebedingt: Flächenversiegelung mit der Folge von Verlust potentieller Nahrungs- und Fortpflanzungsbereiche.(bereits bestehend)  Betriebsbedingt: optische und visuelle Störwirkungen durch LKW- Verkehr und Maschinenbetrieb sowie Staubentwicklung. (bereits bestehend) Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind aktuell bereits durch die Nutzung vorhanden. Arten, die das Gelände als Lebensraum nutzen, müssen daher entweder eine hohe Toleranz gegenüber anthropogenen Störeinflüssen haben oder geschützte Teilbereiche, die flächenmäßig eher gering vorhanden sind, besiedeln. Durch die Art der Nutzung als Anlieferungs-, Aufbereitungs- und Umschlagplatz unterscheiden sich baubedingte sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren nicht wesentlich voneinander. Beide haben erhebliche Schall- und Staubemissionen sowie Beunruhigungen zur Folge. Die baubedingten Wirkfaktoren treten hingegen sinngemäß lediglich während der Durchführung weiterer Hoch- und Tiefbaumaßnahmen auf und sind daher zeitlich begrenzt. Planungen liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. 6 Ermittlung des Artenspektrums Das Gelände wurde einmalig am 07.07.2014 begangen um einen Überblick über die vor Ort vorhandenen Lebensraumtypen und Habitatstrukturen zu erlangen. Daraufhin wurden das Artenspektrum des entsprechenden Messtischblattquadranten Linnich (50033) im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des LANUV ausgewertet und im Hinblick auf die Habitateignung abgefiltert. Die Arten, bei denen es zu artenschutzrechtlichen Konflikten im Zuge der weiteren Nutzung des Geländes kommen kann, wurden dabei ermittelt und herausgestellt. 7 Ergebnis Für den Messtischblattquadranten Linnich (50033) in dem das Gelände liegt, werden in der Artengruppe der Vögel insgesamt 17 „planungsrelevante Brutvogelarten“ genannt. Die Amphibien sind mit einer Art vertreten. Planungsrelevante Säuger werden nicht aufgeführt. (Tab. 1). Im Folgenden wird näher auf dieses Arteninventar eingegangen. 8 Tab. 1: planungsrelevanten Arten innerhalb des Messtischblattquadranten Linnich (50033) Art Status Erhaltungszustand in NRW Vögel: Sperber sicher brütend G Feldlerche sicher brütend U↓ Wiesenpieper sicher brütend S Baumpieper sicher brütend U Steinkauz Sicher brütend G↓ Mäusebussard sicher brütend G Saatkrähe sicher brütend G Mehlschwalbe sicher brütend U Turmfalke sicher brütend G Rauchschwalbe sicher brütend U Neuntöter Sicher brütend U Nachtigall sicher brütend G Feldsperling sicher brütend U Rebhuhn sicher brütend S Waldkauz sicher brütend G Schleiereule sicher brütend G Kiebitz sicher brütend U↓ Amphibien: Kreuzkröte Art vorhanden U S: ungünstiger/schlechter, U: unzureichender, G: günstiger Erhaltungszustand ↓: Tendenz zur Verschlechterung Quelle: „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV 7.1 Vögel In Bezug auf die Vögel kann, aufgrund der vor Ort vorgefundenen Biotop- und Habitatstrukturen, das Vorkommen einer Vielzahl der genannten Arten ausgeschlossen werden, da diese für eine Ansiedlung der Arten auf dem relativ kleinen Areal nicht geeignet sind. Die Gebietskulisse des gesamten Messtischblattquadranten umfasst neben dem Betriebsgelände natürlich weitere großflächige Bereiche mit diversen Lebensraumtypen, in denen diese Arten durchaus vorkommen können. Im Folgenden wird näher auf diese planungsrelevanten Arten eingegangen. Der Baumpieper benötigt halboffene Flächen mit eingestreuten Bäumen und strukturreicher, teils lückiger Gras- und Krautschicht wie sie Heideflächen, lückige Waldrandbereiche und Aufforstungen