Daten
Kommune
Pulheim
Größe
478 kB
Datum
09.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31
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Inhaltsverzeichnnis
I. Einleitung
II. Gesetzliche Grundlagen und Ziele der Jugendverbandsarbeit
III a. Aktuelle Situation der Jugendverbandsarbeit in Pulheim
III b. Die spezifische Rolle der Pulheimer Jugendverbände innerhalb des Jugendhilfespektrums
IV. Qualifizierung der Mitarbeiter in Jugendverbänden
IV. Finanzierungsstruktur der Pulheimer Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 - 2020
V. Anlagen
I. Einleitung
Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als Drittes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3. AG-KJHG NRW) verabschiedet. Es ist – mit Ausnahme
seiner erst ab 1. Januar 2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung für das Land und die Kommunen
(§§ 1, 16 und 17 KJFöG) – zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten.
Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gemäß
§ 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit
(§ 11 SGB VIII), Förderung der Jugendverbände (§12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) und des
Erzieherischen Jugendschutzes (§14 SGB VIII) über ein Landesgesetz zu regeln.
Im Folgenden soll auf die Ausgestaltung der Förderung der Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 bis 2020 eingegangen werden.
Um die Jugendverbände an den Planungen teilhaben zu lassen und um Ihnen Gelegenheit zu geben, die eigenen
Grundsätze, Leistungsangebote und Ziele mit in den Förderplan einbringen zu können, fanden im Vorfeld ein
Treffen mit Vertretern der Jugendverbände im Rathaus statt. Grundlage der Gespräche war ein vorab verschickter
Fragebogen, der die aktuelle Situation und das Aktivitätsspektrum der zurzeit im Stadtgebiet Pulheim ansässigen
Jugendverbände abbilden soll. Es wurden insgesamt 27 Jugendverbände angeschrieben und zu einem gemeinsamen Treffen eingeladen. Hierzu erschienen nur die Vertreter eines Verbandes. Die Jugendverbände wurden auf
Grund des geringen Rücklaufes der Fragenbögen ein weiteres Mal angeschrieben, es sind insgesamt 13 Fragebögen ausgefüllt im Jugendamt eingegangen. Die Beteiligten an dem Verfahren sind analog der Förderungsadressaten der „Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit“ zur Mitgestaltung des Prozesses eingebunden.
Sportvereine und kulturtragende Vereine (Schützen-, Karnevals-, Brauchtumsvereine) wurden in diesen Prozess
nicht mit eingebunden, da wesentliche Merkmale der unabhängigen Selbstorganisation und Orientierung außerhalb
des engeren Vereinszwecks fehlen. Zudem wird die Förderung des Sports in Pulheim über die städtische Sportabteilung nach einem eigenen System abgewickelt. Die übrigen Vereine werden durch die städtische Kulturabteilung
gefördert.
II. Gesetzliche Grundlagen und Ziele der Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit als Teil der Jugendarbeit soll laut § 11 KJHG Kindern und Jugendlichen die zur Förderung
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung stellen. Sie soll Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
Im Gegensatz zur Offenen Jugendarbeit, die durch absolute Freiwilligkeit der Teilnahme und Orientierung an aktuellen Bedürfnissen junger Menschen geprägt ist, findet Jugendverbandsarbeit in festen Gruppenstrukturen statt, die
sich stark an den jeweiligen Zielen und Werten des Trägers ausrichtet. Durch Mitgliedschaften und feste Anmeldeverfahren ist darüber hinaus eine größere Verbindlichkeit gewährleistet.
Die Jugendverbandsarbeit wird von freien Trägern geleistet. Jugendverbände haben den Anspruch, mit ihrem
vielfältigen Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebot junge Menschen in ihrer Eigeninitiative, Selbständigkeit und
ihrem Engagement für die Gemeinschaft zu unterstützen. In Jugendgruppen und –verbänden wird die Jugendarbeit
meist von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche dazu zu
befähigen, Verantwortung wahrzunehmen, Entscheidungen zu treffen, Anliegen und Interessen junger Menschen in
Kirche, Staat und Gesellschaft zu vertreten, ist Teil der Aufgaben der Jugendverbandsarbeit. Dies geschieht sowohl
innerhalb des eigenen Verbandes, beispielsweise in der Gestaltung von Gruppenstunden, aber auch auf weitergehenden Ebenen des Jugendverbandes bis hin zur Übernahme von Leitungsfunktionen.
Grundlage der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder. Ohne
diese unentgeltlich geleisteten Tätigkeiten wären die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände nicht denkbar. Die
ehrenamtlich Tätigen leiten Gruppen, Ferienfreizeiten und Projekte, gestalten die Öffentlichkeitsarbeit, sind als
Sport- und Freizeitbetreuer aktiv, übernehmen Verantwortung in politischen Interessensvertretungen oder in
Vorstandstätigkeiten. Unterstützt werden die ehrenamtlich Aktiven von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die Kontinuität der Arbeit, übernehmen die Anleitung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in Form von Gruppenleiter/innen-Schulungen und fungieren so als Multiplikator/innen, die die Jugendverbandsarbeit auf ehrenamtlicher Basis absichern.
