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Beschlussvorlage (Anlage 8 - Vereinbarung zum Kinderschutz)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
215 kB
Datum
09.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31

Inhalt der Datei

Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII Präambel Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) ist zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Die schon vorhandenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl sowohl für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, das Jugendamt, als auch für die freien Träger, Schulen, Verbände und Vereine wurden damit weiter konkretisiert und eindeutiger gefasst. Das Jugendamt hat die Aufgabe, den in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 normierten Schutzauftrag (staatliches Wächteramt) sicher zu stellen. Diesem Auftrag kommt das Jugendamt mit einem breiten Spektrum von Hilfen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern und zur Unterstützung der Erziehungsverantwortung in schwierigen Erziehungssituationen nach (vgl. hierzu ausführlich Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/6256, S. 15-17). Die Jugendverbände erbringen Leistungen gegenüber den Eltern, Kindern und Jugendlichen und fördern somit die Entwicklung und Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Die nachstehende Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe dient dem Ziel, die in den §§ 8a und 72 a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Pulheim in der Weise umzusetzen, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnern der Vereinbarung durch Klarheit der Aufgabenstellung optimiert wird. Die Stadt Pulheim im folgenden „Jugendamt Pulheim“ Alte Kölnerstrasse 26 50259 Pulheim und Name des Jugendverbandes/Verbandes__________________________________________________________________ Anschrift:__________________________________________________________________________________ schließen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII folgende Vereinbarung: Erster Abschnitt § 1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs.3 Nr.3 SGB VIII) (2) Der Verband erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen. (3) Der Verband stellt sicher, dass die ehrenamtlichen Kräfte über diese Vereinbarung unterrichtet sind und hierbei insbesondere die im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthaltene Liste wichtiger Anhaltspunkte beachtet wird. Bei Abschätzung von Risiken sind auch „kritische Zeitpunkte“, sofern der Träger Kenntnis von diesen hat, zu beachten. § 2 Umsetzung der Vereinbarung (1) In diese Vereinbarung sind alle Einrichtungen und Dienste des Jugendverbandes im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einbezogen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen und hierbei Fachkräfte im Sinne des § 72 SGB VIII beschäftigen. (2) Vereinbarungen zur Art und Umfang der Kostenerstattung werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zwischen dem Jugendamt und dem Jugendverband getroffen. § 3 Handlungsschritte (1) Bei der Gefährdungseinschätzung ist die Schutzbedürftigkeit des Kindes oder der/des Jugendlichen anhand seines Alters, Entwicklungsstandes, aktuellen gesundheitlichen Zustandes sowie des individuellen Lebensumstandes zu berücksichtigen. (2) Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. (3) Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z.B. niedrigschwellige Angebote, Gesundheitshilfe, Jugendhilfeleistungen, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Erziehungsberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. (4) Eine unverzügliche Unterrichtung des zuständigen Jugendamtes ist erforderlich, wenn  eine Gefährdungseinschätzung nicht verlässlich durchgeführt werden kann,  Die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken oder  die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn Jugendhilfeleistungen oder Maßnahmen nach Abs. 4 dieser Vereinbarung nicht ausreichen oder die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie in Anspruch zu nehmen. (5) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder der/des Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt der Fall der dringenden Kindeswohlgefährdung vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken. In diesen Fällen ist eine unverzügliche Information des zuständigen Jugendamtes zwingend notwendig. Das Jugendamt gewährleistet, dass eine Kontaktaufnahme in Notsituationen auch außerhalb