Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
1,9 MB
Datum
19.11.2015
Erstellt
29.10.15, 17:21
Aktualisiert
29.10.15, 17:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG zur
26. Änderung des Bebauungsplanes 15A
„Neu Pattern“
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG
STAND: Oktober 2015
GEMEINDE ALDENHOVEN
BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
Lage und Beschreibung des Plangebietes / räumlicher Geltungsbereich
Planungsanlass
Planungsvorgaben und Planungsrechtliche Bewertung der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
5.
2
2
3
Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 3
Landschaftsplan / Schutzgebiete ............................................................................................................................................... 4
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan .......................................................................................................................................... 4
Planungsverfahren
Festsetzungen
4
5
5.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ................................................................................................................. 6
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
6
5.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .............................................................................................................. 6
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
6
Vollgeschosse, Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)
6
Bauweise (§ 22 BauNVO)
6
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
6
5.3. Festsetzungen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................................ 7
Lärmpegelbereiche
7
Fenster
9
5.4. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB) ............................................................................................................................. 9
6.
Hinweise
9
Kampfmittel
Sümpfungsmaßnahmen
Erlaubnis zu gewerblichen Flächen „Rheinland“
Erdbebengefährdung
Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG
Werbeanlagen, Werbepylone sowie ausgeprägte beschriftete bzw. beleuchtete Glasfronten
Lärm- und Staubemissionen
7.
Auswirkungen der Planung
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
7.5.
7.6.
7.7.
8.
9
10
10
11
11
11
11
11
Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................................... 11
Artenschutz .............................................................................................................................................................................. 11
Verkehr..................................................................................................................................................................................... 14
Schall ....................................................................................................................................................................................... 14
Boden/ Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................................................ 15
Schmutzwasserbeseitigung ..................................................................................................................................................... 15
Boden/ Altlasten ....................................................................................................................................................................... 15
Kosten
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1.
BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
LAGE UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES / RÄUMLICHER
GELTUNGSBEREICH
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Aldenhoven Neu-Pattern, dem südwestlichsten Bereich des Hauptortes
der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren, im Regierungsbezirk Köln. Es handelt sich um vier Teilbereiche
von 0,84 ha (TB 1), 0,1 ha (TB 2) und 2 x 0,05 ha (TB 3 und 4). Insgesamt umfasst der
Änderungsbereich somit ca. 1,1 ha. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 412 (TB 1), 305, (TB 2), 730
(TB 3) und 110 (TB 4) der Flur 26, Gemarkung Aldenhoven.
Sämtliche Teilbereiche sind derzeit frei von Bebauung und mit Wiese bewachsen. Baum- oder
buschartiger Aufwuchs fehlt. Die Plangebiete liegen in einem großen Wohngebiet, das bereits
mehrheitlich bebaut ist und stellen somit Baulücken dar.
Das Wohngebiet ist auf Basis des hier zu ändernden Bebauungsplanes 15 A als Umsiedlungsplanung
der 80er Jahre entstanden.
Abbildung 1: Lage des Plangebiets
2.
PLANUNGSANLASS
Durch den Bebauungsplan 15 A ist für das Plangebiet bereits Baurecht geschaffen. Jedoch entspricht
dies nicht immer den aktuellen Wünschen auf dem Wohnungsmarkt, so dass die Grundstücke bisher
nicht vermarktet werden konnten. Teilweise entsprechen die Baugrenzen nicht den Wünschen der
Bauinteressenten. Der TB 1 sollte seinerzeit als Umsiedlungsstandort für eine landwirtschaftliche
Hofstelle in Anspruch genommen werden und wurde somit als Dorfgebiet ausgewiesen. Zu diesem
Zwecke wurde der Bereich aber nie genutzt, so dass er jetzt zu Wohn- und Gewerbezwecken
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
umgewidmet werden soll.
Die Gemeinde Aldenhoven möchte zunächst diese Baulücken innerhalb des Siedlungsbereiches
schließen, bevor neue Baugebiete im bisherigen Außenbereich entwickelt werden. Somit kann durch die
Planung dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wie er auch in § 1 Abs. 5 Satz 3
bzw. § 1a BauGB definiert wird, gefolgt werden.
3.
