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Beschlussvorlage (Deutschordenskommende Siersdorf - Fortschreibung des Denkmaleintrages)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
88 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
29.10.15, 17:21
Aktualisiert
29.10.15, 17:21
Beschlussvorlage (Deutschordenskommende Siersdorf - Fortschreibung des Denkmaleintrages)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 86/2015 24.09.2015 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: II-3 gez. Herhut öffentliche Sitzung Fachbereich: X gez. Klotz Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Haushaltsrechtlich keine Bedenken Mittel stehen nicht zur Verfügung Bedenken Mittel stehen zur Verfügung Beratungsfolge Termin Bauverwaltungsausschuss 12.11.2015 Gemeinderat 19.11.2015 TOP Ein Ja Nein Enth. Kämmerer Bemerkungen Betreff: Deutschordenskommende Siersdorf - Fortschreibung des Denkmaleintrages Beschlussvorschlag: Der Bauverwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Aldenhoven, den Denkmaleintrag gem. § 3 DSchG NW der Deutschordenskommende Siersdorf auf Antrag des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 15.09.2015 entsprechend den Anlagen 3 und 4 fortzuschreiben. Vor Vollzug der Eintragung ist der Eigentümer gem. § 28 VwVfG anzuhören. Sachdarstellung: Am 25. April 1986 wurde die Deutschordenskommende Siersdorf mit dem als Anlage 1 beigefügtem Wortlaut als Baudenkmal Nr. 5 in die Denkmalliste der Gemeinde Aldenhoven eingetragen. Mit Schreiben vom 15. September 2015 (Anlage 3) beantragt nunmehr das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, die Fortschreibung des Denkmaleintrages gemäß § 3 DSchG NW unter Beifügung eines Gutachtens gem. § 22 DSchG NW (Anlage 4), welches den bestehenden Denkmallistentext ersetzen soll. Die Erforderlichkeit der Fortschreibung wird damit begründet, dass der damalige Eintragungstext zu knapp ist, der Umfang des Baudenkmals unbestimmt ist und eine Denkmalbegründung in Gänze fehlt. Daher ist es erforderlich, eine Präzisierung des Denkmalwerts vorzunehmen. Vor einer Eintragung und somit auch vor einer Fortschreibung des Denkmaleintrags ist gem. § 28 VwVfG der Förderverein Kommende Siersdorf als Eigentümer anzuhören. Im Anschluss daran ist der befürwortete, ggf. geänderte Denkmallistentext vor rechtskräftiger Eintragung dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland zur Herstellung des Benehmens gem. § 21 Abs. 4 DSchG NW zuzuleiten. 1