Daten
Kommune
Pulheim
Größe
169 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
12.09.16, 16:31
Aktualisiert
19.09.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 123 Stommeln
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs.1 und 2 BauGB sowie
§ 4a Abs. 3 BauGB
T1 fBÖ, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 14.09.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
Wasserwirtschaft, Boden und Immissionsschutz sowie Straßenbau
und Verkehr zuständigen Fachämter des REK äußerten sämtlich
keine Bedenken zur beabsichtigten
Bauleitplanung.
Es wurden Hinweise gegeben,
welche sich auf die Phase der
Projektrealisierung beziehen oder
die Kennzeichnung einer Altlastverdachtsfläche zum Inhalt haben.
Das Amt für Straßenbau und Verkehr regt an, im geplanten Wohngebiet ausreichenden Parkraum zu
schaffen.
Die als Bestandteil der Aufstellungsunterlagen
erarbeitete Artenschutzprüfung wird auch
Grundlage für die spätere Vorhabenprüfung.
Die Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen wird als Hinweis Eingang in die Baugenehmigung finden. Den Anforderungen gemäß § 51a LWG wird durch Einleitung des
Niederschlagswassers in die vorhandene
Mischwasserkanalisation entsprochen.
Für die von der Hagelkreuzstraße erschlossenen Plangebietsteilflächen sieht das Bebauungskonzept eine möglichst große Freiheit
vom fließenden und ruhenden Verkehr durch
Errichtung eines entsprechenden Tiefgaragenangebots vor. Die Ausweisung von oberirdischen Stellplätzen soll daher auf das Maß
beschränkt bleiben, welches die als Wendeanlage (auch) für Müllfahrzeuge geplante
Verkehrsfläche möglich macht.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
T1 Aus, Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 07.03.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Analog zu bzw. identisch mit T1
fBÖ.
Siehe Stellungnahme zu T1 fBÖ.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise zu
berücksichtigen.
BP 123 Stommeln
Abwägung
T1 ern. Aus, Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom 29.08.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zum Artenschutz wiederholt der
REK seine bereits bei den Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs.
2 abgegebene Stellungnahme.
Das Amt für Straßenbau und Verkehr äußert nunmehr - überraschender Weise - erhebliche Bedenken gegen die geplante Bebauung an der Venloer Straße. Eine
Zustimmung zum Planentwurf wird
nur unter dem Vorbehalt zu erbringender Nachweise bzw. vorzunehmender Änderungen in Aussicht
gestellt.
Trotz Verfristung und Nicht-Beachtung des in
der Bekanntmachung (und im Anschreiben)
zur erneuten Beteiligung enthaltenen Hinweises, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben
werden können, nimmt die Verwaltung wie
folgt Stellung:
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept für
das Grundstück Venloer Straße 641 war bereits Bestandteil der Planunterlagen der ersten Offenlage (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Die
jetzt geäußerten Bedenken wurden seinerzeit
nicht vorgetragen. Die geforderten Nachweise
bzw. Änderungen entziehen sich überwiegend
einer verbindlichen bauleitplanerischen Regelbarkeit. Der Planentwurf steht hinsichtlich
der auf dem Grundstück festgesetzten überbaubaren und nicht überbaubaren Fläche
den Anforderungen an einen ausreichend
breiten TG-Einmündungsbereich und an eine
genügende PKW-Aufstellfläche nicht entgegen. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen
für eine gesicherte Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage ohne Störungen des Verkehrsflusses in
der Venloer Straße kann im Rahmen der
Vorhabenprüfung (Baugenehmigungsverfahren) durch Beteiligung des REK eingegangen
werden. Gleiches gilt für den geforderten
Nachweis der Sichtdreiecke und Schleppkurven.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 123 Stommeln
Abwägung
B1 fBÖ, Schreiben vom 02.09.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabenstellerin kritisiert die
geplante Bebauungsdichte und
Geschossigkeit, durch welche der
Wohnwert der von ihr bewohnten
Wohnung leide. Außerdem würde
eine Grünanlage auf ihrem Grundstück zu einer Hofanlage total ohne
Sonne degradiert. Sie regt daher
an, parallel zum Grundstück Venloer Straße 643-645 lediglich eine
eingeschossige Bebauung zuzulassen und für diese auch noch
einen mindestens 8,0 m Abstand
von der fraglich Grundstücksgrenze
vorzusehen.
Die Verwaltung kann verstehen, dass „Bestands-Bewohner“ immer eine Verschlechterung des Wohnwertes befürchten, wenn neue
Nachbarn hinzukommen sollen. Richtig ist
sicher auch, dass dies erheblich von der zu
erwartenden Zahl an neuen Bewohnern abhängt. Bezogen auf die geplante Neubebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 123 Stommeln hält die Verwaltung die
Befürchtungen aber für ungerechtfertigt.
