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Beschlussvorlage (Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
109 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
05.11.15, 15:32
Aktualisiert
05.11.15, 15:32
Beschlussvorlage (Friedhofssatzung) Beschlussvorlage (Friedhofssatzung)

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Inhalt der Datei

SITZUNGSVORLAGE Nr. 68/2015 17.08.2015 BESCHLUSS-VORLAGE Abteilung: II-1 gez. Linscheidt öffentliche Sitzung Fachbereich: X gez. Klotz Bürgermeister: gez. Claßen nichtöffentliche Sitzung Kosten in € Kostenstelle Haushaltsrechtlich keine Bedenken Mittel stehen nicht zur Verfügung Bedenken Mittel stehen zur Verfügung Beratungsfolge Termin TOP Gemeinderat 19.11.2015 6.1. Ein Ja Nein Enth. Kämmerer Bemerkungen Betreff: Friedhofssatzung Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde beschließt die als Anlage beigefügte Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven. Der Satzungstext ist ordnungsgemäß öffentlich bekannt zu machen. Sachdarstellung: Das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes ist zum 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Im Sinne einer rechtssicheren Verfahrensweise wurde die Ortssatzung mit dem aktuellen Bestattungsgesetz abgeglichen. Für die Überprüfung des Satzungsrechts und die Aktualisierung wurde die nunmehr vorliegende neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW herangezogen. Wesentliche inhaltliche Änderungen sind:  Ab 1. Mai 2015 dürfen auf Friedhöfen in Nordrhein-Westfalen nur Grabsteine aufgestellt werden, die nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.  Gemeinden dürfen die Errichtung und den Betrieb eines Friedhofes auf gemeinnützige Religionsgemeinschaften oder religiöse Vereine im Wege der Beleihung übertragen, wenn diese den dauerhaften Betrieb sicherstellen können. Hierzu besteht aktuell kein Bedarf bei der Gemeinde Aldenhoven. Der Friedhof Niedermerz dient der Aufnahme Verstorbener muslimischen Glaubens, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren. Überdies ist die Mustersatzung nur für kommunale Friedhöfe vorgesehen.  Die Bestattungsfristen werden großzügiger geregelt und die Nachweispflicht für die Beisetzung von Totenaschen eingeführt. Die Vorgaben des Bestattungsgesetzes wurden pflichtgemäß in die Ortssatzung übernommen, zudem Formulierungen angepasst und konkretisiert sowie eine redaktionelle Überarbeitung veranlasst. Eine komplette Neuerung im vorliegenden Satzungsentwurf stellt die Gestaltung aller Arten von Grabstätten als sog. pflegeleichte Gräber dar. Dieser Vorschlag basiert auf der Erkenntnis, dass sich seit einigen Jahren die Trauerkultur in einer Phase des grundlegenden Wandels befindet. Für viele, vor allem ältere Angehörige, wird die Grabpflege zunehmend zur Belastung. 1 Auf die zu erwartende Erhöhung der Sterberate durch die älter werdende geburtenstarke Nachkriegsgenration ist zu reagieren. Die Auswirkungen dieser Entscheidungen werden sich Jahrzehnte später zeigen (vergleichbar mit dem „Wahlgräber-Boom“ der 1970er Jahre). Die Trauernden und Hinterbliebenen sind die eigentlichen Träger der Bestattungs- und Friedhofskultur, und deshalb haben ihre Bedürfnisse Vorrang. Ein erster Schritt eines an die Zukunft orientierten Friedhofskonzeptes sind die bereits eingeführten pflegefreien Rasengräber (amerikanische Bestattungen). Als weiteren Schritt schlägt die Friedhofsverwaltung nun in der modifizierten Satzung die Einführung von pflegeleichten Gräbern vor. Dieser Grabtyp ist keine neue Grabart, sondern lediglich eine alternative Form der Gestaltung. Sie kann auf alle bereits bestehenden Wahlund Reihengräber sowohl für Särge als auch für Urnen angewendet werden. Vorteile: Die Angehörigen haben die freie Wahl der Grabpflege, das bedeutet:  ein Beet in voller Größe des Grabes oder nur einen Teil davon anzulegen  Pflege des Beetes nur solange man kann und will  Einsaat und Übernahme der Pflege durch die Gemeinde ist jederzeit möglich  durch eine Grundplatte besteht nach der Einsaat weiterhin die Möglichkeit Vasen, Schalen und Lampen abzusetzen Bereits bestehende Gräber können in pflegeleichte zurückgebaut werden, wenn die Angehörigen Mähkanten und Grundsockel fachgerecht anlegen lassen. Die Einfassung der Gräber ist ebenerdig anzulegen (= Mähkante). Sie muss 10 cm breit sein um ein gefahrloses Überfahren beim Mähen zu gewährleisten. Das Material hat aus Gründen der Haltbarkeit, der Reinigung und Sichtbarkeit von Fahrspuren aus geschliffenem dunklem Granit zu bestehen. Der Festigkeit wegen wird europäischer Granit bevorzugt. Die Friedhofssatzung ist als Anlage beigefügt, die neugefassten Textpassagen sind fett hervorgehoben. Die Hervorhebungen sind nicht Bestandteil des Satzungstextes und werden nicht veröffentlicht. Sie dienen lediglich zur Information in der politischen Beratung. 2