Jugendverbände sind Wertegemeinschaften, die sich ausgehend von ihren Traditionen an spezifischen Wertvorstellungen orientieren. Diese Wertvorstellungen prägen das Grundsatzprogramm eines jeden Jugendverbandes und
den Charakter der Angebote, Projekte und Aktionen. In Zeiten von gesellschaftlichen Umbrüchen, fortschreitender
Globalisierung, zunehmender Kommerzialisierung und Mediatisierung bieten Jugendverbände Kindern und Jugendlichen mit ihren wertorientierten Ansätzen Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends bewusst
Angebote entgegen, die Gemeinschaftserlebnisse und Mitgestaltung bieten und die Möglichkeit geben, die Anliegen
und Interessen junger Menschen zum Ausdruck zu bringen. Dabei lernen die Kinder und Jugendlichen durch intergeneratives Lernen die Strukturen des Miteinanders der Generationen kennen. Ein weiterer Aspekt ist die Internationalität der Jugendverbandsarbeit. Internationale Projekte fördern Begegnung, Solidarität und Toleranz.
Vor diesem Hintergrund ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens zu fördern ( § 12 KJHG).
Die Förderung der Jugendverbandsarbeit in Pulheim erfolgt im Wesentlichen über die „Richtlinien zur finanziellen
Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim“ vom 01. Januar 2002.
Gemäß § 75 SGB VIII anerkannte Träger der Jugendhilfe können finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen beantragen:
- Freizeit- und Ferienmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland
- Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
- Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen/Projektförderung
- Zuschüsse zu Jugendpflegematerial
- Globalzuschuss, der die notwendige Mindestorganisation der Jugendverbände sicherstellt
- Sonderzuschüsse für benachteiligte Kinder und Jugendliche
- Die Bezuschussung erfolgt nach den in den Richtlinien angegebenen Bestimmungen und Fördersätzen
(siehe Teil IV).
III. a. Aktuelle Situation der Jugendverbandsarbeit in Pulheim
Im Juni 2015 wurden die Jugendverbände gebeten, einen Erhebungsbogen auszufüllen, um die aktuelle Situation
der Jugendverbandsarbeit in Pulheim abbilden zu können. Der Fragebogen ist als Anlage 1 Bestandteil dieses
Jugendhilfeplanes. Der Rücklauf lief sehr schleppend an, so dass die Jugendverbände ein weiteres Mal
angeschrieben wurden.
Trotz der verlängerten Rücklaufzeit schickten von den 27 angeschriebenen Verbänden nur 13 den
Erhebungsbogen zurück. Die folgenden Daten beziehen sich demzufolge ausschließlich auf die Angaben der zurückgegebenen Fragebögen.
Angaben zu den Mitgliedern
Mit Stand von November 2015 waren im Stadtgebiet Pulheim 992 Kinder und Jugendliche im Alter von 5-27 Jahren
in Jugendverbänden organisiert.
Aufgeteilt nach Alter und Geschlecht ergibt sich folgendes Bild:
Ausrichtung der verbandlichen Jugendarbeit
Die kirchlich orientierten Jugendverbände stellen die am stärksten vertretene Gruppierung im Stadtgebiet, unter
„sonstige“ sind z.B. die Jugendfeuerwehr und das Jugendrotkreuz zusammengefasst.
Mitarbeiter/innen
Die Jugendarbeit wird zu 99% von ehrenamtlich tätigen Kräften getragen.
Bezüglich der Qualifikation kann man sagen, dass der Großteil der Mitarbeiter/innen eine (Gruppen-)
Leiterschulung absolviert hat, die z.B. vom Erzbistum Köln angeboten wird. Auch Juleica-Schulungen sind häufig
vertreten. Für die Jugendfeuerwehr gibt es gezielte Lehrgänge. Einzelne Mitarbeiter/innen haben Erste Hilfe Kurse
oder Präventionsschulungen besucht.
Aktivitäten und Angebote der Jugendverbände
Das Spektrum der Aktivitäten und Angebote reicht von Gruppenstunden (z.B. musikalische Früherziehung,
Messdienergruppe, Gottesdienste, Konfirmandentreffen, Offener Treff, Musikunterricht), die in der Regel einmal in
der Woche stattfinden, über Tagesveranstaltungen (z.B. Sommerfest, Grillfeste, Weihnachtsfeiern, Karnevalsparty),
Wochenendaktionen (z.B. Messdienerfahrt) und Ferienmaßnahmen (z.B. Osterferienfreizeit, Sommerlager) bis hin
zu Mitarbeiter- und Betreuerschulungen (z.B. Erste-Hilfe-Ausbildung, Leiterschulungen).
Angabe zu Räumlichkeiten
Alle Ortsgruppen im Stadtgebiet verfügen derzeit über entsprechende Räumlichkeiten meist mit Küche und Toiletten. Die Zusammenkünfte finden beispielsweise in Pfarrzentren, Gemeindehäusern oder Feuerwehrhäusern statt.
Eine Mehrfachbelegung der Räumlichkeiten durch Jugendgruppen verschiedener Verbände ist jedoch nicht
ausgeschlossen.
Zum Teil haben die Verbände die Möglichkeit, ein Außengelände zu nutzen.
Ziele und Perspektiven
Im Rahmen der Erhebung wurde auch ermittelt, welche Inhalte und Ziele die jeweilige Arbeit im Verband prägt.
Einen exemplarischen Überblick gibt nachstehende Auflistung, die auch über Wünsche und Perspektiven berichtet.