der Bürozeiten sichergestellt ist (siehe Bereitschaftsvereinbarung Anhang 4). § 4 Inhalt und Umfang der Mitteilung an das zuständige Jugendamt Die Mitteilung an das zuständige Jugendamt nach §3 Abs. 5 und 6 enthält mindestens und, soweit dem Träger bekannt, Angaben über           Name, Alter, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort des Kindes oder der/des Jugendlichen; Angaben von Geschwisterkindern mit Altersangabe (soweit bekannt) Angaben zur auskunftsfähigen Fachkraft zur gemeinsamen Gefährdungseinschätzung Name, Anschrift, ggf. abweichender Aufenthaltsort der Eltern und/oder Erziehungsberechtigten Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte Ergebnis der Gefährdungseinschätzung Bereits getroffene und für erforderliche gehaltene weitere Maßnahmen Beteiligung der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder der/des Jugendlichen; Ergebnis der Beteiligung Beteiligte Fachkräfte des Trägers, ggf. bereits eingeschaltete weitere Träger von Maßnahmen weitere Beteiligte und Betroffene § 5 Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder der/des Jugendlichen (1) Der Jugendverband stellt sicher, dass die Erziehungsberechtigten einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§8a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII) (2) Der Jugendverband beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß §8 SGB VIII (insbesondere altersgerechte Beteiligung, Aufklärung über Rechte). Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn durch die Einbeziehung ihr wirksamer Schutz in Frage gestellt werden würde (§8 a Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII). § 7 Datenschutz Bei der Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung unterliegen die Sozialdaten dem besonderen Vertrauensschutz in den persönlichen und erzieherischen Hilfen gemäß § 65 SGB VIII. Bei den Handlungsschritten gemäß § 3 dieser Vereinbarung und den übrigen Fällen, in denen anvertraute Sozialdaten weitergegeben werden sollen, sind daher insbesondere die §§ 8a Absatz 5, § 65 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Bei der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist zudem § 64 Absatz 2a SGB VIII (Anonymisierung der Falldaten soweit möglich) zu beachten. § 9 Gemeinsame Auswertung (1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das beteiligte Jugendamt eine Informationen des Trägers über den weiteren Verlauf in den gemeldeten Fällen der Kindeswohlgefährdung. Sollte der Träger keinen Kontakt mehr zu den betroffenen Personen haben, teilt er dies dem Jugendamt mit; dann endet die Informationsweitergabe. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu beachten. Zweiter Abschnitt Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, wann ehren- und nebenamtliche ihre Tätigkeit im Jugendverband aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Personenzentralregistergesetz ausüben dürfen. 1. Der Jugendverband verpflichtet sich die Qualifizierung seiner ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventionskonzept seines Verbandes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit umzusetzen. 2. Im Rahmen der § 11 und § 12 SGB VIII erbringt der Jugendverband folgende Angebote entsprechend § 2 (2) SGB VIII: Kommt es zu einer Erweiterung des Leistungsspektrums des Jugendverbandes ist dies in eine Ergänzung zur Vereinbarung festzuhalten. 3. Der Jugendverband verpflichtet sich keine ehren- oder nebenamtlichen Leiterinnen und Leiter, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233a, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden sind, einzusetzen. 4. Für folgende Aktivitäten und Angebote des Jugendverbandes, gemessen nach Art, Intensität und Dauer, ist von den entsprechenden Personen dem Vorstand / der Leitung des Jugendverbandes NN ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 BzrG zur Einsicht vorzulegen. Im Zweifelsfall entscheidet der Jugendverband, ob eine Vorlage erforderlich ist. Die Vorlage hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab der Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Auflistung der Tätigkeiten und Funktionen: 5. Sollte wegen spontanem ehrenamtlichen Engagements die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich sein, sollte jedoch eine Selbstverpflichtungserklärung/Ehrenerklärung unterzeichnet werden. 6. Die Vorlage des Führungszeugnisses ist entsprechend zu dokumentieren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach § 72 a SGB VIII Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. 