Daten
Kommune
Pulheim
Größe
215 kB
Datum
09.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31
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Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des
Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII
Präambel
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) ist
zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Die schon vorhandenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl sowohl für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, das Jugendamt, als
auch für die freien Träger, Schulen, Verbände und Vereine wurden damit weiter konkretisiert und eindeutiger
gefasst.
Das Jugendamt hat die Aufgabe, den in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 normierten Schutzauftrag (staatliches
Wächteramt) sicher zu stellen. Diesem Auftrag kommt das Jugendamt mit einem breiten Spektrum von Hilfen zur
Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern und zur Unterstützung der Erziehungsverantwortung in
schwierigen Erziehungssituationen nach (vgl. hierzu ausführlich Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6256,
S. 15-17).
Die Jugendverbände erbringen Leistungen gegenüber den Eltern, Kindern und Jugendlichen und fördern somit
die Entwicklung und Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen
Menschen.
Die nachstehende Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe dient dem
Ziel, die in den §§ 8a und 72 a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Pulheim in der Weise umzusetzen, dass die
partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern der Vereinbarung durch Klarheit der
Aufgabenstellung optimiert wird.
Die Stadt Pulheim im folgenden „Jugendamt Pulheim“
Alte Kölnerstrasse 26
50259 Pulheim
und
Name des
Jugendverbandes/Verbandes__________________________________________________________________
Anschrift:__________________________________________________________________________________
schließen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des
Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII folgende Vereinbarung:
Erster Abschnitt
§ 1 Allgemeiner Schutzauftrag
(1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren,
dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung
Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs.3 Nr.3
SGB VIII)
(2) Der Verband erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der
Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der
Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der
jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen.
Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.
(3) Der Verband stellt sicher, dass die ehrenamtlichen Kräfte über diese Vereinbarung unterrichtet sind und
hierbei insbesondere die im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthaltene Liste wichtiger Anhaltspunkte
beachtet wird. Bei Abschätzung von Risiken sind auch „kritische Zeitpunkte“, sofern der Träger Kenntnis
von diesen hat, zu beachten.
§ 2 Umsetzung der Vereinbarung
(1) In diese Vereinbarung sind alle Einrichtungen und Dienste des Jugendverbandes im Rahmen der
Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einbezogen, die Leistungen nach dem SGB VIII
erbringen und hierbei Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII beschäftigen.
(2) Vereinbarungen zur Art und Umfang der Kostenerstattung werden entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten zwischen dem Jugendamt und dem Jugendverband getroffen.
§ 3 Handlungsschritte
(1) Bei der Gefährdungseinschätzung ist die Schutzbedürftigkeit des Kindes oder der/des Jugendlichen
anhand seines Alters, Entwicklungsstandes, aktuellen gesundheitlichen Zustandes sowie des
individuellen Lebensumstandes zu berücksichtigen.
(2) Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der
zuständigen Leitung mit.
(3) Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z.B.
niedrigschwellige Angebote, Gesundheitshilfe, Jugendhilfeleistungen, Maßnahmen nach dem
Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Erziehungsberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken.
(4) Eine unverzügliche Unterrichtung des zuständigen Jugendamtes ist erforderlich, wenn
eine Gefährdungseinschätzung nicht verlässlich durchgeführt werden kann,
Die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der
Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder
die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Letzteres ist insbesondere der
Fall, wenn Jugendhilfeleistungen oder Maßnahmen nach Abs. 4 dieser Vereinbarung
nicht ausreichen oder die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit
sind, sie in Anspruch zu nehmen.
(5) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder der/des Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung
der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen
nicht gesichert werden kann, so liegt der Fall der dringenden Kindeswohlgefährdung vor. Dies gilt auch
für die Fälle, in denen die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der
Gefährdungseinschätzung mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Information des
zuständigen Jugendamtes zwingend notwendig. Das Jugendamt gewährleistet, dass eine
Kontaktaufnahme in Notsituationen auch außerhalb der Bürozeiten sichergestellt ist (siehe
Bereitschaftsvereinbarung Anhang 4).
