Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
262 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
05.11.15, 15:32
Aktualisiert
05.11.15, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 94/2015
03.11.2015
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: III-1
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
gez. Ossenkopp
X
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Bedenken
Mittel stehen zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
TOP
Gemeinderat
19.11.2015
6.2.
Ein
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
Betreff:
Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungsgebühr
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde
Aldenhoven über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasserund Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) sowie die als Bemessungsgrundlage für die
Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren durchgeführte Kalkulation (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Als pflichtige Teilnehmerin im Stärkungspakt Stadtfinanzen hat die Gemeinde Aldenhoven als Konsolidierungsmaßnahme zum 01.01.2015 die Gewässerunterhaltungsgebühr eingeführt.
Die mit der Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr beauftragte Firma, Franz Fischer Ingenieurbüro
GmbH, vertreten durch Herrn Dipl. Ing. Hippe, stellte in der Ratssitzung am 23.10.2014 die Vorgehensweise
zur Datenermittlung sowie die rechtlichen Grundlagen vor.
Der Beitrag für die Gewässerunterhaltung des Jahres 2016 wurde durch den Wasserverband Eifel-Rur in
Höhe von 204.812,02 € beschieden. Im Vorjahr betrug der Beitrag 205.198,35 €.
Die Gebühren für die Gewässerunterhaltung werden jeweils für ein Jahr kalkuliert. Die grundstücksbezogene
Flächenermittlung und –zuweisung sowie die Kostenaufteilung sind daher zu aktualisieren. Zwar fällt der
Beitrag der Gemeinde Aldenhoven etwas geringer aus, als im Vorjahr. Allerdings hat sich der umlegungsfähige Kostenanteil als Davon-Betrag gegenüber den nicht umlegungsfähigen Ausbaukosten erhöht. Zudem
hat sich im Vergleich zum Vorjahr die versiegelte Fläche zugunsten der übrigen Flächen u. a. durch Nutzungsänderungen leicht verringert. Dies führt zu einer geringen Reduzierung der fiktiv zu berechnenden Flächen.
Durch die leichte Erhöhung der umlegungsfähigen Kosten und die weiteren Entwicklungen und Effekte begründen sich letztlich die jeweils geringen Erhöhungsbeträge bei allen drei Flächenformen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die Gewässer zweiter Ordnung sind die §§ 89 bis 92
Landeswassergesetz NRW i. V. m. den §§ 2,4,6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW.
Umlegungsfähig sind lediglich die Unterhaltungskosten. Die im Beitragsbescheid ausgewiesenen Ausbaukosten fließen nicht in die umlegungsfähigen Aufwendungen. Weiterhin wird der sogenannte Erschwereranteil nicht auf die gebührenpflichtigen Anlieger umgelegt.
1
Euro/m²
versiegelt
Wald
übrige Flächen
Untere Rur
Inde
0,0285 ( Vorjahr 0,0281)
0,0005 ( Vorjahr 0,0005)
0,0025 ( Vorjahr 0,0024)
0,0219 ( Vorjahr 0,0213)
0,0004 ( Vorjahr 0,0004)
0,0019 ( Vorjahr 0,0018 )
Wurm
0,0316 ( Vorjahr 0,0303)
0,0006 ( Vorjahr 0,0006 )
0,0027 ( Vorjahr 0,0026)
2