7. Das Führungszeugnis sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. 8. Der öffentliche Träger stellt die Formulare zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Verfügung. 9. Das Jugendamt Pulheim verpflichtet sich, den Jugendverband bei der Umsetzung seines Präventionskonzeptes durch Beratung zu unterstützen, sowie eine auskömmliche Förderung zusätzlicher Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Kindesschutz zu gewährleisten. 10. Bei Veränderungen in den Regelungen zur Gebührenfreiheit der Ausstellung von erweiterten Führungszeugnissen, erstattet der öffentliche Träger der Jugendhilfe die anfallenden Kosten. 11. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch die Vereinbarungspartner so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Vereinbarungsbestimmung beabsichtigte Zweck entsprechend dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Vereinbarungspartner bestmöglich erreicht wird. 12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum ………………….. in Kraft. Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. _________________________________ _________________________________ Ort, Datum Ort, Datum _________________________________ _________________________________ Unterschrift Jugendamt Unterschrift, Jugendverband Anhang 1 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte dienen der ersten Orientierung und sind nicht als abschließende Auflistung zu verstehen. Sie erfassen somit nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. Grundversorgung und Schutz des Kindes (Indikatoren) Altersangemessene Ernährungssituation Zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig Nahrung, mangelnder Vorrat an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, keine Abwechslung der Nahrung, unregelmäßiges und nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, u.a.m. Äußere Erscheinung des Kindes oder der/des Jugendlichen Massive und wiederholte Ziechen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen, Angemessene Schlafmöglichkeiten Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des Schlafplatzes (z. B. in Einraumwohnungen), u.a. m. Ausreichende Körperpflege Unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnässten und eingekoteten Windeln, unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und Baden, Schmutz- und Kot Reste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene, erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, u.a.m. Witterungsangemessene Kleidung Mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m. Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren Nichtbeseitigung von Gefahren im Haushalt (defekte Stromkabel oder Steckdosen, Zugänglichkeit des Kindes zu Medikamenten/Alkohol, nicht gesichertes Herumliegen von „Spritzbesteck“), aktive körperliche Bedrohung des Kindes durch Erwachsene oder andere Kinder, Zeichen von Verletzungen (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), fehlender Schutz der Intimsphäre des Kindes (Schutz vor sexueller Ausbeutung), u.a.m. Gesicherte Betreuung und Aufsicht Ohne altersentsprechende Aufsicht lassen (z.B. auf dem Wickeltisch, in der Badewanne, beim Spiel im Freien), Überlassung der Aufsicht an fremde Personen, Kleinkind allein in der Wohnung lassen, Kinder nachts (ohne Ansprechpartner) allein lassen, u.a.m. Sicherung von gesundheitlicher Vor- und Fürsorge Nicht-Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U8) Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Krankheiten, Verweigerung von Krankheitsbehandlung, Fehlen einer hausärztlichen Anlaufstelle, unbehandelte chronische Krankheiten, häufige Krankenhausaufenthalte aus Unfällen, fehlende Sicherung der Zahngesundheit (faulende Zähne), u.a.m. Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes Karge und nicht ausgestattete (Spiel-) Räume für das Kind, Fehlen von Spielzeug, Fernsehen als einziges Angebot, keine altersgemäße motorische und sensomotorische Entwicklung, Sprachstörungen u.a.m. Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen Nicht-Erkennen und Nicht-Behandeln von Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen, u.a.m. Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en Keine oder grobe Ansprache des Kindes, häufige körperliche und verbale Züchtigung des Kindes (Drohen, Erniedrigen, Schütteln, Schlagen), herab setzender Umgang mit dem Kind, Verweigerung von Trost und Schutz, Verweigerung von Körperkontakt, Verweigerung von Zuneigung und Zärtlichkeit, ständig wechselnde Bezugspersonen, häufiges Überlassen unterschiedlichster Betreuungspersonen, Jaktationen (Schaukelbewegungen) des Kindes, Einnässen/Einkoten älterer Kinder, u.a.m. Gewährung altersangemessener Freiräume Einsperren, Kontaktverbot zu Gleichaltrigen (z. B. aus dem Kindergarten), keine altersentsprechenden Freunde/Freundinnen, Klammerung und Überbehütung, Überforderung durch zu große Verantwortungsbelastung, u.a.m.. Familiäre Situation/Sicherung von familiären Erziehungsleistungen (Indikatoren) Finanziell/materielle Situation Einkommen deckt Basis-Bedürfnisse der Familie nicht ab, Einkommen wird für spezifische Ausgaben verbraucht (z. B. Alkohol, Drogen), so dass materiell die Basis-Bedürfnisse des Kindes nicht abgedeckt werden (können), u.a.m. Häusliche/räumliche Situation Keine eigene Wohnung/Obdachlosigkeit, zu geringer Wohnraum (z.B. Einraumwohnung), gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen /z.B. keine Heizmöglichkeiten, nasse, schimmlige Wände, erhebliche Dauerlärmbelästigung), desorganisierte Wohnraumnutzung (z. B. Vermüllung), u.a.m. Familiäre Beziehungssituation Aggressiver Umgangston in der Familie, depressive Grundstruktur in der Familie, Gewalt in der Familie/zwischen den Eltern, Belastung der Familie durch Krankheit und Sucht, offensichtliche Überforderung von Eltern (z.B. durch Alleinerziehen), eigene Deprivationserfahrungen von Eltern, Instrumentalisierung der Kinder bei Beziehungs-, Trennungsund Scheidungsproblemen, u.a.m. Soziale Situation der Familie Desintegration im sozialen Umfeld, keine familiale Einbindungen (Verwandtschaft), Schwellenängste gegenüber Institutionen (z.B. Kindergärten, Ärzten, Ämtern). Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund von Schwellenängsten, u.a.m. Kommunikation mit dem Kind Nicht-Wahrnehmung von kindlichen Bedürfnissen, Isolation des Kindes, ständiges Ignorieren des Kindes, unstrukturierter Tagesablauf mit dem Kind (fehlende Alltagsregeln), Unfähigkeit, dem Kind Grenzen zu setzen, inkonsequenter Umgang mit dem Kind. Wechselbäder zwischen Zuneigung und Abstoßung, Auseinandersetzungen der Eltern um das Kind, Gewalt gegen das Kind (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen), u.a.m. Gesundheitliche Situation der Erziehungspersonen Körperliche Erkrankungen, psychische Erkrankungen, körperliche, geistige oder seelische Behinderung, Suchtmittelgebrauch (Alkohol, Medikamente, Drogen), selbstzerstörendes Verhalten (Schnippeln), Suizidalität, u.a.m. Sonstiges (eigene Einträge) Indikatoren für Risiken und Ressourcen der Familie Risiken, z. B.: Finanzielle/materielle Situation Armut, Arbeitslosigkeit, Schulden, schlechte Wohnverhältnisse, u.a.m. Soziale Situation Soziale Isolation der Familie, Schwellenängste gegenüber externen Institutionen und Personen (z.B. Ärztinnen), Behördenangst, u.a.m. Familiäre Situation Desintegration in der eigenen Familie/Verwandtschaft, Tod eines Elternteils, allein erziehend, nicht gelingende Stiefelternsituation, Familienkonflikte, Trennungs- und Scheidungskonflikte, Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen, u.a.m. Persönliche Situation der Erziehungsperson/en und Verhalten der Erziehungspersonen Eigene Deprivationserfahrung von Eltern (eigene Erfahrungen mit Erziehungshilfen), unerwünschte Schwangerschaft, mangelnde Leistungsfähigkeit von Eltern aufgrund von Krankheit (körperlich, psychisch) oder Behinderung (körperlich, geistig, seelisch), Suchtverhalten (Medikamente, Drogen, Alkohol, Spiel), Gewährung von unberechtigten Zugang zu Waffen, Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornografischen Medien, Verweigerung notwendiger Krankheitsbehandlung, Isolierung des Kindes oder Jugendlichen, u.a.m. Situation und Verhalten des Kindes Krankheit des Kindes, körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Kindes, „Schreikind“ schwieriges Sozialverhalten aufgrund früher Erfahrung von Mangelversorgung, Wiederholte oder schwere gewalttätige und/ oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen, Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und7oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten), wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes/Jugendlichen, u.a.m. Ressourcen, z.B. Finanzielle/materielle Situation Gesichertes Einkommen, befriedigende Wohnverhältnisse, u.a.m. Soziale Situation Soziale Integration und Einbindung der Familie in Nachbarschaften oder Freundeskreise, Souveränität und Durchsetzungsfähigkeit im Umgang mit