§ 4 Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt
Die Mitteilung an das zuständige Jugendamt nach §3 Abs. 5 und 6 enthält mindestens und, soweit dem Träger
bekannt, Angaben über
Name, Alter, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder der/des Jugendlichen;
Angaben von Geschwisterkindern mit Altersangabe (soweit bekannt)
Angaben zur auskunftsfähigen Fachkraft zur gemeinsamen Gefährdungseinschätzung
Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und/oder Erziehungsberechtigten
Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte
Ergebnis der Gefährdungseinschätzung
Bereits getroffene und für erforderliche gehaltene weitere Maßnahmen
Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder der/des Jugendlichen; Ergebnis der
Beteiligung
Beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen
weitere Beteiligte und Betroffene
§ 5 Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder der/des Jugendlichen
(1) Der Jugendverband stellt sicher, dass die Erziehungsberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch
der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§8a Abs. 4 Satz 1
Ziffer 3 SGB VIII)
(2) Der Jugendverband beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß §8 SGB VIII
(insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur
abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde
(§8 a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII).
§ 7 Datenschutz
Bei der Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung unterliegen die Sozialdaten dem besonderen
Vertrauensschutz in den persönlichen und erzieherischen Hilfen gemäß § 65 SGB VIII. Bei den
Handlungsschritten gemäß § 3 dieser Vereinbarung und den übrigen Fällen, in denen anvertraute Sozialdaten
weitergegeben werden sollen, sind daher insbesondere die §§ 8a Absatz 5, § 65 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII zu
beachten. Bei der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist zudem § 64 Absatz 2a SGB VIII
(Anonymisierung der Falldaten soweit möglich) zu beachten.
§ 9 Gemeinsame Auswertung
(1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich
ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle
Beteiligten klar sind, erfolgt durch das beteiligte Jugendamt eine Informationen des Trägers über den
weiteren Verlauf in den gemeldeten Fällen der Kindeswohlgefährdung. Sollte der Träger keinen Kontakt
mehr zu den betroffenen Personen haben, teilt er dies dem Jugendamt mit; dann endet die
Informationsweitergabe. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten.
Zweiter Abschnitt
Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, wann ehren- und nebenamtliche ihre Tätigkeit im
Jugendverband aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Personenzentralregistergesetz ausüben dürfen.
1.
Der Jugendverband verpflichtet sich die Qualifizierung seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventionskonzept seines Verbandes
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit umzusetzen.
2.
Im Rahmen der § 11 und § 12 SGB VIII erbringt der Jugendverband folgende Angebote entsprechend §
2 (2) SGB VIII:
Kommt es zu einer Erweiterung des Leistungsspektrums des Jugendverbandes ist dies in eine Ergänzung zur
Vereinbarung festzuhalten.
3.
Der Jugendverband verpflichtet sich keine ehren- oder nebenamtlichen Leiterinnen und Leiter, die
rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis
233a, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden sind, einzusetzen.
4.
Für folgende Aktivitäten und Angebote des Jugendverbandes, gemessen nach Art, Intensität und Dauer,
ist von den entsprechenden Personen dem Vorstand / der Leitung des Jugendverbandes NN ein erweitertes
Führungszeugnis nach § 30 BzrG zur Einsicht vorzulegen. Im Zweifelsfall entscheidet der Jugendverband, ob
eine Vorlage erforderlich ist. Die Vorlage hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf
einer dreimonatigen Übergangsfrist ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
Auflistung der Tätigkeiten und Funktionen:
5.
Sollte wegen spontanem ehrenamtlichen Engagements die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses nicht möglich sein, sollte jedoch eine Selbstverpflichtungserklärung/Ehrenerklärung
unterzeichnet werden.
6.
Die Vorlage des Führungszeugnisses ist entsprechend zu dokumentieren. Die Daten sind vor dem
Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
keine Tätigkeit nach § 72 a SGB VIII Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind
die Daten spätestens drei Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
7.
Das Führungszeugnis sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf
Jahren ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen.
8.
Der öffentliche Träger stellt die Formulare zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur
Verfügung.
9.
Das Jugendamt Pulheim verpflichtet sich, den Jugendverband bei der Umsetzung seines
Präventionskonzeptes durch Beratung zu unterstützen, sowie eine auskömmliche Förderung zusätzlicher
Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Kindesschutz zu gewährleisten.
10.
Bei Veränderungen in den Regelungen zur Gebührenfreiheit der Ausstellung von erweiterten
Führungszeugnissen, erstattet der öffentliche Träger der Jugendhilfe die anfallenden Kosten.
11.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berühren. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch die
Vereinbarungspartner so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Vereinbarungsbestimmung
beabsichtigte Zweck entsprechend dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Vereinbarungspartner
bestmöglich erreicht wird.
12.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum ………………….. in Kraft.
Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Im gegenseitigen
Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf
der Schriftform.
_________________________________
_________________________________
Ort, Datum
Ort, Datum
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Unterschrift Jugendamt
Unterschrift, Jugendverband
Anhang 1
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte dienen der ersten Orientierung und sind nicht als abschließende
Auflistung zu verstehen. Sie erfassen somit nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen.
Grundversorgung und Schutz des Kindes (Indikatoren)
Altersangemessene Ernährungssituation
Zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig
Nahrung, mangelnder Vorrat an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, keine
Abwechslung der Nahrung, unregelmäßiges und nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und
Fehlernährung, u.a.m.
Äußere Erscheinung des Kindes oder der/des Jugendlichen
Massive und wiederholte Ziechen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen)
ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen,
Angemessene Schlafmöglichkeiten
Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser muffiger Schlafplatz,
ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des Schlafplatzes (z. B.
in Einraumwohnungen), u.a. m.
Ausreichende Körperpflege
Unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnässten und eingekoteten Windeln, unregelmäßiges
oder sehr seltenes Waschen und Baden, Schmutz- und Kot Reste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene,
erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, u.a.m.
Witterungsangemessene Kleidung
Mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des
übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m.
Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren
Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt (defekte Stromkabel oder Steckdosen, Zugänglichkeit des Kindes zu
Medikamenten/Alkohol, nicht gesichertes Herumliegen von „Spritzbesteck“), aktive körperliche Bedrohung des Kindes durch
Erwachsene oder andere Kinder, Zeichen von Verletzungen (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche,
Verbrennungen), fehlender Schutz der Intimsphäre des Kindes (Schutz vor sexueller Ausbeutung), u.a.m.
Gesicherte Betreuung und Aufsicht
Ohne altersentsprechende Aufsicht lassen (z.B. auf dem Wickeltisch, in der Badewanne, beim Spiel im Freien),
Überlassung der Aufsicht an fremde Personen, Kleinkind allein in der Wohnung lassen, Kinder nachts (ohne
Ansprechpartner) allein lassen, u.a.m.
Sicherung von gesundheitlicher Vor- und Fürsorge
Nicht-Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U8) Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Krankheiten,
Verweigerung von Krankheitsbehandlung, Fehlen einer hausärztlichen Anlaufstelle, unbehandelte chronische Krankheiten,
häufige Krankenhausaufenthalte aus Unfällen, fehlende Sicherung der Zahngesundheit (faulende Zähne), u.a.m.
Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes
Karge und nicht ausgestattete (Spiel-) Räume für das Kind, Fehlen von Spielzeug, Fernsehen als einziges Angebot, keine
altersgemäße motorische und sensomotorische Entwicklung, Sprachstörungen u.a.m.
Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen
Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen, u.a.m.
Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en
Keine oder grobe Ansprache des Kindes, häufige körperliche und verbale Züchtigung des Kindes (Drohen, Erniedrigen,
Schütteln, Schlagen), herab setzender Umgang mit dem Kind, Verweigerung von Trost und Schutz, Verweigerung von
Körperkontakt, Verweigerung von Zuneigung und Zärtlichkeit, ständig wechselnde Bezugspersonen, häufiges Überlassen
unterschiedlichster Betreuungspersonen, Jaktationen (Schaukelbewegungen) des Kindes, Einnässen/Einkoten älterer
Kinder, u.a.m.
Gewährung altersangemessener Freiräume
Einsperren, Kontaktverbot zu Gleichaltrigen (z. B. aus dem Kindergarten), keine altersentsprechenden
Freunde/Freundinnen, Klammerung und Überbehütung, Überforderung durch zu große Verantwortungsbelastung, u.a.m..
Familiäre Situation/Sicherung von familiären Erziehungsleistungen (Indikatoren)
Finanziell/materielle Situation
Einkommen deckt Basis-Bedürfnisse der Familie nicht ab, Einkommen wird für spezifische Ausgaben verbraucht (z. B.
Alkohol, Drogen), so dass materiell die Basis-Bedürfnisse des Kindes nicht abgedeckt werden (können), u.a.m.
Häusliche/räumliche Situation
Keine eigene Wohnung/Obdachlosigkeit, zu geringer Wohnraum (z.B. Einraumwohnung), gesundheitsgefährdende
Wohnbedingungen /z.B. keine Heizmöglichkeiten, nasse, schimmlige Wände, erhebliche Dauerlärmbelästigung),
desorganisierte Wohnraumnutzung (z. B. Vermüllung), u.a.m.
