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Beschlussvorlage (Abwägungstabelle)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
169 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:31
Aktualisiert
19.09.16, 18:32

Inhalt der Datei

BP 123 Stommeln Abwägung Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie § 4a Abs. 3 BauGB T1 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 14.09.2015 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserwirtschaft, Boden und Immissionsschutz sowie Straßenbau und Verkehr zuständigen Fachämter des REK äußerten sämtlich keine Bedenken zur beabsichtigten Bauleitplanung. Es wurden Hinweise gegeben, welche sich auf die Phase der Projektrealisierung beziehen oder die Kennzeichnung einer Altlastverdachtsfläche zum Inhalt haben. Das Amt für Straßenbau und Verkehr regt an, im geplanten Wohngebiet ausreichenden Parkraum zu schaffen. Die als Bestandteil der Aufstellungsunterlagen erarbeitete Artenschutzprüfung wird auch Grundlage für die spätere Vorhabenprüfung. Die Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen wird als Hinweis Eingang in die Baugenehmigung finden. Den Anforderungen gemäß § 51a LWG wird durch Einleitung des Niederschlagswassers in die vorhandene Mischwasserkanalisation entsprochen. Für die von der Hagelkreuzstraße erschlossenen Plangebietsteilflächen sieht das Bebauungskonzept eine möglichst große Freiheit vom fließenden und ruhenden Verkehr durch Errichtung eines entsprechenden Tiefgaragenangebots vor. Die Ausweisung von oberirdischen Stellplätzen soll daher auf das Maß beschränkt bleiben, welches die als Wendeanlage (auch) für Müllfahrzeuge geplante Verkehrsfläche möglich macht. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. T1 Aus, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 07.03.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Analog zu bzw. identisch mit T1 fBÖ. Siehe Stellungnahme zu T1 fBÖ. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu berücksichtigen. BP 123 Stommeln Abwägung T1 ern. Aus, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 29.08.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zum Artenschutz wiederholt der REK seine bereits bei den Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 abgegebene Stellungnahme. Das Amt für Straßenbau und Verkehr äußert nunmehr - überraschender Weise - erhebliche Bedenken gegen die geplante Bebauung an der Venloer Straße. Eine Zustimmung zum Planentwurf wird nur unter dem Vorbehalt zu erbringender Nachweise bzw. vorzunehmender Änderungen in Aussicht gestellt. Trotz Verfristung und Nicht-Beachtung des in der Bekanntmachung (und im Anschreiben) zur erneuten Beteiligung enthaltenen Hinweises, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Das Bebauungs- und Nutzungskonzept für das Grundstück Venloer Straße 641 war bereits Bestandteil der Planunterlagen der ersten Offenlage (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Die jetzt geäußerten Bedenken wurden seinerzeit nicht vorgetragen. Die geforderten Nachweise bzw. Änderungen entziehen sich überwiegend einer verbindlichen bauleitplanerischen Regelbarkeit. Der Planentwurf steht hinsichtlich der auf dem Grundstück festgesetzten überbaubaren und nicht überbaubaren Fläche den Anforderungen an einen ausreichend breiten TG-Einmündungsbereich und an eine genügende PKW-Aufstellfläche nicht entgegen. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine gesicherte Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage ohne Störungen des Verkehrsflusses in der Venloer Straße kann im Rahmen der Vorhabenprüfung (Baugenehmigungsverfahren) durch Beteiligung des REK eingegangen werden. Gleiches gilt für den geforderten Nachweis der Sichtdreiecke und Schleppkurven. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. BP 123 Stommeln Abwägung B1 fBÖ, Schreiben vom 02.09.2015 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Eingabenstellerin kritisiert die geplante Bebauungsdichte und Geschossigkeit, durch welche der Wohnwert der von ihr bewohnten Wohnung leide. Außerdem würde eine Grünanlage auf ihrem Grundstück zu einer Hofanlage total ohne Sonne degradiert. Sie regt daher an, parallel zum Grundstück Venloer Straße 643-645 lediglich eine eingeschossige Bebauung zuzulassen und für diese auch noch einen mindestens 8,0 m Abstand von der fraglich Grundstücksgrenze vorzusehen. Die Verwaltung kann verstehen, dass „Bestands-Bewohner“ immer eine Verschlechterung des Wohnwertes befürchten, wenn neue Nachbarn