Ziele:
soziale Gemeinschaftsbildung, soziale Kompetenzen stärken,
Freizeitbeschäftigung, Menschlichkeit vermitteln, Verantwortung tragen
Wir-Gefühl
vermitteln,
sinnvolle
Perspektiven:
Gruppenarbeit- und Strukturen erhalten, ausbauen, fest verankern, Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, Erhaltung von finanziellen Zuschüssen, Reduktion Verwaltungsaufwand, Kooperation mit weiteren Verbänden/Gruppen,
Jugendarbeit ausbauen, verankern, Kooperation mit OGS
Mehrere Jugendverbände geben an, dass sich die Teilnahme an den Gruppentreffen für immer mehr Kinder- und
Jugendliche als schwierig gestaltet. Durch den ganztägigen Besuch der Schule ist die Freizeitgestaltung eingeschränkt.
III b. Die spezifische Rolle der Pulheimer Jugendverbände innerhalb des Jugendhilfespektrums
Um die Jugendverbände an der Gestaltung des Förderplans teilhaben zu lassen, hatte das Jugendamt für
September 2015 zu einem Treffen eingeladen.
Bei diesem Koordinationstreffen, an dem nur Vertreter eines Jugendverbandes teilgenommen haben, konnten keine
konkreten Ergebnisse festgehalten werden.
Aspekte der Jugendverbandsarbeit in Pulheim zur Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans
Was leistet die freie Jugendarbeit in Pulheim?
Im Jahr 2015 lässt sich aus der Befragung des Jugendamtes eine Zahl von über 992 Mitgliedern in den
Verbänden der freien Jugendarbeit entnehmen. Wenn man bedenkt, dass nicht alle Jugendverbände an
der Befragung teilgenommen haben und man die Personen im direkten Umfeld (z.B. Eltern, Geschwister)
mit einbezieht, die häufig mit Interesse, Anteilnahme und Engagement die Arbeit in den Verbänden
verfolgen und unterstützen, so stellt man fest, dass ein beachtlicher Anteil der Bevölkerung mit den Jugendverbänden in regem Kontakt stehen.
Die Träger vermitteln – je nach Verband in unterschiedlicher Weise - den Kindern und Jugendlichen in
Gruppenstunden, bei der musikalischen und christlich-sozialen Fortbildung, bei Aktionen und besonders
auf Fahrten ein festes soziales Gefüge, Geborgenheit und die Botschaft, gebraucht, gehört und geachtet zu
werden. Soziale Verhaltensweisen werden hier in besonderer Weise vermittelt. Es wird den Kindern und
Jugendlichen Raum für den lebhaften Austausch von Meinungen und Ideen gegeben. Das Erlernen und
Erleben demokratischer Strukturen wird geboten und Ihnen wird vermittelt, dass die Stimme des Einzelnen
ebenso zu bedenken ist wie das Interesse der Gesamtheit der Gruppe. Somit ist auch die lernende und
gestaltende Teilhabe an sozialen Prozessen ein wesentliches Merkmal der Jugendverbandsarbeit.
Jugendverbandsarbeit fördert individuelle und soziale Bildung und ist damit präventiv wirksam.
Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen fördert individuelle Kompetenzen: Spaß in einer Gemeinschaft, Bewegung (Begegnung und Kooperation), auch und besonders im Freien und in der Natur, ganzheitliche Lernerfahrungen, Entwickeln von Kreativität, Spontaneität.
Gruppenarbeit ist oft ein Beitrag zur Werteentwicklung junger Menschen. Fehlverhalten in der Gruppe wird
besprochen und nach Handlungsmöglichkeiten wird gesucht.
Viele Träger haben einen klaren Bezug zur Kirche und ermöglichen ihren Mitgliedern so, an Kirche zu
partizipieren. Dies ermöglicht auch die christliche Erziehung ohne eine uneingeschränkte Akzeptanz aller
kirchlichen Vorgegebenheiten.
Junge Erwachsene entscheiden sich bewusst für die ehrenamtliche Arbeit als Leiter/Betreuer in einem Verband. Durch diese Arbeit lernen sie die Leitung von Gruppen, Planung von Maßnahmen und setzen sich
mit Rechten und Pflicht auseinander. Sie gewinnen Einblicke in pädagogische Prinzipien für unterschiedliche Altersklassen. Nicht wenige von ihnen ergreifen später eine Arbeit mit sozialem Hintergrund (Lehrer,
Erzieher, (Sonder-) Pädagoge, Sanitäter etc.).
Wie wichtig den jungen Leitern ihre Arbeit und ihr Engagement ist, zeigt auch die Tatsache, dass viele
unbezahlten Urlaub für ihr Ehrenamt nehmen! Alle Leiter in den Verbänden der freien Träger der Stadt
Pulheim bezahlen zudem die Kosten für Ihre Fahrten anteilig.
Die Jugendverbände leisten – entsprechend des Subsidiaritätsprinzips – einen Beitrag im Rahmen der
öffentlichen sozialen Verantwortung.
Die Arbeit der freien Träger der Jugendarbeit erspart der Stadt viel Geld, Zeit und Mühe, denn ein
vergleichbares Angebot von Seiten der Stadtverwaltung bedürfte einer Schar von zusätzlichen Mitarbeitern,
Räumen und Material. Fällt Jugendarbeit freier Träger weg, müssen Jugendliche und Kinder anderweitig
aufgefangen werden. Ein Vielfaches an Kosten- und Personalaufwand wäre die Folge für die Stadt. Die
Arbeit freier Träger leistet hier Prophylaxe!
