Daten
Kommune
Pulheim
Größe
195 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
02.05.16, 18:32
Aktualisiert
02.05.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
104/2016
Erstellt am:
18.03.2016
Aktenzeichen:
III / 26 - 1
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
nö. Sitzung
X
Termin
10.05.2016
Betreff
Ökostromausschreibung 2017/2018
hier: Zuschlagskriterien zur Ökostromqualität und Festlegung der Anlagenkategorien
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
derzeit noch nicht
bezifferbar
— in den Haushalten der folgenden Jahre ab 2017
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Haushalt 2017, siehe bitte ergänzende Erläuterung im Vorlagentext
X nein
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 2 / 7
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt:
1. Die Ausschreibung von Ökostrom zum 01.01.2017 wird nachfolgenden Kriterien zur Ökostromqualität sowie
zu den Anlagenkategorien der Erzeugungsanlagen unterzogen:
Lieferung des gesamten Strombedarfs ausschließlich aus erneuerbaren Energien
Stromlieferung aus eindeutig beschriebenen und identifizierbaren Stromerzeugungsanlagen
Zeitlich bilanzierte Ökostromlieferung (ausgeglichene Energiebilanz innerhalb eines Kalenderjahres)
Nachweis der physikalischen Lieferung und netztechnischen Verbindung
Ausschluss der Doppelvermarktung des Umweltnutzens
Rechnerische Treibhausgasminderung (TGH-Minderung) durch die Stromlieferung aus Neuanlagen
2. Bei der Ausschreibung von Ökostrom zum 01.01.2017 wird der Zuschlag nach folgenden Zuschlags- und
Wertungskriterien erteilt:
1. Zuschlagskriterium Angebotspreis
Das erste Zuschlagskriterium ist der vom Bieter angebotene Stromlieferpreis. Als Angebotspreis wird der
von den Bietern für die Ökostromlieferung angebotene Stromlieferpreis in die Angebotswertung einbezogen und der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erteilt.
2. Fiktive Gutschrift auf den Angebotspreis
Die Verwaltung wird bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Angebotspreis auch
die Höhe der vom Bieter angebotenen Treibhausgasminderung berücksichtigen. Eine höhere THGMinderung verbessert die Chance des Bieters, dass auf sein Angebot der Zuschlag zu erteilen ist. Die
Wertung erfolgt über eine fiktive Gutschrift auf den Stromarbeitspreis des Bieters.
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum bei der Lieferung von Ökostrom fließt in die Angebotswertung wie folgt ein:
Die Höhe der THG-Minderung im Lieferzeitraum wird nach den im Rahmen der Definition des Auftragsgegenstandes dargestellten Grundsätzen ermittelt. Nur die THG-Minderung aus Neuanlagen wird
dabei angerechnet.
Die vom Bieter anzubietende THG-Minderung im Lieferzeitraum muss der Mindestanforderung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragsgegenstand „Ökostrom“ (mindestens 50 %) entsprechen oder
darüber hinausgehen. Ansonsten wird das Angebot nicht gewertet.
Für die über die Mindestanforderung hinausgehende THG-Minderung werden – allein zum Zweck der
Angebotswertung – fiktive Gutschriften auf den Angebotspreis angenommen. Der Bieter erhält für jeden vollen Prozentpunkt der über die Mindestanforderung hinausgehenden THG-Minderung eine Gutschrift in Höhe von 0,02 ct/kWh auf den von ihm angebotenen Stromlieferpreis.
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 3 / 7
Erläuterungen
zu 1.
Kriterien zur Ökostromqualität sowie zu den Anlagenkategorien der Erzeugungsanlagen
Lieferung des gesamten Strombedarfs ausschließlich aus erneuerbaren Energien
Die Bieter werden verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien zu liefern, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und
der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom. Erneuerbare Energien
sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten, Salz-gradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse im Sinne der deutschen Biomasseverordnung einschließlich
Biogas, Deponiegas und Klärgas. Energie, die nach dem 1. Juli 2010 aus flüssiger Biomasse erzeugt wird, wird nur dann
als erneuerbare Energie anerkannt, wenn die Nachhaltigkeitskriterien der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009
für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe eingehalten werden. Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stellt keinen
Ökostrom dar, soweit er aus fossilen Energieträgern (z. B. Erdgas, Heizöl) erzeugt wird. Auch wenn die fossile Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung besonders energieeffizient und damit umweltfreundlich ist, handelt es sich nicht um
eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Stromlieferung aus eindeutig beschriebenen und identifizierbaren Stromerzeugungsanlagen
Die Bieter werden verpflichtet, bereits mit Angebotsabgabe konkrete Stromerzeugungsanlagen zu benennen, aus denen
im Falle der Zuschlagserteilung die Lieferung von Ökostrom erfolgen wird. Hiermit sind drei wesentliche Vorteile verbunden:
Kennt die Verwaltung zum Zeitpunkt der Angebotswertung die Stromerzeugungsanlagen, aus denen ihr die Lieferung
von Ökostrom angeboten wird, kann sie ohne Weiteres den Umweltnutzen der angebotenen Ökostromlieferung selbst
ermitteln. Mit dem in der Erzeugungsanlage eingesetzten erneuerbaren Energieträger und dem Alter der Erzeugungsanlage muss der Bieter die Kennzahlen benennen, die für die Ermittlung des konkreten Umweltnutzens der Ökostromlieferung erforderlich sind.