PLANUNGSVORGABEN UND PLANUNGSRECHTLICHE BEWERTUNG DER
PLANUNG
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den gesamten
Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Den Zielen der Raumordnung wird somit durch die
Planung entsprochen.
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan
3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt für die Teilbereiche 1 und 2 eine gemischte
Baufläche dar. Hier ist keine Anpassung erforderlich.
Für die Teilbereiche 3 und 4 werden Wohnbauflächen dargestellt. Hier ist ebenfalls keine Anpassung
erforderlich.
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan
3.3
Landschaftsplan / Schutzgebiete
Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete vor. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des
Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Aldenhoven/Linnich-West des Kreises Düren.
3.4
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 15 A.
4.
PLANUNGSVERFAHREN
Nach Möglichkeit soll ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Dieses
Verfahren bietet dem Regelverfahren gegenüber mehrere Vorteile:
Im beschleunigten Verfahren kann, wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, von der
frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen. Des
Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem
Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweichen. Dieser muss dann nicht geändert werden, sondern kann im Wege
der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der
Grundfläche < 20.000 m²) nicht statt.
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Die Zugangskriterien, die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt.
Die Begriffe „Innenbereich“ i.S.d. § 34 BauGB und „Innenentwicklung“ i.S.d. § 13a BauGB sind nicht
synonym zu verwenden, die Begriffe zielen auf zwei verschiedene Sachverhalte ab. Begriff der
Innenentwicklung bezieht sich dabei auch auf sogenannte „Außenbereiche im Innenbereich“, also
Flächen, die von einer baulichen Nutzung umgeben, aber nicht nach § 34 BauGB bebaubar sind.
Entscheidend für die Beurteilung als Innenentwicklung ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung
unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende Gebiet dem
Siedlungsbereich zuzurechnen ist (vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger: Kommentar zum
BauGB § 13a, Rn. 24-27). Dies ist hier durch die Lage und die umgebende Bebauung eindeutig
gegeben. Das Gebiet ist vollständig von bebauten Flächen umgeben.
Der § 13a BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige
Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine Nachverdichtung.
Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt.
Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB werden erfüllt, da das Plangebiet insgesamt
eine Größe von ca. 1,1 ha aufweist und hält somit die Bedingung, unter der geforderten 20 000
Quadratmetern zu bleiben, als auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d.
§ 19 Abs. 2 BauNVO.
Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden erfüllt, da keine UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig
wird.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 3.3. dieser
Begründung).
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur erfolgen,
wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine
Anpassung ist für keinen Teilbereich erforderlich (vgl. Punkt 3.2).
5.
FESTSETZUNGEN
Für die Teilbereiche 3-4 ist lediglich die Änderung zum Maß der baulichen Nutzungen (Baugrenzen)
vorgesehen, so dass nur diesbezüglich Aussagen getroffen werden. Für den Teilbereich 2 werden
darüber hinaus weitere Festsetzungen zum Maß der Baulichen Nutzung getroffen (Grundflächen- und
Geschossflächenzahl). Für den Teilbereich 1 werden Festsetzungen zur Art (Baugebiet) und zum Maß
der baulichen Nutzung getroffen, als auch Festsetzungen zum Immissionsschutz (Lärmpegelbereiche)
notwendig.
Ziel ist es, den Flächen im Rahmen der Innenentwicklung eine angemessene Ausnutzung der
Grundfläche einzuräumen, sodass diese auch den aktuellen Anforderungen der Wohnbebauung und
des Wohnungsmarktes gerecht werden und an Attraktivität gewinnen. Folglich werden folgende
Festsetzungen erforderlich:
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5.1.
BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Art der baulichen Nutzung wird in den Teilbereichen 3 und 4 nicht verändert.
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Im Teilbereich 1 wird die Art der baulichen Nutzung geändert. Hier soll aus einem Dorfgebiet (MD) ein
Mischgebiet (MI) entwickelt werden. Hier ist angrenzend an die Konrad-Adenauer-Straße eine
Seniorenresidenz geplant. Innerhalb dieser sind im Erdgeschoss ein Tagespflegeinrichtung sowie ein
Bistro vorgesehen. Im Obergeschoss sollen Seniorenwohnungen entstehen. Im hinteren
Grundstücksbereich sind 22 seniorengerechte Bungalows vorgesehen. Die gewerblichen Nutzungen
sind als Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke im Mischgebiet allgemein zulässig.