hinzukommen sollen. Richtig ist sicher auch, dass dies erheblich von der zu erwartenden Zahl an neuen Bewohnern abhängt. Bezogen auf die geplante Neubebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 123 Stommeln hält die Verwaltung die Befürchtungen aber für ungerechtfertigt. Auf den von der Hagelkreuzstraße erschlossenen, seit langem ungenutzten Grundstücksflächen sind sechs Einfamilienhäuser und eine noch nicht exakt bezifferbare Zahl von Geschosswohnungen geplant. Das noch mit einer aufgegebenen Tankstelle bestandene Grundstück an der Venloer Straße soll ebenfalls mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut werden, deren Wohneinheitenzahl bei ca. 10 12 liegen dürfte. Schließlich gibt es noch ein unbebautes Grundstück an der Neusser Gasse, welches aber lediglich ein Ein- bis Zweifamilienhaus aufnehmen kann. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass gegenüber den Bebauungsmöglichkeiten, die der „alte“ rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 16 Stommeln eröffnet, die jetzige Planung eine höhere Dichte möglich macht, weil nunmehr statt einer eingeschossigen eine zweigeschossige Bebauung – teilweise mit Staffelgeschoss – zulässig werden soll. Eine Unverträglichkeit für das nähere Umfeld, auch hinsichtlich der Kapazitäten der vorhandenen Erschließungsstraßen vermag die Verwaltung aber nicht zu erkennen. Die vorgetragenen Bedenken sind auch vor dem Hintergrund zu bewerten, dass die Bedenkenträger selbst in Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. BP 123 Stommeln Abwägung einem dreigeschossigen Wohnhaus plus Staffelgeschoss leben. Die Forderung nach nur eingeschossiger Nachbarbebauung erscheint unangemessen und ist – vor dem Hintergrund des Bedarfs an Wohnraum und des Primats der Innenentwicklung – städtebaulich nicht begründbar. Darüber hinaus stellt die Umplanung des bisherigen Tankstellengrundstückes (Mischgebiet) zu einem Wohnbaugrundstück eine deutliche Aufwertung des Umfeldes dar. B2 fBÖ, Schreiben vom 26.09.2015 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verfasser der Stellungnahme tragen im Kern die gleichen Kritikpunkte und Anregungen vor wie die Eingabenstellerin B1. Dazu gehören die Reduzierung der geplanten Bebauungshöhen für die direkt angrenzende Neubebauung sowie die Vergrößerung des Abstands auf 8,0 m. Wegen der zahlreichen vorzufindenden Tierarten wird gefordert, „die entsprechenden Naturschutzmaßnahmen einzuhalten“. Die Eingabesteller erhoffen sich Ersatz für abgängige Bäume und bitten, den an der südwestlichen Grenze des Vorhabengrundstücks befindlichen, mit Sträuchern und Büschen bewachsenen Wall zu erhalten. Außerdem sorgen sie sich um eine Verschärfung der Verkehrssituation und empfehlen, die TG-Zufahrt weit nach Norden zu verschieben. Schließlich befürchten sie eine Lärmbelästigung durch das geplante Blockheizkraftwerk. Zunächst kann auf die Stellungnahme der Verwaltung zu B1 verwiesen werden. Zum Stichwort „Einhaltung entsprechender Naturschutzmaßnahmen“ ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Von einer Umweltprüfung und von einem Umweltbericht wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Es ist im Blick zu behalten, dass auf Grundlage des verbindlichen Bebauungsplans Nr. 16 Stommeln eine Bebauung der fraglichen Innenbereichsflächen bereits (seit 1974) zulässig ist. Bezüglich der heimischen Fauna, die sich angesiedelt haben soll, wird auf die bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegte Artenschutzprüfung sowie auf die Planbegründung verwiesen. Der Standort für die Tiefgaragenzufahrt ist aus Sicht der Verwaltung gut gewählt. Angrenzend auf dem Nachbargrundstück befindet sich bereits eine größere ebenerdige Stellplatzanlage. Eine Bündelung der Ziel- und Quellverkehre erscheint sinnvoll. Eine zwingende Vorgabe für die Positionierung der Tiefgaragenzufahrt enthält der Bebauungsplanentwurf Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. BP 123 Stommeln Abwägung nicht; hier soll der noch zu konkretisierenden Objektplanung Flexibilität erhalten bleiben. Zur befürchteten Lärmbelästigung durch ein Blockheizkraftwerk ist festzuhalten, dass der Planentwurf die Installierung einer solchen Anlage nicht verbindlich vorschreibt. Sollte der Investor zur Wärmeversorgung der zukünftigen Gebäude sich zur Errichtung eines BHKW entschließen, obliegt es ihm, die maximal zulässigen Immissionswerte einzuhalten. B1 Aus, Schreiben vom 03.03.