bieten. Voraussetzungen, die auf dem Gelände nicht oder nur unzureichend vorhanden sind. Die für den Baumpieper essentiellen Habitatrequisiten sind allerdings nördlich des Geländes im Umfeld und auf der Steinkohlehalde vorhanden. Ähnliches gilt für den Wiesenpieper. Weiterhin können Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn, allesamt Bewohner weiträumiger Acker- und Grünlandlebensräume als Brutvögel ausgeschlossen werden. Die Lebensraumstrukturen auf dem Gelände sind für diese bodenbrütenden Arten ungeeignet. Der Steinkauz ist als potentieller Brutvogel des unmittelbaren Umfeldes anzusehen. Eine Niströhre befindet sich auf einer kleinflächigen Weide (Hecken – Grünlandkomplex Roettgen) westlich des Geländes. Die vom Steinkauz präferierten 9 Habitatstrukturen, bestehend aus alten, höhlenreichen Bäumen in Kombination mit beweidetem Grünland sind dort vorhanden. Als Kulturfolger und überwiegend nachtaktive Art sind betriebsbedingte akustische oder visuelle Beeinträchtigungen nicht zu befürchten. Zudem wird das Gelände durch Gehölze nach Westen abgeschirmt. Konflikte mit der weiteren Nutzung sind nicht zu befürchten insofern die jetzigen Habitatstrukturen westlich des Geländes bestehen bleiben. Zudem ist der Bereich als geschützter Landschaftsteil ausgewiesen. Der Mäusebussard ist ebenfalls Brutvogel der unmittelbaren Umgebung. Er wurde während der durchgeführten Geländebegehung rufend und kreisend festgestellt. Den Horst errichtet der Mäusebussard in den Kronen älterer Bäume, aber auch in hoch gewachsenen und entsprechend stabilen Sträuchern wie Weißdorn oder Holunder. Auf dem Gelände selbst konnte kein Horst festgestellt werden, so daß Bruten sicherlich außerhalb stattfinden. Dort sind in großem Umfang potentielle Brutbäume vorhanden. Auch der Mäusebussard zeigt sich in Bezug auf optische und akustische Störwirkungen weitestgehend tolerant, was Brutvorkommen an Straßen und Wegen bestätigen. Ähnliches trifft für den Sperber zu. Brutvorkommen der Waldohreule scheinen im direkten Umfeld ebenfalls nicht ausgeschlossen, da die Umgebung eine hervorragende Lebensraumeignung für die Art aufweist. Hier stehen deckungsreiche Laub- und Nadelgehölze als Tageseinstand und Brutplatz sowie weiträumige Offenlandbereiche zur Jagd zur Verfügung. Potentielle Brutplätze in Form von verlassenen Krähennestern können sich auch direkt an den Grundstücksgrenzen befinden. Die randlichen Gehölzstrukturen sind daher zu belassen. Die Schleiereule ist ebenso wie der Steinkauz ein ausgesprochener Kulturfolger und brütet z.B. in Dachstühlen, Scheunen und Kirchtürmen. Voraussetzung ist allerdings das Vorhandensein von geschützten Brutnischen oder Nistkästen innerhalb von Gebäuden. Die moderne Lagerhalle und die weiteren Gebäude bieten diese Strukturen nicht, so daß ein aktuelles Brutvorkommen ausgeschlossen werden kann. Wie bei den anderen Eulenarten kann es zur Nutzung des Geländes während der nächtlichen Jagdflüge kommen. Einen essentiellen Nahrungsraum stellt das Betriebsgelände allerdings nicht dar. Als vierte Eulenart des Messtischblattquadranten wird der Waldkauz aufgeführt. Der Waldkauz ist ein weit verbreiteter Bewohner von Wäldern, Parks und großen Gärten, die ein Angebot an Altbäumen mit ausgefaulten, Höhlen- und Nischenstrukturen bieten. Entsprechend dimensionierte Nistkästen werden ebenfalls gerne angenommen. Auch diese Strukturen finden sich eher im Umfeld des Geländes, so daß der Waldkauz als potentielle Brutvogelart der weitern Umgebung anzusehen ist. Von Brutvorkommen auf dem Gelände selbst ist mangels geeigneter Brutplätze nicht