Für den Teilbereich 2 wird die Art der baulichen Nutzung beibehalten und weiterhin als Mischgebiet
festgesetzt.
5.2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)
Für die Teilbereiche 3-4 wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 beibehalten.
Für den TB 1 und den TB 2 wird die GRZ gemäß der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 festgesetzt.
Die GRZ gibt dabei an, wie viel Grundstücksfläche überbaut werden darf.
Vollgeschosse, Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)
Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird in allen Teilbereichen beibehalten. In den TB 1-2 sind zwei, in
den TB 3-4 nur 1 Vollgeschoss zulässig.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird den Teilbereichen 3–4 beibehalten. Sie beträgt in den
Teilbereichen 3-4 0,5. Für die Teilbereiche 1 und 2 wird die GRZ gemäß der Obergrenze des
§ 17 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Die GFZ gibt dabei an, wie viel Geschossfläche pro m²
Grundstücksfläche zulässig ist.
Bauweise (§ 22 BauNVO)
Es wird wie im Ursprungsplan für alle Teilbereiche eine offene Bauweise festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert.
Im Teilbereich 1 wird eine großzügige Baugrenze mit 2 m Grenzabstand festgesetzt. Somit wird für das
Vorhaben ein flexibler aber angemessener Rahmen geschaffen, in dem auch noch geringfügige
Planungsänderungen nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich sind. Verkehrsflächen
sind innerhalb des Teilbereiches als private Erschließung möglich, sie müssen nicht separat
ausgewiesen werden.
Für die Teilbereiche 2-4 werden die Baugrenzen so verändert, dass diese nur noch einen Abstand von
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
3 m zu den Grundstücksgrenzen einhalten. Somit wird für die Grundstücke die größtmögliche Flexibilität
in der Bebauung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände
gewährleistet.
Im Teilbereich 2 waren zuvor Abstände von bis zu 10 m zu den angrenzenden Verkehrsflächen
vorgesehen. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, muss sich die zukünftige Bebauung nicht an
Baufluchten angrenzender Gebäude orientieren, das Grundstück kann voll ausgenutzt werden.
Bei den Teilbereichen 3 und 4 handelt es sich ebenfalls um Eckgrundstücke. Beim Teilbereich 3 wird die
Baugrenze an der Niedermerzer Straße ausgeweitet, so dass hier auch eine Erschließung des
Grundstücks von dieser Seite möglich wäre. Die Bauflucht der angrenzenden Gebäude wird
aufgenommen. Beim Teilbereich 4 sah die bisherige Baugrenze eine große Freifläche im Eckbereich
des Grundstückes vor, die durch die neue Festsetzung der Baugrenze entfällt.
5.3.
Festsetzungen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für den Teilbereich 1 soll die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet in ein Mischgebiet
geändert werden. Aufgrund der naheliegenden L 136, der L 11 sowie die A 44 können
Schallimmissionen durch den Verkehr nicht pauschal ausgeschlossen werden. Weiterhin sind
Auswirkungen durch die benachbarten Gewerbebetriebe (Edeka-Markt) zu untersuchen. Daher wurde
durch die accon1 eine gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellt.
Für das geplante Mischgebiet (MI) werden die in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerte von
60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) für Gewerbelärm bzw. 50 dB(A) für Verkehrslärm zur Nachtzeit
angestrebt.
Durch den Straßenverkehr werden die zulässigen Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung
überschritten. Innerhalb des Plangebietes treten Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) tags und
58 dB(A) nachts auf. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Gebäude können die
Werte reduziert werden.
Lärmpegelbereiche
Im Bebauungsplan werden daher Lärmpegelbereiche nach Tabelle 8 der DIN 4109 festgesetzt. Die
Lärmpegelbereiche I-II und V - VII sind zwar Bestandteil auf der DIN 4109 beruhenden textlich
festgesetzten Tabelle, jedoch nicht zeichnerisch dargestellt, da diese innerhalb des Plangebiets ohne
Relevanz sind. Je nach Bereich sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu treffen, um den
Innenpegel abzusenken.
