Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
88 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
29.10.15, 17:21
Aktualisiert
29.10.15, 17:21
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 86/2015
24.09.2015
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: II-3
gez. Herhut
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
X
gez. Klotz
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Bedenken
Mittel stehen zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
Bauverwaltungsausschuss
12.11.2015
Gemeinderat
19.11.2015
TOP
Ein
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
Betreff:
Deutschordenskommende Siersdorf - Fortschreibung des Denkmaleintrages
Beschlussvorschlag:
Der Bauverwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Aldenhoven, den Denkmaleintrag gem. § 3
DSchG NW der Deutschordenskommende Siersdorf auf Antrag des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland vom 15.09.2015 entsprechend den Anlagen 3 und 4 fortzuschreiben. Vor Vollzug der Eintragung
ist der Eigentümer gem. § 28 VwVfG anzuhören.
Sachdarstellung:
Am 25. April 1986 wurde die Deutschordenskommende Siersdorf mit dem als Anlage 1 beigefügtem Wortlaut als Baudenkmal Nr. 5 in die Denkmalliste der Gemeinde Aldenhoven eingetragen.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 (Anlage 3) beantragt nunmehr das LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland, die Fortschreibung des Denkmaleintrages gemäß § 3 DSchG NW unter Beifügung eines Gutachtens gem. § 22 DSchG NW (Anlage 4), welches den bestehenden Denkmallistentext ersetzen soll. Die Erforderlichkeit der Fortschreibung wird damit begründet, dass der damalige Eintragungstext zu knapp ist, der
Umfang des Baudenkmals unbestimmt ist und eine Denkmalbegründung in Gänze fehlt. Daher ist es erforderlich, eine Präzisierung des Denkmalwerts vorzunehmen.
Vor einer Eintragung und somit auch vor einer Fortschreibung des Denkmaleintrags ist gem. § 28 VwVfG der
Förderverein Kommende Siersdorf als Eigentümer anzuhören. Im Anschluss daran ist der befürwortete, ggf.
geänderte Denkmallistentext vor rechtskräftiger Eintragung dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
zur Herstellung des Benehmens gem. § 21 Abs. 4 DSchG NW zuzuleiten.
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