auszugehen. Als weitere planungsrelevante Brutvögel des Messtischblattes werden Mehlschwalbe, Rauchschwalbe und Turmfalke genannt. Alle drei Arten sind Brutvögel des menschlichen Siedlungsraumes. Der Turmfalke benötigt ebenso wie die Schleiereule Brutnischen in Gebäuden wie Kirchtürmen, Scheunen oder Schornsteinen. Gelegentlich brütet er in Baumhöhlen bzw. ausgefaulten Bruchstellen. Theoretisch könnte in der Dachkonstruktion der Lagerhalle eine Ansiedlung bzw. die Errichtung eines Nestes stattfinden. Zur Zeit der Geländebegehung wurde aber kein Nistplatz vorgefunden. Des Weiteren wäre dieser aber lediglich durch Abriss bzw. Rückbau der Halle in Gefahr. Die beiden Schwalbenarten Rauch- und Mehlschwalbe sind ebenfalls lediglich als Nahrungsgäste der Betriebsfläche anzusehen. Die Rauchschwalbe brütet bevorzugt innerhalb von Vieh- und Pferdeställen. Bruten in überdachten Schuppen und Car-Ports kommen ebenfalls vor. Potentielle 10 Brutplätze wären daher wiederum in der offenen Lagerhalle im Bereich der Dachkonstruktion möglich. Diese wurden aber im Rahmen der Begehung nicht festgestellt. Die Mehlschwalbe wurde auf dem Gelände als Nahrungsgast beobachtet. In den frühen Abendstunden jagten bis zu 50 Mehlschwalben in niedrigem Flug nach Insekten, wobei gelegentliche Landungen auf den großen Haufen mit gebrochenem Steinmaterial beobachtet wurden. Möglicherweise nehmen die Vögel dort Mineralien in Form von kleinen Gesteinspartikeln auf. Nester der Mehlschwalbe, welche sich stets im Außenbereich unter Dachvorsprüngen befinden, wurden nicht festgestellt. Eine weitere planungsrelevante Art, die auf der Betriebsfläche höchstens als Nahrungsgast auftritt, ist die Saatkrähe. Die Saatkrähe ist ein Koloniebrüter, der oft im Bereich von Flussniederrungen z.B. in alten Pappeln brütet. Eine Saatkrähenkolonie bzw. Neststandorte wurden auf dem Gelände nicht vorgefunden. Zudem sind potentielle Neststandorte in Form von hohen Bäumen nicht vorhanden. Der Neuntöter ist ein Bewohner von strukturreichen, halboffenen Kulturlandschaften mit aufgelockerten Gebüsch- und Baumbereichen. Essentiell sind wärmebegünstigte, insektenreiche Saumstrukturen. Daher kommen Magerrasen, Heckenlandschaften und größere Windwurfflächen sowie strukturreiche Niederungen als Bruthabitate in Betracht. In den Mittelgebirgslagen NordrheinWestfalens ist der Neuntöter noch weit verbreitet, wohingegen insbesondere im linksrheinischen Tiefland der Bestand bis auf wenige Vorkommen erloschen ist. Gefährdungen dieser Brutplätze haben daher stets Auswirkungen auf die lokale Population. Der Neuntöter wird innerhalb des Messtischblattquadranten 50033 als „sicher brütend“ angegeben. Wie bei den Arten Baum- und Wiesenpieper, die oftmals im selben Lebensraum wie der Neuntöter vorkommen, scheint das Umfeld der Steinkohlehalde als Lebensraum für den Neuntöter gut geeignet. Das Areal des Betriebsgeländes kommt für diese anspruchsvolle Art sicherlich nicht als Brutplatz in Betracht. Die Nachtigall ist als ausgesprochene Tiefland – Art eine Bewohnerin unterholzreicher Laub- und Mischwälder, Ufergehölze, Bahndämme- und Feldwege sowie Heckenlandschaften. Für den Messtischblattquadranten 50033 wird ein Brutbestand von 4-7 Revieren angegeben (GRÜNEBERG & SUDMANN ET AL. 2013). Entsprechend den Habitatstrukturen des Betriebsgeländes ist ein Vorkommen der Nachtigall, zumindest in den gebüschreichen Randzonen im Westen und Osten des Geländes, durchaus möglich. Eine Betroffenheit der Art durch die weitere Nutzung des Geländes ist nicht zu befürchten insofern die Randstrukturen in Form von Gebüschen in