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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Begründung)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
1,9 MB
Datum
19.11.2015
Erstellt
16.11.15, 17:11
Aktualisiert
16.11.15, 17:11

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG zur 26. Änderung des Bebauungsplanes 15A „Neu Pattern“ GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG STAND: Oktober 2015 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. Lage und Beschreibung des Plangebietes / räumlicher Geltungsbereich Planungsanlass Planungsvorgaben und Planungsrechtliche Bewertung der Planung 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 5. 2 2 3 Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 3 Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 3 Landschaftsplan / Schutzgebiete ............................................................................................................................................... 4 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan .......................................................................................................................................... 4 Planungsverfahren Festsetzungen 4 5 5.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ................................................................................................................. 6 Mischgebiet (§ 6 BauNVO) 6 5.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .............................................................................................................. 6 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) 6 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) 6 Bauweise (§ 22 BauNVO) 6 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) 6 5.3. Festsetzungen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................................ 7 Lärmpegelbereiche 7 Fenster 9 5.4. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB) ............................................................................................................................. 9 6. Hinweise 9 Kampfmittel Sümpfungsmaßnahmen Erlaubnis zu gewerblichen Flächen „Rheinland“ Erdbebengefährdung Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG Werbeanlagen, Werbepylone sowie ausgeprägte beschriftete bzw. beleuchtete Glasfronten Lärm- und Staubemissionen 7. Auswirkungen der Planung 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. 7.6. 7.7. 8. 9 10 10 11 11 11 11 11 Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................................... 11 Artenschutz .............................................................................................................................................................................. 11 Verkehr..................................................................................................................................................................................... 14 Schall ....................................................................................................................................................................................... 14 Boden/ Niederschlagswasserbeseitigung ................................................................................................................................ 15 Schmutzwasserbeseitigung ..................................................................................................................................................... 15 Boden/ Altlasten ....................................................................................................................................................................... 15 Kosten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 15 STAND: Oktober 2015 1/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN 1. BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A LAGE UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES / RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Das Plangebiet liegt im Ortsteil Aldenhoven Neu-Pattern, dem südwestlichsten Bereich des Hauptortes der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren, im Regierungsbezirk Köln. Es handelt sich um vier Teilbereiche von 0,84 ha (TB 1), 0,1 ha (TB 2) und 2 x 0,05 ha (TB 3 und 4). Insgesamt umfasst der Änderungsbereich somit ca. 1,1 ha. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 412 (TB 1), 305, (TB 2), 730 (TB 3) und 110 (TB 4) der Flur 26, Gemarkung Aldenhoven. Sämtliche Teilbereiche sind derzeit frei von Bebauung und mit Wiese bewachsen. Baum- oder buschartiger Aufwuchs fehlt. Die Plangebiete liegen in einem großen Wohngebiet, das bereits mehrheitlich bebaut ist und stellen somit Baulücken dar. Das Wohngebiet ist auf Basis des hier zu ändernden Bebauungsplanes 15 A als Umsiedlungsplanung der 80er Jahre entstanden. Abbildung 1: Lage des Plangebiets 2. PLANUNGSANLASS Durch den Bebauungsplan 15 A ist für das Plangebiet bereits Baurecht geschaffen. Jedoch entspricht dies nicht immer den aktuellen Wünschen auf dem Wohnungsmarkt, so dass die Grundstücke bisher nicht vermarktet werden konnten. Teilweise entsprechen die Baugrenzen nicht den Wünschen der Bauinteressenten. Der TB 1 sollte seinerzeit als Umsiedlungsstandort für eine landwirtschaftliche Hofstelle in Anspruch genommen werden und wurde somit als Dorfgebiet ausgewiesen. Zu diesem Zwecke wurde der Bereich aber nie genutzt, so dass er jetzt zu Wohn- und Gewerbezwecken VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 2/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A umgewidmet werden soll. Die Gemeinde Aldenhoven möchte zunächst diese Baulücken innerhalb des Siedlungsbereiches schließen, bevor neue Baugebiete im bisherigen Außenbereich entwickelt werden. Somit kann durch die Planung dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, wie er auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 1a BauGB definiert wird, gefolgt werden. 3. PLANUNGSVORGABEN UND PLANUNGSRECHTLICHE BEWERTUNG DER PLANUNG 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den gesamten Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Den Zielen der Raumordnung wird somit durch die Planung entsprochen. Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt für die Teilbereiche 1 und 2 eine gemischte Baufläche dar. Hier ist keine Anpassung erforderlich. Für die Teilbereiche 3 und 4 werden Wohnbauflächen dargestellt. Hier ist ebenfalls keine Anpassung erforderlich. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 3/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 3.3 Landschaftsplan / Schutzgebiete Im Plangebiet liegen keine Schutzgebiete vor. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Aldenhoven/Linnich-West des Kreises Düren. 3.4 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 15 A. 4. PLANUNGSVERFAHREN Nach Möglichkeit soll ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Dieses Verfahren bietet dem Regelverfahren gegenüber mehrere Vorteile: Im beschleunigten Verfahren kann, wie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen. Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Dieser muss dann nicht geändert werden, sondern kann im Wege der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der Grundfläche < 20.000 m²) nicht statt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 4/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Die Zugangskriterien, die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Die Begriffe „Innenbereich“ i.S.d. § 34 BauGB und „Innenentwicklung“ i.S.d. § 13a BauGB sind nicht synonym zu verwenden, die Begriffe zielen auf zwei verschiedene Sachverhalte ab. Begriff der Innenentwicklung bezieht sich dabei auch auf sogenannte „Außenbereiche im Innenbereich“, also Flächen, die von einer baulichen Nutzung umgeben, aber nicht nach § 34 BauGB bebaubar sind. Entscheidend für die Beurteilung als Innenentwicklung ist vielmehr, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten das betreffende Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist (vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, Krautzberger: Kommentar zum BauGB § 13a, Rn. 24-27). Dies ist hier durch die Lage und die umgebende Bebauung eindeutig gegeben. Das Gebiet ist vollständig von bebauten Flächen umgeben. Der § 13a BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine Nachverdichtung. Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt. Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB werden erfüllt, da das Plangebiet insgesamt eine Größe von ca. 1,1 ha aufweist und hält somit die Bedingung, unter der geforderten 20 000 Quadratmetern zu bleiben, als auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO. Die Kriterien des § 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden erfüllt, da keine UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig wird. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i.S.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 3.3. dieser Begründung). Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist für keinen Teilbereich erforderlich (vgl. Punkt 3.2). 