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Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungsgebühr)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
262 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
05.11.15, 15:32
Aktualisiert
05.11.15, 15:32
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungsgebühr) Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungsgebühr)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 94/2015 03.11.2015 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: III-1 öffentliche Sitzung Fachbereich: gez. Ossenkopp X Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Haushaltsrechtlich keine Bedenken Mittel stehen nicht zur Verfügung Bedenken Mittel stehen zur Verfügung Beratungsfolge Termin TOP Gemeinderat 19.11.2015 6.2. Ein Ja Nein Enth. Kämmerer Bemerkungen Betreff: Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltungsgebühr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Aldenhoven über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasserund Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) sowie die als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühren durchgeführte Kalkulation (Anlage 1). Sachdarstellung: Als pflichtige Teilnehmerin im Stärkungspakt Stadtfinanzen hat die Gemeinde Aldenhoven als Konsolidierungsmaßnahme zum 01.01.2015 die Gewässerunterhaltungsgebühr eingeführt. Die mit der Einführung der Gewässerunterhaltungsgebühr beauftragte Firma, Franz Fischer Ingenieurbüro GmbH, vertreten durch Herrn Dipl. Ing. Hippe, stellte in der Ratssitzung am 23.10.2014 die Vorgehensweise zur Datenermittlung sowie die rechtlichen Grundlagen vor. Der Beitrag für die Gewässerunterhaltung des Jahres 2016 wurde durch den Wasserverband Eifel-Rur in Höhe von 204.812,02 € beschieden. Im Vorjahr betrug der Beitrag 205.198,35 €. Die Gebühren für die Gewässerunterhaltung werden jeweils für ein Jahr kalkuliert. Die grundstücksbezogene Flächenermittlung und –zuweisung sowie die Kostenaufteilung sind daher zu aktualisieren. Zwar fällt der Beitrag der Gemeinde Aldenhoven etwas geringer aus, als im Vorjahr. Allerdings hat sich der umlegungsfähige Kostenanteil als Davon-Betrag gegenüber den nicht umlegungsfähigen Ausbaukosten erhöht. Zudem hat sich im Vergleich zum Vorjahr die versiegelte Fläche zugunsten der übrigen Flächen u. a. durch Nutzungsänderungen leicht verringert. Dies führt zu einer geringen Reduzierung der fiktiv zu berechnenden Flächen. Durch die leichte Erhöhung der umlegungsfähigen Kosten und die weiteren Entwicklungen und Effekte begründen sich letztlich die jeweils geringen Erhöhungsbeträge bei allen drei Flächenformen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren für die Gewässer zweiter Ordnung sind die §§ 89 bis 92 Landeswassergesetz NRW i. V. m. den §§ 2,4,6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW. Umlegungsfähig sind lediglich die Unterhaltungskosten. Die im Beitragsbescheid ausgewiesenen Ausbaukosten fließen nicht in die umlegungsfähigen Aufwendungen. Weiterhin wird der sogenannte Erschwereranteil nicht auf die gebührenpflichtigen Anlieger umgelegt. 1 Euro/m² versiegelt Wald übrige Flächen Untere Rur Inde 0,0285 ( Vorjahr 0,0281) 0,0005 ( Vorjahr 0,0005) 0,0025 ( Vorjahr 0,0024) 0,0219 ( Vorjahr 0,0213) 0,0004 ( Vorjahr 0,0004) 0,0019 ( Vorjahr 0,0018 ) Wurm 0,0316 ( Vorjahr 0,0303) 0,0006 ( Vorjahr 0,0006 ) 0,0027 ( Vorjahr 0,0026) 2