Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
86 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
11.06.15, 10:42
Aktualisiert
11.06.15, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 39/2015
11.05.2015
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: I-1
gez. Krieger
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
gez. Wassenhoven
X
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Gemeinderat
25.06.2015
TOP
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
7.
Betreff:
Wahl des/r ersten ehrenamtlichen Stellvertreters/in des Bürgermeisters
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven wählt ohne Aussprache in geheimer Abstimmung den ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven. Es wurden folgende Wahlvorschläge
abgegeben:
____________________________________________
____________________________________________
Die Auszählung der Stimmen der geheimen Wahl durch den Rat hatte folgendes Ergebnis:
____________________________________________
____________________________________________
Nach Bekanntgabe des Ergebnisses stellt der Bürgermeister fest, dass das Ratsmitglied _______________
damit zum 1. ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt ist. Der/die Gewählte nimmt die Wahl
durch entsprechende Erklärung an.
Sachdarstellung:
Der verstorbene Ratsherr Leo Neulen war 1. stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Aldenhoven.
Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, so ist gemäß § 67 Absatz 1 letzter Satz GO NRW der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung
nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen.
Der neue Stellvertreter wird mit Mehrheitsbeschluss gewählt. Jedes Ratsmitglied kann einen Wahlvorschlag
abgeben. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.
Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Der Bürgermeister hat unter Berücksichtigung von § 40 Abs.2 GO NW Stimmrecht.
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