5. FESTSETZUNGEN Für die Teilbereiche 3-4 ist lediglich die Änderung zum Maß der baulichen Nutzungen (Baugrenzen) vorgesehen, so dass nur diesbezüglich Aussagen getroffen werden. Für den Teilbereich 2 werden darüber hinaus weitere Festsetzungen zum Maß der Baulichen Nutzung getroffen (Grundflächen- und Geschossflächenzahl). Für den Teilbereich 1 werden Festsetzungen zur Art (Baugebiet) und zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, als auch Festsetzungen zum Immissionsschutz (Lärmpegelbereiche) notwendig. Ziel ist es, den Flächen im Rahmen der Innenentwicklung eine angemessene Ausnutzung der Grundfläche einzuräumen, sodass diese auch den aktuellen Anforderungen der Wohnbebauung und des Wohnungsmarktes gerecht werden und an Attraktivität gewinnen. Folglich werden folgende Festsetzungen erforderlich: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 5/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN 5.1. BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Art der baulichen Nutzung wird in den Teilbereichen 3 und 4 nicht verändert. Mischgebiet (§ 6 BauNVO) Im Teilbereich 1 wird die Art der baulichen Nutzung geändert. Hier soll aus einem Dorfgebiet (MD) ein Mischgebiet (MI) entwickelt werden. Hier ist angrenzend an die Konrad-Adenauer-Straße eine Seniorenresidenz geplant. Innerhalb dieser sind im Erdgeschoss ein Tagespflegeinrichtung sowie ein Bistro vorgesehen. Im Obergeschoss sollen Seniorenwohnungen entstehen. Im hinteren Grundstücksbereich sind 22 seniorengerechte Bungalows vorgesehen. Die gewerblichen Nutzungen sind als Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke im Mischgebiet allgemein zulässig. Für den Teilbereich 2 wird die Art der baulichen Nutzung beibehalten und weiterhin als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Vergnügungsstätten in den beiden Mischgebieten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. 5.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Für die Teilbereiche 3-4 wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 beibehalten. Für den TB 1 und den TB 2 wird die GRZ gemäß der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 festgesetzt. Die GRZ gibt dabei an, wie viel Grundstücksfläche überbaut werden darf. Vollgeschosse, Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird in allen Teilbereichen beibehalten. In den TB 1-2 sind zwei, in den TB 3-4 nur 1 Vollgeschoss zulässig. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird den Teilbereichen 3–4 beibehalten. Sie beträgt in den Teilbereichen 3-4 0,5. Für die Teilbereiche 1 und 2 wird die GRZ gemäß der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Die GFZ gibt dabei an, wie viel Geschossfläche pro m² Grundstücksfläche zulässig ist. Bauweise (§ 22 BauNVO) Es wird wie im Ursprungsplan für alle Teilbereiche eine offene Bauweise festgesetzt. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Baugrenzen definiert. Im Teilbereich 1 wird eine großzügige Baugrenze mit 2 m Grenzabstand festgesetzt. Somit wird für das Vorhaben ein flexibler aber angemessener Rahmen geschaffen, in dem auch noch geringfügige Planungsänderungen nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens möglich sind. Verkehrsflächen sind innerhalb des Teilbereiches als private Erschließung möglich, sie müssen nicht separat VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 6/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A ausgewiesen werden. Für die Teilbereiche 2-4 werden die Baugrenzen so verändert, dass diese nur noch einen Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen einhalten. Somit wird für die Grundstücke die größtmögliche Flexibilität in der Bebauung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände gewährleistet. Im Teilbereich 2 waren zuvor Abstände von bis zu 10 m zu den angrenzenden Verkehrsflächen vorgesehen. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, muss sich die zukünftige Bebauung nicht an Baufluchten angrenzender Gebäude orientieren, das Grundstück kann voll ausgenutzt werden. Bei den Teilbereichen 3 und 4 handelt es sich ebenfalls um Eckgrundstücke. Beim Teilbereich 3 wird die Baugrenze an der Niedermerzer Straße ausgeweitet, so dass hier auch eine Erschließung des Grundstücks von dieser Seite möglich wäre. Die Bauflucht der angrenzenden Gebäude wird aufgenommen. Beim Teilbereich 4 sah die bisherige Baugrenze eine große Freifläche im Eckbereich des Grundstückes vor, die durch die neue Festsetzung der Baugrenze entfällt. 5.3. Festsetzungen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Für den Teilbereich 1 soll die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet in ein Mischgebiet geändert werden. Aufgrund der naheliegenden L 136, der L 11 sowie die A 44 können Schallimmissionen durch den Verkehr nicht pauschal ausgeschlossen werden. Weiterhin sind Auswirkungen durch die benachbarten Gewerbebetriebe (Edeka-Markt) zu untersuchen. Daher wurde durch die accon1 eine gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellt. Für das geplante Mischgebiet (MI) werden die in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) für Gewerbelärm bzw. 50 dB(A) für Verkehrslärm zur Nachtzeit angestrebt. Durch den Straßenverkehr werden die zulässigen Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung überschritten. Innerhalb des Plangebietes treten Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts auf. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Gebäude können die Werte reduziert werden. Lärmpegelbereiche Im Bebauungsplan werden daher Lärmpegelbereiche nach Tabelle 8 der DIN 4109 festgesetzt. Die Lärmpegelbereiche I-II und V - VII sind zwar Bestandteil auf der DIN 4109 beruhenden textlich festgesetzten Tabelle, jedoch nicht zeichnerisch dargestellt, da diese innerhalb des Plangebiets ohne Relevanz sind. Je nach Bereich sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu treffen, um den Innenpegel abzusenken. „In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII (Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) festgesetzt. 1 Accon 2015: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Aldenhoven VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 7/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (vgl.: Tabelle 8, S. 27, accon2): Lärmpegel- Maßgeblicher Raumarten bereich Außenlärmpegel Bettenräume in dB(A) Krankenanstalten und Sanatorien I II III IV V VI VII 1) 2) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R´w,res. des Außenbauteils in dB 35 30 35 30 40 35 45 40 50 45 2) 50 Büroräume 1) und ähnliches bis 55 56 bis 60 30 61 bis 65 30 66 bis 70 35 71 bis 75 40 76 bis 80 45 2) 2) > 80 50 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Tabelle 2: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach vorstehender Tabelle in Abhängigkeit vom Verhältnis S (W+F) / SG (vgl.: Tabelle 9, S. 27, accon²): S(W+F)/SG 2,5 2,0 1,6 1,3 1,0 0,8 0,6 0,5 0,4 Korrektur +5 +4 +3 +2 +1 0 -1 -2 -3 S(W+F): Gesamtfläche des Außenbauteiles eines Aufenthaltsraumes in m², bezogen auf Wand + Fenster S(G): Grundfläche eines Aufenthaltsraumes in m². 2 Accon 2015: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Aldenhoven VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 8/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Tabelle 3: Erforderliche Schalldämm-Maße erf.R’w,res von Kombination von Außenwänden und Fenstern (vgl.: Tabelle 10, S. 28, accon3): erf.R’w,res in Schalldämm-Maße für Wand/ Fenster in …dB/ …dB bei folgenden Fensterflächenanteilen dB nach in % Tabelle 8 10% 20% 30% 40% 50% 60% 30 30 / 25 30 / 25 35 / 25 35 / 25 50 / 25 30 / 30 35 35 / 30 35 / 30 35 / 32 40 / 30 40 / 32 45 / 32 40/ 25 40 / 30 50 / 30 40 40 / 32 40 / 35 45 / 35 45 / 35 40 / 37 40 / 37 45 / 30 60 / 35 45 45 / 37 45 / 40 50 / 40 60 / 40 50 / 42 60 / 42 50 / 35 50 / 37 60 / 40 50 55 / 40 55 / 42 65 / 45 55 / 45 60 / 40 Diese Tabelle gilt nur für Wohngebäude mit der üblichen Raumhöhe von etwa 2,5 m und Raumtiefe von etwa 4,5 m oder mehr, unter Berücksichtigung der Anforderungen an das resultierende SchalldämmMaße erf.R’w,res des Außenbauteiles nach Tabelle 8 und der Korrektur von -2 dB nach Tabelle 9, Zelle 2“. Fenster Ferner dürfen bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) Fenster in Schlafräumen nicht geöffnet werden. Hier sind daher bauseitig Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren. 5.4. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB) Innerhalb der Teilbereiche 2-4 bleibt die Festsetzung, dass nur geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mindestens 17 ° zulässig sind, bestehen. Im Teilbereich 1 wird diese Festsetzung gestrichen. Hier sollen Flachdachbungalows für Senioren errichtet werden, bei denen keine geneigten Dächer festgesetzt werden. Ein Obergeschoss mit einem geneigten Dach wäre hier aufgrund der mobilitätseingeschränkten Zielgruppe nicht nutzbar. 6. HINWEISE Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen werden folgende Hinweise in den Bebauungsplan mit aufgenommen: Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, sofern diese nicht vollständig innerhalb der geräumten Fläche liegt. 3 Accon 2015: Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Aldenhoven VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 9/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Die Beauftragung dieser Ortstermin gebeten. Dieser Termin sowie die Überprüfung auf Kampfmittel erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe bereit. Sümpfungsmaßnahmen Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63-2000- 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenberghaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Erlaubnis zu gewerblichen Flächen „Rheinland“ Die Bebauungsplanflächen liegen über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland". Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Darunter versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob" und „Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 10/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Erdbebengefährdung Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 2 mit geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten sind die technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. Die entsprechende DIN-Vorschrift wird in der Gemeinde Aldenhoven zur Einsicht bereitgehalten. Anbaubeschränkungszone gem. § 25 StrWG Gem. § 25 StrWG bedarf jede bauliche Anlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m – an der freien Strecke gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn – der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Werbeanlagen, Werbepylone sowie ausgeprägte beschriftete bzw. beleuchtete Glasfronten Werbeanlagen sind gem. § 63 BauO NRW genehmigungsbedürftig sowie nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zu den Landesstraßen hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Die Aussagen zu Werbeanlagen gelten entsprechend auch für Werbepylone. Ausgeprägte beschriftete und/ oder beleuchtete Glasfronten bzw. Fenster zu den Landesstraßen sind zu vermeiden, um eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf den Landesstraßen zu vermeiden.“ Lärm- und Staubemissionen Gegenüber der Straßenbauverwaltung besteht kein rechtlicher Anspruch auf Schutzmaßnahmen bezüglich der Lärm- und Staubemissionen. Aufgrund des Verkehrslärms der umgebenden Landesstraßen sind im Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche III und IV festgesetzt. Entsprechend der Anforderungen der Lärmpegelbereiche an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind bei der Baugenehmigung Maßnahmen des passiven Lärmschutzes zu beachten. 7. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 7.1. Umweltauswirkungen Da ein Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, entfällt der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB. Dennoch sind die Umweltauswirkungen im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist mit keiner wesentlichen Umweltauswirkung zu rechnen. Ein ökologischer Ausgleich ist aufgrund des beschleunigten Verfahrens nicht erforderlich. 7.2. Artenschutz Durch das Büro – BÜRO FÜR FREIRAUMPLANUNG - wurde für den Teilbereich 1 eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1) erstellt, denn es ist möglich, dass durch die Umsetzung des VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 11/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Vorhabens geschützte Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden könnten. Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden können. Entsprechend der Handlungsempfehlung des MWEBWV & MUNLV (2010): „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ wird zunächst in der Artenschutzprüfung (ASP I) das mögliche Artenspektrum im Einzugsgebiet (EG) mit Hilfe vorliegender Verbreitungsdaten geprüft und durch eine Ortsbegehung eingegrenzt. Unter Berücksichtigung des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden die Wirkfaktoren benannt und mögliche artenschutzrechtliche Konflikte abgeschätzt. Sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen, ist für die entsprechenden planungsrelevanten Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Ortsbegehung Die Ortbegehung hat zum Ergebnis, dass keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten festgestellt werden konnten, auch unter dem Aspekt, dass im Zuge des B-Planes keine Bäume gefällt werden. Festlegung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten Zur Festlegung der planungsrelevanten Tier und Pflanzenarten wurden die im § 44 BNatSchG genannten zentralen Vorschriften des speziellen Artenschutzes herangezogen, in Ergänzung der vom LANUV (2007) getroffenen, naturschutzfachlich begründetet Auswahl derjenigen Arten, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Zur Auswertung der planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten wurden das – Infosystem geschützte Arten NRW, LANUV (2015) – sowie auch die – Landschaftsinformationssammlung, LINFOS (2015) herangezogen. Zur Bewertung der Artenschutzprüfung Stufe I gemäß der Handlungsempfehlung des MWEBWV&MUNLV (2010) ist in einer Vorprüfung eine mögliche Betroffenheit der planungsrelevanten Arten zu klären. Die geschah anhand der Angaben nach LANUV (2015) für das Messtischblatt MTB 51032 Eschweiler sowie LINFOS (2015). Tabelle 4: Übersicht der potentiell im Eingriffsgebiet und Wirkraum vorkommenden planungsrelevanten Tier- und Pflanzenarten (vgl.: Tabelle 1, S. 9, Liebert4): Sind Wirkpfade Deutscher Name Begründung möglich? Säugetiere Europäischer Bieber NEIN Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Zwergfledermaus NEIN Es werden keine Gebäude tangiert. Vögel Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt. Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen sind Baumfalke NEIN aufgrund der enormen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sehr Baumpieper NEIN unwahrscheinlich. Viele Spaziergänger mit Hunden im EG. Feldlerche NEIN Wiese nicht weiträumig genug. Aufgrund der enormen Vorbelastungen sehr Feldschwirl NEIN unwahrscheinlich. Viele Spaziergänger mit Hunden im 4 Liebert 2015: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 (ASP I) B-Plan 15A-26.Änderung „Karl Arnold Ring“, Teilbereich 1 Aldenhoven VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 12/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A Feldsperling Flussregenpfeifer Grauammer Heidelerche Kiebitz Kuckuck NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN Mäusebussard NEIN Mehlschwalbe Rauchschwalbe Rebhuhn Schleiereule Schwarzkehlchen NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN Sperber NEIN Steinkauz NEIN Teichrohrsänger NEIN Turmfalke NEIN Turteltaube Wachtel Wachtelkönig Waldlaubsänger Wanderfalke Wiesenpieper Zwergtaucher NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN EG. Es werden keine Bäume mit Höhlen gefällt. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt. Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der enormen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Falls doch, ist von Adaptionen an verschiedene Störreize auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter Lebensraumamplitude. Es werden keine Gebäude tangiert. Es werden keine Gebäude tangiert. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Es werden keine Gebäude tangiert. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt. Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der enormen Vorbelastung sehr unwahrscheinlich. Falls doch, ist von Adaptionen an verschiedene Störreize auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter Lebensraumamplitude. Es werden keine Bäume mit Höhlen gefällt. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Es werden keine Gehölze mit Horsten gefällt. Vorkommen in den Straßenbegleitgehölzen aufgrund der enormen Vorbelastungen sehr unwahrscheinlich. Falls doch, ist von Adaption an verschiedene Störreize auszugehen. Pot. Ersatzbrutstätten sind in der Umgebung vorhanden. Ubiquitäre Art mit breiter Lebensraumamplitude. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine geeigneten Habitate im EG und Umgebung. Nach Auswertung der Tabelle und der Beachtung der enorm hohen Vorbelastung durch Rad- und Fußgänger sowie der umliegenden Wohnbebauung und die z.T. stark befahrenden Straße, ist im Ergebnis zusammenfassend festzustellen, dass für keine der im Messtischblatt gelisteten Arten das Eintreten von Verbotstatbeständen i.S. des § 44 BNatSchG zu prognostizieren ist (vgl. Tabelle 11). Da VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 13/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A keine Gehölze entfernt werden, gilt gleiches für alle europäischen Vogelarten (auch die „Allerweltsarten“). Vermeidungs-, Minderungs- oder CEF-Maßnahmen sind nicht durchzuführen, auch sind keine weiterführenden Kartierungen erforderlich. Da für die Teilbereiche 2 bis 4 lediglich die Baugrenzen minimal geändert werden, ist hier keine Artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich. Auswirkungen auf Tiere werden durch diese Planänderung nicht erwartet. 7.3. Verkehr In den Plangebieten 2 bis 4 werden nur jeweils 1-2 Wohneinheiten entstehen, die bereits nach heutigem Planungsrecht zulässig wären und über die vorhandenen Straßen bewältigt werden können. Durch die Planung wird dementsprechend keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erwartet. Für den Teilbereich 1 ist bereits nach heutigem Planungsrecht ein Verkehrsaufkommen für eine landwirtschaftliche Nutzung, Wohnnutzung als auch nicht wesentlich störendes Gewerbe planungsrechtlich zugelassen. Bisher war das Gebiet für eine landwirtschaftliche Hofstelle vorgesehen, so dass mit PKW-Verkehr, als auch mit landwirtschaftlichem Verkehr (Traktoren, Transportfahrzeuge) zu rechnen wäre. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet (MD) in ein Mischgebiet (MI) zieht lediglich eine Verschiebung der Arten der Verkehrsteilnehmer mit sich. Der landwirtschaftliche Verkehr entfällt nun vollständig und wird durch PKW-Verkehr ersetzt. Zudem sind die Pkw-Bewegungen für seniorengerechtes Wohnen bei dieser Altersgruppe als gering einzustufen, denn nicht jeder Bewohner wird über einen eigenen Pkw verfügen. Die Planung sieht keine zusätzliche Erschließung vor, Die Konrad-Adenauer-Straße ist entsprechend ausgebaut, diese Verkehre aufzunehmen. Von dieser ist über die Niedermerzer Straße der Anschluss an das Straßennetz gegeben. 