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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Teilplan Jugendverbandsarbeit)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
478 kB
Datum
09.06.2016
Erstellt
30.05.16, 18:31
Aktualisiert
30.05.16, 18:31

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnnis I. Einleitung II. Gesetzliche Grundlagen und Ziele der Jugendverbandsarbeit III a. Aktuelle Situation der Jugendverbandsarbeit in Pulheim III b. Die spezifische Rolle der Pulheimer Jugendverbände innerhalb des Jugendhilfespektrums IV. Qualifizierung der Mitarbeiter in Jugendverbänden IV. Finanzierungsstruktur der Pulheimer Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 - 2020 V. Anlagen I. Einleitung Am 06.10.2004 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Kinder- und Jugendförderungsgesetz als Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (3. AG-KJHG NRW) verabschiedet. Es ist – mit Ausnahme seiner erst ab 1. Januar 2006 geltenden Gewährleistungsverpflichtung für das Land und die Kommunen (§§ 1, 16 und 17 KJFöG) – zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten. Das neue Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) NRW ist die landesrechtliche Ausgestaltung gemäß § 15 SGB VIII, der die einzelnen Bundesländer ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), Förderung der Jugendverbände (§12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit (§13 SGB VIII) und des Erzieherischen Jugendschutzes (§14 SGB VIII) über ein Landesgesetz zu regeln. Im Folgenden soll auf die Ausgestaltung der Förderung der Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 bis 2020 eingegangen werden. Um die Jugendverbände an den Planungen teilhaben zu lassen und um Ihnen Gelegenheit zu geben, die eigenen Grundsätze, Leistungsangebote und Ziele mit in den Förderplan einbringen zu können, fanden im Vorfeld ein Treffen mit Vertretern der Jugendverbände im Rathaus statt. Grundlage der Gespräche war ein vorab verschickter Fragebogen, der die aktuelle Situation und das Aktivitätsspektrum der zurzeit im Stadtgebiet Pulheim ansässigen Jugendverbände abbilden soll. Es wurden insgesamt 27 Jugendverbände angeschrieben und zu einem gemeinsamen Treffen eingeladen. Hierzu erschienen nur die Vertreter eines Verbandes. Die Jugendverbände wurden auf Grund des geringen Rücklaufes der Fragenbögen ein weiteres Mal angeschrieben, es sind insgesamt 13 Fragebögen ausgefüllt im Jugendamt eingegangen. Die Beteiligten an dem Verfahren sind analog der Förderungsadressaten der „Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit“ zur Mitgestaltung des Prozesses eingebunden. Sportvereine und kulturtragende Vereine (Schützen-, Karnevals-, Brauchtumsvereine) wurden in diesen Prozess nicht mit eingebunden, da wesentliche Merkmale der unabhängigen Selbstorganisation und Orientierung außerhalb des engeren Vereinszwecks fehlen. Zudem wird die Förderung des Sports in Pulheim über die städtische Sportabteilung nach einem eigenen System abgewickelt. Die übrigen Vereine werden durch die städtische Kulturabteilung gefördert. II. Gesetzliche Grundlagen und Ziele der Jugendverbandsarbeit Jugendverbandsarbeit als Teil der Jugendarbeit soll laut § 11 KJHG Kindern und Jugendlichen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote zur Verfügung stellen. Sie soll Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Im Gegensatz zur Offenen Jugendarbeit, die durch absolute Freiwilligkeit der Teilnahme und Orientierung an aktuellen Bedürfnissen junger Menschen geprägt ist, findet Jugendverbandsarbeit in festen Gruppenstrukturen statt, die sich stark an den jeweiligen Zielen und Werten des Trägers ausrichtet. Durch Mitgliedschaften und feste Anmeldeverfahren ist darüber hinaus eine größere Verbindlichkeit gewährleistet. Die Jugendverbandsarbeit wird von freien Trägern geleistet. Jugendverbände haben den Anspruch, mit ihrem vielfältigen Bildungs-, Freizeit- und Erholungsangebot junge Menschen in ihrer Eigeninitiative, Selbständigkeit und ihrem Engagement für die Gemeinschaft zu unterstützen. In Jugendgruppen und –verbänden wird die Jugendarbeit meist von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Jugendliche dazu zu befähigen, Verantwortung wahrzunehmen, Entscheidungen zu treffen, Anliegen und Interessen junger Menschen in Kirche, Staat und Gesellschaft zu vertreten, ist Teil der Aufgaben der Jugendverbandsarbeit. Dies geschieht sowohl innerhalb des eigenen Verbandes, beispielsweise in der Gestaltung von Gruppenstunden, aber auch auf weitergehenden Ebenen des Jugendverbandes bis hin zur Übernahme von Leitungsfunktionen. Grundlage der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit ist das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder. Ohne diese unentgeltlich geleisteten Tätigkeiten wären die vielfältigen Aktivitäten der Jugendverbände nicht denkbar. Die ehrenamtlich Tätigen leiten Gruppen, Ferienfreizeiten und Projekte, gestalten die Öffentlichkeitsarbeit, sind als Sport- und Freizeitbetreuer aktiv, übernehmen Verantwortung in politischen Interessensvertretungen oder in Vorstandstätigkeiten. Unterstützt werden die ehrenamtlich Aktiven von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendverbände. Sie sichern die Kontinuität der Arbeit, übernehmen die Anleitung und Qualifizierung von Ehrenamtlichen in Form von