Es erhöht die Glaubwürdigkeit der Beschaffung von Ökostrom, wenn der Verwaltung bei Zuschlagserteilung bekannt ist,
aus welchen Stromerzeugungsanlagen im Lieferzeitraum die Lieferung von Ökostrom erfolgt.
Der Nachweis der gelieferten Ökostromqualität kann detailliert, da anlagenspezifisch, vom Bieter geführt und von der
Verwaltung überprüft werden.
Es steht dem Bieter frei, den durch Zuschlag auf sein Angebot abgeschlossenen Vertrag zur Lieferung von Ökostrom
auch durch eine Stromlieferung aus anderen als der/den im Angebot benannten Stromerzeugungsanlage(n) zu erfüllen.
Dies gilt allerdings nur,
sofern und soweit die Stromlieferung aus erneuerbaren Energien sichergestellt ist,
mindestens dieselbe rechnerische Minderung von THG-Emissionen erreicht wird und
der Lieferant den Wechsel der Stromerzeugungsanlagen rechtzeitig vorher gegenüber dem Auftraggeber anzeigt.
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 4 / 7
Zeitlich bilanzierte Ökostromlieferung (ausgeglichene Energiebilanz innerhalb eines Kalenderjahres)
Der Bieter wird verpflichtet, mit Angebotsabgabe eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu garantieren. Aus Gründen der Praktikabilität sowie der einfachen und transparenten Nachweisführung genügt es
in dem Ausschreibungskonzept, dass die Bilanz des erzeugten und am Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage
in das Stromnetz eingespeisten Stroms sowie des an den ausgeschriebenen Abnahmestellen verbrauchten Stroms
innerhalb eines Jahres ausgeglichen ist.
Nachweis der physikalischen Lieferung und netztechnischen Verbindung
Der Bieter wird verpflichtet, die physikalische Lieferung von Strom sowie die netztechnische Verbindung nachzuweisen.
zur physikalischen Lieferung
Der Bieter wird verpflichtet, im Lieferzeitraum Ökostrom physikalisch aus der/den von ihm benannten Stromerzeugungsanlage(n) zu liefern. Dies setzt voraus, dass der erfolgreiche Bieter über einen Strombezugsvertrag – ggf.
über Zwischenhändler – den von ihm an die Stadt gelieferten Strom tatsächlich physikalisch aus der/den von ihm
benannten Anlage(n) bezieht.
zur netztechnischen Verbindung
Eine zeitlich bilanzierte physikalische Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien ist nur möglich, wenn zwischen dem Netz, an das die jeweilige Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an das die jeweilige Abnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, eine netztechnische Verbindung besteht.
Ausschluss der Doppelvermarktung des Umweltnutzens
Der Bieter wird vertraglich verpflichtet, den mit der Lieferung von Ökostrom verbundenen Nutzen für die Umwelt als
Leistungsbestandteil zu garantieren. Das vertragliche Verwertungs- und Übertragungsverbot umfasst die Verwertung
über Herkunftsnachweise sowie eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und zertifikate. Der Bieter muss sich vertraglich dazu verpflichten, die an den Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge nicht
als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und / oder -zertifikate zertifizieren zu lassen, die der Bieter zum Nachweis
einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern / Kunden verwendet. Auszuschließen ist auch die Doppelvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien, der in deutschen Erzeugungsanlagen erzeugt wird und für den der
Anlagenbetreiber vom aufnehmenden Netzbetreiber bereits eine Stromeinspeisevergütung oder die sogenannte Marktprämie nach dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält. Die Lieferung solchen Stroms als „Ökostrom“
an Endkunden verstößt nicht nur gegen das Doppelvermarktungsverbot des ausgeschriebenen Stromliefervertrages,
sondern zusätzlich auch gegen das gesetzliche und bußgeldbewehrte Doppelvermarktungsverbot des EEG.
Der Bieter hat auch seinen etwaigen Vorlieferanten bzw. den Betreiber der in seinem Angebot benannten Stromerzeugungsanlage vertraglich zu verpflichten, den Umweltnutzen nicht anderweitig zu vermarkten.