ihrer jetzigen Form erhalten bleiben. Der Feldsperling besiedelt halboffene Agrarlandschaften mit hohen Grünlandanteilen, Obstwiesen, Feldgehölzen und struktur- und höhlenreichen Waldrändern. Diese Strukturen sind auf dem Betriebsgelände, mit Ausnahme der Randzonen eher unterrepräsentiert, so daß potentielle Brutvorkommen wiederum im anschließenden Landschaftsraum wie z.B. dem Hecken – Grünlandkomplex Roettgen im westlichen Anschluss an die Betriebsfläche zu vermuten sind. Während der Ortsbegehungen wurden weitere Vogelarten festgestellt, die das Gelände zur Brut oder als Nahrungsraum nutzen (Tab.1). Es handelt sich dabei um Zufallsbeobachtungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl einige Arten der Vorwarnliste darunter sind, befinden sie sich in NordrheinWestfalen derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand. Sie sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden lediglich im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. 11 Ökologische Gilde Brutvogelarten (den selben Lebensraumtyp bewohnenden Artengruppe) Arten der Wälder, Feldgehölze, Gärten und Parkanlagen Arten der offenen Kulturlandschaft (Acker, Grünland, Gehölze) Blaumeise, Buchfink, Grünfink, Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig, Zilpzalp Bluthänfling, Dorngrasmücke, Goldammer, Ringeltaube, Rabenkrähe, Star, Stieglitz, Arten des menschlichen Siedlungsraumes Amsel, Bachstelze, Dohle, Hausrotschwanz Arten der Feuchtgebiete stehender und fließender Gewässer Teichhuhn Tab. 1: weitere Brutvogelarten des Planungsraumes: Einordnung in ökologische Gilden nach W INK ET AL. 2005 Fett: Arten der Vorwarnliste NRW (SUDMANN ET AL. 2008) Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen gem. § 44 Abs. 1, durch eine fortgeführte Nutzung des Geländes für planungsrelevante und europäische Vogelarten zu erwarten. Voraussetzung ist allerdings der Erhalt der derzeit vorhandenen Randstrukturen in Form von Gebüschen, Ruderal- und Gewässerbereichen, insbesondere an der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze. Sollte die Entfernung dieser Strukturen im Zuge weiterer Planungen notwendig sein muss, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Brutvorkommen der Nachtigall, eine gezielte Erfassung im Frühjahr stattfinden, um sichere Aussagen treffen zu können. Ebenfalls sind bei Rückbaumaßnahmen der vorhandenen Gebäude im Vorfeld Untersuchungen zu gebäudebrütenden Vogelarten durchzuführen. Weiterhin müssen die Rodungen von Gehölzen oder die Entfernung von Vegetationsbeständen außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. 7.2 Säugetiere Planungsrelevante Säugetiere werden von der LANUV für den Messtischblattquadranten Linnich (50033) nicht aufgeführt. Nach Auskunft des LANUV, kann dies aber auf Erfassungsdefizite im entsprechenden Raum zurückzuführen sein. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung ist auf jeden Fall mit dem Auftreten von Fledermäusen zu rechnen. Alle Fledermausarten sind als Anhang IV – Arten der FFH-RL streng geschützt. Daher wurden vorsorglich Fledermausarten der unmittelbar anschließenden Messtischblattquadranten auf mögliche Vorkommen auf dem Gelände hin betrachtet. In den angrenzenden Messtischblattquadranten werden Breitflügel-, Fransen-, Bart-, Rauhhaut-, Wasser-, Wimper- und Zwergfledermaus sowie Braunes Langohr und Großer Abendsegler genannt. 