Gruppenleiter/innen-Schulungen und fungieren so als Multiplikator/innen, die die Jugendverbandsarbeit auf ehrenamtlicher Basis absichern. Jugendverbände sind Wertegemeinschaften, die sich ausgehend von ihren Traditionen an spezifischen Wertvorstellungen orientieren. Diese Wertvorstellungen prägen das Grundsatzprogramm eines jeden Jugendverbandes und den Charakter der Angebote, Projekte und Aktionen. In Zeiten von gesellschaftlichen Umbrüchen, fortschreitender Globalisierung, zunehmender Kommerzialisierung und Mediatisierung bieten Jugendverbände Kindern und Jugendlichen mit ihren wertorientierten Ansätzen Orientierungshilfen und stellen diesen gesellschaftlichen Trends bewusst Angebote entgegen, die Gemeinschaftserlebnisse und Mitgestaltung bieten und die Möglichkeit geben, die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck zu bringen. Dabei lernen die Kinder und Jugendlichen durch intergeneratives Lernen die Strukturen des Miteinanders der Generationen kennen. Ein weiterer Aspekt ist die Internationalität der Jugendverbandsarbeit. Internationale Projekte fördern Begegnung, Solidarität und Toleranz. Vor diesem Hintergrund ist die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens zu fördern ( § 12 KJHG). Die Förderung der Jugendverbandsarbeit in Pulheim erfolgt im Wesentlichen über die „Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim“ vom 01. Januar 2002. Gemäß § 75 SGB VIII anerkannte Träger der Jugendhilfe können finanzielle Unterstützung für folgende Maßnahmen beantragen: - Freizeit- und Ferienmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland - Mitarbeiter- und Betreuerschulungen - Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen/Projektförderung - Zuschüsse zu Jugendpflegematerial - Globalzuschuss, der die notwendige Mindestorganisation der Jugendverbände sicherstellt - Sonderzuschüsse für benachteiligte Kinder und Jugendliche - Die Bezuschussung erfolgt nach den in den Richtlinien angegebenen Bestimmungen und Fördersätzen (siehe Teil IV). III. a. Aktuelle Situation der Jugendverbandsarbeit in Pulheim Im Juni 2015 wurden die Jugendverbände gebeten, einen Erhebungsbogen auszufüllen, um die aktuelle Situation der Jugendverbandsarbeit in Pulheim abbilden zu können. Der Fragebogen ist als Anlage 1 Bestandteil dieses Jugendhilfeplanes. Der Rücklauf lief sehr schleppend an, so dass die Jugendverbände ein weiteres Mal angeschrieben wurden. Trotz der verlängerten Rücklaufzeit schickten von den 27 angeschriebenen Verbänden nur 13 den Erhebungsbogen zurück. Die folgenden Daten beziehen sich demzufolge ausschließlich auf die Angaben der zurückgegebenen Fragebögen. Angaben zu den Mitgliedern Mit Stand von November 2015 waren im Stadtgebiet Pulheim 992 Kinder und Jugendliche im Alter von 5-27 Jahren in Jugendverbänden organisiert. Aufgeteilt nach Alter und Geschlecht ergibt sich folgendes Bild: Ausrichtung der verbandlichen Jugendarbeit Die kirchlich orientierten Jugendverbände stellen die am stärksten vertretene Gruppierung im Stadtgebiet, unter „sonstige“ sind z.B. die Jugendfeuerwehr und das Jugendrotkreuz zusammengefasst. Mitarbeiter/innen Die Jugendarbeit wird zu 99% von ehrenamtlich tätigen Kräften getragen. Bezüglich der Qualifikation kann man sagen, dass der Großteil der Mitarbeiter/innen eine (Gruppen-) Leiterschulung absolviert hat, die z.B. vom Erzbistum Köln angeboten wird. Auch Juleica-Schulungen sind häufig vertreten. Für die Jugendfeuerwehr gibt es gezielte Lehrgänge. Einzelne Mitarbeiter/innen haben Erste Hilfe Kurse oder Präventionsschulungen besucht. Aktivitäten und Angebote der Jugendverbände Das Spektrum der Aktivitäten und Angebote reicht von Gruppenstunden (z.B. musikalische Früherziehung, Messdienergruppe, Gottesdienste, Konfirmandentreffen, Offener Treff, Musikunterricht), die in der Regel einmal in der Woche stattfinden, über Tagesveranstaltungen (z.B. Sommerfest, Grillfeste, Weihnachtsfeiern, Karnevalsparty), Wochenendaktionen (z.B. Messdienerfahrt) und Ferienmaßnahmen (z.B. Osterferienfreizeit, Sommerlager) bis hin zu Mitarbeiter- und Betreuerschulungen (z.B. Erste-Hilfe-Ausbildung, Leiterschulungen). Angabe zu Räumlichkeiten Alle Ortsgruppen im Stadtgebiet verfügen derzeit über entsprechende Räumlichkeiten meist mit Küche und Toiletten. Die Zusammenkünfte finden beispielsweise in Pfarrzentren, Gemeindehäusern oder Feuerwehrhäusern statt. Eine Mehrfachbelegung der Räumlichkeiten durch Jugendgruppen verschiedener Verbände ist jedoch nicht ausgeschlossen. Zum Teil haben die Verbände die Möglichkeit, ein Außengelände zu nutzen. Ziele und Perspektiven Im Rahmen der Erhebung wurde auch ermittelt, welche Inhalte und Ziele die jeweilige Arbeit im Verband prägt. Einen exemplarischen Überblick gibt nachstehende Auflistung, die auch über Wünsche und Perspektiven berichtet. Ziele: soziale Gemeinschaftsbildung, soziale Kompetenzen stärken, Freizeitbeschäftigung, Menschlichkeit vermitteln, Verantwortung tragen Wir-Gefühl vermitteln, sinnvolle Perspektiven: Gruppenarbeit- und Strukturen erhalten, ausbauen, fest verankern, Zusammenarbeit mit anderen Gruppen, Erhaltung von finanziellen Zuschüssen, Reduktion Verwaltungsaufwand, Kooperation mit weiteren Verbänden/Gruppen, Jugendarbeit ausbauen, verankern, Kooperation mit OGS Mehrere Jugendverbände geben an, dass sich die Teilnahme an den Gruppentreffen für immer mehr Kinder- und Jugendliche als schwierig gestaltet. Durch den ganztägigen Besuch der Schule ist die Freizeitgestaltung eingeschränkt. III b. Die spezifische Rolle der Pulheimer Jugendverbände innerhalb des Jugendhilfespektrums Um die Jugendverbände an der Gestaltung des Förderplans teilhaben zu lassen, hatte das Jugendamt für September 2015 zu einem Treffen eingeladen. Bei diesem Koordinationstreffen, an dem nur Vertreter eines Jugendverbandes teilgenommen haben, konnten keine konkreten Ergebnisse festgehalten werden. Aspekte der Jugendverbandsarbeit in Pulheim zur Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans Was leistet die freie Jugendarbeit in Pulheim?  