Auf den von der Hagelkreuzstraße erschlossenen, seit langem ungenutzten Grundstücksflächen sind sechs Einfamilienhäuser und eine
noch nicht exakt bezifferbare Zahl von Geschosswohnungen geplant. Das noch mit
einer aufgegebenen Tankstelle bestandene
Grundstück an der Venloer Straße soll ebenfalls mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut
werden, deren Wohneinheitenzahl bei ca. 10 12 liegen dürfte. Schließlich gibt es noch ein
unbebautes Grundstück an der Neusser Gasse, welches aber lediglich ein Ein- bis Zweifamilienhaus aufnehmen kann.
Zwar ist nicht zu bestreiten, dass gegenüber
den Bebauungsmöglichkeiten, die der „alte“
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 16
Stommeln eröffnet, die jetzige Planung eine
höhere Dichte möglich macht, weil nunmehr
statt einer eingeschossigen eine zweigeschossige Bebauung – teilweise mit Staffelgeschoss – zulässig werden soll. Eine Unverträglichkeit für das nähere Umfeld, auch hinsichtlich der Kapazitäten der vorhandenen
Erschließungsstraßen vermag die Verwaltung
aber nicht zu erkennen. Die vorgetragenen
Bedenken sind auch vor dem Hintergrund zu
bewerten, dass die Bedenkenträger selbst in
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 123 Stommeln
Abwägung
einem dreigeschossigen Wohnhaus plus Staffelgeschoss leben. Die Forderung nach nur
eingeschossiger Nachbarbebauung erscheint
unangemessen und ist – vor dem Hintergrund
des Bedarfs an Wohnraum und des Primats
der Innenentwicklung – städtebaulich nicht
begründbar. Darüber hinaus stellt die Umplanung des bisherigen Tankstellengrundstückes
(Mischgebiet) zu einem Wohnbaugrundstück
eine deutliche Aufwertung des Umfeldes dar.
B2 fBÖ, Schreiben vom 26.09.2015
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verfasser der Stellungnahme
tragen im Kern die gleichen Kritikpunkte und Anregungen vor wie die
Eingabenstellerin B1. Dazu gehören die Reduzierung der geplanten
Bebauungshöhen für die direkt
angrenzende Neubebauung sowie
die Vergrößerung des Abstands auf
8,0 m. Wegen der zahlreichen
vorzufindenden Tierarten wird
gefordert, „die entsprechenden
Naturschutzmaßnahmen einzuhalten“.
Die Eingabesteller erhoffen sich
Ersatz für abgängige Bäume und
bitten, den an der südwestlichen
Grenze des Vorhabengrundstücks
befindlichen, mit Sträuchern und
Büschen bewachsenen Wall zu
erhalten. Außerdem sorgen sie sich
um eine Verschärfung der Verkehrssituation und empfehlen, die
TG-Zufahrt weit nach Norden zu
verschieben. Schließlich befürchten
sie eine Lärmbelästigung durch das
geplante Blockheizkraftwerk.
Zunächst kann auf die Stellungnahme der
Verwaltung zu B1 verwiesen werden.
Zum Stichwort „Einhaltung entsprechender
Naturschutzmaßnahmen“ ist darauf hinzuweisen, dass der Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird.
Von einer Umweltprüfung und von einem
Umweltbericht wird im beschleunigten Verfahren abgesehen. Es ist im Blick zu behalten,
dass auf Grundlage des verbindlichen Bebauungsplans Nr. 16 Stommeln eine Bebauung
der fraglichen Innenbereichsflächen bereits
(seit 1974) zulässig ist.
Bezüglich der heimischen Fauna, die sich
angesiedelt haben soll, wird auf die bereits im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegte Artenschutzprüfung sowie
auf die Planbegründung verwiesen.
Der Standort für die Tiefgaragenzufahrt ist aus
Sicht der Verwaltung gut gewählt. Angrenzend
auf dem Nachbargrundstück befindet sich
bereits eine größere ebenerdige Stellplatzanlage. Eine Bündelung der Ziel- und Quellverkehre erscheint sinnvoll. Eine zwingende
Vorgabe für die Positionierung der Tiefgaragenzufahrt enthält der Bebauungsplanentwurf
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
BP 123 Stommeln
Abwägung
nicht; hier soll der noch zu konkretisierenden
Objektplanung Flexibilität erhalten bleiben.
Zur befürchteten Lärmbelästigung durch ein
Blockheizkraftwerk ist festzuhalten, dass der
Planentwurf die Installierung einer solchen
Anlage nicht verbindlich vorschreibt. Sollte der
Investor zur Wärmeversorgung der zukünftigen Gebäude sich zur Errichtung eines BHKW
entschließen, obliegt es ihm, die maximal
zulässigen Immissionswerte einzuhalten.
B1 Aus, Schreiben vom 03.03.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Eingabenstellerin bezieht sich
auf ihr Schreiben vom 02.09.2015
(B1 fBÖ) und hält die dort aufgeführten Bedenken aufrecht.
Die Verwaltung verweist auf ihre Stellungnahme zu B1 fBÖ.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verfasser halten ihre mit
Schreiben vom 26.09.2015 (B 2
fBÖ) vorgebrachten Bedenken
aufrecht.
