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Dringlichkeitsentscheidung (Dringlichkeit zu V8/0130)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
364 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Dringlichkeitsentscheidung (Dringlichkeit zu V8/0130)

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öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister D 8/ - 50- 0434 Amt: - SO- An den Finanz- u. Personalausschuss der Stadt Erftstadt BeschIAusf.: - SODatum: 11.11.2004 Ich bitte, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vorlage 0/1"30 I wird gem. § 60 (2) S. 1 Gemeindeordnung beschlossen. V 8/ I'------- NW Begründung der Dringlichkeit: Ohne Dringlichkeitsbeschluss sind die in 2004 noch zu leistenden Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr möglich. Die Zahlungen für den Monat Dezember werden bereits um den 20.11.2004 berechnet und an die Stadtkasse zur Auszahlung am Monatsende weitergeleitet. Außerdem sollte die Erstattung der Krankenhilfeausgaben an den Rhein-Erft-Kreis,deren Abrechnung bereits vorliegt, möglichst kurzfristig erfolgen können. (Strömer) DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG I DerVorlage D 8/ ()1'/31 I wird zugestimmt. Erftstadt. den 15.11.2004 ~ Bürgermeister (Zerres) Stadtverordneter