Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
92 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
17.09.15, 15:18
Aktualisiert
17.09.15, 15:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Satzung
über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Gemeinde Aldenhoven
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom 12. Dezember 1980
i. d. F. der 18. Änderung vom 01. Oktober 2015
Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember
1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622)
und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven am 01. Oktober 2015 diese 18. Änderung der
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich 0,39 € je Meter
Grundstücksseite (Absatz 1-3), wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß
Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
Diese 18. Änderungssatzung vom 01.10.2015 tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 17. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 18. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 01.10.2015
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
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