Die Verwaltung verweist auf ihre Stellungnahme zu B 2 fBÖ.
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
B2 Aus, Schreiben vom 02.03.2016
B3 ern. Aus, Schreiben vom 29.08.2016
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Eingabesteller verweist auf
sein gut zweijähriges Neu-
Der Stellungnahme der Verwaltung ist voranzustellen, dass gemäß Bekanntmachung über
Der Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
BP 123 Stommeln
Bürgertum in Stommeln und kritisiert grundsätzlich die mit den
Bebauungsplänen Nr. 123 Stommeln und 130 Stommeln verfolgten
Nachverdichtungsabsichten der
Stadt. Er beklagt, beim Kauf seines
Grundstücks in der Neusser Gasse
nicht auf die fragliche Bauleitplanung hingewiesen worden zu sein
und begründet seinen Widerspruch
gegen den Bebauungsplan Nr. 123
Stommeln (zum Bebauungsplan Nr.
130 Stommeln siehe dortiges Verfahren) mit dem Vorwurf des „Maximal Prinzip(s)“ und dem Fehlen
eines schlüssigen Verkehrskonzepts. Er verweist auf Angebotsknappheit für den ruhenden Verkehr, die u.a. darin seine Ursache
habe, dass der ländlich wohnende
Bürger sich immer mehr für SUV
entscheide. Auch sieht er durch
eine erschwerte Verkehrssituation
das Einzelhandelsangebot des
Dorfes Stommeln gefährdet.
Des Weiteren kritisiert er die durch
die Planung bewirkte Bodenversiegelung, beklagt den Verlust von
Baumbestand und wirft der im
Bebauungsplan festgesetzten extensiven Dachbegrünung „reine
Kosmetik“ vor. Weiterhin weist er
auf „gesichtete“ Tierarten hin und
unterstellt dem Artenschutzgutachten Fehlerhaftigkeit, da dieses
ansässige Fledermäuse nicht erwähne.
Der Eingabesteller schließt mit der
Aufforderung, mit den Anwohnern
und Besitzern der umliegenden
Häuser und Grundstücke ein offenes Gespräch vor Ort zu führen.
Abwägung
die erneute Offenlage des Bebauungsplans
Nr. 123 Stommeln bestimmt war, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Diese gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB zulässige Einschränkung des Äußerungsumfangs wird vom Eingabesteller ignoriert.
Stattdessen listet er Argumente auf, die größtenteils bereits in den beiden vorangegangenen Beteiligungsschritten vorgetragen worden
waren und zu denen bereits unter B1 und B2
Abwägungsvorschläge formuliert sind.
Gleichwohl soll hier kurz auf die wesentlichen
Punkte eingegangen werden:
Der Grundstückskauf durch den Eingabesteller erfolgte im Sommer 2014, der Aufstellungsbeschluss für den BP 123 Stommeln
wurde im Juni 2015 gefasst. Die Bürgerinformation darüber und über die weiteren Verfahrensschritte wurde gemäß den Vorschriften
des BauGB durchgeführt.
Der Ruf nach einem „schlüssigen“ Verkehrskonzept stellt angesichts der Erschließungssituation der Plangebietsflächen (Venloer Straße, Hagelkreuzstraße und Neusser Gasse)
und der zu erwartenden zusätzlichen Fahrbewegungen eine in der Sache nicht gerechtfertigte Forderung dar. Gerne wird mit der Warnung vor zukünftigen Verkehrsproblemen eine
städtebauliche Entwicklung von Innenbereichsflächen torpediert, ohne – wie hier –
berechtigt zu sein.
Parkplatzmangel in der Neusser Gasse oder
in der Venloer Straße kann auch kein durchgreifendes Argument gegen die Planung sein,
schon gar nicht, wenn der hohe Bedarf mit
dem verstärkten Kauf von SUV in Verbindung
gebracht wird. Für die Grundstücke, für die
der Plan neues Baurecht schafft, gilt, dass der
entstehende Stellplatzbedarf auf diesen selbst
zu decken ist.
Eine derart dramatische Entwicklung der Verkehrssituation, dass durch daraus folgende
Störungen der Stommelner Einzelhandel
Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen.
BP 123 Stommeln
Abwägung
wegen ausbleibender Kunden geschädigt
werden oder gar gefährdet sein könnte, hält
die Verwaltung für abwegig.
Zu den Stichworten „Bodenversiegelung“ und
„Tierarten“ verweist die Verwaltung zum Einen
auf die Planbegründung, in der dargelegt ist,
dass das Plangebiet bereits seit 1974 überplant ist (BP 16 Stommeln), zum Anderen auf
das nicht zu beanstandende Artenschutzgutachten.
Der Aufforderung zu einem offenen Gespräch
vor Ort sollte angesichts des bereits umfangreichen Aufstellungsverfahrens mit dreimaliger
Bürgerbeteiligung nicht nachgekommen werden.