„In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von
Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt.
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (vgl.: Tabelle 8, S. 27, accon2):
Lärmpegel- Maßgeblicher
Raumarten
bereich
Außenlärmpegel Bettenräume in
dB(A)
Krankenanstalten
und Sanatorien
I
II
III
IV
V
VI
VII
1)
2)
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume
und ähnliches
erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB
35
30
35
30
40
35
45
40
50
45
2)
50
Büroräume 1)
und ähnliches
bis 55
56 bis 60
30
61 bis 65
30
66 bis 70
35
71 bis 75
40
76 bis 80
45
2)
2)
> 80
50
An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den
Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet,
werden keine Anforderungen gestellt.
Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tabelle 2: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender
Tabelle in Abhängigkeit vom Verhältnis S (W+F) / SG (vgl.: Tabelle 9, S. 27, accon²):
S(W+F)/SG
2,5
2,0
1,6
1,3
1,0
0,8
0,6
0,5
0,4
Korrektur
+5
+4
+3
+2
+1
0
-1
-2
-3
S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand +
Fenster
S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m².
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Tabelle 3: Erforderliche Schalldämm-Maße erf.R’w,res von Kombination von Außenwänden und
Fenstern (vgl.: Tabelle 10, S. 28, accon3):
erf.R’w,res in Schalldämm-Maße für Wand/ Fenster in …dB/ …dB bei folgenden Fensterflächenanteilen
dB nach in %
Tabelle 8
10%
20%
30%
40%
50%
60%
30
30 / 25
30 / 25
35 / 25
35 / 25
50 / 25
30 / 30
35
35 / 30
35 / 30
35 / 32
40 / 30
40 / 32
45 / 32
40/ 25
40 / 30
50 / 30
40
40 / 32
40 / 35
45 / 35
45 / 35
40 / 37
40 / 37
45 / 30
60 / 35
45
45 / 37
45 / 40
50 / 40
60 / 40
50 / 42
60 / 42
50 / 35
50 / 37
60 / 40
50
55 / 40
55 / 42
65 / 45
55 / 45
60 / 40
Diese Tabelle gilt nur für Wohngebäude mit der üblichen Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von
etwa 4,5 m oder mehr, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das resultierende SchalldämmMaße erf.R’w,res des Außenbauteiles nach Tabelle 8 und der Korrektur von -2 dB nach Tabelle 9, Zelle 2“.
Fenster
Ferner dürfen bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) Fenster in Schlafräumen nicht geöffnet
werden. Hier sind daher bauseitig Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder
es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren.
5.4.
Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB)
Innerhalb der Teilbereiche 2-4 bleibt die Festsetzung, dass nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung
von mindestens 17 ° zulässig sind, bestehen.
Im Teilbereich 1 wird diese Festsetzung gestrichen. Hier sollen Flachdachbungalows für Senioren
errichtet werden, bei denen keine geneigten Dächer festgesetzt werden. Ein Obergeschoss mit einem
geneigten Dach wäre hier aufgrund der mobilitätseingeschränkten Zielgruppe nicht nutzbar.
6.
HINWEISE
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen werden folgende Hinweise in den Bebauungsplan mit
aufgenommen:
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu überbauenden
Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt.
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird
um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Die Beauftragung dieser Ortstermin gebeten. Dieser
Termin sowie die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt über das Formular Antrag auf
Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu steht auf der
Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe bereit.
Sümpfungsmaßnahmen
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden
Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen
der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000- 1) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenberghaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der
Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren
Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei
bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
Erlaubnis zu gewerblichen Flächen „Rheinland“
Die Bebauungsplanflächen liegen über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland".
Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel.
Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe"
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Darunter versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter
Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete
Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären
erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz
konkret das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den
gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des
Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des
Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Erdbebengefährdung
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 mit geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Bei Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten sind die technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit
DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Die entsprechende
DIN-Vorschrift wird in der Gemeinde Aldenhoven zur Einsicht bereitgehalten.
Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG
Gem. § 25 StrWG bedarf jede bauliche Anlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m – an
der freien Strecke gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – der Zustimmung der
Straßenbaubehörde.