Im Jahr 2015 lässt sich aus der Befragung des Jugendamtes eine Zahl von über 992 Mitgliedern in den Verbänden der freien Jugendarbeit entnehmen. Wenn man bedenkt, dass nicht alle Jugendverbände an der Befragung teilgenommen haben und man die Personen im direkten Umfeld (z.B. Eltern, Geschwister) mit einbezieht, die häufig mit Interesse, Anteilnahme und Engagement die Arbeit in den Verbänden verfolgen und unterstützen, so stellt man fest, dass ein beachtlicher Anteil der Bevölkerung mit den Jugendverbänden in regem Kontakt stehen.  Die Träger vermitteln – je nach Verband in unterschiedlicher Weise - den Kindern und Jugendlichen in Gruppenstunden, bei der musikalischen und christlich-sozialen Fortbildung, bei Aktionen und besonders auf Fahrten ein festes soziales Gefüge, Geborgenheit und die Botschaft, gebraucht, gehört und geachtet zu werden. Soziale Verhaltensweisen werden hier in besonderer Weise vermittelt. Es wird den Kindern und Jugendlichen Raum für den lebhaften Austausch von Meinungen und Ideen gegeben. Das Erlernen und Erleben demokratischer Strukturen wird geboten und Ihnen wird vermittelt, dass die Stimme des Einzelnen ebenso zu bedenken ist wie das Interesse der Gesamtheit der Gruppe. Somit ist auch die lernende und gestaltende Teilhabe an sozialen Prozessen ein wesentliches Merkmal der Jugendverbandsarbeit.  Jugendverbandsarbeit fördert individuelle und soziale Bildung und ist damit präventiv wirksam.  Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen fördert individuelle Kompetenzen: Spaß in einer Gemeinschaft, Bewegung (Begegnung und Kooperation), auch und besonders im Freien und in der Natur, ganzheitliche Lernerfahrungen, Entwickeln von Kreativität, Spontaneität.  Gruppenarbeit ist oft ein Beitrag zur Werteentwicklung junger Menschen. Fehlverhalten in der Gruppe wird besprochen und nach Handlungsmöglichkeiten wird gesucht.  Viele Träger haben einen klaren Bezug zur Kirche und ermöglichen ihren Mitgliedern so, an Kirche zu partizipieren. Dies ermöglicht auch die christliche Erziehung ohne eine uneingeschränkte Akzeptanz aller kirchlichen Vorgegebenheiten.  Junge Erwachsene entscheiden sich bewusst für die ehrenamtliche Arbeit als Leiter/Betreuer in einem Verband. Durch diese Arbeit lernen sie die Leitung von Gruppen, Planung von Maßnahmen und setzen sich mit Rechten und Pflicht auseinander. Sie gewinnen Einblicke in pädagogische Prinzipien für unterschiedliche Altersklassen. Nicht wenige von ihnen ergreifen später eine Arbeit mit sozialem Hintergrund (Lehrer, Erzieher, (Sonder-) Pädagoge, Sanitäter etc.).  Wie wichtig den jungen Leitern ihre Arbeit und ihr Engagement ist, zeigt auch die Tatsache, dass viele unbezahlten Urlaub für ihr Ehrenamt nehmen! Alle Leiter in den Verbänden der freien Träger der Stadt Pulheim bezahlen zudem die Kosten für Ihre Fahrten anteilig.  Die Jugendverbände leisten – entsprechend des Subsidiaritätsprinzips – einen Beitrag im Rahmen der öffentlichen sozialen Verantwortung.  Die Arbeit der freien Träger der Jugendarbeit erspart der Stadt viel Geld, Zeit und Mühe, denn ein vergleichbares Angebot von Seiten der Stadtverwaltung bedürfte einer Schar von zusätzlichen Mitarbeitern, Räumen und Material. Fällt Jugendarbeit freier Träger weg, müssen Jugendliche und Kinder anderweitig aufgefangen werden. Ein Vielfaches an Kosten- und Personalaufwand wäre die Folge für die Stadt. Die Arbeit freier Träger leistet hier Prophylaxe!  Die Jugendverbände fördern mit ihrer Arbeit die Identifikation mit der Stadt Pulheim, die sie mit ihren Aktionen und Veranstaltungen nach außen repräsentieren. Am Beispiel des Pulheimer Kinder- und Jugendchores zeigt sich in besonderer Weise die Repräsentation der Stadt durch Kinder und Jugendliche, der in vielen Konzerten und Auftritten innerhalb und außerhalb Pulheims und in der Partnerstadt Guidel aktiv sind.  Der exemplarische Beitrag der Jugendverbände zur sozialen Gestaltung unserer Stadt Pulheim verdient große Anerkennung und Wertschätzung. Beides sollte in einer angemessenen finanziellen, organisatorischen und ideellen Unterstützung durch Rat und Verwaltung zum Ausdruck kommen. Ausführungen zu Grundsätzen, Werteorientierung, Anteile der Kirchen: Grundsatzformulierungen: „Verbandliche Jugendarbeit: In den Jugendverbänden wird die Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich verantwortet und gestaltet. Die Jugendverbände sind demokratisch organisiert und bieten vielfältige Möglichkeiten der Partizipation (mit kontinuierlichem Bedacht auf paritätische Verteilung von Ämtern). Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und in Kirche, Staat und Gesellschaft auf den verschiedenen Ebenen vertreten. Das umfasst auch die Wahrnehmung ihres jugendpolitischen Mandats in den einzelnen Städten und Gemeinden (Gebietskörperschaften). Zentrale Merkmale verbandlicher Arbeit sind die Gruppenarbeit als Angebotsform, die verbindliche Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder, die Kontinuität der Arbeit sowie die Vernetzung von pädagogischem und gesellschaftlichem Handeln,“ (entnommen aus „Pastorales Rahmenkonzept für die kirchliche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Erzbistum Köln“, Hrgs.: Erzbistum Köln, Der Diözesanjugendseelsorger, 1999, 10f.). Wertorientierung: Wie oben bereits in Einzelheiten beschrieben, sehen sich die Verantwortlichen der Jugendverbandsarbeit verpflichtet, Kindern und Jugendlichen Werte für das Zusammenleben und Zusammenwirken in Gemeinschaften erfahrbar und lebbar zu machen. Kinder und Jugendliche sollen Möglichkeiten eröffnet bekommen, sich durch konkrete Werte in der komplexen Gesellschaft von heute orientieren zu lernen. Es geht deshalb nie allein um reine Freizeitgestaltung, sondern um wesentlich mehr. Dennoch handelt es sich bei der Gestaltung von Jugendverbandsarbeit darum, jungen heranwachsenden Menschen zu vermitteln, dass es im Leben wesentlich gerade nicht darum geht, dass beispielsweise alles kaufbar ist oder durch Macht- und Druckausüben erreichbar wird. Damit ist gemeint, dass junge Menschen erlernen können, durch soziale Kompetenz und Engagement Wertschätzung und damit auch Selbststand zu erreichen. Darüber hinaus und damit verbunden ist es, jungen Menschen zu ermöglichen, soziales Handeln, demokratisches Wissen und abwägendes Denken in ihre Entwicklung zu integrieren. Jugendverbandsarbeit kann einen guten Teil hierzu beitragen Anteil der Kirchen: Egal wie man persönlich zur kirchlichen Jugendarbeit oder zu den Kirchen steht, sollte man bedenken, dass sie sich an der Gestaltung der Jugendarbeit beteiligen. Es geht den Kirchen zunächst um ihre Verantwortung und ihren Dienst an der jungen Generation. Beides wollen die Kirchen erklärtermaßen in Zusammenarbeit mit dem Staat und der Gesellschaft einhalten. Konkret:  Die katholischen Gemeinden und das Erzbistum Köln stellen hauptamtliches Personal für die Gestaltung der Jugendarbeit und für die Begleitung von jungen Menschen bereit. Dieses Personal ist am Ort, auf Kreisebene und auf Bistumsebene zu finden. Des Weiteren gibt es feste Häuser, Jugendheime und Fachstellen, die allein für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung stehen und unterhalten werden (abgesehen von Offenen Türen und Teiloffenen Türen).  Verschiedene Schulungen für Leiterinnen und Leitern in der Jugendverbandsarbeit werden regelmäßig angeboten und durchgeführt. Inhalte solcher Schulungen sind das Erlernen von allen notwendigen Kompetenzen für die Leiterrolle in Verantwortung für Kinder und jüngere Jugendliche.  Schlussfolgerung: Alle gesellschaftlichen Kräfte stehen in der Verantwortung, sich der Förderung auch der Jugendverbandsarbeit ernsthaft zu widmen – und nicht allein wegen der Zukunftsfähigkeit und Gestaltung unserer Stadt, sondern vor allem auf Grund ihrer Grundverständnisse und ihrer Vorbildfunktion für junge Menschen. IV. Qualifizierung der Mitarbeiter in Jugendverbänden JULEICA Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist ein bundesweit einheitlicher Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit. Sie dient als Qualifikationsnachweis und zur Legitimation der Mitarbeiter/innen. Jede/r Juleica-Inhaber/in hat eine Ausbildung nach festgeschriebenen Standards absolviert. Neben den bundesweiten Mindestanforderungen, die von der Jugendministerkonferenz 2009 beschlossen worden sind, hat jedes Bundesland ergänzende Qualitätsstandards, die z.B. die Dauer der Ausbildung regeln (bundesweit mind. 30 Stunden). Zu den vorgeschriebenen Inhalten der Juleica-Ausbildung gehören: • Aufgaben und Funktionen des Jugendleiters/der Jugendleiterin und Befähigung zur Leitung von Gruppen, • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit, • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit, • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes • Darüber hinaus wird empfohlen, aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch und auch verbandsspezifische Themen zum Bestandteil von Ausbildungsstandards zu machen. Der Antrag auf Ausstellung der Juleica muss von dem Träger (Jugendverband, Jugendring oder Jugendinitiative) geprüft und befürwortet werden. Im Rahmen dieser Prüfung müssen sich die Träger auch versichern, dass die/der Antragsteller/in über die notwendige geistige Reife verfügt, um die verantwortungsvolle Aufgabe gut auszuüben. Jugendleiter/innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Juleica ist maximal drei Jahre gültig. Anschließend kann sie erneut beantragt werden, wenn die/der Jugendleiter/in die Teilnahmen an einer Fortbildung nachweisen kann(ww.juleica.de). Die Ausgabe der Juleica ist für den/die Antragsteller/in kostenfrei. Mit Stand Dezember 2015 waren 10 Jugendleitercards ausgestellt. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) ist zum 01. Januar 2012 in Kraft getreten. Die schon vorhandenen Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl, sowohl für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, das Jugendamt, als auch für die freien Träger, Schulen, Verbände und Vereine wurden damit weiter konkretisiert und eindeutiger gefasst. Das Jugendamt hat die Aufgabe, den Schutzauftrag im Rahmen des Kindeswohls sicherzustellen. Diesem Auftrag kommt das Jugendamt mit einem breiten Spektrum von Hilfen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern und zur Unterstützung der Erziehungsverantwortung in schwierigen Erziehungssituationen nach. Die Jugendverbände erbringen Leistungen gegenüber den Eltern, Kindern und Jugendlichen und fördern somit die Entwicklung und Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Die Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Kinder- und Jugendhilfe (s.A.) dient dem Ziel, die in den §§ 8a und 72 a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Pulheim in der Weise umzusetzen, dass die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Jugendverbänden der Vereinbarung durch Klarheit der Aufgabenstellung optimiert wird. V. Finanzierungsstruktur der Pulheimer Jugendverbandsarbeit für die Jahre 2016 bis 2020 Die Struktur der finanziellen Förderung der Jugendverbände hat sich sehr bewährt. Niedergelegt ist diese in den nachfolgend aufgeführten „Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim“ mit Stand vom 01. Januar 2002. Die Grundstruktur der Förderung soll deshalb für die kommenden Jahre beibehalten werden. Sie gliedert sich in einen aktivitätsbezogenen Teil (Positionen 2 – 5) und einen strukturbezogenen Teil (Position 6). Für den aktivitätsbezogenen Teil stehen für das Jahr 2016 39.500,00 € bereit. Für die Strukturförderung über den Globalzuschuss der Jugendverbände und die Anschaffungsbeilhilfe für Jugendpflegematerial jeweils 4.350,00 €. Für die Folgejahre gilt der Vorbehalt der Finanzierung in den jeweiligen Haushalten. Zurzeit gibt es im Stadtgebiet Pulheim keinen aktiven Stadtjugendring, so dass die vom Prinzip in den Richtlinien vorgesehene Unterstützung nicht zum Tragen kommt. Darüber hinaus partizipieren die Jugendverbände an der Förderung der Jugendleiter/innen in der Form, dass diese jährlich einen Wertgutschein in Höhe von 20,00 € für die Aquarena Pulheim erhalten. Richtlinien zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit in der Stadt Pulheim 1.1 Allgemeiner Teil Die Stadt Pulheim richtet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entsprechend den verschiedenen Förderungen Haushaltstitel ein, aus denen die Stadt Pulheim Zuschüsse zur finanziellen Förderung der örtlichen außerschulischen Jugendarbeit gewährt. Hierfür gelten folgende Grundsätze: a) Gefördert werden in der Regel nur Personen, die ihren Wohnsitz in Pulheim haben oder als Helfer oder Leiter für Jugendverbände und –gruppen im Stadtgebiet tätig sind. Bei Teilnehmern aus anderen Städten empfiehlt das Jugendamt Pulheim, jeweils beim Herkunftsjugendamt der Teilnehmer wegen eines Zuschusses anzufragen. Ausnahme siehe unter Punkt 7. dieser Richtlinien für den Bereich der Stadt Köln. b) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. c) Voraussetzung für die Bewilligung der Zuschüsse ist die Förderungswürdigkeit der Maßnahme. d) Grundsätzlich können nur nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 Ausführungsgesetz NW als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Gruppen und Verbände eine Förderung in Anspruch nehmen. Ausnahmefälle sind unter Punkt 2. und 4. dieser Richtlinien möglich. e) Sport- und Schützenvereine sowie kulturfördernde Vereine werden nicht nach Punkt 6. dieser Richtlinien gefördert. f) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Antragsteller in angemessener Höhe Eigenmittel aufbringt. g) Alle Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. h) Soweit nicht anders angegeben, sind die Formblätter des Jugendamtes zu verwenden. Diese sind gemäß den Vorgaben vollständig auszufüllen. i) Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen innerhalb von vier Wochen nach Beendigung dieser Maßnahme eingegangen sein (Ausschlussfrist). Spätester Termin ist jedoch der 10. Dezember des laufenden Abrechnungsjahres (Ausschlussfrist). Ausnahmen siehe unter Punkt 1.2. j) Die Verwaltung des Jugendamtes ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse zu prüfen und Zuschüsse zurückzufordern. k) In weitergehenden Zweifelsfragen entscheidet der Jugendhilfeausschuss. l) Eine Doppelbezuschussung von Seiten der Verwaltung ist ausgeschlossen. m) Wettkampfveranstaltungen, Sportturniere und solche Veranstaltungen, in denen sportliche Inhalte im Vordergrund stehen, werden nicht gefördert. 1.2 Hinweise zur Abrechnung a) Alle Zuschüsse zu den Punkten 2. – 4. dieser Richtlinien werden nach Vorlage des kombinierten Formulars Antrag/Verwendungsnachweis nach Beendigung der Maßnahme ausgezahlt. b) Für alle Maßnahmen, die im November eines Jahres beendet werden, muss der Antrag/Verwendungsnachweis bis zum 10. Dezember bei der Verwaltung des Jugendamtes vorliegen (Ausschlussfrist). c) Die Abrechnung der im Dezember beendeten Maßnahmen erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr. Hier gilt als Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises wieder als Ausschlusstermin der Zeitraum bis 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme. d) Abrechnungsjahr ist somit der Zeitraum 01.12. – 30.11. 2.1 Eintägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen WAS IST GEMEINT ? Eintägige Fahrten mit einer Mindestdauer von 6 Zeitstunden (außer im Rahmen der Pulheimer Ferienspiele). WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem Leiter bestehen. Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre und mindestens 3 Jahre. Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind, werden bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gefördert. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Der Zuschuss beträgt: € 1,10 je Teilnehmer € 1,80 je Tag und Teilnehmer bei Sondermittelanträgen € 1,80 je Tag und Betreuer / Leiter Für jeden 8. Teilnehmer wird ein Betreuer bezuschusst. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN? WIE WIRD BEANTRAGT ? Nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und in Ausnahmen auch nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen). Der Antrag/Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift. Bei Sondermitteln mit dem Verwendungsnachweis „S“. 2.2 Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen WAS IST GEMEINT ? Mehrtätige Maßnahmen wie Jugendwanderfahrten, Lager und Freizeiten, die der Jugendpflege und –erholung dienen. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem Leiter bestehen. Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre und mindestens 3 Jahre. Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind, werden bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gefördert. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Der Zuschuss beträgt: € 3,10 je Tag und Teilnehmer € 6,70 je Tag und Teilnehmer bei Sondermittelanträgen € 6,70 je Tag und Betreuer / Leiter Die Höchstdauer beträgt 21 Tage. Für jeden 6. Teilnehmer wird ein Betreuer gefördert. Bei gemischtgeschlechtlichen Fahrten mit bis zu 11 Teilnehmern werden zwei Betreuer bezuschusst. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und in Ausnahmen auch nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen). WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag/Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. Bei Eingang eines Formblattes Antra/ Verwendungsnachweis wenigstens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme werden bei Fahrten in den Schulferien NRW ca. 80 % des zu erwartenden Zuschusses auf Antrag vor Beginn der Fahrt ausgezahlt. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Antrages / Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Zahlung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn der zu erwartende Gesamtzuschuss weniger als € 200,-- beträgt. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift. Bei Sondermitteln mit dem Verwendungsnachweis „S“. WAS IST NOCH WICHTIG ? Die Übernachtung muss außerhalb des Stadtgebietes Pulheim stattfinden. 2.3 Internationale Jugendbegegnungen im Inland WAS IST GEMEINT ? Die Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich im Rahmen von Internationalen Jugendbegegnungen in Pulheim aufhalten. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Ausländische Jugendliche bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, die sich mindestens 5 Tage in Pulheim aufhalten. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Die Förderung beträgt € 2,10 je Tag und ausländischer Teilnehmer. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG anerkannte Jugendgruppen und –verbände und in Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen). WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag / Verwendungsnachweis muss 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme mit einem detaillierten Programm bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. WIE WIRD DIE VERWEN- Durch Vorlage des allgemeinen Antrages/ DUNG NACHGEWIESEN ? Verwendungsnachweises sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift. WAS IST NOCH WICHTIG ? Die gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien des Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamtes ist ausgeschlossen. 2.4 Internationale Jugendbegegnungen im Ausland WAS IST GEMEINT ? Mehrtägige Maßnahmen der Jugendverbände, die der internationalen Begegnung im Ausland, insbesondere dem Kulturaustausch oder der Vertiefung von Beziehungen im Rahmen der Städtepartnerschaften mit den Partnergemeinden Fareham und Guidel dienen. Die Begegnung muss so angelegt sein, dass während der gesamten Maßnahme eine gemeinsame Programmgestaltung von Gästen und Gastgebern möglich ist. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Gruppen, die aus mindestens 8 Teilnehmern und einem Leiter bestehen. Das Höchstalter der Teilnehmer beträgt 18 Jahre. Jugendliche, die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, Freiwilligendienst leisten, studieren oder arbeitslos sind, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gefördert. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Der Zuschuss beträgt: € 3,60 je Tag und Teilnehmer € 7,70 je Tag und Teilnehmer bei Sondermittelanträgen € 7,70 je Tag und Betreuer / Leiter Die Maßnahme muss mindestens 3 Tage dauern und wird höchstens 21 Tage gefördert. Für jeden 6. Teilnehmer wird ein Betreuer gefördert. Bei gemischtgeschlechtlichen Fahrten mit bis zu 11 Teilnehmern werden 2 Betreuer bezuschusst. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Jugendgruppen und –verbände. In Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen). WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm unter Angabe des ausländischen Partners muss 4 Wochen nach Ende der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. Aus dem Programm muss der Charakter der Fahrt erkenntlich sein WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Bei Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. Bei Eingang eines Formblattes Antrag/Verwendungsnachweis wenigstens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme werden bei Fahrten in den Schulferien NRW ca. 80 % des zu erwartenden Zuschusses auf Antrag vor Beginn der Fahrt ausgezahlt. Der Restbetrag wird nach Vorlage des Antrages/Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Zahlung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn der zu erwartende Gesamtzuschuss weniger als € 200,00 beträgt. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Durch Vorlage des allgemeinen Anträge/ Verwendungsnachweises sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe und Anschrift und dem Nachweis der Reisekosten (z.B. Fahrkarten). Bei Sondermitteln mit dem Verwendungsnachweis „S“. WAS IST NOCH WICHTIG ? Die gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien des Schulverwaltungs-, Kultur- und Sportamtes ist ausgeschlossen. 3.1 Eintägige Mitarbeiter- und Betreuerschulungen WAS IST GEMEINT ? Eintägige Maßnahmen der Jugendverbände, die dazu dienen, ehrenamtliche Mitarbeiter zu befähigen, eine den Erfordernissen der Zeit angemessene Jugendarbeit zu leisten. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT Mitarbeiter der Jugendarbeit, wenn sie mindestens 14 Jahre alt sind. Die Förderung ist beschränkt auf höchstens 25 Teilnehmer. Der Schulungsgruppe müssen mindestens 8 Teilnehmer angehören. Pro Gruppe wird ein Leiter und ein Referent mit bezuschusst. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Bei Maßnahmen, die mindestens 5 Zeitstunden dauern, beträgt der Zuschuss € 2,60 je Teilnehmer / Betreuer / Referent. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Jugendgruppen und –verbände. In Ausnahmen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen). WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm einschließlich Zeitplanung muss 4 Wochen nach Ende der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem allgemeinen Antrag/Verwendungsnachweis sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift und Unterschrift. 3.2 Mehrtägige Mitarbeiter- und Betreuerschulungen WAS IST GEMEINT ? Mehrtägige Maßnahmen der Jugendverbände, die ehrenamtliche Mitarbeiter befähigen sollen, eine den Erfordernissen der Gegenwart angemessene Jugendarbeit zu leisten. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Mitarbeiter der Jugendarbeit, wenn sie mindestens 14 Jahre alt sind. Die Förderung ist beschränkt auf höchstens 25 Teilnehmer. Der Schulungsgruppe müssen mindestens 8 Teilnehmer angehören. Pro Gruppe wird ein Leiter und ein Referent mit bezuschusst. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Der Zuschuss beträgt € 7,70 pro Tag und Teilnehmer/Betreuer/Referent. Die Höchstdauer beträgt 5 Tage. Pro Tag müssen mindestens 5 Zeitstunden Schulungsprogramm nachgewiesen werden. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Jugendgruppen und –verbände. WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem detaillierten Programm einschließlich Zeitplanung muss 4 Wochen nach Ende der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem allgemeinen Antrag/ Verwendungsnachweis sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift, Unterschrift und einer Kopie der Übernachtungsquittung. WAS IST NOCH WICHTIG ? Die Übernachtungen müssen außerhalb Pulheims stattfinden. Mehrtägige Schulungsmaßnahmen, die ohne Übernachtung außerhalb Pulheims stattfinden, werden gemäß Punkt 3.1 gefördert. 4. Allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen/Projektförderung WAS IST GEMEINT ? Maßnahmen der Jugendverbände, die der allgemeinen außerschulischen Bildung dienen. Hierbei kann es sich auch um Projekte im Bereich der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen, umweltorientierten und technischen Bildung oder einer Mischform daraus handeln. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres. Pro Gruppe wird ein Leiter und ein Referent gefördert. Die Höchstteilnehmerzahl bei Jugendbildungsmaßnahmen beträgt 25 Personen. An der Bildungsmaßnahme müssen mindestens 8 Personen teilnehmen. Bei Projekten werden bis zu 50 Teilnehmer gefördert. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Der Zuschuss beträgt € 5,10 je Tag und Teilnehmer / Leiter / Referent. Die Höchstdauer beträgt 5 Tage. Pro Tag müssen mindestens 5 Zeitstunden Bildungsprogramm angeboten werden bzw. muss das durchgeführte Projekt über den Zeitraum von mindestens 5 Zeitstunden gehen. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannte Jugendgruppen und –verbände. WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag/Verwendungsnachweis mit einem Programm einschließlich Zeitplanung muss 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Verwaltung des Jugendamtes eingegangen sein. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem allgemeinen Antrag/ Verwendungsnachweis sowie der Teilnehmerliste „T“ mit Altersangabe, Anschrift und Unterschrift. 5. Sonderzuschüsse WAS IST GEMEINT ? Besondere Förderung bestimmter benachteiligter Kinder und Jugendlicher. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Sonderzuschüsse werden gewährt für - Kinder und Jugendliche aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. Sozialhilfeempfänger). - Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosenhilfe beziehen. - Behinderte Kinder und Jugendliche. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Die Förderungssätze sind unter Punkt 2. zu ersehen. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Nach § 75 KJHG anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. In Ausnahmefällen nicht anerkannte Jugendgruppierungen (z.B. Initiativgruppen) WIE WIRD BEANTRAGT ? Sonderzuschüsse werden auf dem allgemeinen Antrag / Verwendungsnachweis vermerkt. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Nach Eingang des Antrages/Verwendungsnachweises WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Mit dem Verwendungsnachweis „S“. Die Anspruchsberechtigung für Sonderzuschüsse ist vom Antragsteller zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. WAS IST NOCH WICHTIG ? Es ist sicherzustellen, dass die angegebenen Personen auch in den Genuss des Sonderzuschusses gelangen. Bei Aktivitäten mit Behinderten erhöht sich die Anzahl der notwendigen Betreuer nach folgendem Schema: 1-2 Behinderte: 1 Betreuer 3-4 Behinderte: 2 Betreuer 5-6 Behinderte: 3 Betreuer Für Behinderte, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, wird jeweils 1 Betreuer mit gefördert. 6.1 Jugendpflegematerial WAS IST GEMEINT ? Die Anschaffung von für die Jugendarbeit notwendigen Materialien wird gefördert. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Gefördert werden Einzelgegenstände bis zu einem Höchstbetrag von € 410,-- (Anschaffungspreis pro Einzelgegenstand zzgl. Mehrwertsteuer), z.B. Materialien wie Einrichtungsgegenstände, Zelt- und Lagermaterial, Sport- und Spielgeräte sowie Musikinstrumente. Die Förderung beträgt maximal 70% des Anschaffungspreises. Nicht gefördert werden Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Verbrauchsmaterialien und Kosten der laufenden Unterhaltung WIE WIRD GEFÖRDERT ? Für die Förderung stehen 50% der nach Abzug des Stadtjugendringzuschusses in der Haushaltsstelle Beihilfen für Jugendvereine und organisationen vorhandene Mittel zur Verfügung. Jeder Verband darf pro Jahr einen Antrag auf Bezuschussung von Jugendpflegematerial bis zum Maximalbetrag von € 1.540,-- (inkl. Mehrwertsteuer) stellen. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Die einzelnen Ortsgruppen der nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und –gruppen mit Sitz in Pulheim. Dachverbände werden nicht bezuschusst. WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag ist mit dem Formblatt (s. Anhang) des Jugendamtes bis zum 31.03. (Ausschlussfrist) an die Verwaltung des Jugendamtes zu stellen. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Unmittelbar nach Fristablauf der Antragstellung. WIE WIRD DIE VERWENDUNG NACHGEWIESEN ? Durch Originalrechnungen oder, falls dies nicht möglich ist, durch Originalkaufquittungen, die eindeutig an den jeweiligen Verband adressiert sein müssen und aus denen gut lesbar die genauen Bezeichnungen der antragsgemäß angeschafften und förderungsfähigen Materialien ersichtlich sein müssen. Die Verwendung ist bis zum 31.12. (Ausschlussfrist) des Bewilligungsjahres nachzuweisen. 6.2 Globalzuschuss WAS IST GEMEINT ? Der Globalzuschuss soll dazu dienen, die notwendige Mindestorganisation der Pulheimer Jugendverbände sicherzustellen. WER WIRD GEFÖRDERT ? WAS WIRD GEFÖRDERT ? Die Zuschüsse werden für die einzelnen Ortsgruppen der Jugendverbände und –gruppen zur Verfügung gestellt. Gefördert werden Mitglieder im Alter von 6 – 27 Jahren. WIE WIRD GEFÖRDERT ? Für den Globalzuschuss stehen 50% der nach Abzug des Stadtjugendringzuschusses in der Haushaltsstelle Beihilfen für Jugendvereine und –organisationen bereitgehaltenen Mittel zur Verfügung. Der Zuschuss besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von € 100,-- pro Verband. Der Rest der vorhandenen Mittel wird anteilig pro Mitglied auf die einzelnen Jugendverbände verteilt. WER KANN DEN ZUSCHUSS BEANTRAGEN ? Die einzelnen Ortsgruppen der nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten Jugendverbände und –gruppen mit Sitz in Pulheim. Dachverbände werden nicht bezuschusst. WIE WIRD BEANTRAGT ? Der Antrag ist mit dem Formblatt (s. Anhang) des Jugendamtes bis zum 31.03. (Ausschlussfrist) an die Verwaltung des Jugendamtes zu stellen. Er muss die Anzahl der Mitglieder und eine kurze Beschreibung der Jugendarbeit eines Verbandes enthalten. Als Anlage ist eine Liste mit Namen und Anschrift der 6- 27- jährigen Mitglieder beizufügen. WER BEWILLIGT DEN ZUSCHUSS ? Die Verwaltung des Jugendamtes. WANN ERHÄLT MAN DEN ZUSCHUSS ? Unmittelbar nach Fristablauf der Antragstellung. V. Anlagen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fragebogen an die Pulheimer Jugendverbände Kombinierter Antrag/Verwendungsnachweis Teilnehmerliste Sonderzuschüsse Antrag auf Globalzuschuss Antrag auf Bezuschussung von Jugendpflegematerial Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII Impressum Herausgeber: Stadt Pulheim . Der Bürgermeister Jugendamt – Dalal Leila Stolz Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim Tel. 02238-808-311 Fax 02238-808-455 dalal-leila.stolz@pulheim.de www.pulheim.de Veröffentlichung 2016-009. © 2016 Copyright Stadt Pulheim . Alle Rechte vorbehalten