7.4. Schall Für den Teilbereich 1 soll die Art der baulichen Nutzung von einem Dorfgebiet in ein Mischgebiet geändert werden. Aufgrund der naheliegenden L 136, der L 11 sowie die A 44 können Schallimmissionen durch den Verkehr nicht pauschal ausgeschlossen werden. Weiterhin sind Beeinträchtigungen durch die benachbarten Gewerbebetriebe (Edeka-Markt) zu erwarten. Daher wurde durch die accon eine gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation erstellt. Für das geplante Mischgebiet (MI) werden die in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerte von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) für Gewerbelärm bzw. 50 dB(A) für Verkehrslärm zur Nachtzeit angestrebt. Durch den Straßenverkehr werden die zulässigen Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung überschritten. Innerhalb des Plangebietes treten Beurteilungspegel von bis zu 65 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts auf. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der Gebäude können die Werte reduziert werden. Im Bebauungsplan werden daher Lärmpegelbereiche nach Tabelle 8 der DIN 4109 festgesetzt. Je nach Bereich sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu treffen, um den Innenpegel abzusenken. Ferner dürfen bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) Fenster in Schlafräumen nicht geöffnet werden. Hier sind daher bauseitig Fenster mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorzusehen oder es ist ein fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren. Durch den Gewerbelärm sind keine Auswirkungen auf das Plangebiet des TB 1 zu erwarten. Die Beurteilungspegel liegen mit maximal 49 dB(A) tagsüber um 11 dB(A) unter den Orientierungswerten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 14/ 15 GEMEINDE ALDENHOVEN BEGRÜNDUNG 26. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15A eines Mischgebietes gemäß der DIN bzw. unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. In der Nachtzeit liegen, da der Markt dann geschlossen ist, keine Lärmauswirkungen vor. 7.5. Boden/ Niederschlagswasserbeseitigung Gemäß § 51a Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit möglich ist. Im Plangebiet liegen Lößsubstrate vor. Dem Löß und Lößlehm wird bei wechselndem Körnungsspektrum ein Durchlässigkeitsbeiwert von 1 • 10-9 m/s bis 5 • 10-6 m/s zugeordnet. Daher sind diese auf längere Sicht für eine funktionsfähige Versickerung nicht geeignet. Bei einer Niederschlagsversickerung sind ggf. technische Maßnahmen durchzuführen. Für den Teilbereich 1 wurde für das geplante Vorhaben ein Bodengutachten5 in Auftrag gegeben. Dieses stellt dar, dass aufgrund der im Baufeld bis in einer Tiefe von rd. 4,0 m unter der Geländeoberkante erkundeten bindigen, schwach durchlässigen Böden gemäß der Richtlinie ATV-DVWK-Regelwerk A 138 eine Versickerung von Niederschlagswasser in den Bodenschichten (Schluff) nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Teilbereich 1 ein öffentliches Kanalnetz (Mischwasserkanal) in der Konrad-Adenauer-Straße vorhanden, an das ebenfalls angeschlossen werden kann. Im Generalentwässerungsplan ist für den Teilbereich 1 eine Einleitmenge von 27 l/s (entspricht einer versiegelten Fläche von 0,54 ha) berücksichtigt. Durch das Ingenieurberatungsbüro Lorenz GmbH wurde im Vorfeld der Planung eine überschlägige Berechnung der anfallenden Regenwassermenge ermittelt. Diese ergibt entsprechend der Summe der Dachflächen der Bungalows, Zentralgebäude, Carports, Zufahrten und Erschließungsstraßen eine Gesamtabflussfläche von 3.595 m². Bei einem fünfjährigen Regen würde somit eine Menge von 55 l/s abzuführen sein. Dies übersteigt die Einleitmenge die 27 l/s, sodass Drosselungsmaßnahmen bzw. Rückhaltungen in Form eines Staukanals in der Erschließungsstraße vorzusehen sind. Da für die übrigen Bereiche die zulässige Versiegelung nicht erhöht wird bzw. diese sehr klein ist, sind hier keine Schwierigkeiten bezüglich der Entwässerung zu erwarten. 7.6. Schmutzwasserbeseitigung Die Schmutzwasserbeseitigung soll ebenfalls über das vorhandene Netz der Konrad-Adenauer-Straße erfolgen. 7.7. Boden/ Altlasten Ein Altlastenverdacht ist für die Plangrundstücke nicht bekannt. 8. KOSTEN Die Kosten der Planung sind durch einen städtebaulichen Rahmenvertrag zu Lasten der RWE als Grundstückseigentümer und somit Initiator der Planung geregelt. 5 GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH 2015: Geotechnischer Bericht VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Oktober 2015 15/ 15