Werbeanlagen, Werbepylone sowie ausgeprägte beschriftete bzw. beleuchtete Glasfronten
Werbeanlagen sind gem. § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig sowie nur an der Stätte der Leistung
und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn,
nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zu den Landesstraßen hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Die Aussagen zu Werbeanlagen gelten entsprechend auch für Werbepylone.
Ausgeprägte beschriftete und/ oder beleuchtete Glasfronten bzw. Fenster zu den Landesstraßen sind zu
vermeiden, um eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf den Landesstraßen zu vermeiden.“
Lärm- und Staubemissionen
Gegenüber der Straßenbauverwaltung besteht kein rechtlicher Anspruch auf Schutzmaßnahmen
bezüglich der Lärm- und Staubemissionen. Aufgrund des Verkehrslärms der umgebenden
Landesstraßen sind im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche III und IV festgesetzt. Entsprechend der
Anforderungen der Lärmpegelbereiche an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bei der
Baugenehmigung Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu beachten.
7.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
7.1.
Umweltauswirkungen
Da ein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, entfällt der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB.
Dennoch sind die Umweltauswirkungen im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Nach derzeitigem
Kenntnisstand ist mit keiner wesentlichen Umweltauswirkung zu rechnen.
Ein ökologischer Ausgleich ist aufgrund des beschleunigten Verfahrens nicht erforderlich.
7.2.
Artenschutz
Durch das Büro – BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG - wurde für den Teilbereich 1 eine
artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) erstellt, denn es ist möglich, dass durch die Umsetzung des
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Vorhabens geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten. Es ist zu prüfen, ob die
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden können.
Entsprechend der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010): „Artenschutz in der
Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ wird zunächst in der
Artenschutzprüfung (ASP I) das mögliche Artenspektrum im Einzugsgebiet (EG) mit Hilfe vorliegender
Verbreitungsdaten geprüft und durch eine Ortsbegehung eingegrenzt. Unter Berücksichtigung des
Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden die Wirkfaktoren benannt und mögliche artenschutzrechtliche
Konflikte abgeschätzt. Sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen, ist für die
entsprechenden planungsrelevanten Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II
erforderlich.
Ortsbegehung
Die Ortbegehung hat zum Ergebnis, dass keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten
festgestellt werden konnten, auch unter dem Aspekt, dass im Zuge des B-Planes keine Bäume gefällt
werden.
Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten
Zur Festlegung der planungsrelevanten Tier und Pflanzenarten wurden die im § 44 BNatSchG
genannten zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes herangezogen, in Ergänzung der vom
LANUV (2007) getroffenen, naturschutzfachlich begründetet Auswahl derjenigen Arten, die bei der
artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Zur
Auswertung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten wurden das – Infosystem geschützte Arten
NRW, LANUV (2015) – sowie auch die – Landschaftsinformationssammlung, LINFOS (2015) herangezogen. Zur Bewertung der Artenschutzprüfung Stufe I gemäß der Handlungsempfehlung des
MWEBWV&MUNLV (2010) ist in einer Vorprüfung eine mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten
Arten zu klären. Die geschah anhand der Angaben nach LANUV (2015) für das Messtischblatt
MTB 51032 Eschweiler sowie LINFOS (2015).
Tabelle 4: Übersicht der potentiell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten
Tier- und Pflanzenarten (vgl.: Tabelle 1, S. 9, Liebert4):
Sind Wirkpfade
Deutscher Name
Begründung
möglich?
Säugetiere
Europäischer Bieber
NEIN
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Zwergfledermaus
NEIN
Es werden keine Gebäude tangiert.
Vögel
Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt.
Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen sind
Baumfalke
NEIN
aufgrund der enormen Vorbelastung sehr
unwahrscheinlich.
Aufgrund der enormen Vorbelastungen sehr
Baumpieper
NEIN
unwahrscheinlich. Viele Spaziergänger mit Hunden im
EG.
Feldlerche
NEIN
Wiese nicht weiträumig genug.