externen Institutionen und Personen, u.a.m. Familiäre Situation Funktionierende Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen, positive Partnerbeziehungen, produktive Be- und Verarbeitung von ggf. erfolgten Trennungen/Scheidungen, u.a.m. Persönliche Situation der Erziehungsperson/en Kommunikative Kompetenz, alltägliche Strukturierungsfähigkeit, Artikulationsfähigkeit, positive Verfolgung eigener Interessen und Ziele, Fähigkeit zur Stressbewältigung, ggf. positive Verarbeitung eigener Krisen (z.B. eigene positive Erfahrungen mit Erziehungshilfen), u.a.m. Situation des Kindes „Pflegeleichtes“ Kind, gesundes Kind, u.a.m Anhang 2 Empfehlungen zur Anwendung des § 72 a SGB VIII (Bestimmung der Personenkreise) Tätigkeiten, die von neben- und ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen: Es handelt sich im Wesentlichen um solche Tätigkeiten, die geeignet sind, eine besondere Nähe, ein Vertrauensverhältnis oder auch Macht bzw. Abhängigkeit zwischen Ehrenamtlichen (oder Nebenamtlichen) und Minderjährigen zu missbrauchen. Zur Abgrenzung werden folgende Kriterien empfohlen:     Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines nicht kontrollierten Kontaktes zu Kindern oder Jugendlichen ist (Abgrenzungsaspekt: Tätigkeit kollegial kontrolliert oder allein), Je geringer die Möglichkeit nicht einsehbarer Nähe bei einem Kontakt zu Minderjährigen ist (Abgrenzungsaspekt: öffentliches Umfeld, Gruppe- „geschlossener Raum, Einzelfallarbeit), Je weniger die Tätigkeit im Kontakt mit dem Kind bzw. Jugendlichen sich wiederholt (Abgrenzungsaspekt: einmalig oder häufig wiederkehrend) Je geringer die zeitliche Ausdehnung des Kontaktes ist (Abgrenzungsaspekt: kurzfristig oder über Tag und Nacht), desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der ehren- oder nebenamtlichen tätigen Person verzichtet werden kann. Anhang 3 Zu § 4 Abs.2 KKG über die Beteiligung einer erfahrenen Fachkraft Als zu beteiligenden Fachkräfte im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 werden zu dieser Vereinbarung benannt: Name/Qualifikation Astrid Keßler Fachberatung Kinderschutz/Koordination Netzwerk Frühe Förderung (insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz) Kirsten Feichtinger Fachberatung städt. Kindertagesstätten Aufgabengebiet Beratung nach § 8a, § 8b SGB VIII und 4 KKG Kontakt Jugendamt Pulheim Alte Kölnertsr. 26 Tel.: 02238-808316 astrid.kessler@pulheim.de Beratungsschwerpunkt nach § 8a SGB VIII für die städt. Kindertagesstätten Jugendamt Pulheim Alte Kölnertsr. 26 Tel.: 02238-808351 kirstin.feichtinger@pulheim.de Vera Duell Leitung Beratungszentrum/Erziehungsberatung Beratung nach § 4 KKG und § 8b SGB VII Christoph Stubbe Erziehungsberatung Beratung nach § 4 KKG und § 8b SGB VII Jutta Krömmelbein Erziehungsberatung Beratung nach § 4 KKG und § 8b SGB VII Gisella Gnasso Erziehungsberatung Beratung nach § 4 KKG und § 8b SGB VII Beratungszentrum Jugendamt Pulheim Johannisstr.38 Tel.: 02238-808149 vera.duell@pulheim.de Beratungszentrum Jugendamt Pulheim Johannisstr.38 Tel.:02238-808157 christoph.stubbe@pulheim.de Beratungszentrum Jugendamt Pulheim Johannisstr.38 Tel.:02238-808185 jutta.krömmelbein@pulheim.de Beratungszentrum Jugendamt Pulheim Johannisstr.38 Tel.:02238-808164 Gisella.gnasso@pulheim.de Anhang 4 Auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des SGB VIII, verbunden mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, ist die Bereitstellung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe gewährleistet. Das Jugendamt hat die Übertragung der Aufgaben im Notdienst außerhalb der Dienstzeiten, d.h. montagsfreitags bis 8.30 Uhr und ab 16.00 Uhr, davon abweichend freitags ab 12.00 Uhr, auf einen freien Träger der Jugendhilfe übertragen. Beauftragt wurde hiermit: Haus St. Gereon in Bergheim (CJG/Träger Caritasverband). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des CJG Haus St. Gereon sind im genannten Zeitfenster über eine besondere Rufnummer zu erreichen. Der Kontakt kann über die Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Rettungsdienst erfolgen. Die eingesetzten Fachkräfte sind in Fragestellungen zur Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung und familiärer Krisenintervention erfahren. Weiterhin übernehmen sie auch die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Zusammenhang mit einer möglichen Inobhutnahme. Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch, in besonderen Fällen ist auch ein Vor-Ort Einsatz der Mitarbeitenden möglich.