Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
109 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
05.11.15, 15:32
Aktualisiert
05.11.15, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 68/2015
17.08.2015
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: II-1
gez. Linscheidt
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
X
gez. Klotz
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Bedenken
Mittel stehen zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
TOP
Gemeinderat
19.11.2015
6.1.
Ein
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
Betreff:
Friedhofssatzung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde beschließt die als Anlage beigefügte Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven.
Der Satzungstext ist ordnungsgemäß öffentlich bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes ist zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten.
Im Sinne einer rechtssicheren Verfahrensweise wurde die Ortssatzung mit dem aktuellen Bestattungsgesetz
abgeglichen. Für die Überprüfung des Satzungsrechts und die Aktualisierung wurde die nunmehr vorliegende
neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW herangezogen.
Wesentliche inhaltliche Änderungen sind:
Ab 1. Mai 2015 dürfen auf Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen nur Grabsteine aufgestellt werden, die
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Gemeinden dürfen die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes auf gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine im Wege der Beleihung übertragen, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können.
Hierzu besteht aktuell kein Bedarf bei der Gemeinde Aldenhoven. Der Friedhof Niedermerz dient der
Aufnahme Verstorbener muslimischen Glaubens, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner
der Gemeinde waren. Überdies ist die Mustersatzung nur für kommunale Friedhöfe vorgesehen.
Die Bestattungsfristen werden großzügiger geregelt und die Nachweispflicht für die Beisetzung von
Totenaschen eingeführt.
Die Vorgaben des Bestattungsgesetzes wurden pflichtgemäß in die Ortssatzung übernommen, zudem Formulierungen angepasst und konkretisiert sowie eine redaktionelle Überarbeitung veranlasst.
Eine komplette Neuerung im vorliegenden Satzungsentwurf stellt die Gestaltung aller Arten von Grabstätten
als sog. pflegeleichte Gräber dar. Dieser Vorschlag basiert auf der Erkenntnis, dass sich seit einigen Jahren
die Trauerkultur in einer Phase des grundlegenden Wandels befindet. Für viele, vor allem ältere Angehörige,
wird die Grabpflege zunehmend zur Belastung.
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Auf die zu erwartende Erhöhung der Sterberate durch die älter werdende geburtenstarke Nachkriegsgenration ist zu reagieren. Die Auswirkungen dieser Entscheidungen werden sich Jahrzehnte später zeigen (vergleichbar mit dem „Wahlgräber-Boom“ der 1970er Jahre). Die Trauernden und Hinterbliebenen sind die eigentlichen Träger der Bestattungs- und Friedhofskultur, und deshalb haben ihre Bedürfnisse Vorrang.
Ein erster Schritt eines an die Zukunft orientierten Friedhofskonzeptes sind die bereits eingeführten pflegefreien Rasengräber (amerikanische Bestattungen). Als weiteren Schritt schlägt die Friedhofsverwaltung nun
in der modifizierten Satzung die Einführung von pflegeleichten Gräbern vor. Dieser Grabtyp ist keine neue
Grabart, sondern lediglich eine alternative Form der Gestaltung. Sie kann auf alle bereits bestehenden Wahlund Reihengräber sowohl für Särge als auch für Urnen angewendet werden.
Vorteile:
Die Angehörigen haben die freie Wahl der Grabpflege, das bedeutet:
ein Beet in voller Größe des Grabes oder nur einen Teil davon anzulegen
Pflege des Beetes nur solange man kann und will
Einsaat und Übernahme der Pflege durch die Gemeinde ist jederzeit möglich
durch eine Grundplatte besteht nach der Einsaat weiterhin die Möglichkeit Vasen, Schalen und Lampen abzusetzen
Bereits bestehende Gräber können in pflegeleichte zurückgebaut werden, wenn die Angehörigen Mähkanten
und Grundsockel fachgerecht anlegen lassen.
Die Einfassung der Gräber ist ebenerdig anzulegen (= Mähkante). Sie muss 10 cm breit sein um ein gefahrloses Überfahren beim Mähen zu gewährleisten. Das Material hat aus Gründen der Haltbarkeit, der Reinigung und Sichtbarkeit von Fahrspuren aus geschliffenem dunklem Granit zu bestehen. Der Festigkeit wegen
wird europäischer Granit bevorzugt.
Die Friedhofssatzung ist als Anlage beigefügt, die neugefassten Textpassagen sind fett hervorgehoben. Die
Hervorhebungen sind nicht Bestandteil des Satzungstextes und werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich zur Information in der politischen Beratung.
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