Die Jugendverbände fördern mit ihrer Arbeit die Identifikation mit der Stadt Pulheim, die sie mit ihren
Aktionen und Veranstaltungen nach außen repräsentieren. Am Beispiel des Pulheimer Kinder- und
Jugendchores zeigt sich in besonderer Weise die Repräsentation der Stadt durch Kinder und Jugendliche,
der in vielen Konzerten und Auftritten innerhalb und außerhalb Pulheims und in der Partnerstadt Guidel
aktiv sind.
Der exemplarische Beitrag der Jugendverbände zur sozialen Gestaltung unserer Stadt Pulheim verdient
große Anerkennung und Wertschätzung. Beides sollte in einer angemessenen finanziellen,
organisatorischen und ideellen Unterstützung durch Rat und Verwaltung zum Ausdruck kommen.
Ausführungen zu Grundsätzen, Werteorientierung, Anteile der Kirchen:
Grundsatzformulierungen:
„Verbandliche Jugendarbeit: In den Jugendverbänden wird die Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich verantwortet und gestaltet. Die Jugendverbände sind demokratisch organisiert und bieten
vielfältige Möglichkeiten der Partizipation (mit kontinuierlichem Bedacht auf paritätische Verteilung von Ämtern).
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden die Anliegen und Interessen junger Menschen zum
Ausdruck gebracht und in Kirche, Staat und Gesellschaft auf den verschiedenen Ebenen vertreten. Das umfasst
auch die Wahrnehmung ihres jugendpolitischen Mandats in den einzelnen Städten und Gemeinden (Gebietskörperschaften). Zentrale Merkmale verbandlicher Arbeit sind die Gruppenarbeit als Angebotsform, die verbindliche Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder, die Kontinuität der Arbeit sowie die Vernetzung von pädagogischem und
gesellschaftlichem Handeln,“ (entnommen aus „Pastorales Rahmenkonzept für die kirchliche Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit im Erzbistum Köln“, Hrgs.: Erzbistum Köln, Der Diözesanjugendseelsorger, 1999, 10f.).
Wertorientierung:
Wie oben bereits in Einzelheiten beschrieben, sehen sich die Verantwortlichen der Jugendverbandsarbeit
verpflichtet, Kindern und Jugendlichen Werte für das Zusammenleben und Zusammenwirken in Gemeinschaften
erfahrbar und lebbar zu machen. Kinder und Jugendliche sollen Möglichkeiten eröffnet bekommen, sich durch
konkrete Werte in der komplexen Gesellschaft von heute orientieren zu lernen. Es geht deshalb nie allein um
reine Freizeitgestaltung, sondern um wesentlich mehr. Dennoch handelt es sich bei der Gestaltung von Jugendverbandsarbeit darum, jungen heranwachsenden Menschen zu vermitteln, dass es im Leben wesentlich gerade
nicht darum geht, dass beispielsweise alles kaufbar ist oder durch Macht- und Druckausüben erreichbar wird.
Damit ist gemeint, dass junge Menschen erlernen können, durch soziale Kompetenz und Engagement Wertschätzung und damit auch Selbststand zu erreichen. Darüber hinaus und damit verbunden ist es, jungen
Menschen zu ermöglichen, soziales Handeln, demokratisches Wissen und abwägendes Denken in ihre Entwicklung zu integrieren. Jugendverbandsarbeit kann einen guten Teil hierzu beitragen
Anteil der Kirchen:
Egal wie man persönlich zur kirchlichen Jugendarbeit oder zu den Kirchen steht, sollte man bedenken, dass sie
sich an der Gestaltung der Jugendarbeit beteiligen. Es geht den Kirchen zunächst um ihre Verantwortung und ihren
Dienst an der jungen Generation. Beides wollen die Kirchen erklärtermaßen in Zusammenarbeit mit dem Staat und
der Gesellschaft einhalten.
Konkret:
Die katholischen Gemeinden und das Erzbistum Köln stellen hauptamtliches Personal für die Gestaltung
der Jugendarbeit und für die Begleitung von jungen Menschen bereit. Dieses Personal ist am Ort, auf
Kreisebene und auf Bistumsebene zu finden. Des Weiteren gibt es feste Häuser, Jugendheime und Fachstellen, die allein für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen und unterhalten
werden (abgesehen von Offenen Türen und Teiloffenen Türen).
Verschiedene Schulungen für Leiterinnen und Leitern in der Jugendverbandsarbeit werden regelmäßig
angeboten und durchgeführt. Inhalte solcher Schulungen sind das Erlernen von allen notwendigen Kompetenzen für die Leiterrolle in Verantwortung für Kinder und jüngere Jugendliche.
Schlussfolgerung: Alle gesellschaftlichen Kräfte stehen in der Verantwortung, sich der Förderung auch der
Jugendverbandsarbeit ernsthaft zu widmen – und nicht allein wegen der Zukunftsfähigkeit und Gestaltung unserer
Stadt, sondern vor allem auf Grund ihrer Grundverständnisse und ihrer Vorbildfunktion für junge Menschen.
IV. Qualifizierung der Mitarbeiter in Jugendverbänden
JULEICA
Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist ein bundesweit einheitlicher Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der
Jugendarbeit. Sie dient als Qualifikationsnachweis und zur Legitimation der Mitarbeiter/innen.
Jede/r Juleica-Inhaber/in hat eine Ausbildung nach festgeschriebenen Standards absolviert. Neben den bundesweiten Mindestanforderungen, die von der Jugendministerkonferenz 2009 beschlossen worden sind, hat jedes
Bundesland ergänzende Qualitätsstandards, die z.B. die Dauer der Ausbildung regeln (bundesweit mind. 30 Stunden).