Mit Einrichtung eines Herkunftsnachweisregisters für Strom aus erneuerbaren Energien beim UBA kommt einer Eigenerklärung des Bieters zum Ausschluss der Doppelvermarktung nur noch eine ergänzende Funktion zu. Den Lieferanten
trifft mit Einrichtung des Herkunftsnachweisregisters die gesetzliche Pflicht, im Rahmen zur Stromkennzeichnung, den
Nachweis über entwertete Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien zu führen.
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 5 / 7
Rechnerische THG-Minderung durch die Stromlieferung aus Neuanlagen
Der Bieter wird vertraglich verpflichtet, mit der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien eine konkrete CO2Minderung im Lieferzeitraum nachzuweisen.
Der mit der Lieferung von Ökostrom verbundene Umfang der CO2-Minderung muss mindestens 50 % der Menge an
CO2-Emissionen entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraumes gelieferte
Strommenge entsprechend dem zurzeit in Deutschland vorhandenen Kraftwerkspark unter Einsatz fossiler Energieträger
erzeugt würde. Für den Zweck der Ausschreibung wird angenommen, dass sich für jeden erneuerbaren Energieträger –
in Abhängigkeit davon, welche (fossilen) Brennstoffe und Kraftwerke ersetzt werden – eine spezifische CO2-Minderung
ergibt (Daten gemäß UBA-Bericht „Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger“).
Um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern, wird lediglich die spezifische Treibhausgasvermeidung aus der
Stromproduktion von Neuanlagen angerechnet.
Neuanlagen sind alle Stromerzeugungsanlagen, die
bis zu vier Jahre vor dem Beginn der Stromlieferung bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie
aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.
bis zu sechs Jahre vor dem Beginn der Stromlieferung bei Einsatz der erneuerbaren Energie Wasserkraft und Geothermie
in Betrieb genommen wurden. Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten
älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist. Die Definition von Neuanlagen orientiert sich an der angenommenen
Nutzungszeit der Erzeugungsanlagen (unter Berücksichtigung steuerlicher AfA-Tabellen). Für Strommengen aus Neuanlagen wird die THG-Minderung im Lieferzeitraum in vollem Umfang angerechnet.
Altanlagen sind alle Stromerzeugungsanlagen, die keine Neuanlagen sind. Für Strommengen aus Altanlagen wird keine
THG-Minderung angerechnet.
Für eine Minderung der CO2-Emissionen im Lieferzeitraum um mindestens 50 % muss der Strom daher zumindest
teilweise nachweislich in Neuanlagen erzeugt werden.
Der Auftragnehmer kann durchaus auch Ökostrom aus Altanlagen liefern. Dieser Teil der Lieferung findet jedoch bei der
Angebotswertung keine Anrechnung bei der Erfüllung der Mindestanforderung einer prozentualen CO2-Minderung im
Lieferzeitraum in Höhe von 50 %.
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 6 / 7
zu 2.
Zuschlagskriterien, die bei der Vergabe zur Anwendung kommen
Durch die Vorgabe einer Mindestminderung der Treibhausgase von 50 %, können Bieter eine fiktive Gutschrift für maximal 50 weitere Prozent THG-Minderung erhalten. Die maximalen Mehrkosten entstehen für die Stadt dann, wenn sich
ein Angebot mit einer höheren THG-Minderung gegenüber einem Angebot mit einem niedrigeren Angebotspreis deshalb
durchsetzt, da es die maximal erreichbaren 50 Gutschriften für die THG-Minderung erhält, während das Angebot mit
dem niedrigeren Angebotspreis keine Gutschriften für die THG-Minderung erhält.
Das nachfolgende Wertungsbeispiel verdeutlicht die vorgenannten Kriterien:
Vorgaben der Stadtverwaltung in den Vergabeunterlagen sind:
Zwingende THG-Minderung im Lieferzeitraum von mindestens 50 %
Im Rahmen der Angebotswertung fiktive Gutschrift von 0,02 ct/kWh für jeden vollen Prozentpunkt der über 50 %
hinausgehenden THG-Minderung
Angebot 1:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungsrelevanter Angebotspreis:
5,50 ct/kWh = 55,00 €/MWh
50 %
5,50 ct/kWh
- 0,00 ct/kWh
5,50 ct/kWh
Angebot 2:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungsrelevanter Angebotspreis:
5,62 ct/kWh = 56,20 €/MWh
85 %
5,62 ct/kWh
- 0,70 ct/kWh
4,92 ct/kWh
Angebot 3:
Angebotspreis (netto):
THG-Minderung im Lieferzeitraum:
Wertung:
Angebotspreis:
Fiktive Gutschrift für THG-Minderung:
Wertungspunkte insgesamt:
5,95 ct/kWh = 59,50 €/MWh
99,0 %
5,95 ct/kWh
- 0,98 ct/kWh
4,97 ct/kWh
In diesem Beispiel ist das Angebot 2 trotz des im Vergleich zum Angebot 1 etwas höheren Angebotspreises das Angebot mit den meisten Wertungspunkten. Das Angebot 2 ist damit das wirtschaftlichste Angebot, auf das der Zuschlag zu
erteilen ist. Zur Abrechnung kommt im Lieferzeitraum der vom Bieter mit Angebot 2 angebotene Preis von 5,62 ct/kWh.