Aufgrund der enormen Vorbelastungen sehr
Feldschwirl
NEIN
unwahrscheinlich. Viele Spaziergänger mit Hunden im
4
Liebert 2015: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 (ASP I) B-Plan 15A-26.Änderung „Karl Arnold Ring“, Teilbereich 1 Aldenhoven
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Grauammer
Heidelerche
Kiebitz
Kuckuck
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
Mäusebussard
NEIN
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
Sperber
NEIN
Steinkauz
NEIN
Teichrohrsänger
NEIN
Turmfalke
NEIN
Turteltaube
Wachtel
Wachtelkönig
Waldlaubsänger
Wanderfalke
Wiesenpieper
Zwergtaucher
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
NEIN
EG.
Es werden keine Bäume mit Höhlen gefällt.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt.
Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der
enormen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Falls
doch, ist von Adaptionen an verschiedene Störreize
auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der
Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter
Lebensraumamplitude.
Es werden keine Gebäude tangiert.
Es werden keine Gebäude tangiert.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Es werden keine Gebäude tangiert.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt.
Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der
enormen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Falls
doch, ist von Adaptionen an verschiedene Störreize
auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der
Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter
Lebensraumamplitude.
Es werden keine Bäume mit Höhlen gefällt. Keine
geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt.
Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der
enormen Vorbelastungen sehr unwahrscheinlich. Falls
doch, ist von Adaption an verschiedene Störreize
auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der
Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter
Lebensraumamplitude.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung.
Nach Auswertung der Tabelle und der Beachtung der enorm hohen Vorbelastung durch Rad- und
Fußgänger sowie der umliegenden Wohnbebauung und die z.T. stark befahrenden Straße, ist im
Ergebnis zusammenfassend festzustellen, dass für keine der im Messtischblatt gelisteten Arten das
Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des § 44 BNatSchG zu prognostizieren ist (vgl. Tabelle 11). Da
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
keine Gehölze entfernt werden, gilt gleiches für alle europäischen Vogelarten (auch die
„Allerweltsarten“). Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind nicht durchzuführen, auch
sind keine weiterführenden Kartierungen erforderlich.
Da für die Teilbereiche 2 bis 4 lediglich die Baugrenzen minimal geändert werden, ist hier keine
Artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Auswirkungen auf Tiere werden durch diese Planänderung
nicht erwartet.
7.3.
Verkehr
In den Plangebieten 2 bis 4 werden nur jeweils 1-2 Wohneinheiten entstehen, die bereits nach heutigem
Planungsrecht zulässig wären und über die vorhandenen Straßen bewältigt werden können. Durch die
Planung wird dementsprechend keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erwartet.
Für den Teilbereich 1 ist bereits nach heutigem Planungsrecht ein Verkehrsaufkommen für eine
landwirtschaftliche Nutzung, Wohnnutzung als auch nicht wesentlich störendes Gewerbe
planungsrechtlich zugelassen. Bisher war das Gebiet für eine landwirtschaftliche Hofstelle vorgesehen,
so dass mit PKW-Verkehr, als auch mit landwirtschaftlichem Verkehr (Traktoren, Transportfahrzeuge) zu
rechnen wäre. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet (MD) in ein
Mischgebiet (MI) zieht lediglich eine Verschiebung der Arten der Verkehrsteilnehmer mit sich. Der
landwirtschaftliche Verkehr entfällt nun vollständig und wird durch PKW-Verkehr ersetzt. Zudem sind die
Pkw-Bewegungen für seniorengerechtes Wohnen bei dieser Altersgruppe als gering einzustufen, denn
nicht jeder Bewohner wird über einen eigenen Pkw verfügen. Die Planung sieht keine zusätzliche
Erschließung vor, Die Konrad-Adenauer-Straße ist entsprechend ausgebaut, diese Verkehre
aufzunehmen. Von dieser ist über die Niedermerzer Straße der Anschluss an das Straßennetz gegeben.
7.4.
Schall
Für den Teilbereich 1 soll die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet in ein Mischgebiet
geändert werden. Aufgrund der naheliegenden L 136, der L 11 sowie die A 44 können
Schallimmissionen durch den Verkehr nicht pauschal ausgeschlossen werden. Weiterhin sind
Beeinträchtigungen durch die benachbarten Gewerbebetriebe (Edeka-Markt) zu erwarten. Daher wurde
durch die accon eine gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellt.