Zu den vorgeschriebenen Inhalten der Juleica-Ausbildung gehören:
• Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen,
• Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit,
• Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit,
• psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
• Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes
• Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation,
Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz,
internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen.
Der Antrag auf Ausstellung der Juleica muss von dem Träger (Jugendverband, Jugendring oder Jugendinitiative)
geprüft und befürwortet werden.
Im Rahmen dieser Prüfung müssen sich die Träger auch versichern, dass die/der Antragsteller/in über die
notwendige geistige Reife verfügt, um die verantwortungsvolle Aufgabe gut auszuüben. Jugendleiter/innen müssen
mindestens 16 Jahre alt sein.
Die Juleica ist maximal drei Jahre gültig. Anschließend kann sie erneut beantragt werden, wenn die/der
Jugendleiter/in die Teilnahmen an einer Fortbildung nachweisen kann(ww.juleica.de). Die Ausgabe der Juleica ist
für den/die Antragsteller/in kostenfrei.
Mit Stand Dezember 2015 waren 10 Jugendleitercards ausgestellt.
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des
Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) ist
zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Die schon vorhandenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl, sowohl für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, das Jugendamt, als
auch für die freien Träger, Schulen, Verbände und Vereine wurden damit weiter konkretisiert und eindeutiger gefasst.
Das Jugendamt hat die Aufgabe, den Schutzauftrag im Rahmen des Kindeswohls sicherzustellen. Diesem Auftrag
kommt das Jugendamt mit einem breiten Spektrum von Hilfen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern
und zur Unterstützung der Erziehungsverantwortung in schwierigen Erziehungssituationen nach. Die
Jugendverbände erbringen Leistungen gegenüber den Eltern, Kindern und Jugendlichen und fördern somit die
Entwicklung und Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Die Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe (s.A.) dient dem Ziel,
die in den §§ 8a und 72 a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Pulheim in der Weise umzusetzen, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Jugendverbänden der Vereinbarung durch Klarheit der
Aufgabenstellung optimiert wird.
V. Finanzierungsstruktur der Pulheimer Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 bis 2020
Die Struktur der finanziellen Förderung der Jugendverbände hat sich sehr bewährt. Niedergelegt ist diese in den
nachfolgend aufgeführten „Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim“ mit Stand
vom 01. Januar 2002.
Die Grundstruktur der Förderung soll deshalb für die kommenden Jahre beibehalten werden.
Sie gliedert sich in einen aktivitätsbezogenen Teil (Positionen 2 – 5) und einen strukturbezogenen Teil (Position 6).
Für den aktivitätsbezogenen Teil stehen für das Jahr 2016 39.500,00 € bereit. Für die Strukturförderung über den
Globalzuschuss der Jugendverbände und die Anschaffungsbeilhilfe für Jugendpflegematerial jeweils 4.350,00 €.
Für die Folgejahre gilt der Vorbehalt der Finanzierung in den jeweiligen Haushalten.
Zurzeit gibt es im Stadtgebiet Pulheim keinen aktiven Stadtjugendring, so dass die vom Prinzip in den Richtlinien
vorgesehene Unterstützung nicht zum Tragen kommt. Darüber hinaus partizipieren die Jugendverbände an der
Förderung der Jugendleiter/innen in der Form, dass diese jährlich einen Wertgutschein in Höhe von 20,00 € für die
Aquarena Pulheim erhalten.
Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim
1.1
Allgemeiner Teil
Die Stadt Pulheim richtet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entsprechend den verschiedenen Förderungen Haushaltstitel ein, aus denen die Stadt Pulheim Zuschüsse zur finanziellen Förderung der örtlichen außerschulischen Jugendarbeit gewährt.
Hierfür gelten folgende Grundsätze:
a) Gefördert werden in der Regel nur Personen, die ihren Wohnsitz in Pulheim haben oder als Helfer oder Leiter
für Jugendverbände und –gruppen im Stadtgebiet tätig sind. Bei Teilnehmern aus anderen Städten empfiehlt
das Jugendamt Pulheim, jeweils beim Herkunftsjugendamt der Teilnehmer wegen eines Zuschusses anzufragen. Ausnahme siehe unter Punkt 7. dieser Richtlinien für den Bereich der Stadt Köln.
b) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
c) Voraussetzung für die Bewilligung der Zuschüsse ist die Förderungswürdigkeit der Maßnahme.
d) Grundsätzlich können nur nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 Ausführungsgesetz NW als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannte Gruppen und Verbände eine Förderung in Anspruch nehmen. Ausnahmefälle sind unter Punkt 2. und 4. dieser Richtlinien möglich.
e) Sport- und Schützenvereine sowie kulturfördernde Vereine werden nicht nach Punkt 6. dieser Richtlinien gefördert.
f) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller in angemessener Höhe Eigenmittel aufbringt.
g) Alle Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt.
h) Soweit nicht anders angegeben, sind die Formblätter des Jugendamtes zu verwenden. Diese sind gemäß den
Vorgaben vollständig auszufüllen.
i)
Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung dieser Maßnahme
eingegangen sein (Ausschlussfrist). Spätester Termin ist jedoch der 10. Dezember des laufenden Abrechnungsjahres (Ausschlussfrist). Ausnahmen siehe unter Punkt 1.2.
j)
Die Verwaltung des Jugendamtes ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse zu prüfen
und Zuschüsse zurückzufordern.
k) In weitergehenden Zweifelsfragen entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
l)
Eine Doppelbezuschussung von Seiten der Verwaltung ist ausgeschlossen.
m) Wettkampfveranstaltungen, Sportturniere und solche Veranstaltungen, in denen sportliche Inhalte im Vordergrund stehen, werden nicht gefördert.