Vorlage Nr.: 104/2016 . Seite 7 / 7
Der wertungsrelevante Arbeitspreis von 4,92 ct/kWh ist ein fiktiver Preis, der allein zum Zweck der Angebotswertung
ermittelt wird.
Bei einem prognostizierten Jahresstrombedarf der Stadt von ca. 9 Mio. kWh und einem maximal möglichen Aufpreis von
1 ct/kWh (resultierend aus maximal 50 möglichen Prozentpunkten ά 0,02 ct/Prozentpunkt) darf das Angebot eines Bieters – der Ökostrom zu 100 % aus Neuanlagen liefert – maximal 90.000 Euro teurer sein gegenüber einem Bieterangebot, das die Mindestanforderung von 50 % erfüllt, um den Zuschlag zu erhalten.
Bemerkung der Verwaltung
Die in Punkt 1 beschriebenen Qualitäts- und Zuschlagskriterien orientieren sich maßgeblich an dem vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichten Leitfaden zur europaweiten Ausschreibung von Ökostrom.
Erfahrungen des UBA aus vorangegangenen Ausschreibungen nach dem oben beschriebenen Ausschreibungskonzept
haben gezeigt, dass die daraus entstanden spezifischen Mehrkosten für den Bezug von Ökostrom mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung nach § 6 HGrG bzw. § 7 BHO oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Wie Erfahrungen des UBA zeigen, bewegen sich die spezifischen Mehrkosten für die Beschaffung von Ökostrom regelmäßig in einer Größenordnung von 2 bis 4%.
Ein weitaus höheres Mehrkostenrisiko besteht bei der Vorgabe zur Beschaffung von Ökostrom ausschließlich aus
Neuanlagen. In der Regel werden in Deutschland Neuanlagen zur Erzeugung von Ökostrom nach dem Erneuerbaren
Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Hierüber vergüteter Strom steht aber nicht mehr als handelbarer Ökostrom zur Verfügung, da der EEG-Strom nicht doppelt vermarktet werden darf. Somit ist die verfügbare Menge an Ökostrom aus Neuanlagen begrenzt.
Das Energieberatungsbüro E|M|S aus Münster hat bereits im Zuge der letzten Ausschreibung bemerkt, dass für die
direkte Vermarktung von Ökostrom aus Neuanlagen ein Preis zu erwarten sei, der mit den garantierten Einspeisevergütungen nach dem EEG vergleichbar ist. Die Einspeisevergütungen für EEG-Strom liegen aber je nach Art der Erzeugung
und Größe der Anlage bis mehreren Ct/kWh über den Großhandelspreisen von Allgemeinstrom. Da wenige Erfahrungen
mit Ökostrom aus Neuanlagen vorliegen, ist schwer einzuschätzen, welcher Aufpreis letztlich im Rahmen einer Ausschreibung entsteht. E|M|S schließt einen Aufpreis von bis zu 4 Ct/kWh nicht aus. Bei einem ungünstigen Verlauf der
Ausschreibung kann auch ein höherer Aufschlag möglich sein. Demzufolge könnte bei den aktuell prognostizierten
Stromverbräuchen der Stadt Pulheim eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 360.000 € entstehen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Ökostromlieferung nicht ausschließlich (100 %) aus Neuanlagen
vorzuschreiben, sondern den Bietern hier eine Neuanlagenquote von 50 % vorzugeben. Demzufolge ist gewährleistet,
dass mindestens 50 % der zu liefernden Ökostrommenge aus Neuanlagen stammt und im Zuge dessen die Umweltkriterien des UBA für ökologisch sinnvollen Ökostrom erfüllt werden.
Vorsorglich weist die Verwaltung darauf hin, dass nach der aktuell für den Doppelhaushalt 2015/16 erstellten Finanzplanung auch für 2017 ff. mit einem Haushaltsdefizit in Millionenhöhe zu rechnen ist.
Beginn der europaweiten Ökostromausschreibung ist der 24.06.2016 (Absendung der Vergabebekanntmachung). Die
Zuschlagserteilung ist für Oktober 2016 vorgesehen, womit die Ausschreibung fristgerecht endet.