Familiäre Beziehungssituation
Aggressiver Umgangston in der Familie, depressive Grundstruktur in der Familie, Gewalt in der Familie/zwischen den
Eltern, Belastung der Familie durch Krankheit und Sucht, offensichtliche Überforderung von Eltern (z.B. durch
Alleinerziehen), eigene Deprivationserfahrungen von Eltern, Instrumentalisierung der Kinder bei Beziehungs-, Trennungsund Scheidungsproblemen, u.a.m.
Soziale Situation der Familie
Desintegration im sozialen Umfeld, keine familiale Einbindungen (Verwandtschaft), Schwellenängste gegenüber
Institutionen (z.B. Kindergärten, Ärzten, Ämtern). Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund von Schwellenängsten,
u.a.m.
Kommunikation mit dem Kind
Nicht-Wahrnehmung von kindlichen Bedürfnissen, Isolation des Kindes, ständiges Ignorieren des Kindes, unstrukturierter
Tagesablauf mit dem Kind (fehlende Alltagsregeln), Unfähigkeit, dem Kind Grenzen zu setzen, inkonsequenter Umgang mit
dem Kind. Wechselbäder zwischen Zuneigung und Abstoßung, Auseinandersetzungen der Eltern um das Kind, Gewalt
gegen das Kind (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), u.a.m.
Gesundheitliche Situation der Erziehungspersonen
Körperliche Erkrankungen, psychische Erkrankungen, körperliche, geistige oder seelische Behinderung,
Suchtmittelgebrauch (Alkohol, Medikamente, Drogen), selbstzerstörendes Verhalten (Schnippeln), Suizidalität, u.a.m.
Sonstiges (eigene Einträge)
Indikatoren für Risiken und Ressourcen der Familie
Risiken, z. B.:
Finanzielle/materielle Situation
Armut, Arbeitslosigkeit, Schulden, schlechte Wohnverhältnisse, u.a.m.
Soziale Situation
Soziale Isolation der Familie, Schwellenängste gegenüber externen Institutionen und Personen (z.B. Ärztinnen),
Behördenangst, u.a.m.
Familiäre Situation
Desintegration in der eigenen Familie/Verwandtschaft, Tod eines Elternteils, allein erziehend, nicht gelingende
Stiefelternsituation, Familienkonflikte, Trennungs- und Scheidungskonflikte, Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen
Erziehungspersonen, u.a.m.
Persönliche Situation der Erziehungsperson/en und Verhalten der Erziehungspersonen
Eigene Deprivationserfahrung von Eltern (eigene Erfahrungen mit Erziehungshilfen), unerwünschte Schwangerschaft,
mangelnde Leistungsfähigkeit von Eltern aufgrund von Krankheit (körperlich, psychisch) oder Behinderung (körperlich,
geistig, seelisch), Suchtverhalten (Medikamente, Drogen, Alkohol, Spiel), Gewährung von unberechtigten Zugang zu
Waffen, Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Medien, Verweigerung
notwendiger Krankheitsbehandlung, Isolierung des Kindes oder Jugendlichen, u.a.m.
Situation und Verhalten des Kindes
Krankheit des Kindes, körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes, „Schreikind“ schwieriges
Sozialverhalten aufgrund früher Erfahrung von Mangelversorgung, Wiederholte oder schwere gewalttätige und/ oder
sexuelle Übergriffe gegen andere Personen, Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und7oder benommen bzw. im Steuern
seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten), wiederholtes apathisches oder stark
verängstigtes Verhalten des Kindes/Jugendlichen, u.a.m.
Ressourcen, z.B.
Finanzielle/materielle Situation
Gesichertes Einkommen, befriedigende Wohnverhältnisse, u.a.m.
Soziale Situation
Soziale Integration und Einbindung der Familie in Nachbarschaften oder Freundeskreise, Souveränität und
Durchsetzungsfähigkeit im Umgang mit externen Institutionen und Personen, u.a.m.
Familiäre Situation
Funktionierende Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen, positive Partnerbeziehungen, produktive Be- und
Verarbeitung von ggf. erfolgten Trennungen/Scheidungen, u.a.m.
Persönliche Situation der Erziehungsperson/en
Kommunikative Kompetenz, alltägliche Strukturierungsfähigkeit, Artikulationsfähigkeit, positive Verfolgung eigener
Interessen und Ziele, Fähigkeit zur Stressbewältigung, ggf. positive Verarbeitung eigener Krisen (z.B. eigene positive
Erfahrungen mit Erziehungshilfen), u.a.m.