1.2
Hinweise zur Abrechnung
a) Alle Zuschüsse zu den Punkten 2. – 4. dieser Richtlinien werden nach Vorlage des kombinierten Formulars
Antrag/Verwendungsnachweis nach Beendigung der Maßnahme ausgezahlt.
b) Für alle Maßnahmen, die im November eines Jahres beendet werden, muss der Antrag/Verwendungsnachweis
bis zum 10. Dezember bei der Verwaltung des Jugendamtes vorliegen (Ausschlussfrist).
c) Die Abrechnung der im Dezember beendeten Maßnahmen erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr. Hier gilt
als Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises wieder als Ausschlusstermin der Zeitraum bis 4 Wochen
nach Beendigung der Maßnahme.
d) Abrechnungsjahr ist somit der Zeitraum 01.12. – 30.11.
2.1 Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
WAS IST GEMEINT ?
Eintägige Fahrten mit einer Mindestdauer von 6 Zeitstunden (außer im
Rahmen der Pulheimer Ferienspiele).
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem Leiter bestehen.
Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre und mindestens 3 Jahre.
Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind, werden bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gefördert.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Der Zuschuss beträgt:
€ 1,10
je Teilnehmer
€ 1,80
je Tag und Teilnehmer
bei Sondermittelanträgen
€ 1,80
je Tag und Betreuer / Leiter
Für jeden 8. Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst.
WER KANN DEN ZUSCHUSS
BEANTRAGEN?
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und in Ausnahmen auch nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen).
Der Antrag/Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung
der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis sowie
der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift. Bei Sondermitteln
mit dem Verwendungsnachweis „S“.
2.2 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
WAS IST GEMEINT ?
Mehrtätige Maßnahmen wie Jugendwanderfahrten, Lager und Freizeiten,
die der Jugendpflege und –erholung dienen.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem
Leiter bestehen. Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre und
mindestens 3 Jahre. Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind,
werden bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gefördert.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Der Zuschuss beträgt:
€ 3,10
je Tag und Teilnehmer
€ 6,70
je Tag und Teilnehmer
bei Sondermittelanträgen
€ 6,70
je Tag und Betreuer / Leiter
Die Höchstdauer beträgt 21 Tage.
Für jeden 6. Teilnehmer wird ein Betreuer gefördert.
Bei gemischtgeschlechtlichen Fahrten mit bis zu 11 Teilnehmern werden
zwei Betreuer bezuschusst.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
und in Ausnahmen auch nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen).
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag/Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung
der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
Bei Eingang eines Formblattes Antra/ Verwendungsnachweis wenigstens 4
Wochen vor Beginn der Maßnahme werden bei Fahrten in den Schulferien
NRW ca. 80 % des zu erwartenden Zuschusses auf Antrag vor Beginn der
Fahrt ausgezahlt. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Antrages / Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Zahlung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn der zu erwartende Gesamtzuschuss weniger als €
200,-- beträgt.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis
sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift. Bei Sondermitteln mit dem Verwendungsnachweis „S“.
WAS IST NOCH WICHTIG ?
Die Übernachtung muss außerhalb des Stadtgebietes Pulheim stattfinden.
2.3 Internationale Jugendbegegnungen im Inland
WAS IST GEMEINT ?
Die Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich im Rahmen von
Internationalen Jugendbegegnungen in Pulheim aufhalten.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Ausländische Jugendliche bis zur Vollendung des 22.
Lebensjahres, die sich mindestens 5 Tage in Pulheim aufhalten.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Die Förderung beträgt € 2,10 je Tag und ausländischer Teilnehmer.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG anerkannte Jugendgruppen und –verbände
und in Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen).
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag / Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung
der Maßnahme mit einem detaillierten Programm bei der Verwaltung des
Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
WIE WIRD DIE VERWEN-
Durch Vorlage des allgemeinen Antrages/
DUNG NACHGEWIESEN ?
Verwendungsnachweises sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe
und Anschrift.
WAS IST NOCH WICHTIG ?
Die gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien des Schulverwaltungs-,
Kultur- und Sportamtes ist ausgeschlossen.
2.4 Internationale Jugendbegegnungen im Ausland
WAS IST GEMEINT ?
Mehrtägige Maßnahmen der Jugendverbände, die der internationalen Begegnung im Ausland, insbesondere dem Kulturaustausch oder der Vertiefung von Beziehungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit den
Partnergemeinden Fareham und Guidel dienen. Die Begegnung muss so
angelegt sein, dass während der gesamten Maßnahme eine gemeinsame
Programmgestaltung von Gästen und Gastgebern möglich ist.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem
Leiter bestehen. Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre. Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gefördert.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Der Zuschuss beträgt:
€ 3,60
je Tag und Teilnehmer
€ 7,70
je Tag und Teilnehmer
bei Sondermittelanträgen
€ 7,70
je Tag und Betreuer / Leiter
Die Maßnahme muss mindestens 3 Tage dauern und wird höchstens 21
Tage gefördert.
Für jeden 6. Teilnehmer wird ein Betreuer gefördert.
