Daten
Kommune
Aldenhoven
Größe
92 kB
Datum
25.02.2016
Erstellt
09.02.16, 17:07
Aktualisiert
09.02.16, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
SITZUNGSVORLAGE
Nr. 7/2016
26.01.2016
BESCHLUSS-VORLAGE
Abteilung: II-3
gez. Herhut
öffentliche Sitzung
Fachbereich:
X
gez. Klotz
Bürgermeister:
gez. Claßen
nichtöffentliche Sitzung
Kosten in €
Kostenstelle
Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Beratungsfolge
Termin
TOP
Bauverwaltungsausschuss
25.02.2016
3.1.
Ein
Haushaltsrechtlich
keine Bedenken
Bedenken
Ja
Nein Enth.
Kämmerer
Bemerkungen
Betreff:
Aufhebung des Bebauungsplans 1 E - Engelsdorf a.) Aufhebungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 Abs. 8 und 13 BauGB
b.) Beschluss gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 BauGB über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Unterrichtung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
zu a.) Der Bauverwaltungsausschuss beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 8 und 13 BauGB
das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans 1 E - Engelsdorf - inkl. seiner Änderungen im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.
zu b.) Der Bauverwaltungsausschuss beschließt gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung und Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und gem. § 13 Abs. 2 Ziff.
2 und 3 BauGB die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Unterrichtung der berührten Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt durch Auslegung des Planentwurfs für die
Dauer eines Monats im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven. Die Beteiligung der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Sachdarstellung:
Der Bebauungsplan 1 E - Engelsdorf - stammt aus den sechziger Jahren und ist mit der Bekanntmachung
am 2. Dezember 1965 rechtskräftig geworden. Der Bebauungsplan erfasst den gesamten Ortsteil Engelsdorf
und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen. Er wurde im Jahre 2000 einmal geändert, mit dem Ziel,
neuen Wohnraum zu schaffen.
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen entsprechen nicht mehr den gesetzlichen Grundlagen und
sind darüber hinaus nicht eindeutig, sodass durch den Bebauungsplan im Falle von Genehmigungsverfahren
ein rechtsfreier Raum entsteht, der vermehrt zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu einer ungeordneten Bebauung führt. Die somit durch Freistellungen, Befreiungen und diverse Auslegungen entstandene
tatsächliche Bebauung entspricht nicht mehr den mit dem Bebauungsplan verfolgten Zielen der gemeindlichen Planung.
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Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. M. § 1 Abs. 8 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen und aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB ist anwendbar, wenn durch die Aufhebung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Dies ist im vorliegenden Fall
gegeben, da sich keine Auswirkungen auf Grundstücke ergeben, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Baurecht haben. Nach dem Wegfall des Bebauungsplans sind die Bauvorhaben nach § 34 BauGB
zu beurteilen. Planungsschäden gem. §§ 39 - 44 BauGB, die zu Entschädigungen führen würden, sind nicht
ersichtlich. Die Auswirkungen sind in Anlage 1 dargestellt.
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 abgesehen werden, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a,
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht
anzuwenden.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen der Aufhebung des Bebauungsplans nicht entgegen.
Aus den oben genannten Gründen empfiehlt die Verwaltung, die Aufhebung des Bebauungsplans 1 E - Engelsdorf -.
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