Situation des Kindes
„Pflegeleichtes“ Kind, gesundes Kind, u.a.m
Anhang 2
Empfehlungen zur Anwendung des § 72 a SGB VIII (Bestimmung der Personenkreise)
Tätigkeiten,
die von neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontaktes dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis
wahrgenommen werden dürfen:
Es handelt sich im Wesentlichen um solche Tätigkeiten, die geeignet sind, eine besondere Nähe, ein
Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen (oder Nebenamtlichen) und
Minderjährigen zu missbrauchen.
Zur Abgrenzung werden folgende Kriterien empfohlen:
Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist
(Abgrenzungsaspekt: Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein),
Je geringer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist
(Abgrenzungsaspekt: öffentliches Umfeld, Gruppe- „geschlossener Raum, Einzelfallarbeit),
Je weniger die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen sich wiederholt
(Abgrenzungsaspekt: einmalig oder häufig wiederkehrend)
Je geringer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist (Abgrenzungsaspekt: kurzfristig oder über Tag
und Nacht),
desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der
ehren- oder nebenamtlichen tätigen Person verzichtet werden kann.
Anhang 3
Zu § 4 Abs.2 KKG über die Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft
Als zu beteiligenden Fachkräfte im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 werden zu dieser Vereinbarung benannt:
Name/Qualifikation
Astrid Keßler
Fachberatung
Kinderschutz/Koordination Netzwerk
Frühe Förderung
(insoweit erfahrene Fachkraft im
Kinderschutz)
Kirsten Feichtinger
Fachberatung städt. Kindertagesstätten
Aufgabengebiet
Beratung nach § 8a, § 8b SGB
VIII und 4 KKG
Kontakt
Jugendamt Pulheim
Alte Kölnertsr. 26
Tel.: 02238-808316
astrid.kessler@pulheim.de
Beratungsschwerpunkt nach
§ 8a SGB VIII für die städt.
Kindertagesstätten
Jugendamt Pulheim
Alte Kölnertsr. 26
Tel.: 02238-808351
kirstin.feichtinger@pulheim.de
Vera Duell
Leitung
Beratungszentrum/Erziehungsberatung
Beratung nach § 4 KKG und
§ 8b SGB VII
Christoph Stubbe
Erziehungsberatung
Beratung nach § 4 KKG und
§ 8b SGB VII
Jutta Krömmelbein
Erziehungsberatung
Beratung nach § 4 KKG und
§ 8b SGB VII
Gisella Gnasso
Erziehungsberatung
Beratung nach § 4 KKG und
§ 8b SGB VII
Beratungszentrum Jugendamt
Pulheim
Johannisstr.38
Tel.: 02238-808149
vera.duell@pulheim.de
Beratungszentrum Jugendamt
Pulheim
Johannisstr.38
Tel.:02238-808157
christoph.stubbe@pulheim.de
Beratungszentrum Jugendamt
Pulheim
Johannisstr.38
Tel.:02238-808185
jutta.krömmelbein@pulheim.de
Beratungszentrum Jugendamt
Pulheim
Johannisstr.38
Tel.:02238-808164
Gisella.gnasso@pulheim.de
Anhang 4
Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des SGB VIII, verbunden mit dem Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung, ist die Bereitstellung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe gewährleistet.
Das Jugendamt hat die Übertragung der Aufgaben im Notdienst außerhalb der Dienstzeiten, d.h. montagsfreitags bis 8.30 Uhr und ab 16.00 Uhr, davon abweichend freitags ab 12.00 Uhr, auf einen freien Träger der
Jugendhilfe übertragen.
Beauftragt wurde hiermit: Haus St. Gereon in Bergheim (CJG/Träger Caritasverband).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des CJG Haus St. Gereon sind im genannten Zeitfenster über eine
besondere Rufnummer zu erreichen. Der Kontakt kann über die Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und
Rettungsdienst erfolgen.
Die eingesetzten Fachkräfte sind in Fragestellungen zur Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung und familiärer
Krisenintervention erfahren. Weiterhin übernehmen sie auch die Beratung von Kindern, Jugendlichen und
Familien im Zusammenhang mit einer möglichen Inobhutnahme.
Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch, in besonderen Fällen ist auch ein Vor-Ort Einsatz der
Mitarbeitenden möglich.