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Beschlussvorlage (Anlage 1 - 13. Satzungsänderung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
135 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
17.09.15, 15:18
Aktualisiert
17.09.15, 15:18
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Entwässerungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 13. Änderung vom 01. Oktober 2015 Aufgrund    der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 53c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 01.Oktober 2015 die folgende 13. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen: Artikel 1: § 4 (6) Satz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,08 €.“ § 5 (7) erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt 0,75 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 2.“ Artikel 2 „Die 13. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 12. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.“ Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aldenhoven, 01.Oktober 2015 (Ralf Claßen) Bürgermeister 2/2