12 Die Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Fransen-, Rauhhaut- und Wasserfledermaus gelten als Waldarten, deren Sommer- und Winterquartiere sich zumeist in Baumhöhlen befinden. Bäume in entsprechenden Altersklassen befinden sich nicht auf dem Betriebsgelände. Eine Nutzung des Geländes durch diese Arten findet daher lediglich während der Nahrungsflüge und Migrationszeit statt. Einen essentiellen Nahrungsraum stellt das Betriebsgelände sicherlich nicht dar. Vielmehr ist das strukturreiche Umfeld des Geländes als attraktives Jagd- und Nahrungshabitat für Fledermäuse anzusehen. Die Gebäude bewohnenden Arten Breiflügel- und Zwergfledermaus können temporär Spaltenverstecke an den Gebäuden und Hallen auf dem Gelände nutzen. Die ebenfalls Gebäude besiedelnde Wimperfledermaus erreicht in Deutschland ihre nördliche Verbreitungsgrenze. Im Rheinland wurden bisher lediglich eine kleine Wochenstubenkolonie sowie wenige Sommer- und Winterquartiere nachgewiesen. Als Wochenstuben dienen warme Dachböden von Kirchen, Schlössern und weiteren alten Gebäuden sowie Viehställe. Derartige Strukturen sind auf dem Betriebsgelände nicht vorhanden. Die Bartfledermaus ist in Nordrhein-Westfalen hauptsächlich in den Mittelgebirgen verbreitet. Größere Verbreitungslücken bestehen hingegen am Niederrhein und der Kölner Bucht. Als Sommerquartiere und Wochenstuben dienen warme Spaltenstrukturen z.B. hinter Verschalungen, Balkenkonstruktionen etc.. Derartige Strukturen sind lediglich an dem holzverkleideten Personalgebäude vorhanden. Potentiell wären diese allerdings lediglich durch einen Rückbau des Gebäudes und nicht durch die fortgesetzte Nutzung gefährdet. Für die weitere Nutzung des Betriebsgeländes bedeutet dies, daß es zu keinen Beeinträchtigungen gem. § 44 Abs. 1 kommt, insofern keine Gebäude zurück- oder umgebaut werden. In diesen Fällen müssen die entsprechenden Gebäude vorher von einem Sachverständigen begutachtet werden. 7.3 Amphibien In der Artengruppe der Amphibien tritt die Kreuzkröte als planungsrelevante Art innerhalb des Messtischblattquadranten Linnich (50033) auf. Durch das Vorhandensein von Gewässerbereichen sowie einer strukturreichen Habitatausstattung, ist das Betriebsgelände als Amphibienlebensraum interessant. Im „Folienteich“ an der östlichen Grundstücksgrenze wurden während der Ortsbegehung zahlreiche Grünfrösche (Rana esculenta -Komplex) beobachtet. Durch die Lage und Struktur des Gewässers kann ebenfalls das Vorkommen der früh laichenden Arten Grasfrosch und Erdkröte vorausgesetzt werden. Der stark verkrautete, relativ tiefe Teich scheint als Laichgewässer für die Kreuzkröte allerdings weniger geeignet. Diese bevorzugt eher flache, sich schnell erwärmende, vegetationsarme Gewässer. Zudem ist ein Fischbesatz nicht auszuschließen. Weiterhin konnte das Teichhuhn (4 juv.) als Brutvogel nachgewiesen werden, zu deren tierischen Nahrungsanteil auch Kaulquappen zählen. Dennoch ist von einem Vorkommen der Pionierart Kreuzkröte, die Industriebrachen, Bergehalden, Kiesgruben und sogar Großbaustellen besiedelt, auf dem Gelände auszugehen. Durch die Betriebsart mit dem Einsatz schwerer Baufahrzeuge entstehen Verdichtungen des Untergrundes, die zur Ausbildung temporärer Lachen und Flachgewässer z.B. nach starken 13 Regenfällen führen. An diese Gewässertypen ist die Kreuzkröte optimal angepasst, da die Entwicklungszeit vom Ei bis zur metamorphisierten Jungkröte sehr kurz (einige Wochen) ist. Tagesverstecke und Überwinterungsplätze sind ebenfalls in Form von Gesteinsschüttungen, sandigen Böschungen und weitere Spaltenquartieren reichlich vorhanden. So kann das Betriebsgelände mit seiner Lage und Beschaffenheit als charakteristischer Sekundärlebensraum dieser planungsrelevanten Amphibienart angesehen werden. Weitere Vorkommen sind zudem auf dem nördlich anschließenden Abgrabungs- und Haldenbereichen zu vermuten, von dem Tiere insbesondere Jungkröten einwandern können. Das Vorkommen dieser Pionierart, die ursprünglich in unverbauten Flußauen vorkam, ist an eine hohe Dynamik des Lebensraumes gekoppelt. Erd bewegungen und -verdichtungen, Abtrag von Oberboden sowie Abbau von Fest- und Lockergesteinen sind sogar heutzutage als Voraussetzungen für das Vorkommen und die erfolgreiche Reproduktion dieser Art anzusehen. In Anbetracht dessen, lassen sich wirksame Ausgleichsmaßnahmen für die Kreuzkröte relativ einfach und zeitnah realisieren. Sie bedürfen allerdings einer regelmäßigen „Pflege“ bzw. machen eine turnusmäßige Neuschaffung bzw. Umgestaltung nötig. Für die weitere Nutzung des Betriebsgeländes bedeutet dies, daß es zu keinen populationsrelevanten, Beeinträchtigungen gem. § 44 Abs. 1 der Kreuzkröte kommt, insofern keine weiteren Versiegelungen und Überbauungen stattfinden. Sollte dies im weiteren Verlauf der Planungen angestrebt werden, ist eine vertiefende Untersuchung der Art (ASP 2) durchzuführen. Gegebenenfalls sind artspezifisch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen ) zu entwickeln. 8 Zusammenfassung Durch eine Geländebegehung und anschließende Bewertung der Habitatstrukturen, wurde die potentielle Eignung des, durch die Firma Schlun Umwelt GmbH & Co.KG Betriebsgeländes als Lebensraum, insbesondere für die planungsrelevanten genutzten, Arten des Messtischblattes Linnich (50033) analysiert. Geklärt werden sollte, ob und bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte mit der weiteren Nutzung des Geländes auftreten können. Dabei kristallisierten sich die Arten Nachtigall und Kreuzkröte sowie Gebäude bewohnende Fledermäuse heraus. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1-3 BNatSchG können bei fortgeführter Nutzung lediglich dann berührt werden, wenn es zu weiterer Versiegelung, Überbauung und zur Rodung von Gehölzen bzw. zur Beseitigung deckungsreicher Vegetationsbestände kommt. Des Weiteren könnten potentielle Quartierstandorte von Fledermäusen gefährdet werden, sollten Gebäude abgerissen oder abgebaut werden. Sollte es im Zuge weiterer Planungen zu derartigen Maßnahmen kommen, müssen im Vorfeld vertiefende Untersuchungen zu den entsprechenden Arten durchgeführt und ggf. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen geplant und realisiert werden. 14 9 Literatur LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2010b): Geschützte Arten in NRW, Internetangebot unter http://www.naturschutz-fachinformationssysteme- nrw.de/artenschutz/content/de/index.html. MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-W ESTFALEN (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein – Westfalen. GRÜNEBERG, C., R. SUDMANN , J. W EISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M.SCHMITZ & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein – Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL – Museum für Naturkunde, Münster. SUDMANN, R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER-LINDEN, W. SCHUBERT, W. V. DEWITZ, M.JÖBGES & J. W EISS 2008: Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens Hrsg. Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Charadrius Zeitschrift für Vogelkunde, Vogelschutz und Naturschutz in Nordrhein-Westfalen 44 2008 Heft 4 W INK, M., C. DIETZEN & B. GIEßING (2005): Die Vögel des Rheinlandes. Atlas zur Brut- und Wintervogelverbreitung 1990-2000. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 36, Romneya Verlag und Verlag NIBUK. 15