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Eingabenstellerin bezieht sich auf ihr Schreiben vom 02.09.2015 (B1 fBÖ) und hält die dort aufgeführten Bedenken aufrecht. Die Verwaltung verweist auf ihre Stellungnahme zu B1 fBÖ. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verfasser halten ihre mit Schreiben vom 26.09.2015 (B 2 fBÖ) vorgebrachten Bedenken aufrecht. Die Verwaltung verweist auf ihre Stellungnahme zu B 2 fBÖ. Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. B2 Aus, Schreiben vom 02.03.2016 B3 ern. Aus, Schreiben vom 29.08.2016 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Eingabesteller verweist auf sein gut zweijähriges Neu- Der Stellungnahme der Verwaltung ist voranzustellen, dass gemäß Bekanntmachung über Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der BP 123 Stommeln Bürgertum in Stommeln und kritisiert grundsätzlich die mit den Bebauungsplänen Nr. 123 Stommeln und 130 Stommeln verfolgten Nachverdichtungsabsichten der Stadt. Er beklagt, beim Kauf seines Grundstücks in der Neusser Gasse nicht auf die fragliche Bauleitplanung hingewiesen worden zu sein und begründet seinen Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln (zum Bebauungsplan Nr. 130 Stommeln siehe dortiges Verfahren) mit dem Vorwurf des „Maximal Prinzip(s)“ und dem Fehlen eines schlüssigen Verkehrskonzepts. Er verweist auf Angebotsknappheit für den ruhenden Verkehr, die u.a. darin seine Ursache habe, dass der ländlich wohnende Bürger sich immer mehr für SUV entscheide. Auch sieht er durch eine erschwerte Verkehrssituation das Einzelhandelsangebot des Dorfes Stommeln gefährdet. Des Weiteren kritisiert er die durch die Planung bewirkte Bodenversiegelung, beklagt den Verlust von Baumbestand und wirft der im Bebauungsplan festgesetzten extensiven Dachbegrünung „reine Kosmetik“ vor. Weiterhin weist er auf „gesichtete“ Tierarten hin und unterstellt dem Artenschutzgutachten Fehlerhaftigkeit, da dieses ansässige Fledermäuse nicht erwähne. Der Eingabesteller schließt mit der Aufforderung, mit den Anwohnern und Besitzern der umliegenden Häuser und Grundstücke ein offenes Gespräch vor Ort zu führen. Abwägung die erneute Offenlage des Bebauungsplans Nr. 123 Stommeln bestimmt war, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Diese gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zulässige Einschränkung des Äußerungsumfangs wird vom Eingabesteller ignoriert. Stattdessen listet er Argumente auf, die größtenteils bereits in den beiden vorangegangenen Beteiligungsschritten vorgetragen worden waren und zu denen bereits unter B1 und B2 Abwägungsvorschläge formuliert sind. Gleichwohl soll hier kurz auf die wesentlichen Punkte eingegangen werden: Der Grundstückskauf durch den Eingabesteller erfolgte im Sommer 2014, der Aufstellungsbeschluss für den BP 123 Stommeln wurde im Juni 2015 gefasst. Die Bürgerinformation darüber und über die weiteren Verfahrensschritte wurde gemäß den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Der Ruf nach einem „schlüssigen“ Verkehrskonzept stellt angesichts der Erschließungssituation der Plangebietsflächen (Venloer Straße, Hagelkreuzstraße und Neusser Gasse) und der zu erwartenden zusätzlichen Fahrbewegungen eine in der Sache nicht gerechtfertigte Forderung dar. Gerne wird mit der Warnung vor zukünftigen Verkehrsproblemen eine städtebauliche Entwicklung von Innenbereichsflächen torpediert, ohne – wie hier – berechtigt zu sein. Parkplatzmangel in der Neusser Gasse oder in der Venloer Straße kann auch kein durchgreifendes Argument gegen die Planung sein, schon gar nicht, wenn der hohe Bedarf mit dem verstärkten Kauf von SUV in Verbindung gebracht wird. Für die Grundstücke, für die der Plan neues Baurecht schafft, gilt, dass der entstehende Stellplatzbedarf auf diesen selbst zu decken ist. Eine derart dramatische Entwicklung der Verkehrssituation, dass durch daraus folgende Störungen der Stommelner Einzelhandel Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen. BP 123 Stommeln Abwägung wegen ausbleibender Kunden geschädigt werden oder gar gefährdet sein könnte, hält die Verwaltung für abwegig. Zu den Stichworten „Bodenversiegelung“ und „Tierarten“ verweist die Verwaltung zum Einen auf die Planbegründung, in der dargelegt ist, dass das Plangebiet bereits seit 1974 überplant ist (BP 16 Stommeln), zum Anderen auf das nicht zu beanstandende Artenschutzgutachten. Der Aufforderung zu einem offenen Gespräch vor Ort sollte angesichts des bereits umfangreichen Aufstellungsverfahrens mit dreimaliger Bürgerbeteiligung nicht nachgekommen werden.