Für das geplante Mischgebiet (MI) werden die in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerte von
60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) für Gewerbelärm bzw. 50 dB(A) für Verkehrslärm zur Nachtzeit
angestrebt.
Durch den Straßenverkehr werden die zulässigen Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung
überschritten. Innerhalb des Plangebietes treten Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) tags und
58 dB(A) nachts auf. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Gebäude können die
Werte reduziert werden.
Im Bebauungsplan werden daher Lärmpegelbereiche nach Tabelle 8 der DIN 4109 festgesetzt. Je nach
Bereich sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu treffen, um den Innenpegel abzusenken.
Ferner dürfen bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) Fenster in Schlafräumen nicht geöffnet
werden. Hier sind daher bauseitig Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder
es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren.
Durch den Gewerbelärm sind keine Auswirkungen auf das Plangebiet des TB 1 zu erwarten. Die
Beurteilungspegel liegen mit maximal 49 dB(A) tagsüber um 11 dB(A) unter den Orientierungswerten
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BEGRÜNDUNG
26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A
eines Mischgebietes gemäß der DIN bzw. unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. In der
Nachtzeit liegen, da der Markt dann geschlossen ist, keine Lärmauswirkungen vor.
7.5.
Boden/ Niederschlagswasserbeseitigung
Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht
zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes
Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist.
Im Plangebiet liegen Lößsubstrate vor. Dem Löß und Lößlehm wird bei wechselndem
Körnungsspektrum ein Durchlässigkeitsbeiwert von 1 • 10-9 m/s bis 5 • 10-6 m/s zugeordnet. Daher sind
diese auf längere Sicht für eine funktionsfähige Versickerung nicht geeignet. Bei einer
Niederschlagsversickerung sind ggf. technische Maßnahmen durchzuführen.
Für den Teilbereich 1 wurde für das geplante Vorhaben ein Bodengutachten5 in Auftrag gegeben. Dieses
stellt dar, dass aufgrund der im Baufeld bis in einer Tiefe von rd. 4,0 m unter der Geländeoberkante
erkundeten bindigen, schwach durchlässigen Böden gemäß der Richtlinie ATV-DVWK-Regelwerk A 138
eine Versickerung von Niederschlagswasser in den Bodenschichten (Schluff) nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Teilbereich 1 ein öffentliches Kanalnetz (Mischwasserkanal) in
der Konrad-Adenauer-Straße vorhanden, an das ebenfalls angeschlossen werden kann. Im
Generalentwässerungsplan ist für den Teilbereich 1 eine Einleitmenge von 27 l/s (entspricht einer
versiegelten Fläche von 0,54 ha) berücksichtigt. Durch das Ingenieurberatungsbüro Lorenz GmbH
wurde im Vorfeld der Planung eine überschlägige Berechnung der anfallenden Regenwassermenge
ermittelt. Diese ergibt entsprechend der Summe der Dachflächen der Bungalows, Zentralgebäude,
Carports, Zufahrten und Erschließungsstraßen eine Gesamtabflussfläche von 3.595 m². Bei einem
fünfjährigen Regen würde somit eine Menge von 55 l/s abzuführen sein. Dies übersteigt die
Einleitmenge die 27 l/s, sodass Drosselungsmaßnahmen bzw. Rückhaltungen in Form eines Staukanals
in der Erschließungsstraße vorzusehen sind.
Da für die übrigen Bereiche die zulässige Versiegelung nicht erhöht wird bzw. diese sehr klein ist, sind
hier keine Schwierigkeiten bezüglich der Entwässerung zu erwarten.
7.6.
Schmutzwasserbeseitigung
Die Schmutzwasserbeseitigung soll ebenfalls über das vorhandene Netz der Konrad-Adenauer-Straße
erfolgen.
7.7.
Boden/ Altlasten
Ein Altlastenverdacht ist für die Plangrundstücke nicht bekannt.
8.
KOSTEN
Die Kosten der Planung sind durch einen städtebaulichen Rahmenvertrag zu Lasten der RWE als
Grundstückseigentümer und somit Initiator der Planung geregelt.
5
GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH 2015: Geotechnischer Bericht
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