Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
26.01.2016
Erstellt
11.01.16, 18:31
Aktualisiert
11.01.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
503/2015
Erstellt am:
21.12.2015
Aktenzeichen:
II/320.30.34
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
19.01.2016
Rat
X
26.01.2016
Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Aktionsring e.V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitiative Stommeln e.V., BIG Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer e.V., Petra Hüppeler
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 503/2015 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt in Erweiterung der Beschlussempfehlung des HFA, die als Anlage beigefügte
ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen:
Ostermarkt
Pulheim open
Weinmarkt
Barbaramarkt
Stommeler Woche
Weihnachtsmarkt in Stommeln
Brauweiler Wochenende
Nikolausmarkt in Brauweiler
Lindenplatzfest in Dansweiler
20. März 2016
5. Juni 2016
11. September 2016
27. November 2016
29. Mai 2016
4. Dezember 2016
26. Juni 2016
4. Dezember 2016
21. August 2016
Erläuterungen
Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im
Zeichen der Mühle“, BIG Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer e. V. und Frau Petra Hüppeler beantragen das Offenhalten von Verkaufsstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten.
Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von 13.00 bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die
Zeit bis 11.00 Uhr.
Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört worden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt.