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Beschlussvorlage (Wahl des/r ersten ehrenamtlichen Stellvertreters/in des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
86 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
11.06.15, 10:42
Aktualisiert
11.06.15, 10:42
Beschlussvorlage (Wahl des/r ersten ehrenamtlichen Stellvertreters/in des Bürgermeisters)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 39/2015 11.05.2015 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: I-1 gez. Krieger öffentliche Sitzung Fachbereich: gez. Wassenhoven X Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Gemeinderat 25.06.2015 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken Bedenken Ja Nein Enth. Kämmerer Bemerkungen 7. Betreff: Wahl des/r ersten ehrenamtlichen Stellvertreters/in des Bürgermeisters Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Aldenhoven wählt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung den ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven. Es wurden folgende Wahlvorschläge abgegeben: ____________________________________________ ____________________________________________ Die Auszählung der Stimmen der geheimen Wahl durch den Rat hatte folgendes Ergebnis: ____________________________________________ ____________________________________________ Nach Bekanntgabe des Ergebnisses stellt der Bürgermeister fest, dass das Ratsmitglied _______________ damit zum 1. ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt ist. Der/die Gewählte nimmt die Wahl durch entsprechende Erklärung an. Sachdarstellung: Der verstorbene Ratsherr Leo Neulen war 1. stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Aldenhoven. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, so ist gemäß § 67 Absatz 1 letzter Satz GO NRW der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen. Der neue Stellvertreter wird mit Mehrheitsbeschluss gewählt. Jedes Ratsmitglied kann einen Wahlvorschlag abgeben. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Der Bürgermeister hat unter Berücksichtigung von § 40 Abs.2 GO NW Stimmrecht. 1