Bei gemischtgeschlechtlichen Fahrten mit bis zu 11 Teilnehmern werden 2
Betreuer bezuschusst.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannte Jugendgruppen und –verbände. In Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen).
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm unter
Angabe des ausländischen Partners muss 4 Wochen nach Ende der
Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. Aus
dem Programm muss der Charakter der Fahrt erkenntlich sein
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Bei Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
Bei Eingang eines Formblattes Antrag/Verwendungsnachweis wenigstens
4 Wochen vor Beginn der Maßnahme werden bei Fahrten in den Schulferien NRW ca. 80 % des zu erwartenden Zuschusses auf Antrag vor Beginn
der Fahrt ausgezahlt. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Antrages/Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Zahlung eines Vorschusses
ist ausgeschlossen, wenn der zu erwartende Gesamtzuschuss weniger als
€ 200,00 beträgt.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Durch Vorlage des allgemeinen Anträge/
Verwendungsnachweises sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe
und Anschrift und dem Nachweis der Reisekosten (z.B. Fahrkarten). Bei
Sondermitteln mit dem Verwendungsnachweis „S“.
WAS IST NOCH WICHTIG ?
Die gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien des Schulverwaltungs-,
Kultur- und Sportamtes ist ausgeschlossen.
3.1 Eintägige Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
WAS IST GEMEINT ?
Eintägige Maßnahmen der Jugendverbände, die dazu dienen, ehrenamtliche Mitarbeiter zu befähigen, eine den Erfordernissen der Zeit angemessene Jugendarbeit zu leisten.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT
Mitarbeiter der Jugendarbeit, wenn sie mindestens 14 Jahre
alt sind. Die Förderung ist beschränkt auf höchstens 25 Teilnehmer.
Der Schulungsgruppe müssen mindestens 8 Teilnehmer angehören.
Pro Gruppe wird ein Leiter und ein Referent mit bezuschusst.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Bei Maßnahmen, die mindestens 5 Zeitstunden dauern, beträgt der Zuschuss € 2,60 je Teilnehmer / Betreuer / Referent.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannte Jugendgruppen und –verbände.
In Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen).
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm einschließlich Zeitplanung muss 4 Wochen nach Ende der Maßnahme bei
der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem allgemeinen Antrag/Verwendungsnachweis
sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift
und Unterschrift.
3.2 Mehrtägige Mitarbeiter- und Betreuerschulungen
WAS IST GEMEINT ?
Mehrtägige Maßnahmen der Jugendverbände, die ehrenamtliche Mitarbeiter befähigen sollen, eine den Erfordernissen der Gegenwart angemessene Jugendarbeit zu leisten.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Mitarbeiter der Jugendarbeit, wenn
sie mindestens 14 Jahre alt sind. Die Förderung ist beschränkt auf höchstens 25 Teilnehmer.
Der Schulungsgruppe müssen mindestens 8 Teilnehmer angehören. Pro
Gruppe wird ein Leiter und ein Referent mit bezuschusst.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Der Zuschuss beträgt € 7,70 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer/Referent.
Die Höchstdauer beträgt 5 Tage.
Pro Tag müssen mindestens 5 Zeitstunden Schulungsprogramm nachgewiesen werden.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannte Jugendgruppen und –verbände.
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm einschließlich Zeitplanung muss 4 Wochen nach Ende der Maßnahme bei
der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem allgemeinen Antrag/ Verwendungsnachweis
sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift, Unterschrift und
einer Kopie der Übernachtungsquittung.
WAS IST NOCH WICHTIG ?
Die Übernachtungen müssen außerhalb Pulheims stattfinden. Mehrtägige
Schulungsmaßnahmen, die ohne Übernachtung außerhalb Pulheims stattfinden, werden gemäß Punkt 3.1 gefördert.
4. Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen/Projektförderung
WAS IST GEMEINT ?
Maßnahmen der Jugendverbände, die der allgemeinen außerschulischen
Bildung dienen. Hierbei kann es sich auch um Projekte im Bereich der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen, umweltorientierten und technischen Bildung oder einer Mischform
daraus handeln.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis zur Vollendung
des 22. Lebensjahres. Pro Gruppe wird ein Leiter und ein Referent gefördert.
Die Höchstteilnehmerzahl bei Jugendbildungsmaßnahmen beträgt 25 Personen.
An der Bildungsmaßnahme müssen mindestens 8 Personen teilnehmen.
Bei Projekten werden bis zu 50 Teilnehmer gefördert.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Der Zuschuss beträgt € 5,10 je Tag und Teilnehmer / Leiter / Referent.
Die Höchstdauer beträgt 5 Tage.
Pro Tag müssen mindestens 5 Zeitstunden Bildungsprogramm angeboten
werden bzw. muss das durchgeführte Projekt über den Zeitraum von mindestens 5 Zeitstunden gehen.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe
anerkannte Jugendgruppen und –verbände.
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem Programm einschließlich
Zeitplanung muss 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der
Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem allgemeinen Antrag/ Verwendungsnachweis
sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift und Unterschrift.
5. Sonderzuschüsse
WAS IST GEMEINT ?
Besondere Förderung bestimmter benachteiligter Kinder und Jugendlicher.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Sonderzuschüsse werden gewährt für
- Kinder und Jugendliche aus Familien in finanziellen Notsituationen
(z.B. Sozialhilfeempfänger).
- Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosenhilfe beziehen.
- Behinderte Kinder und Jugendliche.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Die Förderungssätze sind unter Punkt 2. zu ersehen.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Nach § 75 KJHG anerkannte Träger
der freien Jugendhilfe. In Ausnahmefällen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen)
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Sonderzuschüsse werden auf dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis vermerkt.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Mit dem Verwendungsnachweis „S“.
Die Anspruchsberechtigung für Sonderzuschüsse ist vom Antragsteller zu
prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.
WAS IST NOCH WICHTIG ?
Es ist sicherzustellen, dass die angegebenen Personen auch in den Genuss des Sonderzuschusses gelangen.
Bei Aktivitäten mit Behinderten erhöht sich die Anzahl der notwendigen
Betreuer nach folgendem Schema:
1-2 Behinderte: 1 Betreuer
3-4 Behinderte: 2 Betreuer
5-6 Behinderte: 3 Betreuer
Für Behinderte, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, wird jeweils 1 Betreuer mit gefördert.
6.1 Jugendpflegematerial
WAS IST GEMEINT ?
Die Anschaffung von für die Jugendarbeit notwendigen Materialien wird
gefördert.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Gefördert werden Einzelgegenstände bis zu einem
Höchstbetrag von € 410,-- (Anschaffungspreis pro Einzelgegenstand zzgl.
Mehrwertsteuer), z.B. Materialien wie Einrichtungsgegenstände, Zelt- und
Lagermaterial, Sport- und Spielgeräte sowie Musikinstrumente. Die Förderung beträgt maximal 70% des Anschaffungspreises.
Nicht gefördert werden Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Verbrauchsmaterialien und Kosten der laufenden Unterhaltung
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Für die Förderung stehen 50% der nach Abzug des Stadtjugendringzuschusses in der Haushaltsstelle Beihilfen für Jugendvereine und organisationen vorhandene Mittel zur Verfügung.
Jeder Verband darf pro Jahr einen Antrag auf Bezuschussung von Jugendpflegematerial bis zum Maximalbetrag von € 1.540,-- (inkl. Mehrwertsteuer) stellen.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Die einzelnen Ortsgruppen der nach § 75 KJHG als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und –gruppen mit Sitz
in Pulheim. Dachverbände werden nicht bezuschusst.
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag ist mit dem Formblatt (s. Anhang) des Jugendamtes bis zum
31.03. (Ausschlussfrist) an die Verwaltung des Jugendamtes zu stellen.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Unmittelbar nach Fristablauf der Antragstellung.
WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ?
Durch Originalrechnungen oder, falls dies nicht möglich ist,
durch Originalkaufquittungen, die eindeutig an den jeweiligen Verband
adressiert sein müssen und aus denen gut lesbar die genauen Bezeichnungen der antragsgemäß angeschafften und förderungsfähigen Materialien ersichtlich sein müssen.
Die Verwendung ist bis zum 31.12. (Ausschlussfrist) des Bewilligungsjahres nachzuweisen.
6.2 Globalzuschuss
WAS IST GEMEINT ?
Der Globalzuschuss soll dazu dienen, die notwendige Mindestorganisation
der Pulheimer Jugendverbände sicherzustellen.
WER WIRD GEFÖRDERT ?
WAS WIRD GEFÖRDERT ?
Die Zuschüsse werden für die einzelnen Ortsgruppen
der Jugendverbände und –gruppen zur Verfügung gestellt. Gefördert werden Mitglieder im Alter von 6 – 27 Jahren.
WIE WIRD GEFÖRDERT ?
Für den Globalzuschuss stehen 50% der nach Abzug des Stadtjugendringzuschusses in der Haushaltsstelle Beihilfen für Jugendvereine und
–organisationen bereitgehaltenen Mittel zur Verfügung. Der Zuschuss
besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von € 100,-- pro Verband. Der
Rest der vorhandenen Mittel wird anteilig pro Mitglied auf die einzelnen
Jugendverbände verteilt.
WER KANN DEN
ZUSCHUSS BEANTRAGEN ?
Die einzelnen Ortsgruppen der nach § 75 KJHG als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und –gruppen mit Sitz
in Pulheim. Dachverbände werden nicht bezuschusst.
WIE WIRD BEANTRAGT ?
Der Antrag ist mit dem Formblatt (s. Anhang) des Jugendamtes bis zum
31.03. (Ausschlussfrist) an die Verwaltung des Jugendamtes zu stellen.
Er muss die Anzahl der Mitglieder und eine kurze Beschreibung der Jugendarbeit eines Verbandes enthalten. Als Anlage ist eine Liste mit Namen
und Anschrift der 6- 27- jährigen Mitglieder beizufügen.
WER BEWILLIGT DEN
ZUSCHUSS ?
Die Verwaltung des Jugendamtes.
WANN ERHÄLT MAN
DEN ZUSCHUSS ?
Unmittelbar nach Fristablauf der Antragstellung.
V. Anlagen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Fragebogen an die Pulheimer Jugendverbände
Kombinierter Antrag/Verwendungsnachweis
Teilnehmerliste
Sonderzuschüsse
Antrag auf Globalzuschuss
Antrag auf Bezuschussung von Jugendpflegematerial
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des
Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII
Impressum
Herausgeber: Stadt Pulheim . Der Bürgermeister
Jugendamt – Dalal Leila Stolz
Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim
Tel. 02238-808-311
Fax 02238-808-455
dalal-leila.stolz@pulheim.de
www.pulheim.de
Veröffentlichung 2016-009. © 2016
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